Long-Covid und Arbeitsrecht: Was muss ich tun?

Manche Menschen leiden noch lange nach der eigentlichen Erkrankung an Long-Covid.
Das wirkt sich auch auf den Arbeitsalltag aus. Wir klären, was arbeitsrechtlich gilt.
Viel zu viele Covid-Patienten kennen dieses Gefühl: Die akute Corona-Infektion ist zwar überstanden, aber einzelne Symptome halten sich hartnäckig. Der Geruchssinn funktioniert kaum, man fühlt sich schon nach wenigen Schritten müde, ist seelisch aufgewühlt oder kann nicht mehr klar denken, das Herz rast oder das Atmen fällt immer noch schwer. Diese Symptome sind typisch für Long-Covid. In Österreich sind zurzeit etwa 60.000 Personen davon betroffen.

Mittlerweile gibt es erste Anlaufstellen für Betroffene in fast allen Bundesländern und auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) plant, vier eigene Häuser zu eröffnen. Im Rahmen der Long-Covid Initiative der ÖGK wird auch die Erstellung eines wissenschaftlichen Registers geplant – die Vorbereitungen und Gespräche mit geeigneten Instituten laufen.

Aus Gewerkschaftssicht geht es bei Long-Covid aktuell vor allem um arbeitsrechtliche und sozialversicherungsthematische Fragen:

Was muss ein/e erkrankte/r ArbeitnehmerIn tun?

Was bei anderen Erkrankungen gilt, gilt auch für Long-Covid: Der/die Arbeitnehmerln ist verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, eine Arbeitsverhinderung – also den Krankenstand – mitzuteilen. Das geschieht in den meisten Fällen durch einen Anruf im Betrieb, am besten bei Arbeitsbeginn oder noch davor.
Die Mitteilung ist an keine besondere Form gebunden, kann daher auch per SMS oder E-Mail erfolgen. Grundsätzlich ist der die Meldung an den Arbeitgeber zu richten; es reicht aber, wenn die Mitteilung an die dafür vorgesehene Stelle wie das Personalbüro gesendet wird. Es ist durchaus üblich, dass es in Betrieben eine Regelung gibt, wer im Falle einer Arbeitsunfähigkeit zu informieren ist – natürlich ist in diesem Fall diese Person zu verständigen. Es muss dem Arbeitgeber aber keinesfalls die medizinische Diagnose mitgeteilt werden, sondern nur, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt. Außerdem darf der Arbeitgeber nicht vorschreiben, welche/n Arzt oder Ärztin man besuchen muss.

Ab wann muss ich eine Krankenstandsbestätigung bringen?
Grundsätzlich muss auch für einen eintägigen Krankenstand eine Krankenstandsbestätigung gebracht werden, wenn der Arbeitgeber diese verlangt. In einigen Betrieben ist aber für die ersten drei Tage keine Bestätigung erforderlich. Weiß ein/eine Arbeitnehmerln nicht, was in seinem/ihrem Betrieb gebräuchlich ist, sollte er/sie sich auch für einen kurzen Krankenstand ärztlich krankschreiben lassen.

Wie bekomme ich eine Krankenstandsbestätigung?
Die Krankenstandsbestätigung wird von einem Arzt ausgestellt und bestätigt dem Arbeitgeber, dass der oder die Arbeitnehmerln aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist. Arbeitsunfähig ist ein/e Arbeitnehmerln, wenn er oder sie aufgrund des Gesundheitszustands die aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Leistungen nicht vollständig erfüllen kann. So wird eine Opernsängerin, die heiser ist und am Abend singen soll, als arbeitsunfähig gelten. Hingegen wird ein LKW-Fahrer durch die Heiserkeit nicht arbeitsunfähig sein.

W
as muss in der Bestätigung des Arztes/der Ärztin angeführt werden?
Der Beginn des Krankenstands, die voraussichtliche Dauer und die Ursache der Arbeitsverhinderung müssen angegeben werden. Als Ursache muss der/die Arbeitnehmerln jedoch nicht die Diagnose bekanntgeben, sondern lediglich, ob sie an einer Krankheit leidet oder einen Unfall erlitten hat. Da es sein kann, dass die voraussichtliche Dauer nicht abzuschätzen ist, ist es auch möglich, die voraussichtliche Dauer nicht anzugeben. Meist wird hier der/die Arbeitnehmerln wiederbestellt, was auf der Krankenstandsbestätigung vermerkt wird.


