AK OÖ.: Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen zu Corona und Urlaub!

AK OÖ.: Epidemie kann Arbeitsrecht nicht aushebeln
Seit letzter Woche gibt es nach dem Corona-Shutdown wieder Reisefreiheit. Und die Telefone bei der AK laufen heiß. Denn viele Arbeitnehmer/-innen sind aufgrund unrichtiger Informationen ihrer Chefs über Auslandsreisen verunsichert. So verlangen Firmen zum Beispiel selbst bezahlte Corona-Tests nach einem Urlaub außerhalb Österreichs oder drohen mit Konsequenzen nach Ausland­surlauben.

AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer richtet einen eindringlichen Appell an die Arbeitgeber: „Auch Corona hebelt das Arbeitsrecht nicht aus. Bitte hören Sie auf, Beschäftigte mit unwahren Informationen unter Druck zu setzen.“

Die Arbeits­rechtsexperten/-innen der Arbeiterkammer geben Antworten auf die wichtigsten und häufigsten Fragen rund um Corona und Urlaub:

Mein Chef will wissen, wo ich meinen Urlaub verbringe. Muss ich ihm das sagen?
Klare Antwort: Nein! Urlaub ist und bleibt Privatsache. Das Urlaubsziel geht den Arbeitgeber nichts an.

Mein Arbeitgeber hat angekündigt, dass ich einen negativen Corona-Test vorlegen muss, sollte ich ins Ausland fahren. Und ich muss ihn selbst bezahlen.
Eine Ver­pflichtung zur Vorlage eines negativen Corona-Tests gibt es nicht. Sollte die/der Beschäftigte dem Verlangen des Arbeitgebers freiwillig nachkommen, dann muss der Arbeitgeber die Kosten des Tests ersetzen.

Unser Chef hat mit Kündigung gedroht, falls wir im Sommer ins Ausland fahren sollten.
Ein Auslands­aufenthalt darf nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Wie gesagt: Wo man auf Urlaub hinfährt, ist und bleibt Privatsache.

Mein Arbeit­geber setzt mich unter Druck, dass ich im Fall einer Quarantäne nach der Rückkehr aus dem Ausland kein Geld bekommen werde. Ist das korrekt?
Nein. Im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne muss der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt weiterbezahlen. Und er kann sich den Verdienst laut Epidemiegesetz von der Bundesregierung refundieren lassen.

Kann ein Arbeitgeber die Entgelt­fortzahlung im Krankheitsfall verweigern, wenn ich mich im Ausland mit Corona angesteckt habe?
Nein, die Entgelt­fortzahlung entfällt nur bei grober Fahrlässigkeit. Die ist aber alleine durch den Auslandsaufenthalt nicht begründet. Es müsste schon ein auffallend sorgloses Verhalten am Urlaubsort durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden.

Darf ich ins Ausland fahren, auch wenn dort eine Reise­warnung (Stufe 5) gilt?
Ja, grundsätzlich darf man auch in Corona-Risikogebiete fahren. Allerdings kann es hier bei einer Ansteckung oder einer angeordneten Quarantäne zu Problemen kommen.
(Information der AK OÖ., 19.06.2020)

AK Österreich informiert: Keine arbeitsrechtlichen Folgen nach Urlauben!

Aufgrund der aktuell herrschenden Debatte bezüglich möglicher arbeitsrechtlicher Folgen bei Auslandsreisen macht AK-Direktor Christoph Klein deutlich: „Es kann nach einem Auslandsurlaub keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen geben.“

Selbst wenn der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aufgrund eines Corona-Verdachts oder einer Corona-Erkrankung in Quarantäne muss, ist nichts zu befürchten. Denn in diesem Fall wird die Entgeltfortzahlung laut Epidemiegesetz vom Staat übernommen.

