Steuerausgleich: Holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt zurück!

Steuerausgleich: 11 Mythen und wie es wirklich funktioniert
In wenigen Wochen ist es endlich wieder soweit: Mit Anfang März können Arbeitnehmer:innen ihren Steuerausgleich für das letzte Jahr machen und sich bares Geld zurückholen.

Doch rund um dieses Thema ranken sich zahlreiche Mythen – viele Arbeitnehmer:innen stehen deshalb vor einem Haufen offener Fragen oder haben Angst vor einem zu großen Aufwand.

Vorweg: Angst vor dem Steuerausgleich muss niemand haben! Schaut kompliziert aus, ist es aber nicht: Was die Arbeitnehmerveranlagung bringt, wie lange sie dauert und ob eine Nachzahlung droht – wir räumen mit den gängigsten Mythen auf.

Mythos 1: Es gibt einen Unterschied zwischen Steuerausgleich und Arbeitnehmerveranlagung?
Nein. Steuerausgleich ist nur ein älteres Wort dafür.

Mythos 2: Wenn ich vergessen habe, meine Arbeitnehmerveranlagung zu machen, kann ich das nicht mehr nachholen.
Das stimmt nicht. Deine Arbeitnehmerveranlagung bzw. dein Steuerausgleich kann rückwirkend für die letzten fünf Jahre nachgeholt werden.


Mythos 3: Ich habe nicht das ganze Jahr gearbeitet (z. B. wegen Praktikum, Arbeitslosigkeit, etc.), deshalb hat die Arbeitnehmerveranlagung keinen Sinn.

Das stimmt nicht. Dann macht deine Arbeitnehmerveranlagung sogar besonders viel Sinn. Die Chance, etwas zurückzubekommen, ist besonders hoch.

Mythos 4: Ich habe nicht das ganze Jahr lang gleich viel verdient, also bringt mir die Arbeitnehmerveranlagung nichts.
Falsch. Vor allem, wenn sich das Einkommen während des Jahres verändert hat, kann es zu Gutschriften kommen.

Mythos 5: Ich habe Anspruch auf eine Sozialversicherungsrückerstattung, also bekomme ich bei der Arbeitnehmerveranlagung nichts mehr.
Grundsätzlich klappt die Rückerstattung der Sozialversicherung über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung automatisch. Wenn das nicht passiert ist, du aber Anspruch hast, dann solltest du eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Vor allem für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, PraktikantInnen oder geringfügig Beschäftigte ist das interessant.

Mythos 6: Das läuft sowieso alles automatisch.
Das stimmt nur teilweise. Die Arbeitnehmerveranlagung läuft tatsächlich automatisch, es werden aber nur standardisierte Pauschalbeträge berücksichtigt. Willst du zum Beispiel Ausgaben für deine Ausbildung geltend machen, um dir Steuern zu sparen, dann solltest du auf alle Fälle deine Arbeitnehmerveranlagung machen. Auch für alle, die einen Familienbonus beziehen, ist es wichtig, diesen noch einmal geltend zu machen.

Mythos 7: Als ArbeitnehmerIn kann ich ja gar nichts absetzen.
Das stimmt nicht. Du kannst einiges als sogenannte Werbungskosten absetzen. Dazu zählen zum Beispiel Aus- und Weiterbildungen, Arbeitsmaterialien oder auch Spenden und vieles mehr. Übrigens können auch Gewerkschaftsbeiträge (die nicht direkt vom Arbeitgeber abgezogen werden) oder die Betriebsratsumlage als Werbungskosten geltend gemacht werden. Auf der Website des Finanzministeriums findest du  eine umfassende Liste.

Mythos 8: Die Arbeitnehmerveranlagung ist viel Aufwand für wenig Geld und bringt mir ja eh nichts.
Das stimmt nicht. Auf Finanzonline ist ein Teil der Daten sogar schon vorausgefüllt. Die Arbeitnehmerveranlagung ist also meistens in weniger als 30 Minuten erledigt und bringt oft mehr als erhofft.

Mythos 9: Dazu brauche ich einen Steuerberater und der kostet mehr, als ich zurückbekomme.
In der Regel kannst du das alleine und brauchst keinen Steuerberater. Deine Lohn- und Homeofficedaten scheinen auf Finanzonline spätestens Anfang März auf und du wirst dort durch die Arbeitnehmerveranlagung geführt. Das dauert in der Regel weniger als 30 Minuten.

Mythos 10: Wenn ich das jetzt anfange, muss ich es in Zukunft jedes Jahr machen.
Das ist falsch. Nur, weil du einmal deine Arbeitnehmerveranlagung gemacht hast, heißt das nicht, dass du das wieder tun musst.