Was passiert, wenn der/die Arbeitnehmerln den Krankenstand nicht meldet bzw. nicht bestätigt?
Für die Dauer des Versäumnisses muss der Arbeitgeber den Lohn bzw. das Entgelt nicht bezahlen. Die verspätete Meldung oder selbst die Nicht-Meldung stellen für sich jedoch keinen Entlassungsgrund dar.

Was passiert, wenn der Chef sagt, ich muss trotz Krankenstand arbeiten?
Das ist schlichtweg verboten. Der/die Arbeitnehmerln muss auch nicht für den Arbeitgeber erreichbar sein. Wenn es die Krankheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerln zulässt und der Firma unverhältnismäßige Nachteile drohen, so sind einzelne Nachfragen beim/bei der Arbeitnehmerln über gewisse Informationen erlaubt. Arbeiten im Krankenstand ist aber weder von zuhause noch im Büro erlaubt.

Dürfen Arbeitnehmerlnnen krank außer Haus gehen?
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmerlnnen nichts tun, was die Genesung beeinträchtigt. Was erlaubt ist und was nicht, hangt jedoch von der Erkrankung ab: Ist jemand wegen Depressionen krankgeschrieben, kann ein Spaziergang mit Freunden durchaus hilfreich sein, andererseits ist bei einer Grippe und hohem Fieber ,,Bett hüten” angesagt. Um auf Nummer sicher zu gehen, können fixe Ausgehzeiten auf der Krankenstandsbestätigung angegeben sein.

Darf ich während der Arbeitszeit zum Arzt gehen?
Grundsätzlich sind Arztbesuche außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. Ist ein Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder zumutbar, so kann der Arzt auch während der Arbeitszeit aufgesucht werden. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn akute Schmerzen auftreten oder der behandelnde Arzt eben nur während der Arbeitszeit Sprechstunden hat.

Was gilt bei einer Kündigung?
Bei einer Kündigung im Krankenstand sind die Kündigungsfristen und -termine einzuhalten. Um Unstimmigkeiten mit dem Chef zu vermeiden, müssen ArbeitnehmerInnen den Arbeitgeber unverzüglich von der Arbeitsverhinderung informieren und ihm die voraussichtliche Dauer der Erkrankung mitteilen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung geht bei laufendem Krankenstand unter Umständen auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Wann muss Covid-19 als Berufskrankheit gemeldet werden?
Grundsätzlich ist jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit laut Gesetz zu melden – und zwar vom Arbeitgeber bzw. von den behandelnden ÄrztInnen. Betroffene können diese Meldung aber auch selbst machen – dies gilt auch für Covid-19. Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt dem Unfallversicherungsträger. Somit gilt: Auch im Zweifelsfall ist eine Berufskrankheiten-Meldung zu erstatten.

Du hast noch weitere Fragen zu Long-Covid?
Der Medizinische Dienst der ÖGK hat die wichtigsten Informationen zum Thema Long-Covid für Versicherte auf einer eigenen Website. 
(Information des ÖGB, 27.05.2021)

Wichtiger Hinweis: Änderung unserer Kaffee-Versorgung im UKH Linz!

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!
Seit vielen Jahren haben wir im Haus eine einheitliche Kaffeeversorgung, die von jedem Mitarbeiter und jeder Mitarbeiterin genützt werden kann.

Da die Kaffeemaschinen nun schon sehr alt und auf vielen Abteilungen schon reparaturbedürftig sind, haben sich die Verwaltungsleitung und der Betriebsrat gemeinsam entschlossen, die Kaffeeversorgung durch einen schrittweisen Ankauf neuer Maschinen der Fa. Wild Thing GmbH weiterhin sicherzustellen.

Mit dieser Umstellung ist es nötig, auch ein neues Zahlungssystem zu installieren. Um den Umstieg so unkompliziert wie möglich zu gestalten, werden wir das neue Zahlungssystem auch auf die noch bestehenden Kaffeemaschinen montieren lassen.

Dazu ist es zwingend nötig, die Kaffeekarten bis zur Umstellung zu entleeren und gegebenenfalls die restlichen Tage mit Münzen zu zahlen.

Die Umstellung wird in der Zeit vom 28. Juni bis 30. Juni 2021 erfolgen!

Folgendes Vorgehen:
Wir bitten Euch daher, bis Ende Juni Euer Kaffeekartenkontingent zu verbrauchen und die Karten entweder gesammelt in der Abteilung oder im Betriebsratsbüro abzugeben. Ab 01. Juli 2021 erfolgt die Ausgabe der neuen Schlüssel, die dann wieder direkt an den Kaffeemaschinen mit einem Guthaben aufgebucht werden können. Die Bezahlung mit Münzen wird auch weiterhin möglich sein.