Klein fordert daher die Bundesregierung auf: „Sorgen Sie für Klarheit und sperren sie nicht 3,5 Millionen ArbeitnehmerInnen und ihre Familien ein.“

Keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen
Viele besorgte AK Mitglieder kontaktieren derzeit ihre Interessenvertretung. Sie befürchten, nach einer Urlaubsreise Probleme mit dem Dienstgeber zu bekommen. „Es gibt keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn man auf Urlaub fährt“, betont AK Direktor Klein.

Punkto Verhalten gilt, was auch in Österreich gilt, nämlich sich dem jeweiligen Risiko angemessen zu verhalten: „Die für die Situation üblichen Regeln müssen eingehalten werden. Ich darf also nicht auf Mallorca Schulter an Schulter mit einem gemeinsamen Strohhalm aus dem Sangria-Kübel trinken, so wie ich natürlich auch nicht alkoholisiert Auto fahren darf“, sagt Klein. Und selbst wenn die vorgeschriebenen Regeln nicht eingehalten werden, müsste das der Dienstgeber beweisen.

Beschäftigte müssen nicht bekannt geben, wohin sie auf Urlaub fahren
Zudem müssen die Beschäftigten dem Unternehmen auch nicht bekannt geben, wohin sie auf Urlaub fahren. Klein: „Beschäftigte sind nur verpflichtet, auf Anfrage nach der Reise mitzuteilen, ob sie in einem Gebiet waren, für das eine Reisewarnung gilt.“ In diesem Fall könnte der Arbeitgeber gewisse Verhaltenswünsche wie etwa Homeoffice äußern. Aber auch hier gilt: „Es darf keine negativen arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben“, stellt Klein fest und fordert die Bundesregierung auf, rasch für Klarheit zu sorgen.
(Info der AK Österreich, 18.06.2020)

Die AK OÖ. öffnet ihre Häuser wieder für die Mitglieder!

Nach Corona-Shutdown: AK Ober­österreich öffnet ihre Häuser wieder für die Mit­glieder
Ab kommenden Montag, 8. Juni 2020, sind sowohl die AK-Zentrale in Linz als auch alle AK-Bezirksstellen in ganz Oberösterreich wieder für die Mitglieder geöffnet.
Die persönliche Beratung erfolgt aus Sicherheitsgründen weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Auch die Arbeiterkammer Oberösterreich hatte ja im Zuge der Corona-Maßnahmen all ihre Gebäude geschlossen. Beratungen erfolgten ausschließlich online und telefonisch und nur in ganz dringenden Ausnahmefällen auch persönlich.

Beratungszahlen explodiert
Die vergangenen Wochen und Monate waren auch für die Arbeiterkammer Oberösterreich eine große Herausforderung. Die Sorgen und Nöte der Menschen haben die Beratungszahlen in der AK geradezu explodieren lassen. Für die Monate März und April verzeichnete die AK-Rechtsberatung Rekordwerte. Seit dem Shutdown am 16. März hat die Arbeiterkammer Oberösterreich die Fragen von zehntausenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern telefonisch und per Mail beantwortet.

AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer: „Wir konnten all das sehr gut bewältigen. Nun kehren auch wir Schritt für Schritt in den gewohnten Alltag zurück.“

AK öffnet alle Standorte in Oberösterreich
Das bedeutet, dass ab Montag, 8. Juni, alle Häuser der AK Oberösterreich wieder für die Mitglieder öffnen. Die AK-Zentrale in Linz ist für Besucher/-innen wie gewohnt über den Haupteingang zu betreten. Auch in den 14 Bezirksstellen in ganz Oberösterreich sind die Türen wieder geöffnet. Allerdings gelten auch hier die aktuell üblichen Sicherheitsmaßnahmen: Abstand von mindestens 1 Meter untereinander einhalten, Nutzung der Hände-Desinfektion sowie Mund- und Nasenschutz tragen.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin!
Die AK-Expertinnen und Experten stehen natürlich weiterhin für Rat und Hilfe am Telefon und per Mail zur Verfügung unter der Telefonnummer 050/6906-0.
Alle Infos und Kontaktdaten finden Sie unter ooe.arbeiterkammer.at. Für persönliche Beratung gilt nach wie vor: Bitte unbedingt vorher einen Termin vereinbaren! 

