Verkaufsausstellung im UKH Linz: Manner – Zotter – Obsthof Retter

Was wird bei diesem Fahrverkauf angeboten?
Die Zotter Schokoladen Manufaktur ist ein 1999 gegründeter Hersteller von biologisch und fair produzierter Schokolade mit Sitz in der Ortschaft Bergl. Dank der hauseigenen Kakaorösterei wird die Kakaobohne von der Röstung bis zur Conche im hauseigenen Schokoladenwerk verdelt.
Zotter ist bekannt für seine handgeschöpften Schokoladen, die es auch in ungewöhnlichen Geschmacksrichtungen wie „Chili Bird´s Eye“ oder „Brennholz Hackschnitzel“ gibt.
Mit Labooko sind pure Schokoladen im Sortiment, die direkt in der Bean-to-Bar-Manufaktur gefertigt werden. Regionale Kakaoblends werden sortenrein zu Ursprungsschokoladen verarbeitet und bieten ein einzigartiges Geschmackserlebnis.
Auch die Pralinen von Zotter werden händisch hergestellt und sind saisonal der Jahreszeit angepasst.

Manner ist der größte österreichische Süßwarenhersteller und wurde im März 1890 gegründet. Ihr bekanntestes Produkt – die Original Manner Neapolitaner Schnitte, wurde 1989 erstmals urkundlich erwähnt.
Außerdem ist Manner mit Ildefonso – köstlichen Nougatwürfeln – und dem neuen Trinkkakao an Bord. Zusätzlich wird GenussSpoecht immer wieder wechselnde Bruchware von Manner im Angebot haben. Manner – mag man eben.

Der Obsthof Retter entwickelte sich aus einer kleinen Landwirtschaft im Pöllauer Tal zu einer international annerkannten Obstmanufaktur mit Schwerpunkt Superfruits. Das speziell entwickelte Manufaktur-Produktionsverfahren garantiert höchste Qualität und 100% Natur-Genuss pur.
Seit 1990 ist der Obsthof Retter biozertifiziert und folgt damit seiner Überzeugung: „Wir haben der Natur nichts hinzuzufügen.“ Es wird konsequent auf alle Zusätze wie etwa Zucker, Wasser, Süßstoffe, Konserverungs- und Geschmacksmittel verzichtet. Die Qualität der Produkte wird bestimmt durch beste Rohobstqualitäten und das eigens entwickelte Produktionsverfahren.

Merkur-Versicherung: Beratungstag im UKH Linz

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Wir können Euch wieder einen Beratungstag der Merkur-Versicherung hier im Haus anbieten:

Donnerstag, 06. Dezember 2018, 10 bis 12.30 Uhr
UKH Linz, OG1, vor den Schulungsräumen

Gesundheitsvorsorge:
Wichtig: Ab 01.01.2019 werden die Rabatte für die beliebten Novum-Versicherungstarife von 20% auf 10% reduziert.
Alle Neuverträge, für die bis zum 10.12.2018 ein Angebot erstellt wurde, haben letztmalig die Möglichkeit, sich den 20%igen Rabatt zu sichern.

Für bestehende Verträge bleibt natürlich der Rabatt wie bisher erhalten. Alle, die eventuell in einen höheren Versicherungsumfang der Novum Serie wechseln möchten, bitte ich, sich bis spätestens 09.12.2018 bei mir zu melden, da bei einer Umstellung immer nur in die aktuelle Serie gewechselt werden kann und dadurch die Umstiegsprämie ab Jänner 2019 um 10% teurer sein wird.
Für alle anderen stationären Versicherungstarife bleiben die 20% Rabatt auch weiterhin erhalten.

Neu: Med Easy mit Direktverrechnung beim Wahlarzt ohne Einreichung bei der GKK bis 500 € jährlich.

Zukunftsvorsorge beim Dienstgeber
Ansparvorsorge über den Dienstgeber mit Steuervorteil: Ihr Arbeitgeber ermöglicht Ihnen den Abschluss einer klassischen Ansparform mit speziellen Konditionen und das lohnsteuerfrei. Die Lohnsteuerersparnis wird für eine Monatsprämie von € 25,- gewährt. Sie ist vom Einkommen abhängig und bewegt sich je nach Steuerprogression zwischen 25 % und 50 %.