Mythos 11: Bevor ich etwas nachzahlen muss, mache ich das lieber nicht.
Du kannst dir auf Finanzonline berechnen lassen, wie viel du bekommst oder ob du (was selten passiert) etwas nachzahlen musst. Erhältst du doch einen Nachforderungsbescheid, kannst du immer noch Berufung einlegen und deine Arbeitnehmerveranlagung zurückziehen. Achtung: Das geht aber nur, wenn du nicht verpflichtet bist, eine Arbeitnehmerveranlagung vorzunehmen, weil du zum Beispiel als Unternehmer auch Einkünfte hast.
(Information des ÖGB, 02.02.2024)

Tipp meiner Gewerkschaft GPA: Zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen!

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2022
Viele ArbeitnehmerInnen unterlassen es, eine ArbeitnehmerInnenveranlagung einzureichen, weil sie nicht wissen, wie diese korrekt auszufüllen ist oder der Meinung sind, sie würden sowieso nichts bekommen. Das ist schade, denn so schenken viele ArbeitnehmerInnen jedes Jahr Geld her, das ihnen eigentlich zustehen würde.

Obwohl es seit dem Veranlagungsjahr 2016 die automatische ArbeitnehmerInnenveranlagung gibt, lohnt es sich dennoch in den meisten Fällen, selbst eine ArbeitnehmerInnenveranlagung abzugeben. Das kann man in den meisten Fällen jedoch frühestens ab März tun, denn die Arbeitgeber haben bis Ende Februar Zeit, die Jahreslohnzettel des vorangegangenen Kalenderjahres an das Finanzamt zu übermitteln.

Die ArbeitnehmerInnenveranlagung kann bis zu 5 Jahre im Nachhinein abgegeben werden. Die ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Veranlagungsjahr 2022 kann man daher bis Ende 2027 einreichen. Sollte keine Pflicht zur ArbeitnehmerInnenveranlagung bestehen (siehe weiter unten), kann im Falle einer möglichen Steuernachzahlung der Antrag auch wieder zurückgezogen werden.

Für wen zahlt sich eine ArbeitnehmerInnenveranlagung in der Regel aus?
Wenn man Kinder hat, alleinverdienend oder alleinerziehend ist, Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, vom Gehalt zwar Sozialversicherungsbeiträge, aber keine Lohnsteuer abgezogen wurde (kann z.B. bei Lehrlingen oder Teilzeitbeschäftigten zutreffen), oder während des Kalenderjahres schwankende Bezüge (z.B. Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit, Ferialpraktikum) bzw. eine Verdienstunterbrechung hatte (z.B. Elternkarenz), kann es zu einer Steuergutschrift kommen.

Wer muss eine ArbeitnehmerInnenveranlagung abgeben (sogenannte Pflichtveranlagung)?Hat man im Jahr 2022 von zwei oder mehreren Stellen lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder neben der unselbstständigen Beschäftigung andere Einkünfte (z.B. aus einem Werkvertrag) von über 730 € erhalten ist eine ArbeitnehmerInnenveranlagung verpflichtend. Weitere Gründe für eine Pflichtveranlagung sind die laufende Berücksichtigung des Familienbonus in der Lohnverrechnung oder wenn diverse Absetzbeträge oder das Pendlerpauschale in falscher Höhe oder ohne Anspruch bezogen wurden.

Für das Jahr 2022 neue Pflichtveranlagungsgründe umfassen die Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets bzw. die Kostenrückerstattung vom Arbeitgeber in falscher Höhe bzw. ohne Anspruch sowie der Erhalt einer MitarbeiterInnen-Gewinnbeteiligung von über 3.000 € im Kalenderjahr.

Einmalig kommt dies Jahr aufgrund der Antiteuerungsmaßnahmen hinzu: Personen mit einem Einkommen von mehr als 90.000 €, die einen Anti-Teuerungsbonus erhalten haben, müssen diesen ebenfalls im Zuge einer Pflichtveranlagung geltend machen, da in diesem Fall Steuerpflicht besteht. Die Frist für die Pflichtveranlagung ist bei physischer Einreichung der 30.04.23 und über FinanzOnline der 30.06.23.

Eine kurze Auswahl an Möglichkeiten, die man in der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen kann:  Read more

Zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen: Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung!

Viele ArbeitnehmerInnen unterlassen es, eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen, weil sie nicht wissen, wie diese korrekt auszufüllen ist, oder der Meinung sind, sie würden sowieso nichts bekommen. Das ist schade, denn so schenken viele ArbeitnehmerInnen jedes Jahr Geld her, das ihnen eigentlich zustehen würde.