Rekordverluste bei Betriebspensionen von 2,5 Milliarden Euro!

Rekordverluste bei Be­triebs­pensionen von 2,5 Milliarden Euro – AK fordert für Be­troffene ver­besserten gesetz­lichen Schutz
Im ersten Quartal 2020 belief sich der Verlust der österreichischen Pensionskassen, den die Versicherten zu berappen haben, auf unglaubliche 2,5 Milliarden Euro! Dieser von der Arbeiterkammer Oberösterreich berechnete Verlust ist trauriger Rekord in der Geschichte der Pensionskassen – und ein Schock für die rund eine Million Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.

„Dieses gewaltige Minus zeigt erneut, dass ein kapitalgedecktes Verfahren nicht zur stabilen Absicherung der Altersvorsorge taugt. Spekulative Finanzanlagen, auch solche der Pensionskassen, können niemals sicher sein“, kritisiert AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

 

Er fordert gesetzliche Verbesserungen zum Schutz der aktuellen und künftigen Bezieher/-innen von Betriebspensionen.

Private Pensions­kassen versagen
Das Modell privatwirtschaftlich organisierter Pensionskassen hat im ersten Quartal 2020 leider erneut gezeigt, dass es auf sehr tönernen Füßen steht: Die 8 Pensionskassen bauten in den erstes 3 Monaten dieses Jahres Veranlagungsverluste von durchschnittlich 10,1 Prozent, was auch für die Gesamtperformance des Jahres 2020 nichts Gutes erwarten lässt. „Die letzten Wochen haben wieder deutlich vor Augen geführt, dass nur das staatliche Pensionssystem einen wirksamen Schutz gegen Altersarmut bieten kann.“, so Kalliauer.

Weitere Ver­luste drohen
Der bisherige Rekordverlust stammt aus dem Jahr 2008 mit circa 1,5 Milliarden Euro – bei einem damals nur rund halb so hohem Veranlagungsvolumen. Und das Jahr 2020 ist noch lange nicht vorbei. Die Arbeiterkammer Oberösterreich geht davon aus, dass es an den Finanzmärkten heuer noch weitere erhebliche Rückschläge geben wird. Wer in Pensionskassen einzahlt, muss sich darüber klar sein, dass diese Gelder an den Finanzmärkten veranlagt werden und damit einem enormen Verlustrisiko ausgesetzt sind. Der Staat darf daher auch nicht zur Kasse gebeten werden, wenn private Spekulationen nicht aufgehen.

Risiko müssen Ver­sicherte tragen
Die AK weist erneut auf das Grundproblem der Betriebspensionen hin, das ebenso für individuelle Privatpensionen gilt: Das Veranlagungsrisiko tragen ausschließlich und alleine die Versicherten! Es gibt keine gesetzliche Mindestertragsgarantie und die Veranlagungsverluste begleichen die Pensionskassenbetreiber nicht aus dem eigenen Vermögen, sondern aus dem Geld der Beitragszahler/-innen. So ist es etwa möglich, dass die Pensionskassen selbst in Jahren mit sehr hohen Veranlagungsverlusten hohe Gewinne erzielen und Dividenden an die Eigentümer auszahlen. Bezahlt wird beides – die Verluste und die Dividenden – von den Versicherten.

Dividende trotz Ver­lust?
AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer fordert als Sofortmaßnahme ein gesetzliches Verbot von Dividendenzahlungen für Jahre mit Veranlagungsverlusten. Und die Versicherten, die aus diesem risikobehafteten System aussteigen wollen und ihr eingezahltes Kapital zurückhaben wollen, sollen eine faire Gelegenheit dazu bekommen.

