GPA Meine Gewerkschaft informiert: Pflegebonus für 2024!

Liebe Kollegin, lieber Kollege!
Der Pflegezuschuss wird 2024 fortgesetzt und beträgt monatlich € 137,50 brutto zum Gehalt. Dieser wird nach der Beschäftigungsdauer und bei Teilzeitbeschäftigten auch nach dem Beschäftigungsausmaß aliquotiert. Er gebührt nur für Zeiten, in denen ein Entgeltanspruch besteht.

Wie ist der Geltungsbereich, also wer bekommt’s?
Folgende Berufsgruppen bekommen den Zuschuss:

  • Pflegeassistent:innen (PA)
  • Pflegefachassistent:innen (PFA)
  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen (DGKP)
  • Fachsozialbetreuer: innen (FSB) in der Altenarbeit (AA), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)
  • Diplomsozialbetreuer:innen (DSB) in der Altenarbeit (AA), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) und Familienarbeit (FA)
  • Diesen Zuschuss erhalten all diese Berufsgruppen unabhängig davon, in welchem Bereich sie arbeiten.

Wann wird der Pflegezuschuss ausbezahlt?
Der formale Beschluss dazu in der DO.A soll in der SV-Konferenz am 20. März 2024 erfolgen.

Wir rechnen damit, dass mit der Märzverrechnung (bedeutet 31. März-April Gehaltszettel) der Pflegezuschuss rückwirkend ab 01. Jänner 2024 ausbezahlt wird.
(Information der GPA, 05.03.2024)

GPA – Meine Gewerkschaft informiert: Krank im Urlaub – und jetzt?

Das musst du beachten, wenn du während deines Urlaubs erkrankst.
In ihrem Urlaub gönnen sich viele ArbeitnehmerInnen eine ausgedehnte, wohlverdiente Pause. Statt ausgiebig zu relaxen, müssen viele aber das Bett hüten – eine Erkrankung macht der Auszeit einen Strich durch die Rechnung.

Viele sind verunsichert, wie sie sich verhalten sollen bzw. was mit ihrem Urlaub passiert, wenn sie während ihrer freien Tage erkranken.
ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko hat die wichtigsten Antworten zum Thema: „Krank im Urlaub“.

Was muss ich machen, wenn ich während meines Urlaubs krank werde?
Wer krank wird, sollte zum Arzt gehen und sich krankschreiben lassen. Grundsätzlich muss man dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass man krank ist. Bin ich im Urlaub, muss ich das aber erst nach drei Tagen machen. Man sollte mit der Mitteilung jedoch nicht drei Tage warten, wenn feststeht, dass die Krankheit länger als drei Tage dauern wird.

Gibt es eine bestimmte Form, wie ich den Arbeitgeber über meinen Krankenstand informieren muss?
Es gibt keine gesetzlichen Formvorschriften. Man kann dem Arbeitgeber auch per WhatsApp, SMS oder E-Mail mitteilen, dass man krank ist. Eine schriftliche Mitteilung hat den Vorteil, dass man im Zweifel leichter beweisen kann, dass man sich beim Arbeitgeber gemeldet hat.

Grundsätzlich ist die Meldung an den Arbeitgeber zu richten, viele Betriebe haben jedoch eigene Regelungen, an wen bzw. wie eine Krankmeldung zu erfolgen hat – etwa an den Vorgesetzten oder die Personalabteilung. Gibt es eine solche Regelung, muss man sich auch daran halten.

Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich krank werde?
Wenn der Krankenstand mehr als drei Tage gedauert hat, dann werden keine Urlaubstage verbraucht. Das heißt: Die Tage, die man krank ist bzw. war, werden wieder auf das Urlaubskonto zurückgebucht.

Achtung: Ist man während des Urlaubs länger als drei Kalendertage (nicht Arbeitstage!) krank, muss man das sofort am Arbeitsplatz bekanntgeben. Unerlässlich ist auch die Krankenstandsbestätigung. Sobald man wieder zu arbeiten beginnt, ist sie unaufgefordert vorzulegen.

Wichtig: Ist man nur zwei Tage krank, werden diese Tage sehr wohl als Urlaubstage gerechnet. Ein Beispiel: Wer zwei Wochen Urlaub hat (Urlaubsbeginn an einem Montag und Ende am Freitag der Woche darauf) und am Mittwoch der ersten Urlaubswoche krank wird, muss unbedingt am Montag darauf seinem Arbeitgeber melden, dass man erkrankt ist.