Obwohl es seit dem Veranlagungsjahr 2016 die automatische Arbeitnehmerveranlagung gibt, lohnt es sich dennoch in den meisten Fällen, selbst eine Arbeitnehmerveranlagung abzugeben. Das sollte man sinnvollerweise jedoch erst ab März tun, denn die Arbeitgeber haben bis Ende Februar Zeit, die Jahreslohnzettel des vorangegangenen Kalenderjahres an das Finanzamt zu übermitteln.

Hinweis: Die Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu 5 Jahre im Nachhinein abgegeben werden. Die Arbeitnehmerveranlagung für das Veranlagungsjahr 2020 kann man daher bis Ende 2025 einreichen.

Wann zahlt sich eine Arbeitnehmerveranlagung in der Regel aus?
Wenn man Kinder hat, alleinverdienend oder alleinerziehend ist, Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, vom Gehalt zwar Sozialversicherungsbeiträge, aber keine Lohnsteuer abgezogen wurde (kann z.B. bei Lehrlingen oder Teilzeitbeschäftigten zutreffen), oder während des Kalenderjahres schwankende Bezüge (z.B. Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit, Ferialpraktikum) bzw. eine Verdienstunterbrechung hatte (z.B. Elternkarenz), kann es zu einer Steuergutschrift kommen.

Nachfolgend eine kurze Auswahl an Möglichkeiten, die man in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen kann: Read more

Lohnsteuerausgleich: Schenken Sie dem Finanzminister kein Geld!

Die Arbeitnehmer/-innen werden steuerlich besonders kräftig zur Kasse gebeten. Deshalb sollten Sie sich zumindest die zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen:
Ein Steuerausgleich lohnt sich fast immer!

Das gilt unter anderem für all jene, die nicht das ganze Jahr über beschäftigt waren, wie etwa Wiedereinsteigerinnen, Ferialarbeitnehmer/-innen.

Geld retour gibt’s auch, wenn man Abschreibposten oder Absetzbeträge nutzen kann:
Zum Beispiel, wenn man sich im Beruf weitergebildet hat, Spenden an mildtätige Organisationen geleistet hat oder aufgrund einer Krankheit Diät einhalten muss. (Mehr unter „Geld vom Finanzamt„)

Pflicht- und Antragsveranlagung
Von „Pflichtveranlagung“ spricht man, wenn Sie die Arbeitnehmerveranlagung durchführen müssen. Beispiel: Wenn Sie während des Jahres gleichzeitig mehrere Bezüge erhalten haben. In allen Fällen der freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung spricht man von „Antragsveranlagung“.

Keine Zeit verlieren, Antrag stellen!
Fünf Jahre haben Sie Zeit für den Steuerausgleich. Aber warum so lange warten? Stellen Sie den Antrag am besten gleich. Denn je früher Sie das machen, desto schneller erhalten Sie Ihr Geld zurück!

Wichtig: Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb eines Monats mittels Berufung zurückgezogen werden, wenn das Ergebnis des Einkommensteuerbescheides negativ sein sollte. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich nicht um eine Pflichtveranlagung handelt!

Ihre Steuererklärung können Sie auch übers Internet bei Finanz-Online machen.

Achtung
Grundsätzlich ist für den Steuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) das Formular L1 zu verwenden. Für sämtliche Absetzmöglichkeiten im Zusammenhang mit Kindern müssen die Formulare L1k als Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung verwendet werden. Außergewöhnliche Belastungen sind ab der Veranlagung 2016 in einer eigenen Beilage (L1ab) geltend zu machen.

Jahreslohnzettel 2016
Die
AUVA hat dem Finanzamt die Jahreslohnzettel übermittelt. Also spricht nichts dagegen, die Lohnsteuerausgleich gleich zu beantragen!
Weitere Informationen zum Thema sind hier in der neuen AK-Broschüre nachzulesen: Steuern – Regelungen für das Jahr 2016
(Information der AK OÖ.)

Auch heuer gilt: Schenken Sie dem Finanzminister kein Geld!

Steuertipps

Die Arbeitnehmer/-innen werden steuerlich besonders kräftig zur Kasse gebeten. Deshalb sollten Sie sich zumindest die zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen: Ein Steuerausgleich lohnt sich fast immer!