Trans­parenz bei Spesen und Ge­bühren
Schon seit Jahren fordert die Arbeiterkammer die Wiedereinführung einer gesetzlichen Mindestertragsgarantie für die geleisteten Einzahlungen: „Auch die Betreiber der Pensionskassen müssen einen fairen Anteil des Risikos übernehmen“, so Kalliauer. Auch bei den Kosten braucht es mehr Transparenz: Alle der Veranlagungsgemeinschaft verrechneten Spesen und Gebühren sind offenzulegen.
(Information gesehen bei AK OÖ., 22.04.2020)

Homepage der AK OÖ.: Besucherrekord im April

Nachfrage nach In­formationen auf der Home­page der AK Ober­österreich er­reicht neues Rekord­niveau: fast 400.000 Besucher im April!
In der Corona-Krise ist Rat von der Arbeiterkammer ganz besonders gefragt.

Nicht nur die AK-Telefonhotlines glühen, auch die AK-Homepage ist für viele Arbeitnehmer/-innen eine unverzichtbare Informationsquelle und verzeichnet Rekordzugriffe.

„Wir freuen uns natürlich, dass unsere Homepage als besonders wichtige und seriöse Informationsquelle gilt und intensiv genutzt wird. Es zeigt aber auch, dass viele Menschen Sorgen haben und rasch Hilfe und Rat benötigen.
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten unermüdlich daran, den AK-Mitgliedern dort alle wichtigen Informationen zu geben, die sie jetzt brauchen“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

Die AK Home­page bietet Ant­worten
Auf ooe.arbeiterkammer.at findet man Antworten auf die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit Corona – von Kurzarbeit und Sicherheit am Arbeitsplatz über Arbeitslosigkeit und Kinderbetreuung bis zu Konsumententhemen wie Reisestornierungen und Online-Einkauf.

Der April 2020 hat daher der AK-Homepage Zugriffszahlen auf Rekordniveau beschert: 393.727 Besuche (2019: 159.127) wurden gezählt. Das bedeutete zugleich 886.817 aufgerufene Seiten (2019: 338.078) und 53.899 Downloads (2019: 46.151).

Top-Thema: Reise- und Storno­möglich­keiten
Als Top-Themen erwiesen sich die Fragen zur Kurzarbeit (rund 250.000 Aufrufe) und zu Reise-Stornomöglichkeiten wegen Corona (rund 90.000 Aufrufe). Auch kompetente Antworten auf ganz spezielle Fragen erfreuten sich großem Interesse. So wurde der Artikel „Ihr Fitness-Studio hat wegen Corona geschlossen?“ rund 18.000 Mal aufgerufen.

Mehr als 43.000 Mal erkundigten sich die Homepage-User zum Thema Arbeitsrecht und Corona. Vor allem Informationen rund ums Home-Office und zum Schutz für Schwangere waren gefragt.

Viele Anfragen gab es auch zu den Sonderförderungen des AK-Zukunftsfonds. Durch diesen stehen Mittel im Gesamtausmaß von 2 Millionen Euro jenen Digitalisierungsprojekten zur Verfügung, die Unternehmern und Beschäftigten helfen, die Krise zu überstehen. Bereits 22.000 Mal wurde die diesbezügliche Seite aufgerufen.
(Information der AK OÖ., 08.05.2020)

Covid-19: Sonder-Info der AK OÖ. für alle Pflege- und Gesundheitsberufe

Die Arbeiterkammer dankt allen, die derzeit in etwa Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und Mobilen Diensten dazu beitragen, dass Menschen in dieser besonderen Situation gut versorgt werden. Ihr leistet großartige Arbeit! Danke!

Wir haben einige Informationen speziell für diese Berufsgruppen zusammengefasst. Diese Informationen werden regelmäßig aktualisiert. 

