Wir verkaufen: Induktion Edelstahl Flötenkessel

Floetenkessel

Wir verkaufen:
Induktion Edelstahl Flötenkessel für 2,5 Liter in Kugelform. Ein formschöner Kessel, der Wasser schnell und energiesparend erhitzt. Speziell zum schonenden Kochen auf Induktionskochfeldern, aber auch für alle gängigen Herdarten geeignet.

Sicher, schnell und energiesparend. Induktionstaugliches Kochgeschirr wird über elektromagnetische Kontakte aufgeheizt, daher ergibt sich ein geringer Wärmeverlust.

Preis pro Stück:
€ 17,–. Ein Muster ist im Betriebsratsbüro zur Ansicht vorhanden. Bestellung in den Farben orange, lila, grün oder rot  ab sofort möglich, bis spätestens 28. März 2014

Merkmale:

  • Flötenkessel/Pfeifkessel
  • Kugelform
  • Material: Edelstahl
  • Farben: orange, lila, grün, rot
  • beweglicher schwarzer Kunststoffgriff
  • schwarzer Deckel
  • Stärke: 0,4 mm
  • Größe: Boden ca. 17,5 cm Durchmesser, Höhe mit Griff ca. 23 cm
  • Kapazität: 2,5 Liter
  • geeignet für: Induktion, Elektrokochfeld, Glaskeramik-Kochfeld, Halogen-Kochfeld, Gaskochfeld
  • Lieferumfang: originalverpackte Neuware – wie oben beschrieben.

OGH-Urteil: Angestellte müssen fallweise auch im Krankenstand für Auskünfte zur Verfügung stehen

Paragraphen-Zeichen

Wer krank ist, ist krank, heißt es eigentlich im Arbeitsleben – nicht aber, wenn der Vorgesetzte wichtige Infos braucht. Dann darf er Mitarbeiter auch für ein Meeting hereinzitieren oder anrufen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat festgehalten, dass Arbeitnehmer ihrer Firma in bestimmten Fällen selbst während des Krankenstands für Auskünfte zur Verfügung stehen müssen.

Die Genesung darf freilich nicht beeinträchtigt werden.

Chef wollte Frau zu Gespräch ins Büro beordern
Anlassfall war eine Anwaltssekretärin, die während ihres Krankenstands von ihrem Arbeitgeber entlassen wurde. Die Frau hatte längere Zeit Probleme mit ihrem Chef gehabt. Depressive Episoden waren die Folge, schließlich fiel sie wegen Burn-outs mehrere Monate aus.

Während des Krankenstands forderte der Chef die Frau auf, für ein 20-minütiges Gespräch am Arbeitsplatz zu erscheinen, da dringende Angelegenheiten besprochen werden müssten. Die Arbeitnehmerin ließ ihn wissen, dass sie momentan nicht in der Lage sei, einen gemeinsamen Termin wahrzunehmen. Der Arbeitgeber sah eine Verletzung der Treuepflicht und entließ sie.

Erstgericht sah Schikane, Berufungsgericht nicht
Die Sekretärin zog dagegen vor Gericht. Vor dem Erstgericht obsiegte sie, es erachtete die Forderungen des Anwalts als schikanös. Das Berufungsgericht jedoch gab dem Beklagten recht, bejahte seinen Anspruch auf Kontaktaufnahme im Krankenstand.

OGH: Zumindest telefonisch zur Verfügung stehen
Der OGH schließlich bestätigte diesen Anspruch, sah aber die Entlassung in dem Fall als ungerechtfertigt an. Die Höchstrichter stellten fest, dass Arbeitnehmer ihrer Firma fallweise selbst während des Krankenstands für Auskünfte zur Verfügung stehen müssen.

Es geht dabei um „unbedingt erforderliche Informationen, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde, in einem Ausmaß – etwa telefonisch -, das ihren Genesungsprozess nicht beeinträchtigt“, wie der OGH ausführt. An Arbeitnehmer in „gehobener Position“ seien dabei strengere Anforderungen zu stellen.

Entlassung nicht gerechtfertigt
Der Arbeitgeber wiederum muss laut OGH schon konkretisieren, was er will und sagen, welche Informationen er genau braucht, warum er diese nicht anderweitig beschaffen kann und inwieweit ihm ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte.

