(Information gesehen auf Kompetenz online, Februar 2022)
Bist Du schon mal 24.000 Schritte
in einer Nacht gegangen? Für Beschäftigte in der Pflege ist das normal! Die körperliche und emotionale Belastung ist riesig, das Pflegepersonal am Limit.
Die Corona-Krise macht alles noch schwieriger. Wir erzählen Dir mehr über die Berufsgruppe, die wahrscheinlich jeder mal im Leben braucht.
Beit Interesse hier weiterlesen: Pflege – AlltagsheldInnen in der Warteschleife
Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung aus wichtigem Grund
Kann ein/e Arbeitnehmer/in seinen/ihren Betrieb wegen der herrschenden Wetterlage – im konkreten Fall starker Schneefall – verspätet oder gar nicht erreichen oder droht seinem/ihrem Haus Gefahr (z. B. Schneemassen könnten Dach eindrücken, Keller steht unter Wasser), stellt sich die Frage der Arbeitspflicht einerseits und – für den Fall, dass keine besteht – der Entgeltfortzahlung andererseits. Dasselbe Problem stellt sich, wenn im Betrieb des Arbeitgebers wegen der herrschenden Wetterlage nicht gearbeitet werden kann.
Eine generelle Antwort auf Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, gibt es nicht, aber einige grundsätzliche Dinge lassen sich sagen:
§ 8 Absatz 3 Angestelltengesetz
regelt den Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung aus wichtigem Grund.
Angestellte behalten ihren Entgeltanspruch, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind.
Sind Angestellte wegen Unwetterschäden bzw. Wetterkapriolen von ihrem Arbeitsplatz abgeschnitten, wird im Regelfall trotzdem Entgelt zustehen. Dasselbe gilt, wenn Angestellte zu spät an ihren Arbeitsplatz gelangen, weil es unwetterbedingt z.B. zu Verspätungen im öffentlichen Verkehr kommt. Die Angestellten müssen aber jede zumutbare Möglichkeit ausschöpfen, um (pünktlich) an ihren Arbeitsplatz zu gelangen. Was zumutbar ist, muss nach den Begleitumständen des Einzelfalls beurteilt werden.
Könnten Angestellte zwar ihren Arbeitsplatz erreichen, steht aber z.B. der Keller des eigenen Hauses unter Wasser oder droht dem Haus infolge starken Schneefalls (weiterer) Schaden, der durch Schutzmaßnahmen abgewehrt werden kann, so sind sie nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Der Schutz des Eigentums vor akuter Bedrohung bzw. Schadensbegrenzung gilt gegenüber der Arbeitsverpflichtung im Regelfall als „höherrangiges Gut“ und somit als Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlung.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Angestellten auch tatsächlich persönlich tätig werden müssen und nicht etwa andere z.B. im Haus lebende Personen die notwendigen Maßnahmen treffen können.
In Katastrophengebieten, in denen die Allgemeinheit betroffen ist, kann unter Umständen anderes gelten.
Aufgrund ihrer Treuepflicht können Angestellte für Bergungs- und Aufräumarbeiten herangezogen werden. Nicht zumutbar wären Bergungs- und Aufräumarbeiten allerdings dann, wenn sie für die Angestellten mit Gefahren verbunden wären oder wenn gesundheitliche Gründe dagegensprächen.
Für Arbeiter/innen gilt das Gesagte sinngemäß (§ 1154 b Absatz 5 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).
(Information Deiner Gewerkschaft GPA, 02.02.2022)
Wir wünschen Euch allen viel Erfolg bei den nun startenden KIM-Schulungen!
Zur Unterstützung steuern wir einen kleinen Pausenimbiss bei.
Aber keine Angst, dieses Foto ist nur ein Symbolbild! 🙂


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Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir hoffen, Sie sind gut im neuen Jahr angekommen und erfreuen sich bester Gesundheit.
Wir dürfen Ihnen – siehe unten – unsere neue Rabattaktion für Ihre MitarbeiterInnen senden – mit der Bitte um Veröffentlichung.