Folgende Fragen werden auf einer speziellen Seite der AK OÖ. zusammengefasst und beantwortet:

  • Muss ich eine Maske tragen?
  • Welche Änderungen ergeben sich generell bei Gesundheits- und Pflegeberufen?
  • Muss ich mich weiterhin registrieren lassen?
  • Ich bin schwanger. Darf/Muss ich weiterarbeiten?
  • Ich gehöre einer Risikogruppe an. Darf/Muss ich trotzdem arbeiten?
  • Ich bin in Berufsausbildung. Wie geht es weiter?
  • Hat Covid-19 Auswirkungen auf meine Sonderausbildungen/Spezialisierungen?
  • Ich will im Herbst eine Ausbildung zu einem Gesundheits- und Sozialbetreuungsberuf beginnen, ist das möglich?
  • Kann meine Arbeitszeit aufgrund der Pandemie verlängert werden?
  • Kann mir mein Arbeitgeber einseitigen Urlaub anordnen?
  • Was tun bei Kinderbetreuungspflichten?
  • Empfehlung zu Schutzmaßnahmen
  • Bekomme ich frei, wenn die 24-Stunden-Betreuerin ausfällt oder ich Menschen mit Beeinträchtigungen betreuen muss?

Antwort darauf und noch viel mehr ist hier zu finden: Arbeiterkammer OÖ. – Pflegeberufe in der Corona-Krise
(AK OÖ., 06.04.2020)

Job und Coronavirus: Die wichtigsten Fragen und Antworten!

AK und ÖGB arbeiten daran, dass trotz Corona-Krise möglichst viele Arbeitsplätze erhalten bleiben. Dafür werden neue Maßnahmen entwickelt, die auch nur für diese einzigartige Krise gelten sollen. Alle, die zur Bewältigung der Krise beitragen, damit das Leben in Österreich geordnet weitergeht, müssen große Anstrengungen leisten und sind HeldInnen. Finden Sie hier Antworten auf die häufigsten Fragen!

Coronavirus: Das Wichtigste zum Arbeitsrecht!

Darf ich aus Angst vor dem Coronavirus eigenmächtig zu Hause bleiben?
Nein. Grundsätzlich sollten sämtliche Verfügungen bezüglich der Anwesenheitspflicht im Betrieb zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in vereinbart werden.

Ein eigenmächtiges, einseitiges Fernbleiben von der Arbeit wäre insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies wäre beispielsweise dann gegeben, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre. Das gilt nicht für jene, die berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.

Wohne ich in einer deklarierten Sperrzone und müsste diese zum Antritt meiner Arbeit (unberechtigt) verlassen, ist ein Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt. Dies gilt auch im umgekehrten Fall, wenn sich die Arbeitsstelle selbst in einem Gebiet befindet, das zur Sperrzone erklärt wurde. Wichtig ist in diesem Zusammenhang eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin.

Darf der Arbeit­geber die Beleg­schaft einseitig nach Hause schicken?
Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin frei, auf die Anwesenheit der Belegschaft kurzerhand zu verzichten, wobei es sich hierbei üblicherweise um einen Fall der Dienstfreistellung handelt, nicht jedoch um einen Krankenstand. Gesunde Arbeitnehmer/-innen können sich nicht krankmelden.

Bekomme ich trotz Ent­falls meiner Arbeits­leistung weiter­hin be­zahlt?
Bei berechtigtem Entfall der Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin verpflichtet, das Entgelt (bemessen nach dem sogenannten „Ausfallsprinzip“) weiter zu bezahlen. Dies gilt für Arbeiter/-innen und Angestellte (nicht jedoch für freie Dienstnehmer/innen) gleichermaßen.

Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz
Unter Umständen können Arbeitgeber/-innen hierfür einen Kostenersatz beantragen, der vom Bund getragen wird: Unterbleibt die Arbeitsleistung nämlich auf Grund einer Epidemie-Erkrankung im Sinne des Epidemiegesetzes (das Coronavirus „2019-nCoV“ wurde durch Verordnung des Gesundheitsministers vom 26.01.2020 in die Liste der anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten aufgenommen) und ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin seiner/ihrer Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung bereits nachgekommen, erhält er/sie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Kostenersatz.

Darf der Arbeit­geber ein­seitig Home­office an­ordnen?
Eine Verpflichtung zur Telearbeit besteht nur dann, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann. In allen anderen Fällen muss die Verlegung des Arbeitsortes zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in ausdrücklich vereinbart werden.