Der beklagte Anwalt hat das nicht getan, der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit war daher nicht gegeben. Zumal der Sekretärin jeglicher persönlicher Kontakt mit dem männlichen Rechtsanwaltspartner, von dem sie sich schikaniert fühlte, aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen sei, wie der OGH ausführt.
(Information gesehen auf orf.at, 18.02.2014)

Der Druck auf Kranke steigt: 40 % auch krank zur Arbeit

Krank in die Arbeit

Gerade in der kalten Jahreszeit kommen viele Beschäftigte trotz Halsschmerzen, Fiebers und Co. in die Arbeit. Gründe sind meist eine fehlende Vertretung und Angst um den Job.

Die negativen Langzeitfolgen sind enorm.

Wiederholte Anfeindungen gegenüber  krankgeschriebenen Beschäftigten, die des  „Blaumachens“  beschuldigt werden, Kündigungen und Drängen zur einvernehmlichen Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  im  Krankenstand:  Der Druck auf kranke Beschäftigte steigt.

Angst um den Job steigt
Laut  Arbeitsgesundheitsmonitor  der  Arbeiterkammer OÖ. gehen vier von zehn  Beschäftigten auch dann arbeiten, wenn sie besser zum Auskurieren im Bett geblieben wären.  Das  Phänomen, krank zur  Arbeit  zu  gehen,  wird  in der Wissenschaft Präsentismus genannt.  15 Prozent  der Be­schäftigten  tun  dies  aus Angst vor Konsequenzen wie Kündigung  des Arbeitsverhältnisses im Krankenstand.

Raubbau am Körper, Schaden für Firma
Fragwürdige  Anreizsysteme wie  Gutscheine  für  Kollegen/­innen, die das ganze Jahr nicht in Krankenstand sind, begünstigen ebenfalls das Phänomen Präsentismus.  Doch  Firmen wären gut beraten, ihr Augenmerk  verstärkt  auf  die  negativen  Langzeitfolgen  von  Präsentismus zu legen, anstatt auf Fehlzeiten  der  Beschäftigten herumzureiten – zumal  diese ohnehin  konstant  niedrig  sind.

Kurieren  sich  kranke  Beschäftigte  nicht  aus,  kann  ihr Krankheitsbild  chronisch  werden  –  ein  späterer  langer Ausfall  droht.  Aktuelle  Studien zum  Thema  Präsentismus  zeigen,  dass Anwesenheit  im  Job trotz Krankheit nicht nur Raubbau an der eigenen Gesundheit ist. Auf  lange  Sicht  schadet  er auch den Betrieben mehr als er ihnen auf kurze Sicht zu nutzen scheint.  Denn  kranke  Beschäf­tigte können nicht die volle Arbeitsqualität  bringen,  machen mehr  Fehler  und  haben  öfter Arbeitsunfälle. Das sollten Unternehmen  bedenken,  anstatt Druck auf Kranke auszuüben.

Fact-Box:

  • Im Durchschnitt waren die Beschäftigten in Oberösterreich 2012 nur 13,2 Kalendertage (9,5 Arbeitstage) krankgeschrieben.
  • Die Hälfte aller Krankenstandstage entfiel auf nur fünf Prozent der Versicherten –  also auf chronisch Kranke oder Schwerverletzte.
  • Mehr als ein Drittel der Beschäftigten in Oberösterreich war 2012 gar nicht im Krankenstand.
  • Die Fehlzeiten aufgrund psychischer Erkrankungen haben sich in den letzten Jahren fast verdreifacht – von rund 270.000 auf rund 750.000 Krankenstandstage im Jahr.
  • 60 Prozent aller Arbeitnehmer/-innen, die krank zur Arbeit gehen, tun dies aus Pflichtgefühl gegenüber Kollegen/-innen.

(Information gesehen im AK-Report, Februar 2014)

Bilanz der AK OÖ. 2013: Ersparnis von 12,5 Millionen Euro und mehr Rechtssicherheit

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Fast 95.000 Mal haben die Konsumentenschützer/-innen der Arbeiterkammer Oberösterreich im Jahr 2013 geholfen.

Neben einer unmittelbaren Ersparnis von 12,5 Millionen Euro für die AK-Mitglieder  – wobei die Auswirkungen der Beratungstätigkeit oder von Tests und Preisvergleichen noch gar nicht eingerechnet sind – hat der Einsatz der AK-Konsumenteninformation auch mehr Rechtssicherheit gebracht.

Mehr als 74.000 Beratungen am Telefon, rund 11.500 Auskünfte per E-Mail, 8200 persönlich und rund 850 auf dem Postweg: Die AK-Konsumentenschutzbilanz 2013 kann sich sehen lassen. Als wichtigste Kommunikationsschiene kristallisiert sich immer mehr das Internet heraus: Fast zwei Millionen Mal wurden die Online-Services genutzt. Fast 40.000 Mal wurde der Versicherungsrechner genutzt, mehr als 30.000 Mal der Kalorienrechner.