Das gilt unter anderem für all jene, die nicht das ganze Jahr über beschäftigt waren, wie etwa Wiedereinsteigerinnen oder Ferialarbeitnehmer/-innen. Geld retour gibt’s auch, wenn man Abschreibposten oder Absetzbeträge nutzen kann: Zum Beispiel, wenn man sich im Beruf weitergebildet hat, im Haus neue Fenster einbauen hat lassen oder aufgrund einer Krankheit Diät einhalten muss. (Mehr unter Geld vom Finanzamt“)

Pflicht- und Antragsveranlagung
Von Pflichtveranlagung“ spricht man, wenn Sie die Arbeitnehmerveranlagung durchführen müssen.
Beispiel: Wenn Sie während des Jahres gleichzeitig mehrere Bezüge erhalten haben. In allen Fällen der freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung spricht man von „Antragsveranlagung“.

Keine Zeit verlieren, Antrag stellen!
Fünf Jahre haben Sie Zeit für den Steuerausgleich. Aber warum so lange warten? Stellen Sie den Antrag am besten gleich. Denn je früher Sie das machen, desto schneller erhalten Sie Ihr Geld zurück!

Wichtig:
Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb eines Monats mittels Berufung zurückgezogen werden, wenn das Ergebnis des Einkommensteuerbescheides negativ sein sollte. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich nicht um eine Pflichtveranlagung handelt! Ihre Steuererklärung können Sie auch übers Internet bei Finanz-Online machen.

Grundsätzlich ist für den Steuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) das Formular L1 zu verwenden. Für sämtliche Absetzmöglichkeiten im Zusammenhang mit Kindern müssen die Formulare L1k als Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung verwendet werden.

Was tun bei fehlendem Jahreslohnzettel?
Gelegentlich kommt es vor, dass die ANV wegen fehlender Jahreslohnzettel nicht durchgeführt werden kann. Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber dem Finanzamt bis Ende Februar des Folgejahres einen Jahreslohnzettel zu übermitteln. Sollte der Arbeitgeber in der Zwischenzeit insolvent geworden sein, dann muss der zuständige Masseverwalter diesen Jahreslohnzettel ans Finanzamt übermitteln.

Kommt jedoch der Arbeitgeber oder Masseverwalter dieser Verpflichtung nicht nach, dann sollten Sie ihn zunächst an diese Aufgabe erinnern. Ist der Arbeitgeber weiterhin nicht bereit oder in der Lage den Jahreslohnzettel zu übermitteln oder ist Ihnen der Masseverwalter nicht bekannt, dann können Sie das Finanzamt schriftlich dazu auffordern, das dieses von Amts wegen den Jahreslohnzettel bei der säumigen Firma beschafft oder ihn selbst erstellt.
Es ist dabei aber hilfreich, wenn Sie der schriftlichen Aufforderung die monatlichen Lohnabrechnungen in Kopie beilegen. Wurde Ihnen ein Jahreslohnzettel ausgehändigt, dann sollten Sie diesen ebenfalls der Aufforderung beilegen.
(Information der AK OÖ.)

Lohnsteuersenkung 2016: schon jetzt eigenen Vorteil ausrechnen!

Lohnsteuer 2016

Der nächste Gehaltszettel (für Jänner 2016) wird interessant – nicht nur wegen der jährlichen Gehaltserhöhung, sondern vor allem auch wegen der Lohnsteuersenkung, die ab dem neuen Jahr gilt.

Auf dem Online Mehr-Netto-Rechner unserer Gewerkschaft, der GPA-djp, können Sie sich schon jetzt mit nur ein paar wenigen Klicks berechnen lassen, wie viel Sie ab 2016 nach der Lohnsteuersenkung mehr im Börsel haben.

Hier ist der entsprechende Link: Online Mehr-Netto-Rechner

Was bringt die Steuerreform den Arbeitnehmern?

Test

Was bringt die Steuerreform den Arbeitnehmern?
Gemeinsam haben wir dafür gekämpft und weit über 880.000 Unterschriften gesammelt!

Die Ergebnisse kann sich jeder heute schon ansehen, und zwar am Lohnsteuerrechner des ÖGB, ist ganz einfach. Auswählen, ob Angestellter oder Arbeiter, Bruttoverdienst, Anzahl der Kinder eingeben – und schon ist die Ersparnis pro Monat sichtbar.

Hier geht’s weiter zum Lohnsteuerrechner:
Lohnsteuerrechner

ÖGB: „Mehr als 880.000 Unterschriften sind eine klare Botschaft an die Bundesregierung“

Lohnsteuer runterGestern gab ÖGB-Präsident Erich Foglar das offizielle  Endergebnis der Unterschriften-Aktion „Lohnsteuer runter!“ bekannt:

882.184 Menschen haben sich unserer Forderung „Lohnsteuer runter!“ angeschlossen und mit ihrer Unterschrift eine ganz klare Botschaft an die Regierung gerichtet:

„Es ist allerhöchste Zeit für eine rasche Steuerentlastung für die Menschen. Und dieses Mal sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dran – und zwar zu 100 Prozent!“, betonte Foglar.