Weitere Informationen:
Gesundheitsvorsorge Tarife Novum: Merkur Versicherung Tarife Novum
Betriebliche Altersvorsorge: Merkur Versicherung Betriebliche Altersvorsorge

Anmerkung des Schreibers dieser Zeilen bzgl. Zukunftsvorsorge beim Dienstgeber:
Die Vorsorge über den Dienstgeber mit Steuervorteil (Bezugsumwandlung) kann nicht nur mit der Merkur-Versicherung, sondern mit allen folgenden Instituten abgeschlossen werden (hier liegt nämlich eine Rahmenvereinbarung zwischen AUVA und dem Versicherungsunternehmen vor):

 


Sparkassen Versicherung, BAWAG Versicherung, Raiffeisen Versicherung, Wüstenrot Versicherung, österreichische Beamtenversicherung, Uniqa Versicherung, Grazer Wechselseitige, Generali, Wiener Städtische, Merkur Versicherung, Nürnberger Versicherung, OÖ. Versicherung, Zürich Versicherung, Allianz Versicherung, Finance Life.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Jungwirth, Direktor im AD, BÖV geprüfter Vkfm.

Merkur Versicherung AG, LD Oberösterreich
4020 Linz, Volksgartenstraße 17
Tel: +43 (0)732/ 664466 DW 3350
Fax: + 43 (0)732/ 664466 3333
Mobil: + 43 (0)699/ 170 52 095

Mail: christian.jungwirth@merkur.at
http://www.merkur.at/

Für Gewerkschafts-Mitglieder: Günstig schifahren in Oberösterreich!

ÖGB-Mitglieder sparen auf Wurzeralm und Höss bis zu 15%
Spaß im Schnee zum Sonderpreis erwartet ÖGB-Mitglieder in den Skigebieten Hinterstoder/Höss und Wurzeralm. Tageskarten für Erwachsene kosten Gewerkschaftsmitglieder inkl. zwei Euro Chipeinsatz nur € 40,–, Kinderkarten (ab 10 Jahre) sind um € 24,50 erhältlich, die flexible Vier-Stunden-Karte gibt es um € 34,50. Als ÖGB-Mitglied fahren Sie somit um bis zu 15 Prozent billiger Ski.

Sie bekommen die Karten montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 15 Uhr sowie freitags von 8 bis 11.30 Uhr beim ÖGB Oberösterreich in Linz in der Weingartshofstraße 2, 1. Stock, Zimmer W 106, bei Claudia Biebl oder Heidi Eibensteiner.
Abholtermine außerhalb dieser Zeiten sind telefonisch unter der Nummer 0732/665391-6033 oder 6015 zu vereinbaren.
ACHTUNG: Zwischen 22. Dezember 2018 und 6. Jänner 2019 können Skikarten nur nach telefonischer Vereinbarung abgeholt werden!

Im Skigebiet Hinterstoder bringt eine moderne 10er-Kabinenbahn Wintersportler auf den Hirschkogel. Die Bahn erschließt viele leichte Pisten für die ganze Familie. Vom Babylift bis zur schwarzen Profi-Piste ist im Skigebiet Höss für jeden die richtige Abfahrt dabei. Bekannt als Skigebiet für die ganze Familie, mit einer langen Talabfahrt, ist die Wurzeralm, auf der die Skipässe ebenfalls gelten.

In Hinterstoder startet der durchgehende Winterbetrieb voraussichtlich am 07. Dezember. Die Saison auf der Wurzeralm startet am 8. Dezember. Nähere Infos über die Pisten und die Schneelage finden Sie auf http://www.hiwu.at/.

Aktuelle Mitarbeiter-Information des AUVA-Zentralbetriebsrats Nov. 2018

Zentralbetriebsrat übergibt Resolution an Obmann DDr. Ofner
In der Zentralbetriebsratssitzung vom 14.11.2018 wurde eine Resolution beschlossen, die in weiterer Folge von allen Interessensvertreterinnen und Interessensvertretern, die bei der Konferenz in Wagrain dabei waren, unterschrieben wurde.

121 Menschen aus dem Kreis der Betriebsrätinnen und Betriebsräte, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Behindertenvertrauenspersonen bringen damit zum Ausdruck, dass sie sich dafür einsetzen werden, dass die kommenden Veränderungen nicht zu Lasten der Beschäftigten der AUVA gehen. Um dieses Ziel zu erreichen, sind sie bereit, alle rechtlichen Mittel zum Einsatz zu bringen und sich gegen Versuche zu wehren, diese Möglichkeiten zu beschränken.

Die Resolution wurde im Rahmen der Vorstandssitzung an Obmann Ofner übergeben.

