Anrechnung von Vordienstzeiten – Zusatzinformation des Betriebsrats

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!
Viele von Euch haben in den letzten Tagen einen Brief von der AUVA erhalten mit der Aufforderung, bis Ende März einen Versicherungsdatenauszug, Lebenslauf und Dienstzettel ehemaliger Arbeitgeber an die HRM zu schicken.

Ich möchte Euch zum besseren Verständnis den Grund dafür kurz erläutern:
Der Zentralbetriebsrat hat die AUVA wegen unzureichender Berechnung von Vordienstzeiten geklagt und diese Klage auch gewonnen.

Die AUVA muss daher nun bei allen Angestellten, die der Dienstordnung A unterliegen (Verwaltung, Pflege, MTD, ROE, MAB,…) und vor dem 01.06.2017 in die AUVA eingetreten sind, die Vordienstzeiten neu berechnen.

Dabei müssen alle einschlägigen Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern mitgerechnet werden. Bisher hat die AUVA nur Vordienstzeiten bis zu einem Gesamtausmaß von 5 Jahren berechnet.

Da bei vielen von Euch, die schon sehr lange in der AUVA sind, die Daten nicht elektronisch zur Verfügung stehen, bittet die AUVA nun alle, die zur Berechnung nötigen Informationen nochmals zu schicken.
Ich kann nur jedem raten, dies auch zu tun, auch jenen, die glauben, dass bei ihnen zum Zeitpunkt des Eintrittes schon alles angerechnet wurde!

Alle Ärztinnen und Ärzte sowie die Arbeiterinnen und Arbeiter haben diesen Brief mit der Aufforderung noch nicht erhalten. Dies liegt daran, dass die Klagen der verschiedenen Dienstordnungen aufgrund der laufenden Klage ruhend gestellt wurden. Aber auch hier wird es bald zu dieser Aufforderung kommen, also bitte um etwas Geduld.

Den Versicherungsdatenauszug kann man sich ganz leicht über www.sozialversicherung.at  herunterladen, wenn man über eine Handysignatur oder Bürgerkarte verfügt. Man kann aber auch anrufen und den Auszug anfordern, wird dann per Post zugeschickt.

Die Auszahlung der fehlenden Vordienstzeiten erfolgen dann ab dem Jahr 2013 (Zeitpunkt der Klage war 2016, davon ausgehend rückwirkend 3 Jahre). Die Berechnung wird zwar bis Ende des Jahres Zeit in Anspruch nehmen, dafür wird es dann sicher für viele von Euch ein zusätzliches Weihnachtsgeschenk geben.
BRV Martina Kronsteiner

Ergänzung 29.03.2021 – Antworten auf häufige Fragen:
Wenn von Kollegen keine Unterlagen eingereicht werden – wird die Anrechnung auch anhand der im Personalakt vorliegenden Unterlagen überprüft?
Für eine Bearbeitung hat eine Geltendmachung mit der Vorlage von Unterlagen zu erfolgen.

Da der Zeitraum für die Einreichung sehr knapp bemessen ist – wie ist mit Unterlagen umzugehen, wenn diese später eingereicht werden?
Auch nach dem 31.03.2021 einlangende Unterlagen werden bearbeitet werden.

Wenn kein Dienstgeber bei anzurechnenden Zeiten gegeben ist (Selbständigkeit) – wird dies auch angerechnet?
Die Anrechnung von selbständigen Zeiten erfolgt gemäß § 13 Abs.1 Z 2 lit. b DO.A – das heißt, wenn die Zeiten als Versicherungszeiten im Sinne der angegebenen Bestimmungen gelten und mindestens 6 Monateununterbrochen gedauert haben.

Wurde ich tatsächlich auch gefragt: Was ist mit pensionierten Kolleg*innen – wird denen auch etwas „nachbezahlt“?
Die Erstreckung des Urteils auch auf ausgeschiedene Mitarbeiter muss noch mit der Generaldirektion und dem Rechtsvertreter der AUVA geklärt werden.
(Info von Frau Mag. Ulrike Schmid, stv. Abt. Ltg Human Resource Management)

AUVA: Änderung der Berechnung der Belastungszulage ab 2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Die Generaldirektion der AUVA hat letzte Woche eine Nachricht an jene Beschäftigten in Auftrag gegeben, die eine Belastungszulage beziehen.
In diesem Mail wird darauf hingewiesen, dass die Berechnungsmethode, ob die Belastungszulage zusteht, rückwirkend mit 01. Jänner 2021 geändert wurde (Neu: jeweils monatliche Prüfung, ob Zulage zusteht).