Rechtssicherheit für Mieter und Konsumenten
Durch die Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Vertragsformblättern ist es wieder gelungen, mehr Rechtssicherheit für Konsumenten/-innen und Mieter/-innen zu schaffen. 2013 haben die Konsumentenschützer/-innen die AGB von 16 Unternehmen überprüft und Unterlassungserklärungen für insgesamt 132 konsumentenfeindliche oder gesetzeswidrige Klauseln durchgesetzt. Betroffen waren unter anderem Versicherungen, Maturareiseveranstalter, Wohnungsgesellschaften und Banken.

Nach AK-Kritik: Kindertattoos verschwanden aus Regalen
Mit ihren Produkttests tragen die AK-Konsumentenschützer/-innen dazu bei, dass gefährliche, gesundheitsschädliche oder qualitativ mangelhafte Produkte aus den Regalen verschwinden. Bei gesundheitsschädlichen Kinder-Tattoos ist das zum Beispiel im vergangenen Sommer gelungen.

Urlaub, Baumängel und auch Internet
Ein Dauerbrenner im AK-Konsumentenschutz ist das Thema Urlaub. Viele Anfragen betrafen die Lage in Ägypten. Einen deutlichen Zuwachs gab’s bei den Beschwerden über Flugverspätungen und Annullierungen.  Kostenvoranschlagsüberschreitungen, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche wegen Baumängeln sowie Verstöße gegen das Bauträgervertragsgesetz waren die häufigsten Themen in der Baurechtsberatung.

Auch Probleme mit dem Handy, Phishing-Mails und Leistungsablehnung von Versicherungen zählten zu den Problemen, die die Konsumenten/-innen im Jahr 2013 beschäftigten.

Therme oder Boiler kaputt – wer zahlt drauf?
Fast schon ein Klassiker in der Wohnrechtsberatung ist die Frage: Wer muss für die Reparatur einer Therme oder eines Boilers bezahlen, der Mieter oder der Vermieter? Die Arbeiterkammer fordert, dass die Erhaltungspflicht des Vermieters endlich klar geregelt wird. Derzeit zahlen nämlich die Mieterinnen und Mieter drauf. Ist die Therme kaputt, können sie zwar eine Mietzinsminderung geltend machen. Das nützt ihnen aber wenig, wenn sie dabei fast erfrieren. Lassen sie die Therme auf eigene Kosten reparieren, müssen sie sofort wieder die volle Miete zahlen, weil die Wohnung jetzt ja wieder beheizbar ist.

Erfolgreich aktiv war der AK-Konsumentenschutz auch im Zusammenhang mit überhöhten Kreditzinsen, Problemen mit unseriösen Finanzberatern und Patientenfällen.

Lebensmittelkennzeichnung und Fairer Konsum
Zu den Schwerpunkten für 2014 zählen Lebensmittelkennzeichnung (Nährwertampel), Mietrechtsreform, irreführende Werbung, weitere Überprüfungen für mehr Rechts- und Produktsicherheit sowie „Fair konsumieren“.
(Information der Arbeiterkammer OÖ., 07.02.2014)

Meine Rechte (und Pflichten) bei Krankheit

Krank im Urlaub

Wenn Erkältungen und grippale Infekte grassieren, mehren sich in den Rechtsberatungen der GPA-djp Anfragen zum Krankenstand.

Februar: Schnupfenzeit, Grippe breitet sich aus. Gerade jetzt werden viele Menschen krank, in den Betrieben steigt die Zahl der Krankenstände.

Doch worauf müssen kranke ArbeitnehmerInnen achten?
Wer infolge Krankheit arbeitsunfähig ist, hat das Recht, zu Hause zu bleiben, auch wenn das dem/der Chef/in nicht immer gefallen mag. Zugleich haben erkrankte ArbeitnehmerInnen aber auch Verpflichtungen. Zum einen muss die Krankmeldung unverzüglich erfolgen, zum anderen ist, sofern der/die Chef/in das verlangt, eine Krankenstandsbestätigung zu übermitteln. Bei Verstößen gegen diese Pflichten droht Entgeltverlust.

