Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Wichtiger Hinweis der Allerheiligen-Apotheke Baldia KG Wien, bei der wir jedes Monat unsere Medikamente bestellen:
Aufgrund der SEPA-Umstellung erfolgt ab Jänner 2014 die Warenauslieferung nur mehr mit vorhandenem IBAN und BIC – bitte die entsprechenden Bankdaten bei jeder Bestellung ab sofort ergänzen. Einige Bestellungen haben wir jetzt im Dezember schon erhalten, bitte uns die Codes noch heuer bekanntgegeben..
Das Bestellformular wurde auch geändert – siehe hier: Info Bestellformular Medikamenteneinkauf NEU.
Die Daten können auch direkt an die Apotheke gemailt werden – bis spätestens 31. Dezember 2013: Buchhaltung@baldia-kg.at
PS:
Die Erlagscheine, die die Apotheke meist mit den Rechnungen mitschickt, bitte weiterhin ignorieren, es wird – wie vereinbart – per Bankeinzug oder Kreditkarte bezahlt.
Für Interessierte können wir heute schon mitteilen, wie hoch die Sozialversicherungsbeträge für 2014 sind, das sind u. a.
- Höchstbeitragsgrundlagen, Geringfügigkeitsgrenzen, Beitragssätze
- Rezeptgebühr
- Service-Entgelt für die e-Card
- Kostenanteil Heilbehelfe, Hilfsmittel
- Kinderbetreuungsgeld
- Erhöhung der Pensionen, Richtsätze für Ausgleichszulagen
- Pflegegeldstufen
Hier geht’s weiter zur entsprechenden Information:
Sozialversicherungsbeträge 2014
Rechtzeitig vor Weihnachten die nächste Verkaufsausstellung – und dieses Mal durch unseren Kollegen Helmut Etzlstorfer:
„Kunsthandwerk Etzlstorfer“
Holz – Kerzen – Schmuck
Wann und wo?
Donnerstag, 12. Dezember 2013, in der Zeit zwischen 11 und 15 Uhr, im UKH Linz vor dem Speisesaal im 1. UG.
Und wer sehen will, was alles so angeboten wird, sieht sich die folgenden Bilder an:
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Kinderbetreuung während der Ferien kann für berufstätige Eltern nach wie vor eine Herausforderung sein, gäbe es da nicht Tagesmütter, Familienmitglieder oder saisonale Betreuungseinrichtungen.
Nachdem im UKH Kalwang heuer erstmals eine Sommerkinderbetreuung im dortigen UKH angeboten und sehr gut angenommen wurde, möchten wir nächstes Jahr ein ähnliches Projekt gemeinsam mit der Landesstelle auch in Linz starten.
Die Rahmenbedingungen würden wie folgt aussehen:
- Ganztagesbetreuung (max. 10 Stunden pro Tag) durch das Personal der Linzer Kinderfreunde im Freizeitraum der AUVA-Landesstelle Linz
- Zeitraum: letzte Juliwoche bis erste Septemberwoche (sechs Wochen)
- Kinder im Alter von 3 bis 12 Jahren
- Eigenbeitrag pro Kind und Woche: € 20,–
- Vom Inhalt und Ablauf ist die Betreuung ähnlich aufgebaut wie ein Feriencamp – mit dem Unterschied, dass die Kinder zu Hause schlafen
- Die Kinder erwartet fünf erlebnisreiche Tage: Spiel, Spaß, sportliche Aktivitäten, kreative Tätigkeiten (siehe Anhang)
Wir haben nun zu eruieren, wie groß grundsätzlich der Bedarf an einer Sommerkinderbetreuung im Haus ist.
Daher ersuchen wir Euch, folgende Punkte zu überlegen und uns bei Interesse bis spätestens Freitag, den 17. Jänner 2014, zu kontaktieren. Im Anschluss daran werden die Rahmenbedingungen exakt festgelegt, offene Fragen (Mittagessen, etc.) geklärt.
- Für welche Woche benötige ich die Kinderbetreuung?
- Für wie viele Kinder benötige ich die Kinderbetreuung?
- Für welche Tageszeit würde ich die Kinderbetreuung benötigen?