Welche inner­betrieblichen Schutz­maß­nahmen sind vom Arbeit­geber zu er­warten?
Aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht heraus trifft den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die grundsätzliche Verpflichtung, zweckmäßige Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Ansteckung von Arbeitnehmer/-innen bestmöglich hintanzuhalten. Neben einer leicht zugänglichen Möglichkeit zur Desinfektion zählen hierzu zielführende Hygieneempfehlungen für Mitarbeiter/-innen und eine vorausschauende, allfällige Gefahren mitbedenkende Planung von Dienstreisen.

Die Verpflichtung, Schutzmasken bereitzustellen, trifft den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hingegen nur in Sonderfällen, beispielsweise bei der Arbeit in Krankenhäusern oder bei Dienstreisen in Risikogebiete.

Die ABC-Abwehrschule des österreichischen Bundesheers berät betroffene Betriebe über zielführende Maßnahmen zur Risikobekämpfung.

Darf ich als Arbeitnehmer während der Arbeit eigen­mächtig eine Schutz­maske auf­setzen?
Liegt im Betrieb und im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit keine überdurchschnittlich hohe Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung vor, ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin berechtigt, das Tragen von Schutzmasken im Betrieb zu untersagen.

Darf ich als Arbeitnehmer den Antritt einer Dienst­reise in Gebiete, die bereits Krankheits­fälle auf­weisen, ab­lehnen?
Ein Ablehnungsrecht wäre grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn durch eine Reise nach zum Beispiel China, Iran oder Italien die Gesundheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin in einem erhöhten Ausmaß gefährdet ist. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn eine Dienstreise in ein Gebiet erfolgen soll, für das eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht. Eine solche besteht derzeit zum Beispiel für die chinesische Provinz Hubei mit deren Hauptstadt Wuhan, das als Epizentrum des Virus gilt.

In diesem Zusammenhang empfehlen wir eine regelmäßige Überprüfung aktueller Reisewarnungen auf den Internetseiten des Außenministeriums.

… und eine Dienst­reise zu anderen Orten?
Eine Dienstreise zu anderen Orten können Arbeitnehmer/-innen nur dann ablehnen, wenn aufgrund aktueller Umstände zu befürchten ist, dass am Reiseort eine hohe Ansteckungsgefahr besteht.

Niemand braucht seine Gesundheit zu gefährden. Eine Rücksprache mit einem Arzt ist im Vorfeld unbedingt notwendig.
(Information der AK OÖ., 25.02.2020)

AK OÖ. zieht Bilanz 2019: Fast 118 Mio Euro für Mitglieder erkämpft!

AK Oberösterreich zieht Bilanz 2019:
Fast 118 Millionen Euro für Mitglieder er­kämpft!
Die Zahl der Menschen, die sich um Rat und Hilfe an die Arbeiterkammer Oberösterreich wandten, ist im Vorjahr erneut gestiegen: Rund 325.000 Anfragen bearbeiteten die AK-Expertinnen und Experten (2018: 310.000 Anfragen). Sie erkämpften fast 118 Millionen Euro.

Besonders hoch war der Anstieg bei Fragen zu Pflegegeldeinstufungen und zum Thema Pensionen. Die im Herbst im Nationalrat beschlossene Regelung „Nach 45 Jahren abschlagsfrei in Pension gehen“ etwa hat bei vielen AK-Mitgliedern dringende Fragen aufgeworfen. Die AK half mit einer eigens eingerichteten Hotline.

Kosten­lose Be­rat­ung
Die Arbeiterkammer Oberösterreich ist eine starke Partnerin für ihre rund 674.000 Mitglieder. Sie bietet Rat und Hilfe in fast allen Lebenslagen. AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer: „Unsere Expertinnen und Experten informieren, beraten und vertreten – wenn nötig auch vor Gericht. Für die Mitglieder kostenlos.“ Die meisten der 325.539 Anfragen im vergangenen Jahr betrafen das Arbeits- und Sozialrecht. Rund 18.000 Rechtsakte wurden aufgenommen, in fast 8.900 Fällen ging die AK für Betroffene vor Gericht.