Was ist mitzuteilen?
Es genügt, Krankheit, Unfall oder Kuraufenthalt als Grund für die Dienstverhinderung anzugeben. Über die Diagnose müssen keine Auskünfte erteilt werden. Doch auch während des Krankenstandes ist Einiges zu beachten: Wurde die Arbeitsunfähigkeit von der erkrankten ArbeitnehmerIn nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, besteht für einen gesetzlich geregelten Zeitraum Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Anspruchsdauer ist nach Dienstjahren gestaffelt.

Während eines Krankenstandes darf seitens des Arbeitsnehmers kein der Genesung abträgliches Verhalten gesetzt werden. Im Zweifelsfall entscheiden die ÄrztInnen, ob Bettruhe einzuhalten ist oder nicht. Welche Tätigkeiten Kranke verrichten dürfen, hängt von der Art der Erkrankung ab. Vorsicht! Wer sich nicht an die ärztlichen Vorgaben hält, riskiert eine Entlassung!

Weitere Informationen (auch zu Krankheit im Urlaub) und ein Hinweis auf weitere Artikel zum Thema sind hier zu finden:
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Schenken Sie dem Finanzminister kein Geld – Lohnsteuerausgleich!

Steuertipps

Schenken Sie dem Finanzminister kein Geld!
Die Arbeitnehmer/-innen werden steuerlich besonders kräftig zur Kasse gebeten. Deshalb sollten Sie sich zumindest die zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen: Ein Steuerausgleich lohnt sich fast immer!

Das gilt unter anderem für all jene, die nicht das ganze Jahr über beschäftigt waren, wie etwa Wiedereinsteigerinnen oder Ferialarbeitnehmer/-innen. Geld retour gibt’s auch, wenn man Abschreibposten oder Absetzbeträge nutzen kann: Zum Beispiel, wenn man sich im Beruf weitergebildet hat, im Haus neue Fenster einbauen hat lassen oder aufgrund einer Krankheit Diät einhalten muss.

Pflicht- und Antragsveranlagung
Von „Pflichtveranlagung“ spricht man, wenn Sie die Arbeitnehmerveranlagung durchführen müssen. Beispiel: Wenn Sie während des Jahres gleichzeitig mehrere Bezüge erhalten haben. In allen Fällen der freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung spricht man von „Antragsveranlagung“.

Keine Zeit verlieren, Antrag stellen!
Fünf Jahre haben Sie Zeit für den Steuerausgleich. Aber warum so lange warten? Stellen Sie den Antrag am besten gleich. Denn je früher Sie das machen, desto schneller erhalten Sie Ihr Geld zurück!

Wichtig:
Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb eines Monats mittels Berufung zurückgezogen werden, wenn das Ergebnis des Einkommensteuerbescheides negativ sein sollte. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich nicht um eine Pflichtveranlagung handelt!

Ihre Steuererklärung können Sie auch übers Internet bei Finanz-Online machen.

Achtung
Grundsätzlich ist für den Steuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) das Formular L1 zu verwenden. Für sämtliche Absetzmöglichkeiten im Zusammenhang mit Kindern müssen die Formulare L1k als Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung verwendet werden.

Was tun bei fehlendem Jahreslohnzettel?
Gelegentlich kommt es vor, dass die ANV wegen fehlender Jahreslohnzettel nicht durchgeführt werden kann. Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber dem Finanzamt bis Ende Februar des Folgejahres einen Jahreslohnzettel zu übermitteln. Sollte der Arbeitgeber in der Zwischenzeit insolvent geworden sein, dann muss der zuständige Masseverwalter diesen Jahreslohnzettel ans Finanzamt übermitteln.

Kommt jedoch der Arbeitgeber oder Masseverwalter dieser Verpflichtung nicht nach, dann sollten Sie ihn zunächst an diese Aufgabe erinnern. Ist der Arbeitgeber weiterhin nicht bereit oder in der Lage den Jahreslohnzettel zu übermitteln oder ist Ihnen der Masseverwalter nicht bekannt, dann können Sie das Finanzamt schriftlich dazu auffordern, das dieses von Amts wegen den Jahreslohnzettel bei der säumigen Firma beschafft oder ihn selbst erstellt. Es ist dabei aber hilfreich, wenn Sie der schriftlichen Aufforderung die monatlichen Lohnabrechnungen in Kopie beilegen. Wurde Ihnen ein Jahreslohnzettel ausgehändigt, dann sollten Sie diesen ebenfalls der Aufforderung beilegen.

Info-Broschüre der AK OÖ. zum Steuerausgleich 2013:
Steuern – Regelungen für das Jahr 2013

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