Diese Änderung war nicht mit dem Zentralbetriebsrat abgesprochen und ist eine einseitige Interpretation der Dienstordnung, in der die Belastungszulage geregelt ist.

Laut §48 DO.A. steht eine Belastungszulage dann zu, wenn die Voraussetzungen (Nachtdienst und/oder Wochenenddienst) regelmäßig erfüllt werden. Als regelmäßig wird durchschnittlich einmal im Lohnverrechnungszeitraum definiert.

Bisher erstreckte sich der Beobachtungszeitraum immer über mehrere Monate und am Ende des Kalenderjahres wurde überprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt wurden. So konnten auch längere Urlaube und Krankenstände kompensiert werden und Dienstverschiebungen lösten nicht gleich einen Entfall der Zulage aus.

Diese eigenmächtige Änderung des Beobachtungszeitraumes führt eindeutig zur Verschlechterung und es ist zu erwarten, dass in den nächsten Monaten viele diese Zulage teilweise verlieren.

Darum habe ich noch in der Vorwoche die Rechtsabteilung der GPA darüber informiert und um ein Rechtsgutachten gebeten. Sollten auch die Juristen der GPA der Meinung sein, dass diese Vorgehensweise nicht der Dienstordnung entspricht und die AUVA in den kommenden Gesprächen nicht wieder zu den ursprünglichen Regelungen zurückkehrt, werden wir wieder einmal das Gericht um eine Klärung bitten müssen.

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass eine Klärung vor Gericht mit Unterstützung der Gewerkschaft nur dann möglich ist, wenn auch ausreichend Gewerkschaftsmitglieder davon betroffen sind. Daher möchte ich mich bei allen bedanken, die bereits Gewerkschaftsmitglied sind, und all jene, die es noch werden möchten, auffordern, sich bei mir oder einem anderen Betriebsratsmitglied zu melden!
BRV Martina Kronsteiner

Gratis Covid-19-Antigen-Test: Aufstellung aller teilnehmenden Apotheken

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Für Euch bzw. vor allem für Eure Angehörigen findet Ihr hier – siehe unten – eine Aufstellung aller öffentlichen Apotheken, die die Durchführung von Gratis-Covid-19-Antigen-Tests als Spezialgebiet anbieten.

Die hier angeführten Apotheken führen Gratis-Covid-19-Antigentests an symptomfreien Menschen durch.

Testungen können ausschließlich gegen telefonische Voranmeldung in der Apotheke durchgeführt werden. Bitte nehmen Sie zur Testung Ihre e-card mit!

Hier geht’s weiter zur Aufstellung: Apotheken Gratis-Antigentests

BRV Martina: Gedanken zu Weihnachten – Rückblick und Ausblick!

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Da wir uns heuer nicht mehr wie üblich bei unserer traditionellen gemeinsamen Weihnachtsfeier sehen können, muss auch ich diesen Weg wählen, um mit Euch einige Gedanken und einen kleinen Rückblick über das Jahr 2020 zu teilen.

Dass das Jahr 2020 ein in wirtschaftlicher, gesundheitlicher und sozialer Hinsicht sehr Außergewöhnliches war, muss nicht extra betont werden. Als im März bei uns in Österreich der erste harte Lockdown ausgesprochen wurde, hatte wir alle die Bilder von Bergamo und den Zusammenbruch des Gesundheitssystems in Italien vor Augen. Es galt und gilt nach wie vor, dies zu verhindern.

In dieser Zeit, in der auch wir im UKH die planbaren Versorgungen reduzieren mussten, kam es auch gleichzeitig zu einem bedrohenden Mangel an wichtigen Gütern wie Masken, sterile Handschuhe, sterile OP-Sets. Es zeigte sich, dass die Produktion dieser kritischen Güter in fernen Ländern zu großen Problemen in globalen Krisenzeiten führen kann.