Ist man dann am Donnerstag (also drei Tage nach der Krankmeldung) wieder gesund, bekommt man sechs Urlaubstage auf sein Urlaubskonto zurückgebucht. Der Urlaub endet regulär am Freitag und bei Arbeitsbeginn am Montag darauf ist eine ärztliche Krankmeldung vorzulegen.

Kann ich meine Krankenstandstage einfach am Urlaubsende anhängen?
Nein. Der Urlaub verlängert sich nicht um die Krankenstandstage. Er endet am ursprünglich vereinbarten Datum.

Was muss ich tun, wenn ich im Ausland erkranke?
Wenn man im Ausland erkrankt, muss an neben dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Diese Bestätigung braucht man nicht, wenn man nachweisen kann, dass man in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt wurde.

Ob man mit seiner e-card auch im Ausland zum Arzt gehen kann und die Kosten vollständig von der Sozialversicherung übernommen werden, hängt vom jeweiligen Urlaubsland ab. Es ist daher sinnvoll, sich vorher bei der österreichischen Sozialversicherung darüber zu informieren.  Man benötigt auf jeden Fall eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die auf der Rückseite der E-Card zu finden ist. Die EKVK muss vollständig ausgefüllt sein und darf nicht abgelaufen sein.
(Information des ÖGB, 21.02.2024)

Steuerausgleich: Holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt zurück!

Steuerausgleich: 11 Mythen und wie es wirklich funktioniert
In wenigen Wochen ist es endlich wieder soweit: Mit Anfang März können Arbeitnehmer:innen ihren Steuerausgleich für das letzte Jahr machen und sich bares Geld zurückholen.

Doch rund um dieses Thema ranken sich zahlreiche Mythen – viele Arbeitnehmer:innen stehen deshalb vor einem Haufen offener Fragen oder haben Angst vor einem zu großen Aufwand.

Vorweg: Angst vor dem Steuerausgleich muss niemand haben! Schaut kompliziert aus, ist es aber nicht: Was die Arbeitnehmerveranlagung bringt, wie lange sie dauert und ob eine Nachzahlung droht – wir räumen mit den gängigsten Mythen auf.

Mythos 1: Es gibt einen Unterschied zwischen Steuerausgleich und Arbeitnehmerveranlagung?
Nein. Steuerausgleich ist nur ein älteres Wort dafür.

Mythos 2: Wenn ich vergessen habe, meine Arbeitnehmerveranlagung zu machen, kann ich das nicht mehr nachholen.
Das stimmt nicht. Deine Arbeitnehmerveranlagung bzw. dein Steuerausgleich kann rückwirkend für die letzten fünf Jahre nachgeholt werden.


Mythos 3: Ich habe nicht das ganze Jahr gearbeitet (z. B. wegen Praktikum, Arbeitslosigkeit, etc.), deshalb hat die Arbeitnehmerveranlagung keinen Sinn.

Das stimmt nicht. Dann macht deine Arbeitnehmerveranlagung sogar besonders viel Sinn. Die Chance, etwas zurückzubekommen, ist besonders hoch.

Mythos 4: Ich habe nicht das ganze Jahr lang gleich viel verdient, also bringt mir die Arbeitnehmerveranlagung nichts.
Falsch. Vor allem, wenn sich das Einkommen während des Jahres verändert hat, kann es zu Gutschriften kommen.

Mythos 5: Ich habe Anspruch auf eine Sozialversicherungsrückerstattung, also bekomme ich bei der Arbeitnehmerveranlagung nichts mehr.
Grundsätzlich klappt die Rückerstattung der Sozialversicherung über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung automatisch. Wenn das nicht passiert ist, du aber Anspruch hast, dann solltest du eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Vor allem für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, PraktikantInnen oder geringfügig Beschäftigte ist das interessant.

Mythos 6: Das läuft sowieso alles automatisch.
Das stimmt nur teilweise. Die Arbeitnehmerveranlagung läuft tatsächlich automatisch, es werden aber nur standardisierte Pauschalbeträge berücksichtigt. Willst du zum Beispiel Ausgaben für deine Ausbildung geltend machen, um dir Steuern zu sparen, dann solltest du auf alle Fälle deine Arbeitnehmerveranlagung machen. Auch für alle, die einen Familienbonus beziehen, ist es wichtig, diesen noch einmal geltend zu machen.