Im Zuge der Umstellung und Vertragserneuerung mit der Fa. Wild Thing GmbH muss der Eigenbeitrag für eine Tasse Kaffee nach all den Jahren auch erhöht werden:
Der neue Kaffeepreis beträgt dann ab der Umstellung 15 Cent pro Tasse!

Wir hoffen, dass mit Umstellung und den neuen Maschinen die Kaffeeversorgung weiterhin zur Zufriedenheit der Belegschaft im UKH für die nächsten Jahre gesichert ist!

Wir laden herzlichst ein: Betriebsausflug 2021 in das Steirische Vulkanland!

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Wir laden Euch alle herzlichst zu den beiden Terminen unseres Betriebsausfluges 2021 in das Vulkanland in die Steiermark ein!

Eines zu Beginn: 
Es gilt auch hier die 6 G-Regel: geimpft, getestet oder genesen – wird im Bus, Hotel, etc. benötigt – sowie gemütlich, gut gelaunt und günstig, weil wir den heurigen Eigenbeitrag um die Hälfte reduziert haben!

Termine:
Fr, 24. September 2021, bis So, 26. September 2021
Fr, 22. Oktober 2021, bis So, 24. Oktober 2021

Geplantes Programm:
Abfahrt ist jeweils am Freitag um 13 Uhr vor dem UKH Linz. Anreise nach St. Ruprecht an der Raab/Oststeiermark und Zimmerbezug im wunderschönen Gartenhotel Ochensberger. Abendessen im Hotel.

Am Samstag nach dem Frühstück im Hotel vormittags Fahrt zur Riegersburg, dort Führung. Zu Mittag geht’s weiter in die Buschenschank Bernhart, im Anschluss daran Besuch der Zotter Schokolade-Erlebniswelt.
Am Abend 6-Gänge-Gourmetmenü auf inklusive Wein- und Saftbegleitung.

Am Sonntag nach dem Frühstück im Hotel Fahrt zur Vulcano-Schinkenwelt. Dort Führung mit anschließender Verkostung (Jausenteller, Getränk). Im Anschluss daran wieder Heimreise nach Linz.

Anmeldung/Eigenbeitrag:
Die Anmeldung zu beiden Terminen ist ab sofort möglich. Gleichzeitig mit der Anmeldung ist der geringe Eigenbeitrag von € 50,– zu begleichen!
Der Anmeldeschluss ist am Mittwoch, den 04. August 2021, für den ersten Termin sowie am Mittwoch, den 01. September 2021, für den zweiten Termin.

Weitere Informationen im Internet:
Gartenhotel Ochsenberger in St. Ruprecht an der Raab
Riegersburg
Buschenschank Bernhart in Riegersburg
Zotter Schokolade-Erlebniswelt in Riegersburg
Vulcano-Schinkenwelt in Feldbach

Zusammenfassung:
Wir hoffen, dass wir ein interessantes Programm für Euch zusammenstellen konnten und gehen – zumindest lt. derzeitigem Stand – davon aus, dass es wie geplant auch durchgeführt werden kann. Änderungen sind je nach aktueller Situation trotzdem nicht ganz auszuschließen.
Wir freuen uns auf schöne gemeinsame Tage!

Schwedenbomben-Frischdienstverkauf AUVA/UKH Linz im Mai 2021!

Es gibt wieder die Chance auf besondere Genuss-Momente! Fa. Niemetz freut sich, auch in Zeiten wie diesen für uns unterwegs zu sein und uns mit besonderen Genussmomenten verwöhnen zu können.

Die Abwicklung des Verkaufs erfolgt wie immer draußen in der frischen Luft im Bereich zwischen der AUVA-Landesstelle und dem UKH Linz, wird Covid-konform von geschulten Mitarbeitern durchgeführt, inklusive Bankomat-Terminal zur kontaktlosen Bezahlung.

Arbeitsrecht: Impfung – Was jetzt am Arbeitsplatz gilt!

Arbeitsrecht: Impfung – Was jetzt am Arbeitsplatz gilt!
Kommt die Impflicht am Arbeitsplatz? Werde ich entlassen, wenn ich mich nicht impfen lasse? Was passiert mit meinen Daten? Der ÖGB hat sich die wichtigsten Fragen angesehen.

