Wir besuchen: voestalpine Stahlwelt inklusive Werkstour

Wir haben es schon länger vorgehabt, aber jetzt wird es endlich so weit:
Wir laden herzlichst ein zu einem Besuch der voestalpine-Stahlwelt – inklusive Mittagessen und Werkstour.

Stahlwelt 1

Samstag, 08. November 2014, 11.30 bis 16.00 Uhr

Programm:
Treffpunkt ist das Panoramacafe in der voestalpine Stahlwelt.
Dort beginnt das Programm um 11.30 Uhr mit dem Mittagessen (Menü: Knödelteller, Mehlspeise, Kaffee).

Stahlwelt 3
Um 13 Uhr beginnt die Führung durch die Stahlwelt, diese dauert ca. 1 1/2 Stunden. Im Anschluss daran folgt eine interessante Werkstour mit dem Bus – ebenfalls ca. 1 1/2 Stunden.
Programm-Ende also ca. 16 Uhr

Stahlwelt 2

Anmeldung/Eigenbeitrag:
Die Anmeldung ist ab sofort möglich. Ein Angehöriger kann mitgenommen werden. Die  Gruppengröße ist mit maximal 30 Teilnehmern begrenzt – bei größerem Interesse können wir diesen Ausflug auch ein zweites Mal anbieten.

Der Eigenbeitrag für Angehörige beträgt € 30,–, für die Mitarbeiter übernimmt der BR die Kosten. Anmeldeschluss ist am Mittwoch, der 22. Oktober 2014.

Auch diese Saison wieder: Step-Workout im UKH Linz

Step-Workout

Auch heuer können wir wieder Step-Workout-Stunden im UKH Linz anbieten, wiederum abgehalten von Sandra Weirauch.

Stundeninhalt:
In dieser Stunde kombinieren wir eine kleine Step-Choreografie mit anschließendem Bodyworkout. So trainieren wir unsere Ausdauer, Koordination und bauen dazu noch ein paar kleine Muskelkraftwerke auf! Für Spaß und Abwechslung sorgen dabei der Einsatz von Musik und Übungen aus verschiedenen Trainingsarten (Pilates, Rückenschule, Power-Yoga, Bodyart etc.).
Mit einem entspannenden Stretchingteil klingt die Stunde aus.

Wer?
Alle, die Spaß und Freude an Bewegung haben – Aerobic-Erfahrung ist nicht notwendig!

Wann?
jeden Montag ab
 22. September 2014,  jeweils 15.15 bis 16.15 Uhr, in der Physiotherapie des UKH Linz, UG 1.

Ich freue mich auf Dein Kommen!
Sandra Weirauch

„Incredible Nepal“ – Bildervortrag von Tom Mesic

„Anfang dieses Jahres war ich mit Freunden wieder mal in Nepal unterwegs und möchte Euch/Ihnen im Rahmen eines Bildervortrages eines der wunderbarsten Länder dieser Erde vorstellen: Incredible Nepal“

Nepal-Vortrag

Freu mich auf Euer/Ihr Kommen!
Externe Gäste und Patienten sind natürlich herzlichst willkommen!

In der Pause werden Brötchen gereicht und es wird genug Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch geben.
Tom Mesic

Pensionskonto? Kontoerstgutschrift? Alle Fragen dazu werden hier beantwortet!

Pensionskonto

Sie haben Fragen zum Pensionskonto oder zur Kontoerstgutschrift? Wir haben die wichtigsten Antworten für folgende Fragen und noch viel mehr zusammengetragen:

  • Woher kriege ich Infos zu meinem Pensionskonto?
  • Wann und wo kann ich mich persönlich beraten lassen?
  • Wie lange kann ich Versicherungszeiten nachmelden?
  • Muss ich Schul- und Studienzeiten jetzt nachkaufen?
  • Wie kann ich meine Beitragsgrundlagen und Beitragszeiten überprüfen?
  • Meine Versicherungszeiten stimmen nicht – was tun?
  • Wann kann ich auf mein Geld auf dem Pensionskonto zugreifen?
  • Wie ist das Geld auf dem Pensionskonto veranlagt?
  • Was ist der Unterschied zwischen Pensionskonto, Mitarbeitervorsorge (Abfertigung neu) und Betriebspension?
  • Wie hoch ist das Regelpensionsalter?
  • Bin ich pensionsversichert, wenn ich krank, arbeitslos oder nur geringfügig beschäftigt bin?
  • Ist meine Pension sicher?

Wer sich dafür interessiert, wird hier umfassend informiert!
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AK OÖ. räumt mit Rechtsirrtümern auf

AK-Logo-neu

Wer bisher angenommen hat, dass man im Krankenstand nicht gekündigt werden kann, liegt gefährlich falsch.
Auch beim Urlaub und bei Entlassungen sind viele im Irrglauben.

Der Rechtsschutz der Arbeiterkammer klärt Irrtümer auf.

Das Team des Rechtsschutzes der Arbeiterkammer kümmert sich in seiner Beratung um die Fragen und Anliegen der Arbeitnehmer und ist auch oft erfolgreich, wenn es darum geht, die Interessen der Arbeitnehmer durchzusetzen. Allerdings stelle man auch fest, dass in vier von fünf Beratungsgesprächen immer die gleichen Irrtümer auftauchen, sagt die Leiterin des AK-Rechtsschutzes, Helga Kempinger.

