AUVA will einheitliches Begriffsverständnis in Gesundheitswelt schaffen

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Obfrau Römer: „Um uns besser abzustimmen, müssen wir uns zuerst einigen, worüber wir sprechen“
Die AUVA will ein einheitliches Begriffsverständnis für „Prävention“ und „Gesundheitsförderung“ schaffen. Dazu lädt sie alle wichtigen Stakeholder der heimischen Gesundheitswelt zu ihren Gesprächen nach Alpbach.

In Österreich werden nur rund 1,8 Prozent des Gesundheitsbudgets (knapp unter 500 Millionen Euro) für Prävention aufgewendet. In der aktuellen Gesundheitsreform sollen nun weitere 150 Millionen Euro über zehn Jahre hinzukommen.

„Doch bevor wir dieses Geld in die Hand nehmen, ist es wichtig, die Begriffe zu klären“, sagt die Obfrau der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), Renate Römer. Um ein gemeinsames Verständnis für Prävention und Gesundheitsförderung zu schaffen und sich auf eine einheitliche Verwendung der Begriffe zu einigen, lädt die AUVA zu ihrer Veranstaltungsreihe „Präventions-Charta Österreich“ ein. Im Rahmen der Gesundheitsgespräche von Alpbach sollen sich dabei die wichtigsten Stakeholder der Gesundheitswelt – Sozialversicherungen, Sozialpartner, Ministerien, Bund und Länder und andere – auf ein gemeinsames Sprachverständnis einigen.
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Günstig ins neue Musiktheater!

Musiktheater

Ermäßigte Abos für ÖGB-Mitglieder
KulturliebhaberInnen kommen mit dem ÖGB Oberösterreich voll auf ihre Kosten. Für die Theatersaison 2013/2014 bietet der ÖGB OÖ. seinen Mitgliedern wieder drei verschiedene Abonnements zum ermäßigten Preis im Linzer Landestheater. Bei jedem Abo sind Aufführungen im neuen Musiktheater am Volksgarten dabei!

Besonders empfehlenswert ist das „Abo Schauspiel und Oper“ (ABO 65) mit fünf zeitgenössischen Stücken. Nach jeder Vorstellung laden ÖGB und Landestheater zu einem KünstlerInnengespräch mit SchauspielerInnen, Regie und Theaterleitung in gemütlichem Ambiente. Dieses Abo ist für ÖGB-Mitglieder bereits ab 39,- Euro buchbar, das entspricht einer Ermäßigung von 50 Prozent gegenüber dem Einzelverkaufspreis.

Das „Abo Schauspiel, Ballett und Musical“ (ABO 64) umfasst fünf Stücke und ist zu einem Preis ab 81,- Euro erhältlich. Fünf Vorführungen bietet auch das klassische „Abo Oper, Schauspiel und Operette „ (ABO 63) ab 98,- Euro.

Bestellungen bitte direkt beim Landestheater Linz, Abo-Service, Promenade 39, Linz, Tel.: 0800 218 000-4, E-mail: h.woess@landestheater-linz.at

Mehr Infos unter www.oegb.at/ooe!

9 Möglichkeiten, um Ihren Mitarbeitern Anerkennung zu vermitteln

Tolle Arbeit - gut gemacht!

Der Unternehmenserfolg setzt sich aus verschiedenen Bausteinen zusammen. Einen wesentlichen Beitrag leisten die Mitarbeiter – Ehre, wem Ehre gebührt! Allerdings belegen diverse Studien, dass entsprechende Anerkennung häufig zu kurz kommt.

Und damit schneiden sich Unternehmer selbst ins Fleisch. Denn fehlende Anerkennung führt in der Regel zur Demotivation und damit zur Reduzierung der Leistungsbereitschaft durch die Mitarbeiter. Loyalität braucht man sich dann als Unternehmer kaum erwarten.

Nun gibt es mehrere Möglichkeiten, seinen Mitarbeitern Wertschätzung entgegenzubringen. Folgend stelle ich Ihnen neun Möglichkeiten vor:
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Aktuelle Mitarbeiter-Information des Zentralbetriebsrats August 2013

Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege!
An diesen heißesten Tagen im Jahr bleibt Zeit, um Sie zu aus meiner Sicht weitreichenden Neuerungen / Veränderungen und über andere wichtige Themen aus unserer AUVA zu informieren.

So beschloss der AUVA Vorstand im Juni jeweils eine Betriebsvereinbarung zu den Themen innerbetriebliche Schlichtungskommission (Fair Play Team) und „Mobbing, Diskriminierung und sexuelle Belästigung“. Beide Betriebsvereinbarungen sollen wesentliche Verbesserungen für betroffene KollegInnen nach sich ziehen.

Weiters plant die AUVA unter dem Arbeitstitel „Governance – Modell“ weitreichende organisatorische Änderungen ihrer innerbetrieblichen Organisationsstruktur.  

Für viel Diskussionsstoff in einigen Bereichen der AUVA sorgt auch die Dienstanweisung zur Informationssicherheit und eine damit verbundene Verpflichtungserklärung, insbesondere nachdem der Zentralbetriebsrat (ZBR) die Empfehlung ausgesprochen hatte, diese Erklärung nicht zu unterzeichnen. 

Auch im Change Team Kultur tut sich einiges, so konnten zuletzt drei weitere Konzepte verabschiedet werden. 