Der Impffortschritt steigt erfreulicherweise, immer mehr Menschen kommen zu ihren Impfterminen. Der ÖGB hat schon am Anfang des Jahres empfohlen, Impfangebote wahrzunehmen – nur so ist eine rasche Rückkehr in die Normalität mit gesicherten Arbeitsplätzen und guter Gesundheitsversorgung für alle möglich.
Gleichzeitig ergeben sich mit dem Impffortschritt und dem Start der Impfung in Betrieben arbeitsrechtliche Fragen: Muss ich mich impfen lassen? Was darf mein Arbeitgeber und wie sieht es mit meinen Daten aus? ÖGB-Rechtsexperte Martin Müller beantwortet im oegb.at-Interview die wichtigsten Fragen.

oegb.at: Kann mich mein Arbeitgeber kündigen bzw. entlassen, wenn ich mich nicht impfen lasse?
Martin Müller: Man muss ganz streng zwischen Kündigungen und Entlassungen unterscheiden. Wir haben in Österreich ein sehr liberales Kündigungsrecht, zum Kündigen brauche ich grundsätzlich keinen Grund. Bei der Entlassung ist das anders: Zum Entlassen brauche ich einen Grund und bei der Entlassung kann man in der Regel sagen, da ist etwas ganz grob falsch gelaufen: Ich habe in die Kassa gegriffen oder war tätlich gegenüber KollegInnen beispielsweise – das wären Entlassungsgründe.
Eine Entlassung ist sofort wirksam, bei der Kündigung gibt es Fristen. Eine Impfverweigerung als Entlassungsgrund sehe ich wirklich nicht. Ob es als Grund für die Anfechtung einer Kündigung ausreicht, wenn ein Arbeitnehmer sagt, er sei nur gekündigt worden, weil er sich nicht impfen hat lassen, ist nicht klar – da kommt es sehr auf den Einzelfall an.

Kommt es hier auch auf die Berufsgruppe an?
Sicher geht es auch um die spezifische Tätigkeit. Ein Arbeitgeber könnte argumentieren, dass es in dem betreffenden Bereich notwendig ist, dass jemand geimpft ist. Da muss man sich anschauen, inwiefern tatsächlich ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an einer Impfung besteht.

Kannst Du den Begriff „berechtigtes Interesse” bitte erklären?
Von einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers kann man dann ausgehen, wenn ich in meiner beruflichen Tätigkeit sehr viel mit anderen Menschen zu tun habe, speziell mit gefährdeten Gruppen, wo für mich selbst oder für andere Menschen die Ansteckungsgefahr relativ hoch ist. Speziell im Gesundheitsbereich kann man da vielleicht davon ausgehen, dass in einigen Bereichen ein berechtigtes Interesse da ist – dazu muss aber eine konkrete Gefahrenlage da sein.

Es ist immer wieder von einer Impfpflicht die Rede – wie sieht es damit aus?
Es wäre theoretisch möglich, eine Impfpflicht zu erlassen – das Epidemiegesetz bietet die entsprechende Möglichkeit. Aber: Es ist bislang keine Impfpflicht erlassen worden. Wenn es eine Impfpflicht gäbe und der Arbeitgeber sagen würde, ich kann dich nicht beschäftigen, weil du nicht geimpft bist, dann wäre das eine Grundlage für weitere Konsequenzen. Wie gesagt, gibt es die aber nicht.

Darf der Arbeitgeber eigentlich fragen, welchen Impfstatus ich habe?
Grundsätzlich sind Gesundheitsdaten sehr sensible und besonders geschützte Daten. Der Arbeitgeber darf keine Daten sammeln, die ihn nichts angehen und an denen er eben kein berechtigtes Interesse hat, wie wir vorher geklärt haben. Ansonsten kann mich der Arbeitgeber fragen, aber wenn ich’s ihm nicht sage, habe ich keine Konsequenzen zu befürchten.

Und wenn man die Unwahrheit sagt, was hätte das für Konsequenzen?
Auch da kommt es wieder darauf an, ob die Impfung tatsächlich notwendig ist für meine berufliche Tätigkeit. Wenn ich zum Beispiel Pilot bin und ich in dem Land, in das ich fliegen soll, nur mit einem Impfschutz landen kann, und ich sage meinem Arbeitgeber gegenüber, ich sei geimpft, bin es aber gar nicht: Ja, dann habe ich ein Problem.
(Information des ÖGB, 18.05.2021)

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