In diese Zeit fallen auch viele organisatorische Veränderungen, die von der Kollegialen Führung gemeinsam mit dem Krisenstab im UKH besprochen und umgesetzt wurden. Ich glaube, es gab keinen Bereich, in dem nicht Prozesse verändert und in den nachfolgenden Wochen ständig angepasst wurden. Viele arbeitszeitliche Vereinbarungen wurden abgeändert, zu dieser Zeit immer auch in Absprache mit dem Betriebsrat. Es wurde versucht, in einigen Bereichen durch Kohortierungen die Ansteckungsgefahr zu verringern, um im Falle von Personalengpässen entsprechende Ressourcen zur Verfügung zu haben.

Das UKH wurde komplett vor unbemerktem Zutritt abgeschottet und ein Screening Point wurde errichtet, um alle Personen, die das Haus betreten, zu erfassen und zu screenen. Anfangs wurde dies durch Pflegepersonen, später dann durch eigens aufgenommenes Personal durchgeführt.

Viele von Euch haben heuer Aufgaben übernommen, die so nie Teil des Tätigkeitsbereiches waren. Trotz vieler Unsicherheiten und auch Ängsten um die eigene Gesundheit, aber vor allem auch um die Gesundheit der Angehörigen und Patientinnen und Patienten, habt Ihr mit einem unglaublichen Engagement diese schwierigen Aufgaben gemeistert.

Nach dem ersten harten Lockdown entspannte sich österreichweit die gesundheitliche Krise etwas, die Infektionszahlen gingen stark zurück und wir konnten sogar einige Veranstaltungen, wie den Betriebsausflug im Mai, durchführen. Leider war dies nur eine kurze Verschnaufpause und die Zahlen stiegen im Herbst wieder massiv an, sodass wir wieder unsere Leistungen anpassen mussten und weitere drastische Maßnahmen eingeführt wurden. Erste Covid-positiv getestete Patienten wurde bei uns behandelt und viele Kolleginnen und Kollegen wurden krank oder mussten in Quarantäne.

Mittlerweile behandeln wir auch intensivpflichtige Patientinnen und Patienten, die von den umliegenden Krankenhäusern zu uns gebracht werden. Euer Engagement, Eure Flexibilität und Einsatzbereitschaft in dieser so schwierigen Zeit ist unbeschreiblich und es kann nicht genug Dank dafür ausgesprochen werden!

Vom Dankesagen und den Heldenernennungen der Öffentlichkeit alleine kann aber keiner seinen Lebensunterhalt bestreiten, auch wenn die Anerkennung schon gut tut und auch endlich mal nötig war!

Wir haben daher schon im Frühjahr versucht, diese einzigartige Leistung von euch in Form einer Prämie zu huldigen. Leider haben die Sozialversicherungsträger (darunter auch die AUVA) bis zu den Kollektivvertragsverhandlungen im Herbst gebraucht, darüber nachzudenken, ob sie ihren Beschäftigten mit einer Prämie danken wollen. Letztendlich konnten wir sie davon überzeugen und ich hoffe, dass jeder von Euch mit dem Jännergehalt auch die Prämie bekommt.

Wenn dieses außergewöhnliche Jahr, das teilweise von vielen Entbehrungen und Leid geprägt war, nun bald zu Ende geht, bleibt nur zu hoffen, dass 2021 uns wieder all jene Freiheiten zurückgibt, die wir heuer so schmerzlich vermisst haben. Sollte dies noch etwas dauern, so bin ich überzeugt, dass wir gemeinsam alle Herausforderungen meistern können!

Ich wünsche Euch daher geruhsame Feiertage, ruhige Weihnachtsdienste und einen guten Rutsch ins neue Jahr!
Eure Martina

PS:
Zusätzlich zu unseren gemeinsamen Veranstaltungen – von denen heuer leider ja einige abgesagt werden mussten – wird ab 2021 für jede Abteilung ein gewisses Budget zur Verfügung stehen, das für abteilungsinterne Veranstaltungen, Ausflüge, etc. verwendet werden kann. Details über Höhe, etc. folgen!

Private Pensions­kassen mit über 500 Millionen Euro Ve­ranlagungsverlust!

AK OÖ. kritisiert Pensionsschock zu Weihnachten
Heuer müssen die knapp eine Million Kunden der österreichischen Pensions­kassen bisher Veranlagungsverluste von mehr als einer halben Milliarde hinnehmen!