Mythos 7: Als ArbeitnehmerIn kann ich ja gar nichts absetzen.
Das stimmt nicht. Du kannst einiges als sogenannte Werbungskosten absetzen. Dazu zählen zum Beispiel Aus- und Weiterbildungen, Arbeitsmaterialien oder auch Spenden und vieles mehr. Übrigens können auch Gewerkschaftsbeiträge (die nicht direkt vom Arbeitgeber abgezogen werden) oder die Betriebsratsumlage als Werbungskosten geltend gemacht werden. Auf der Website des Finanzministeriums findest du  eine umfassende Liste.

Mythos 8: Die Arbeitnehmerveranlagung ist viel Aufwand für wenig Geld und bringt mir ja eh nichts.
Das stimmt nicht. Auf Finanzonline ist ein Teil der Daten sogar schon vorausgefüllt. Die Arbeitnehmerveranlagung ist also meistens in weniger als 30 Minuten erledigt und bringt oft mehr als erhofft.

Mythos 9: Dazu brauche ich einen Steuerberater und der kostet mehr, als ich zurückbekomme.
In der Regel kannst du das alleine und brauchst keinen Steuerberater. Deine Lohn- und Homeofficedaten scheinen auf Finanzonline spätestens Anfang März auf und du wirst dort durch die Arbeitnehmerveranlagung geführt. Das dauert in der Regel weniger als 30 Minuten.

Mythos 10: Wenn ich das jetzt anfange, muss ich es in Zukunft jedes Jahr machen.
Das ist falsch. Nur, weil du einmal deine Arbeitnehmerveranlagung gemacht hast, heißt das nicht, dass du das wieder tun musst.

Mythos 11: Bevor ich etwas nachzahlen muss, mache ich das lieber nicht.
Du kannst dir auf Finanzonline berechnen lassen, wie viel du bekommst oder ob du (was selten passiert) etwas nachzahlen musst. Erhältst du doch einen Nachforderungsbescheid, kannst du immer noch Berufung einlegen und deine Arbeitnehmerveranlagung zurückziehen. Achtung: Das geht aber nur, wenn du nicht verpflichtet bist, eine Arbeitnehmerveranlagung vorzunehmen, weil du zum Beispiel als Unternehmer auch Einkünfte hast.
(Information des ÖGB, 02.02.2024)

Der ÖGB informiert: Finger weg von den Lohnnebenkosten!

Wer die Lohnnebenkosten senken möchte, setzt den Rotstift bei Soziallleistungen für Beschäftigte an.
ÖGB-Präsident Katzian sagt: Nicht mit uns! Immer wieder werden Sozialstaatsbeiträge gekürzt. 2022 wurde zum Beispiel der Beitrag, den Unternehmen zum Insolvenzentgeltfonds zahlen, halbiert. Aus ihm bekommen ArbeitnehmerInnen im Konkursfall weiter ihr Gehalt, Lohn, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Gäbe es den Fonds nicht, stünden sie mit leeren Händen da.

Neoliberale Märchen

Das sind aber nicht die ersten und nicht die einzigen Angriffe auf die Sozialstaatsbeiträge. Unternehmer und neoliberale Thinktanks holen regelmäßig zur Forderung nach einer Senkung der Lohnnebenkosten aus.
Das Argument: Es schafft mehr Arbeitsplätze und die ArbeitnehmerInnen haben jeden Monat mehr Gehalt am Konto. Aber stimmt das? Nein. Eine Senkung der Lohnnebenkosten bringt natürlich mehr Geld – aber ausschließlich für die Arbeitgeber! Sie erhöhen die Gewinne der Unternehmen und senken gleichzeitig das Arbeitnehmerentgelt, zu dem die Sozialstaatsbeiträge und die Lohnsteuer zählen. Dem Staat steht weniger Geld zur Verfügung und das bedeutet meistens Leistungskürzungen.
Vor einigen Jahren wurde z.B. die Anspruchsdauer auf die Familienbeihilfe gekürzt, in der Südsteiermark konnten aufgrund eines zu niedrigen Budgets die Schüler:innenbusse nicht mehr organisiert werden – und das ist nur ein Beispiel von vielen.

Denn zum Gesamtvolumen der Sozialstaatsbeiträge zählen in Österreich auch das sogenannte Dreizehnte und Vierzehnte, also das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sowie der bezahlte Urlaub und Krankenstand, Feiertage und die Kosten für Fortbildungen.

Lohnnebenkosten sind nicht nur der Beitrag der Arbeitgeber zum Sozialstaat, sondern gelten auch die Wertschöpfung der Beschäftigten ab. So leisten sie ihren gerechten Beitrag.