Kündigung gilt mündlich
Falsch ist zum Beispiel, dass man erst nach drei Tagen Krankenstand eine Bestätigung vom Arzt braucht – wenn der Chef darauf besteht, muss schon ab dem ersten Tag eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden. Falsch ist auch, dass eine Kündigung immer schriftlich mitgeteilt werden muss, denn auch eine mündliche Kündigung gilt.

Entlassung ohne Vorwarnung
Ein weiteres hartnäckiges Gerücht zum Thema Entlassung ist, dass einem ohne vorherige Vorwarnung nichts passieren kann. Rein arbeitsrechtlich muss der Chef nur bei bestimmten Entlassungsgründen vorher verwarnen und auch da nur zweimal, sagt Drago Velebit von der Arbeiterkammer. Bei einer beharrlichen Pflichtenverletzung wie etwa ständig zu spät kommen, muss eine Ermahnung erfolgen. Aber beim zweiten Mal bereits ist eine beharrliche Pflichtenverletzung eine Entlassung, so Velebit.

Urlaub ist Vereinbarungssache
Weit verbreitet ist auch die irrige Meinung, dass unfaire Klauseln im Arbeitsvertrag ungültig seien. Aber: Was unterschrieben ist, gilt – ausgenommen sind nur Punkte, die dem Gesetz widersprechen. Auseinandersetzungen gibt es offenbar auch in vielen Betrieben, ob der Arbeitgeber bestimmen kann, wann die Arbeitnehmer Urlaub nehmen können. So ist das aber nicht, sagt man bei der AK, Urlaub ist Vereinbarungssache, über den Urlaubszeitpunkt muss man also verhandeln können.

Verfallene Ansprüche
Ein weiteres Problem, das in vielen Beratungsgesprächen aufkommt, sind Ansprüche, die bereits verfallen sind. Der Gesetzgeber sieht hier eine Frist von drei Jahren vor, diese wird aber in vielen Kollektivverträgen verkürzt – im Extremfall auf drei Monate. Bei der Arbeiterkammer schätzt man, dass Arbeitnehmer in Oberösterreich wegen dieser kurzen Fristen mehrere Millionen Euro pro Jahr verlieren. Daher wird erneut die Abschaffung dieser verkürzten Fristen gefordert.
(Information der AK OÖ., gesehen auf orf.at)

 

Neuer Pendlerrechner: Tipps

Der Pendlerrechner des Finanzministeriums wurde geändert und ist seit Ende Juni neu online gestellt worden.

Wir haben hier ein paar Tipps, was Sie bei der neuen Version des Pendlerrechners beachten sollten.

  • Eine neue Abfrage durch den Pendlerrechner bringt für PendlerInnen nur Vorteile. Daher gilt für alle PendlerInnen: „Ab 25. Juni Pendlerrechner-Abfrage durchführen.“ Egal ob man den alten Pendlerrechner, der seit Februar 2014 online ist, schon benutzt hat oder nicht. Eine neue Abfrage kann sich auszahlen, denn heuer gilt das für den Pendler / die Pendlerin bessere Ergebnis.
  • Wer Pendlerpauschale und Pendlereuro im Wege der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigen lässt, muss den neuen Ausdruck des Pendlerrechners bis spätestens 30. September 2014 beim Arbeitgeber abgeben. Andernfalls können Pendlerinnen und Pendler das Pendlerpauschale und den Pendlereuro im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.
  • Auch wer bereits ein Ergebnis des alten Pendlerrechners beim Arbeitgeber abgegeben hat, sollte die Berechnung ab dem 25. Juni noch einmal durchführen. Ergibt die neue Abfrage eine Verbesserung, kann sie beim Arbeitgeber abgegeben werden und ist zu berücksichtigen.
  • Wer bisher noch keinen Ausdruck des Pendlerrechners beim Arbeitgeber abgegeben hat, weil die Ergebnisse des alten Rechners nicht stimmten, sollte ab 25. Juni ebenfalls eine neue Abfrage starten.
  • Kommt es durch den neuen Pendlerrechner im Einzelfall zu einer Verschlechterung gegenüber dem alten Pendlerrechner, kann bis Ende 2014 der ursprünglich abgegebene Ausdruck des alten Pendlerrechners weiterberücksichtigt werden. Ab dem Jahr 2015 ist jedenfalls der Ausdruck des neuen Pendlerrechners zu verwenden.
  • Wenn auch der neue Pendlerrechner völlig falsche oder gar keine Ergebnisse liefert, kann man zumindest im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung das tatsächlich zustehende Pendlerpauschale und den tatsächlich zustehenden Pendlereuro beantragen. Aber Achtung: „Falsch“ im Sinne des Pendlerrechners ist ein Ergebnis nicht schon dann, wenn es nicht mit der tatsächlichen Routenwahl der Pendlerin oder des Pendlers übereinstimmt. Nur wenn etwa die errechneten Fahrtzeiten überhaupt nicht den tatsächlichen Fahrtzeiten entsprechen oder wenn errechnete Fahrtstrecken in keinerlei Zusammenhang mit den tatsächlichen Kilometern stehen, kann es sich um ein „falsches“ Ergebnis handeln.

Hier geht’s zum Pendlerrechner: Pendlerrechner 2.0

(Information der AK NÖ.)

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