Weitere Informationen zum Angebot der Linzer Kinderfreunde sind hier nachzulesen: Angebot für AUVA/UKH Linzer Kinderfreunde
In Österreich sind 2012 rund 68 Millionen unbezahlte Überstunden geleistet worden, was 1,2 Prozent des erbrachten Arbeitsvolumens entsprochen hat. Das geht aus einer kürzlich veröffentlichten Studie des Wirtschaftsforschungsinstituts (WIFO) hervor.
Männer leisten häufiger unbezahlte Überstunden als Frauen. Außerdem erbringen Vollzeitkräfte mehr unbezahlte Überstunden als Teilzeitbeschäftigte, geht aus dem WIFO-Bericht hervor, der im Auftrag der Gewerkschaft GPA-djp erstellt wurde und von dem Zwischenergebnisse bereits öffentlich thematisiert wurden.
Vor allem in akademischen Berufen
Unbezahlte Überstunden fallen vor allem in Berufsgruppen mit höheren Bildungsanforderungen an, also bei akademischen Berufen und bei Führungskräften. Zwei Drittel der unbezahlten Überstunden wurden von Angestellten geleistet, gut ein Fünftel von öffentlich Bediensteten und rund ein Achtel von Arbeitern und Arbeiterinnen.
Ob Gleitzeit, Zeitkonten, Kurzarbeit, Vertrauensarbeitszeit, Überstundenpauschale oder All-in-Verträge – unbezahlte Überstunden sind laut WIFO auch ein Ausdruck von „neuen ergebnisorientierten Arbeitsformen“.
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Der Unternehmenserfolg setzt sich aus verschiedenen Bausteinen zusammen. Einen wesentlichen Beitrag leisten die Mitarbeiter – Ehre, wem Ehre gebührt! Allerdings belegen diverse Studien, dass entsprechende Anerkennung häufig zu kurz kommt.
Und damit schneiden sich Unternehmer selbst ins Fleisch. Denn fehlende Anerkennung führt in der Regel zur Demotivation und damit zur Reduzierung der Leistungsbereitschaft durch die Mitarbeiter. Loyalität braucht man sich dann als Unternehmer kaum erwarten.
Nun gibt es mehrere Möglichkeiten, seinen Mitarbeitern Wertschätzung entgegenzubringen. Folgend stelle ich Ihnen neun Möglichkeiten vor:
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Im vorliegenden Verfahren hatte die Dienstgeberin für Ihre Dienstnehmer/innen, die regelmäßig am Feiertag Nachtdienst geleistet haben, zwar Nachtdienstzulagen zusätzlich zum laufenden Bezug (Feiertagsarbeitsentgelt), nicht jedoch Nachtdienstzulagen im Ausfallsentgelt (Feiertagsentgelt) abgegolten und abgerechnet.
Die Dienstgeberin brachte vor, das ärztliche Personal sowie das Pflegepersonal einer Krankenanstalt leiste in einer Arbeitswoche von sieben Tagen ihre Normalarbeitszeit von 40 Stunden, unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum ein Feiertag liegen würde. Ob ein Dienst an einem Feiertag zu versehen sei, würde anhand der „freien Diensteinteilung“ festgelegt. Den Dienstnehmer/innen komme dabei ein Mitbestimmungsrecht zu. Es werde ein für den jeweiligen Kalendermonat geltender Dienstplan erstellt. Da von einem grundsätzlich normal verteilten Anfall der Feiertags- und Nachtdienste auszugehen sei, sei bei den Dienstnehmer/innen von keinem Ausfall auf Grund des Feiertages auszugehen.
Demgegenüber vertrat die Kasse die Ansicht, es sei nicht maßgeblich, ob der Dienst anhand von freier Diensteinteilung erfolge, oder wie bei einer Dienstplanerstellung vorzugehen sei. Einer/Einem Dienstnehmer/in, die/der nach einem Dienstplan in einem Nachtdienst gearbeitet habe, gebührten sowohl im Rahmen des Feiertagsentgelts (§ 9 Abs. 1 und 2 Arbeitsruhegesetz – ARG) als auch im Rahmen des Feiertagsarbeitsentgelts (§ 9 Abs. 5 ARG) jeweils die Nachtdienstzulagen.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH):
Der VwGH bestätigte in seinem Erkenntnis, dass die von der/vom jeweiligen Dienstnehmer/in geleisteten Nachtdienste gebührenden Zulagen Teil des Entgelts sind, die in ihrem/seinen Feiertagsentgelt zur berücksichtigen sind.
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