Vorstand beschließt Personalreduktionen für 2019
Dem Vorstandsbeschluss vom August folgend wurde der Voranschlag von 2019 mit einer Reduktion des erwarteten Personalaufwandes in der Verwaltung von -3.700.000 € angesetzt. Das entspricht einer Reduktion von mehr als 70 Personen. Nachbesetzungen sind nur erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass die Unterschreitung im Personalaufwand gelingt. Neue Dienstposten werden kategorisch ausgeschlossen.

REFA – Das Programm zur Reform der AUVA im Vorstand vorgestellt
Im Vorstand vorgestellt wurde auch die geplante Struktur des Programms REFA. REFA ist der organisatorische Überbau zur Umsetzung der Regierungsvorgaben und des Vorstandsbeschlusses vom August. Als Programmauftraggeber wurde der Verwaltungsausschuss des Vorstandes definiert, die Programmlenkung erfolgt in einem Gremium bestehend aus den Vorstandsmitgliedern, einzelnen weiteren Selbstverwaltungsmitgliedern und zwei Vertretern des Zentralbetriebsrates. In diesen Gremien sollen die zentralen Entscheidungen fallen.

Die Programmleitung, die die Entscheidungen vorbereiten und zwischen den Gruppen koordinieren soll, liegt bei Generaldirektor Dr. Köberl. Die Themen des Vorstandsbeschlusses sind in drei Gruppen („Cluster“) unterteilt, die von GD-Stv. Mag. Kaippel, ÄDir. Dr. Frank und GD-Stv. Dr. Mück geleitet werden. In diesen drei Gruppen werden die Themen für die Entscheidungen aufbereitet und nach der Entscheidung umgesetzt.

Die Einbindung der Belegschaftsvertretungen wurde eingefordert und vom Vorstand zugesagt. Der ZBR wird sich im Rahmen der Sitzung im Jänner mit der Festlegung der Details befassen. Read more

Neu ab Jänner 2019: Familienbonus+

Der Familienbonus ist ein Steuerabsetzbetrag, der die zu bezahlende Lohnsteuer/Einkommensteuer reduziert und den Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2019 ersetzt.

Er kann pro Kind bis zu 1.500 € bzw. für volljährige Kinder bis zu 500 € im Kalenderjahr betragen und kann entweder mit der laufenden Gehaltsabrechnung oder über den Steuerausgleich berücksichtigt werden.

Formular E 30 – So wird’s gemacht:
Um Ihren Familienbonus Plus geltend zu machen, brauchen Sie das Formular E 30.
Ist hier beim Finanzministerium zu finden: Formular E 30 
Oder auch direkt im Anhang: Formular E 30

 

 


Füllen Sie dieses bitte rechtzeitig aus und
geben es bei Ihrem Arbeitgeber ab!

Beispiele
Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 2.000 € beträgt die laufende Lohnsteuer rund 155 €. Wenn ein Elternteil den Familienbonus in Höhe von 125 € (1.500 € durch 12) bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigen lässt, dann beträgt die laufende Lohnsteuer nur mehr rund 30 €.

Dasselbe gilt auch beim Steuerausgleich. Der Unterschied zur laufenden Gehaltsabrechnung liegt darin, dass der Familienbonus erst mit dem Einreichen der ANV bzw. ESt-Erklärung im Nachhinein berücksichtigt werden kann.

Wie kann der Familienbonus unter den Eltern aufgeteilt werden?
Der Familienbonus kann zwischen den Eltern 50:50 geteilt werden. In diesem Fall beträgt der Familienbonus monatlich bis zu 62,50 € oder jährlich bis zu 750 € pro Elternteil.

Was gilt für getrennt lebende Eltern?
Auch für Kinder von getrennt lebenden Eltern steht ein Familienbonus zu. Er kann von dem/der Familienbeihilfenberechtigten oder dem/der Unterhaltsleistenden in Anspruch genommen werden. Es ist aber auch eine 50:50 Aufteilung möglich. Wenn der Familienbonus in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wird, kommt es zu einer verpflichtenden 50:50 Aufteilung.

Was gilt für Kinder unter 10?
Hat Ihr Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet und tragen Sie überwiegend im Kalenderjahr die Kinderbetreuungskosten und diese betragen mindestens 1.000 €, dann erhalten Sie 90% vom Familienbonus (90% von 1.500 € = 1.350 €). Der andere Elternteil hat dann nur mehr Anspruch auf 150 €.