Wer zahlt in Österreich Lohnnebenkosten?
Lohnnebenkosten zahlt ausschließlich der Arbeitgeber. ArbeitnehmerInnen zahlen keine Lohnnebenkosten. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zahle ich Lohnsteuer und Versicherungsbeitrag, dieser wird von meinem Brutto-Lohn abgezogen. Das kann ich auf meinem Lohnzettel sehen. Entsprechend zahlt auch der Arbeitgeber seinen Beitrag zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeberanteil wird Lohnnebenkosten genannt.

Was zählt zu den Lohnnebenkosten in Österreich?
In Österreich finanzieren die Arbeitgeberbeiträge, die man Lohnnebenkosten nennt:

  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld (13. und 14. Gehalt/Lohn)
  • bezahlten Krankenstand
  • bezahlten Urlaub
  • Fortbildungen
  • betriebliche Vorsorge (Abfertigung)
  • Insolvenz-Entgeltsicherung (Entgeltfortzahlung für ArbeitnehmerInnen im Fall von Unternehmensinsolvenz)
  • Pensionsversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Krankenversicherung
  • Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld
  • Wohnbauförderung (Wohnbeihilfe)
  • SchülerInnenfreifahrt und Schulbuchaktion
  • Kommunalsteuer für die Gemeinden (wichtigste Finanzierungsgrundlage der Gemeinden, mit der unter anderem Kindergärten, Busse etc. finanziert werden)

Wie hoch sind die Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber in Österreich?
Arbeitgeber zahlen je nach Branche rund 28 % des Bruttolohns ihrer ArbeitnehmerInnen zusätzlich in Urlaubs- und Weihnachtsgeld (13. und 14. Gehalt/Lohn), bezahlten Urlaub und Krankenstand, aber auch als wesentlichen Beitrag, mit dem das soziale Netz des Staates finanziert wird.

Was habe ich von Lohnnebenkosten?
Zwei Drittel fließen direkt auf Dein Konto: in Form von Lohn bzw. Gehalt während des Urlaubs, der Feiertage und der Krankenstände sowie als Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Ein Drittel fließt in Sozialbeiträge, von denen alle etwas haben: Pensionen, Arbeitslosenunterstützung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Gesundheitssystem, Kommunalsteuer, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Schüler- und Lehrlingsfreifahrten und Schulbücher, Unterhaltsvorschüsse, Wochengeld, Pensionsbeiträge von Kindererziehungszeiten uvm.
(Information des ÖGB, 04.01.2024)

KV-Verhandlungen Sozialversicherung für 2024: Wir haben einen Abschluss!

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!
Bei der 2. Kollektivvertragsverhandlung am 05.12.2023 konnte von uns folgende Einigung erzielt werden:

Die Löhne und Gehälter steigen linear um 9,15 Prozent. Darüber hinaus konnten wir zahlreiche rahmenrechtliche Verbesserungen durchsetzen:

  • Möglichkeit der Umwandlung des Jubiläumsgelds in Freizeit
  • Möglichkeit, mehr als dreimal ein Freijahr zu nehmen
  • Einreihung der med. Verwaltungsassistenz in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II
  • Erhöhung Gehalt der Psycholog:innen in Ausbildung
  • Anhebung des Beitragssatzes zur Pensionskasse
  • Höherreihung der Reinigung in Krankenanstalten von B I in C I
  • Gleichstellung bei Hotelkostengrenzen mit Funktionär:innen

Insgesamt bewerten wir den Abschluss inklusive aller rahmenrechtlichen Verbesserungen mit 9,3 Prozent.

Der Abschluss gilt vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesausschusses und der Konferenz der SV-Träger.

Gemeinsam haben wir einen guten Abschluss erreicht!

Mit gewerkschaftlichen Grüßen
Mag. Gerald Haßler, Bundesausschuss-Vorsitzender
Karl Dürtscher, Bundesgeschäftsführer
Rudolf Wagner, Wirtschaftsbereichssekretär

Start KV-/Gehaltsverhandlungen Sozialversicherung für 2024!

Beschäftigtenbefragung Sozialversicherung 2023
Liebe Kollegin, Lieber Kollege!
Am 16. November 2023 findet die erste Verhandlungsrunde des Kollektivvertrages für die Sozialversicherung statt.

Zur Vorbereitung möchte sich Dein Verhandlungsteam ein breites Bild davon machen, wie es Dir und Deinen Kolleg:innen geht und was Deine Meinung zu den Dienstgeber-Forderungen ist. Nimm dir bitte drei Minuten Zeit und beantworte ein paar wenige Fragen.