Heißes Thema: Sozial­recht
Die Anzahl der persönlichen Beratungen bei der AK Oberösterreich insgesamt ist 2019 im Vergleich zum Jahr davor relativ konstant geblieben. Auffällig ist aber folgende Entwicklung: Während die Zahl der Anfragen im Arbeitsrecht (zum Beispiel Kündigung, Lohn, Arbeitsvertrag) um mehr als sechs Prozent zurückgegangen ist, ist jene zu sozialrechtlichen Belangen (Themen wie Pension, Unfallrente oder Pflege von Angehörigen) um 17 Prozent gestiegen.

Gefragte Pensions­hot­line
Großer Beratungsbedarf ergab sich etwa durch die 2019 beschlossene Regelung, wonach man nach 45 Jahren Erwerbstätigkeit ohne Abschläge in Pension gehen kann – auch, wenn man schon vor dem Regelpensionsalter (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre) in den Ruhestand wechselt. „Damit wurde eine wichtige Forderung von uns erfüllt. Das sorgte nicht nur für großes mediales Aufsehen, sondern auch für einen enormen Beratungsbedarf. Wir konnten die vielen Anfragen gut bewältigen – auch dank der rasch eingerichteten Telefon-Hotline mit der Durchwahl 4562, die die Ratsuchenden direkt zu unseren Pensionsexpertinnen und -experten führte“, berichtet der AK-Präsident. Rund 700 Anrufer/-innen waren zwischen Ende September und Ende Dezember 2019 allein unter dieser „Spezial-Hotline“ zu verzeichnen. Seit 2018 berät die AK auch in Sachen Pflegegeldeinstufung. Viele Menschen wenden sich seither an AK-Experten/-innen, weil sie falsch eingestuft werden: mehr als 1.100 waren es alleine im Vorjahr.

Kalliauer: „Es geht bei all diesen Themen für die Betroffenen meist nicht nur um Geld, das ihnen von Rechts wegen zusteht, sondern auch um ihre Existenzgrundlage. Nicht selten sind ganze Familien betroffen. Jeder einzelne Fall, in dem wir helfen können, ist ein Erfolg für uns.“

Fast 118 Millionen für Mit­glieder
Insgesamt konnte die AK Oberösterreich 2019 für ihre Mitglieder 117,91 Millionen Euro erkämpfen. Der Großteil – 72,1 Millionen Euro – entfiel auf das Sozialrecht. Ein weiterer großer Anteil – nämlich 30,35 Millionen Euro – wurde in Insolvenzverfahren für die von Firmenpleiten betroffenen Beschäftigten erkämpft. Und in Arbeitsrechtsangelegenheiten holte die AK 11,7 Millionen Euro herein. Der Rest des Betrags entfällt auf Interventionen in Konsumentenschutz-Angelegenheiten und auf die Lohnsteuerberatung. Die AK scheut auch nicht davor zurück, wegen kleiner Beträge zu intervenieren oder gar vor Gericht zu gehen. Und manchmal geht es auch um richtig viel Geld: Der niedrigste Betrag, den die AK für einen Arbeitnehmer hereinbrachte, betrug 12 Euro – der höchste 120.100 Euro.

Großes Ver­trauen in die AK
Diesen Einsatz wissen die AK-Mitglieder zu schätzen. „Sie sind mit dem Angebot und der Arbeit ihrer Interessenvertretung sehr zufrieden. 93 Prozent der Personen, die mit uns zu tun hatten, waren sehr zufrieden oder zufrieden“, so Präsident Kalliauer. Bei der Frage, welchen Einrichtungen die Oberösterreicher/-innen am meisten vertrauen, liegt die AK nach wie vor an erster Stelle von 11 abgefragten Institutionen (AK Oberösterreich Image Monitoring 2019, IFES).
(Information der AK OÖ., 17.01.2020)

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