Diese Regelung ist eine Übergangsfrist und gilt bis 2021. Wenn beide Elternteile den Familienbonus in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht haben, dann kommt es zu einer verpflichtenden Aufteilung von 50/50. Die Maximalgrenze von 1.500 € bzw. 500 € pro Kind kann dadurch nicht überschritten werden.

Unterschiedliche Höhe
Der Familienbonus bis zu 1.500 € bzw. bis zu 500 € steht in dieser Höhe nur für Kinder die im Inland leben zu. Für Kinder, die im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz leben, wird der Familienbonus an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Die entsprechenden Werte werden vom Finanzministerium per Verordnung kundgemacht. Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen Familien­bonus.
Hier gibt’s die entsprechende Gesetzeslage zum Nachlesen.

Kindermehrbetrag
Verdienen Sie so wenig, dass Sie kaum bzw. gar keine Lohn-/bzw. Einkommensteuer zahlen, haben aber Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag, dann erhalten Sie statt dem Familienbonus einen Kindermehrbetrag bis zu 250 €. Haben Sie mehrere Kinder, dann wird der Betrag von 250 € mit der Anzahl der Kinder multipliziert. Demnach beträgt der Kindermehrbetrag für z.B. zwei Kinder bis zu 500 €.

In folgenden Fällen besteht kein Anspruch:

  • Haben Sie keinen Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und verdienen im Kalenderjahr unter der Einkommensteuergrenze, dann haben Sie keinen Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
  • Keinen Anspruch haben Sie auch, wenn Sie 330 Tage oder mehr im Kalenderjahr steuerfreie Bezüge wie z.B. Leistungen aus der Grundversorgung, Mindestsicherung, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, usw. erhalten.

Weitere Informationen:
Zur ausführlichen Broschüre des Finanzministeriums geht’s hier weiter: Familienbonus ab 2019
(Information gesehen bei der Arbeiterkammer, 23.11.2018)

Resolution aller AUVA-Betriebsräte vom 14. November 2018, Wagrain

Resolution
Die Betriebsrätinnen und Betriebsräte der AUVA haben durch ihren Einsatz einen maßgeblichen Beitrag dazu geleistet, dass der Fortbestand dieses für Österreich und seine Menschen unverzichtbaren Trägers gesichert erscheint.

Gleichzeitig stellen die im Vorstand vom 21. August 2018 beschlossenen Punkte sowie die in der Regierungsvorlage zum Sozialversicherungs-Organisationsgesetz vom Oktober 2018 vorgesehenen Maßnahmen die AUVA und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor erhebliche Herausforderungen.

Beispielhaft seien hier die Gründung einer BetriebsgmbH für die Einrichtungen, der Entzug von Beitragseinnahmen im Ausmaß von über 100 Millionen Euro ab dem Jahr 2019 sowie der Verlust einer großen Versichertengruppe, der Selbständig Erwerbtätigen, genannt.

Die Freude über den Fortbestand der AUVA ist also keineswegs ungetrübt. Umso mehr wird es auch in Zukunft der starken Stimme der Belegschaftsvertretung bedürfen.

Wir werden mit aller Kraft dafür eintreten, dass die kommenden Veränderungen nicht zu Lasten unserer Kolleginnen und Kollegen gehen, die mit ihrem tagtäglichen Einsatz für die Versicherten, für Patientinnen und Patienten und für die Betriebe das Erfolgsmodell AUVA ausmachen.

Wir werden aber auch nach außen ein starkes Signal aussenden, sollten künftig durch die Politik Schritte gesetzt oder angedacht werden, die die AUVA oder die Grundlagen ihrer Arbeit in Frage stellen oder massiv beeinträchtigen.

Wir werden dabei – sollte es notwendig sein – all jene Möglichkeiten nutzen, die uns die Rechtsordnung im Allgemeinen und das Arbeitsverfassungsgesetz im Besonderen bieten. Allen Versuchen, die uns zustehenden Möglichkeiten zu beschränken, werden wir entschieden entgegentreten – unabhängig davon, ob sie von innerhalb oder außerhalb der AUVA kommen.

Wir laden die Entscheidungsträger in der AUVA ein, gemeinsam und unter intensiver Einbindung der Belegschaftsvertretung die kommenden Veränderungsprozesse zu gestalten.

Zu einem solchen konstruktiven Miteinander gehören Offenheit, gegenseitiger Respekt und ein Dialog auf Augenhöhe.

Die Betriebsrätinnen und Betriebsräte der AUVA sind dazu bereit!
Wagrain, am 14. Nov. 2018

Übergabe der Resolution letzte Woche, Vorstand:

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