In der Ver­gangenheit haben Veranlagungsverluste schon mehrmals zu nach­folgenden Kürzungen von Zusatzpensionen geführt. „Wieder zeigt sich, dass private Pensionsversicherungen, die das Geld auf den schwankenden Finanzmärkten anlegen, keinesfalls eine Alternative zum sicheren öffentlichen Pensions­system sind. Menschen im Ruhestand müssen auf eine stabile Pension und Schutz vor Altersarmut vertrauen können. Das kann nur unser staatliches Pensionssystem bieten. Es ist unverantwortlich, Pensionen einem derart hohen Schwankungsrisiko auszusetzen“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

Versicherte tragen Risiko allein
Im ersten Quartal 2020 schockten die Betreiber der Pensionskassen ihre Kunden/-innen sogar mit einem Rekord­verlust von 2,5 Milliarden Euro in nur 3 Monaten. Bis Ende September wurde dieser zwar wieder verringert, beträgt aber immer noch mehr als eine halbe Milliarde Euro. Das Risiko der großen Schwankungen auf den Finanzmärkten tragen ausschließlich die Versicherten. Sie müssen die Verluste mit niedrigeren Pensionen bezahlen. Die gewinnorientierten Privat­betreiber der Pensionskassen bleiben von den Veranlagungsverlusten vollkommen verschont. Sie machen auch in Jahren, die für die Versicherten hohe Verluste bringen, Gewinne und zahlen Dividenden an ihre Aktionäre/-innen aus.

„Es ist nicht fair, dass die Beitrags­zahlerinnen und Beitragszahler alleine die Verluste tragen und Eigentümer der Pensionskassen risiko­los Gewinne und Dividenden einstreichen.“

Die AK OÖ fordert deshalb das Verbot von Dividenden für Geschäftsjahre mit einem Veranlagungsverlust, eine jährliche Mindestertragsgarantie und mehr Kostentransparenz.

Eckpunkte zu den von privaten Pensionskassen verwalteten Betriebspensionen:

  • Das österreichische Pensionskassen-System ist mit seinen knapp 30 Jahren noch relativ jung und verwaltetet die Beiträge von knapp einer Million Versicherten. Zum 31. Dezember 2019 gab es knapp 8 Mal so viele Anwartschaftsberechtigte wie Leistungs­bezieher/-innen, die bereits eine Zusatzpension bekommen. Es zahlen also aktuell noch viel mehr Leute in das System ein, als es Pensionsbezieher/-innen gibt. Die Einzahlungen übersteigen die Pensionsauszahlungen und deshalb werden Veranlagungsverluste eines Jahres teilweise durch die Einzahlungen der noch arbeitenden Versicherten kompensiert. Das wirkt sich in der Folge aber klarerweise negativ auf deren eigene zukünftige Zusatzpension aus.
  • Die drei betrieblichen Pensionskassen schnitten in den ersten 9 Monaten unterm Strich mit einem kleinen Veranlagungsgewinn (1,24 Prozent oder 25 Millionen Euro) etwas besser ab, als die 5 überbetrieblichen. Allerdings haben diese nur einen Marktanteil von zirka 9 Prozent des gesamten, von allen Pensions­kassen verwalteten Vermögens.
  • Die große Mehrheit (rund 90 Prozent) der Teilnehmer/-innen am Pensions­kassensystem hat ihr Vermögen den 5 überbetrieblichen Pensionskassen anvertraut, die heuer bisher 2,84 Prozent oder 615 Millionen Euro Veranlagungs­verlust gebaut haben.

(Information der AK OÖ., 20.12.2020)

Ergänzende Information zur verpflichtenden Covid-Mitarbeiter-Testung!

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Wir möchten Euch eine ergänzende Information zur gestrigen Covid-Mitarbeiterinformation zum Thema der verpflichtenden Covid-Mitarbeiter-Testungen geben.

Die verpflichtende Mitarbeiter-Testung in Krankenanstalten ist keine Erfindung hier im Haus, sondern in der Covid-Verordnung vorgeschrieben (siehe Verordnungstext weiter unten). Einzige Ausnahme davon wäre, wenn Tests nicht in ausreichender Anzahl verfügbar wären – dies ist aber dzt. nicht der Fall. Die bisher stets betonte Freiwilligkeit war somit von Anfang an nicht rechtskonform.