Feinste Delikatessen aus dem Zettl Gourmetclub wie Red Tuna Saku für Sushi und Sashimi (-27% Rabatt), Meeresfrüchte (bis zu -40% Rabatt) oder Weine aus Oggau ( -27% Rabatt) sind bis Ende März mit unserem Rabattcode zettl20 vergünstigt. Außerdem finden Sie in unserem Angebot kulinarische Highlights, die speziell für Valentinstag und Aschermittwoch zum Sonderpreis erhältlich sind.
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Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre MitarbeiterInnen mit dem Aktionscode zettl20 nicht nur die oben genannten Sonderpreise erhalten, sondern auch 20% Rabatt auf das gesamte Sortiment in unserem webshop www.zettlgmbh.at bekommen (ausgenommen bereits vergünstigte Artikel). Von Feinkost bis hin zu Geschenken für jeden Anlass wird jeder Gourmet garantiert fündig.
Hier geht’s weiter zur aktuellen Angebotsübersicht: Zettl Gourmet-Club Jänner 2022
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen und beste Grüße aus Oftering!
Brigitta Zettl, Zettl GmbH, Lehnerstraße 1, 4064 Oftering
Tel: +43 7221 63981-0Fax: +43 7221 63981-6
office@zettlgmbh.at
www.zettlgmbh.at
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Wir möchten Euch alle herzlich zum gemeinsamen 45. AUVA-Schiwochenende nach Bad Häring/Tirol einladen!
Termin:
Freitag, 18. März 2022, bis Sonntag, 20. März 2022. Abfahrt ist am Freitag um 14 Uhr vor dem Haus.
Es ist durch das Team im RZ Bad Häring schwierig, diesen Tag zu planen. Ob es ein Schirennen oder eine Party im Zelt geben wird, ist dzt. noch unklar. Wir hoffen, dass alles klappt und ein toller Schitag veranstaltet werden kann. Aktuelle Informationen wird es Anfang März geben.
Hotel:
Wir haben auf jeden Fall einmal eine wunderschöne Unterkunft reserviert:
Hotel Das Sieben.
Anmeldung:
Die Anmeldung (inklusive Bekanntgabe des Geburtsjahres bei Teilnahme am Rennen) ist ab sofort möglich, sollte jedoch bis spätestens Mittwoch, 23. Februar 2022, erfolgen. Anmelden nur mit gleichzeitiger Bezahlung des Eigenbeitrages in Höhe von € 80,–! Anmeldungen per mail oder Telefon ohne Bezahlung sind daher nicht möglich!
Sinn und Zweck dieses Ausflugs ist ein gemeinsames Schifahren und ein gemeinsames Beisammensein bei der vom örtlichen Betriebsrat organisierten Abendveranstaltung!
Kolleginnen, die nicht schifahren und z. B. nur den Wellnessbereich des Hotels nützen möchten, können daher am AUVA-Schitag nicht teilnehmen!
Programm-Ergänzung vom 09.03.2022:
Am Freitag gemeinsames Abendessen im Hotel. Am Samstag Schirennen in Söll (Keat-Lift), Start ist um 10 Uhr. Startnummernausgabe von 8.30 bis 9.30 Uhr bei der WSV-Hütte im Zielgelände. Preisverteilung am Abend im Gasthaus Schroll in Kirchbichl, Beginn mit Abendessen um 18.30 Uhr, Preisverteilung um 20 Uhr. Anschließend Party mit DJ.
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Wie bekannt, werden wir in dieser Saison aufgrund der aktuellen Lage keinen gemeinsamen Familienschitag anbieten.
Anstelle dessen haben wir gestern beschlossen, für privat gekaufte Tagesschikarten in allen österreichischen Schigebieten einen Zuschuss zu gewähren:
Maximal € 60,– pro Mitarbeiter und Saison
Das Vorgehen ist ganz einfach:
Mit der entsprechenden Rechnung zu uns kommen und den jeweiligen Zuschuss abholen!
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