Keine Kürzungen des Sozialsystems
„Die mehr als 880.000 UnterzeichnerInnen haben nämlich weder für eine weitere Begünstigung bei Gewinnsteuern noch für Familienpakete oder andere gruppenspezifische Steuerzuckerln unterschrieben.“ Er erteilte damit Forderungen nach Senkung der Lohnnebenkosten zu Gunsten der Unternehmen und zu Lasten der Leistungen aus den Sozialsystemen und anderen Maßnahmen, die das Volumen der Lohnsteuerentlastung von rd. 5,9 Mrd Euro nach dem ÖGB/AK-Modell für die ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen reduzieren würden, eine klare Absage.

ÖGB-Präsident Erich Foglar: „Zahlen uns Entlastung nicht selber“
Das Finanzministerium erwartet heuer um 3,9 Prozent höhere Steuereinnahmen als 2013, also insgesamt rund 80 Mrd. Euro. Während die Lohn- und Gehaltssumme im Vergleich zum Vorjahr bisher um lediglich 3,2 Prozent gestiegen ist, rechnet das Finanzministerium bis Jahresende mit einem Plus von 5,7 Prozent bei der Lohnsteuer.

„Das zeigt doch ganz deutlich: Es ist höchste Zeit, die Lohnsteuerzahler zu entlasten und die Steuer auf Arbeit zu reduzieren. Den Menschen muss mehr netto von ihrem Bruttolohn oder Gehalt bleiben“, fordert der ÖGB-Präsident und stellt nochmals klar: „Die arbeitenden Menschen werden sich diese Lohnsteuersenkung nicht selber zahlen. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zulagen und Zuschläge, Abfertigungen und Sozialpläne müssen wie bisher steuerbegünstigt bleiben!“ Um dies noch einmal zu bekräftigen, wurde im Bundesvorstand auch eine Resolution verabschiedet, die Mitte November – gemeinsam mit den 882.184 Unterschriften – der Bundesregierung übergeben werden soll.

Gesamtvolumen für ArbeitnehmerInnen
Zentraler Punkt der ÖGB-Forderungen ist, dass das Gesamtvolumen der Steuerentlastung von rd. 5,9 Mrd. ausschließlich den ArbeitnehmerInnen zugutekommen muss. „Für uns führt kein Weg an dieser Entlastung vorbei. Jetzt liegt’s an der Regierung – und wir bleiben dran“, sagt Foglar.

Renate Anderl: „Niedrigere Eingangssteuer hilft Frauen“
ÖGB-Vizepräsidentin Renate Anderl verweist auf die sozialpolitischen Aspekte einer Lohnsteuersenkung: „Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hält das Jahr 2014 einen traurigen Rekord parat. Die Lohnsteuer wird heuer erstmals in der Geschichte die Einnahmen aus der Umsatzsteuer überholen. Das zeigt deutlich, dass die Steuerlast gerade für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit kleinen und mittleren Einkommen zu hoch ist.

Unserer Ansicht nach muss eine Steuerreform zu einer grundlegenden und nachhaltigen Umverteilung der Steuerlasten führen. Dringend notwendig ist eine wesentliche Senkung des Eingangssteuersatzes. Hier gebe ich aus sozialpolitischer Sicht zu bedenken, dass diese Maßnahme gerade die Frauen entlasten würde.  Auch die Anhebung der Negativsteuer für PensionistInnen ist ein wirksames Instrument, um Altersarmut – von der Frauen überproportional betroffen sind – zu bekämpfen. Das Modell von ÖGB und AK ist sozial ausgewogen und realistisch. Eine Lohnsteuersenkung ist machbar – die Regierung muss sie nur wollen.“

Norbert Schnedl: ArbeitnehmerInnen zu entlasten ist das Gebot der Stunde
In die gleiche Kerbe schlägt ÖGB-Vizepräsident Norbert Schnedl: „Eine deutliche Entlastung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Pensionistinnen und Pensionisten ist unabdingbar! Den Beschäftigten muss wieder mehr im Börsel bleiben. Gerade jetzt ist es wichtig, die Kaufkraft zu stärken und so auch Arbeitsplätze zu schaffen. Ebenso braucht es sinnvolle Maßnahmen gegen die kalte Progression. Es ist das Gebot der Stunde, den Binnenkonsum anzukurbeln, damit sich die Wirtschaftslage stabilisiert“, so Schnedl.
(Information des ÖGB, 30.10.2014)

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