BRV Martina hat zu erreichen versucht, dass eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Tests angeboten wird. Dies wurde jedoch von der Medizinischen Direktion der AUVA mit dem Hinweis abgelehnt, dass die nasopharyngeale Abnahme die validere Methode ist.

Wir möchten auf jeden Fall auch darauf hinweisen, dass lt. Info Sozialministerium das Nichteinhalten dieser Verpflichtung dienstrechtliche Konsequenzen haben kann. Wie diese im Haus aussehen könnten, können wir jedoch nicht sagen.

Fazit:
Wir empfehlen dringend die Teilnahme an den Testungen, um mögliche dienstrechtliche Konsequenzen zu vermeiden!

Verordnungstext:
Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§11. (1) Beim Betreten von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Besucher und für Mitarbeiter bei Besucherkontakt § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß. Darüber hinaus hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

(2) Der Betreiber einer Krankenanstalt und Kuranstalt darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Anti-Gen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Stehen diese Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen. Einem negativen Testergebnis ist es gleichzuhalten, wenn das Testergebnis zwar positiv war, aber ein ärztliches Sachverständigengutachten darüber vorliegt, dass gegen das Einlassen im Hinblick auf die Übertragung von SARS-CoV-2 keine Bedenken bestehen.

Kritik an Verordnung: Gesundheitspersonal will mehr Schutz!

Für Kritik von der Gesundheitsberufe-Plattform „Offensive Gesundheit“ (hier auch BRV Martina Kronsteiner involviert – Anmerkung des Schreibers dieser Zeilen) sorgt eine Bestimmung in der Lockdown-Verordnung. Die Plattform sieht darin ein Schlupfloch für das Virus, in die Gesundheitsanstalten zu gelangen und Mitarbeitende und Patienten zu gefährden. Das Ministerium widerspricht und schließt dies aus.

Konkret kritisiert die Juristin Silvia Rosoli von der Wiener Arbeiterkammer: „Derzeit kann der Arbeitgeber (im Pflege- und Spitalswesen, Anm.) die Leute in die Arbeit rufen, wenn sie positiv getestet sind, einen Ct-Wert größer 30 (wenig infektiös, Anm.) haben, aber symptomlos sind“.
Der Ct-Wert gibt nach PCR-Tests den Grad der wahrscheinlichen Infektiosität des Betroffenen zum Zeitpunkt des Tests an.

In der Covid-19-Notverordnung findet sich in Paragraf 10 (Alters-, Pflege- und Behindertenheime) sowie in Paragraf 11 (Krankenanstalten) folgende Bestimmung: Prinzipiell müssen Bedienstete einmal pro Woche per Antigen- oder PCR-Test untersucht werden und ein negatives Testergebnis aufweisen.

Doch dann heißt es weiter: „Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen (in die Arbeitsstelle, Anm.) abweichend davon dennoch erfolgen, wenn (1) jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen und (2) aufgrund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des Ct-Werts größer 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.“ Read more

Weihnachtslachs Fa. Zettl, Oftering: verlängert bis 22. November 2020!

Sehr geehrte Damen und Herren!
Es freut uns sehr, dass wir unsere Premium-Räucherlachse ganz aus Norwegen zum selben Preis wie im Vorjahr anbieten können.

Wir ersuchen Sie, unser Weihnachtslachs-Angebot für Ihre MitarbeiterInnen zu veröffentlichen. Die Bestellung erfolgt direkt bei uns (telefonisch, per Mail oder in unserem webshop), Lieferung und Rechnung gehen direkt zu Handen des Bestellers. Für den Betriebsrat fällt kein Zusatzaufwand an.

Weiters möchten wir darauf hinweisen, dass Ihre MitarbeiterInnen mit dem Rabattcode zettl20 die Sonderpreise in unserem Webshop ansehen können und 20 % Rabatt auf das gesamte Sortiment in unserem Webshop (ausgenommen Aktionen und Herzkindergeschenke) erhalten.

Herzlichen Dank vorab für Ihre Bemühungen und bleiben Sie gesund!
Beste Grüße aus Oftering, Brigitta Zettl

Zettl-Mitarbeiter-Aktion Weihnachtslachs 2020
Zettl GmbH, web-shop

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