Hier geht’s direkt weiter zur Umfrage: Beschäftigten-Befragung Sozialversicherung 2023

Wie die KV Verhandlungen heuer laufen werden, ist noch unklar. Die Verhandlungen betreffend Dienstrecht erwiesen sich bis jetzt als sehr schwierig. Die Arbeitgeberseite war anfangs extrem provokant. Erst in der zweiten Gesprächsrunde wurde einigermaßen konstruktiv gesprochen.

Wohin die Reise geht, werden wir wohl in der dritten Runde der Gespräche mit den Vertretern der Sozialversicherungsträger und der ersten Runde mit den Vertretern der Selbstverwaltung sehen. Es wird auch davon abhängen, was andere Branchen wie die Metaller machen.

Gerade für die KV-Verhandlungen ist eine große Anzahl an Mitgliedern bei den Gewerkschaften (Vida und GPA) äußerst wichtig. Denn wir haben nur mit der Unterstützung vieler Mitglieder auch die Verhandlungsmacht bei den KV-Verhandlungen!

Was steht im Kollektivvertrag? Was bedeutet eine Einmalzahlung? Read more

GPA-Info: Grippe und grippale Infekte! Was ist rechtlich zu beachten?

Grippe und grippale Infekte! Was ist rechtlich zu beachten?
Im Zuge der Grippewelle werden vermehrt arbeitsrechtliche Fragen betroffener Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an die GPA-djp gerichtet.

Was muss ich tun, wenn ich an der Grippe erkranke?
Kranke Arbeitnehmer/innen müssen sich umgehend krank melden, wobei die innerbetrieblichen Spielregeln zu beachten sind.
Keine Verpflichtung besteht, dem/der Arbeitgeber/in mitzuteilen, woran man erkrankt ist.

Kann mein/e Arbeitgeber/in von mir verlangen, dass ich mich gegen Grippe impfen lasse?
Grundsätzlich nicht. Die Entscheidung, ob sich jemand impfen lässt oder nicht, wird von dem/der Einzelnen, nicht von dem/der Arbeitgeber/in getroffen. Eine Anweisung zur Impfung überschreitet im Normalfall die Weisungsbefugnis des/der Arbeitgeber(s)/in.

(Bei bestimmten Berufsgruppen mag es anderweitige (gesetzliche) Regelungen geben – dies ist im Einzelfall zu klären!)

Mein Kind (mein/e Ehepartner/in) ist an Grippe erkrankt. Habe ich Anspruch auf Pflegefreistellung?
Die Pflegefreistellung ist in § 16 Urlaubsgesetz umfassend geregelt. Sie gebührt pro Jahr

a) wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen (z.B. Ehepartner/in, der/die eingetragene Partner/in, Verwandte/r in gerader Linie, Wahl- und Pflegekind, Lebenspartner/in) oder

b) wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes infolge Ausfalles einer Person, die das Kind ständig betreut oder

c) wegen der Begleitung eines erkrankten Kindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

im Ausmaß einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (also idR 1 Woche/Jahr). Für die Zeit der Pflegefreistellung gebührt Entgeltfortzahlung.

Lassen Sie sich bezüglich der konkreten Voraussetzungen in Ihrer individuellen Situation bitte in Ihrer zuständigen Regionalgeschäftsstelle beraten. Im Anlassfall ist auch stets zu berücksichtigen, ob der Anspruch schon ausgeschöpft ist oder nicht.

Hat der/die Arbeitnehmer/in den Anspruch verbraucht, besteht ein weiterer Freistellungsanspruch im selben Ausmaß, wenn die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, welches das 12.Lebensjahr noch nicht überschritten hat, notwendig ist.
Dieser Anspruch besteht nur, sofern nicht ohnedies ein anderer Dienstverhinderungsgrund geltend gemacht werden kann (zB § 8 Abs 3 AngG).

Für Angestellte gibt es gemäß § 8 Absatz 3 Angestelltengesetz einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen einer Dienstverhinderung aus wichtigem Grund. Hier ist jedoch stets die Zumutbarkeit anderweitiger Vorkehrungen zu prüfen.

Die Schule/der Kindergarten  ist wegen der Grippe geschlossen. Muss ich Urlaub oder Zeitausgleich nehmen, um mein Kind betreuen zu können?
Wenn die Schule oder der Kindergarten grippebedingt geschlossen wird, hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Betreuungsfreistellung gemäß § 16 Urlaubsgesetz („wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes infolge Ausfalles einer Person, die das Kind ständig betreut“), sofern dieser nicht schon ausgeschöpft ist.
Auch hier ist außerdem § 8 Absatz 3 Angestelltengesetz heranzuziehen.

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