Vor der großen Hitze waren wir mit einer der größten Hochwasserkatastrophen in der jüngeren österreichischen Geschichte konfrontiert, auch zahlreiche Häuser und Keller unserer KollegInnen waren davon betroffen. AUVA und ZBR werden aus dem Sozialfonds Hilfestellung leisten. 

Nachdem die AUVA BetriebsrätInnen ihren ZBR für die nächsten 4 Jahre gewählt haben, hat der Wahlkampf zu den Nationalratswahlen begonnen. Im Fokus leider auch unsere AUVA, die seitens der ÖVP mit einer Forderung nach einer massiven Beitragssenkung konfrontiert ist. All diese Themen finden Sie in der vorliegenden ZBR MitarbeiterInneninformation.
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Rechtsprechung: Berechnung des Feiertagsentgelts

Paragraphen-Zeichen

Im vorliegenden Verfahren hatte die Dienstgeberin für Ihre Dienstnehmer/innen, die regelmäßig am Feiertag Nachtdienst geleistet haben, zwar Nachtdienstzulagen zusätzlich zum laufenden Bezug (Feiertagsarbeitsentgelt), nicht jedoch Nachtdienstzulagen im Ausfallsentgelt (Feiertagsentgelt) abgegolten und abgerechnet.

Die Dienstgeberin brachte vor, das ärztliche Personal sowie das Pflegepersonal einer Krankenanstalt leiste in einer Arbeitswoche von sieben Tagen ihre Normalarbeitszeit von 40 Stunden, unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum ein Feiertag liegen würde. Ob ein Dienst an einem Feiertag zu versehen sei, würde anhand der „freien Diensteinteilung“ festgelegt. Den Dienstnehmer/innen komme dabei ein Mitbestimmungsrecht zu. Es werde ein für den jeweiligen Kalendermonat geltender Dienstplan erstellt. Da von einem grundsätzlich normal verteilten Anfall der Feiertags- und Nachtdienste auszugehen sei, sei bei den Dienstnehmer/innen von keinem Ausfall auf Grund des Feiertages auszugehen.

Demgegenüber vertrat die Kasse die Ansicht, es sei nicht maßgeblich, ob der Dienst anhand von freier Diensteinteilung erfolge, oder wie bei einer Dienstplanerstellung vorzugehen sei. Einer/Einem Dienstnehmer/in, die/der nach einem Dienstplan in einem Nachtdienst gearbeitet habe, gebührten sowohl im Rahmen des Feiertagsentgelts (§ 9 Abs. 1 und 2 Arbeitsruhegesetz – ARG) als auch im Rahmen des Feiertagsarbeitsentgelts (§ 9 Abs. 5 ARG) jeweils die Nachtdienstzulagen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH):
Der VwGH bestätigte in seinem Erkenntnis, dass die von der/vom jeweiligen Dienstnehmer/in geleisteten Nachtdienste gebührenden Zulagen Teil des Entgelts sind, die in ihrem/seinen Feiertagsentgelt zur berücksichtigen sind.
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Krankheit unterbricht Zeitausgleich nicht!

Krank im Urlaub

Krankheit unterbricht Zeitausgleich nicht!
Wer sich Zeitausgleich genommen hat und krank wird, kann den Zeitausgleich – anders als beim Urlaub – nicht in Krankenstandstage umwandeln. Das besagt ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH), das von der steirischen Arbeiterkammer scharf kritisiert wird.

Bei einem längeren Krankheitsfall im Urlaub wird dieser für die Dauer des Krankenstandes unterbrochen, die entsprechenden Urlaubstage werden also nicht verbraucht. Wer hingegen während eines Zeitausgleichs krank wird, bekomme zwar das Krankentgelt weiterbezahlt, der beanspruchte Zeitausgleich verfalle aber ersatzlos, kritisierte Wolfgang Nagelschmied – er leitet die Abteilung Arbeitsrecht der Arbeiterkammer Steiermark:

Wenn man jetzt als Arbeitnehmer zum Beispiel eine Woche Zeitausgleich vereinbart hat, und man wird in dieser Woche krank, hat man Pech, und es ist damit die Honorierung von geleisteten Überstunden weg – Überstunden, für die der Zeitausgleich letztlich gewährt wurde.

Laut OGH fehlt Erholungszweck
Der OGH führt hier allerdings andere Argumente ins Treffen: So sei Zeitausgleich eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht, also Freizeit – im Unterschied zum Urlaub stehe beim Zeitausgleich daher nicht der Erholungszweck im Vordergrund. Nagelschmied kann das nicht nachvollziehen: Er sieht sehr wohl einen Erholungszweck, denn zuvor habe der Beschäftigte auch mehr und länger gearbeitet.

Die AK drängt daher auf eine gesetzliche Änderung, „so wie es auch eine klare Regelung zum Thema Urlaubsrecht gibt: Wenn ich im Urlaub erkranke, unterbricht der Krankenstand bei mehr als drei Kalendertagen den Urlaub. So eine Regelung wird man fordern müssen als Arbeiterkammer und Gewerkschaft.“

Überstunden auszahlen lassen
Rechtliche Möglichkeiten, gegen die Entscheidung des OGH vorzugehen, haben Arbeitnehmer nicht, sagte der AK-Experte: „Was man empfehlen könnte, ist, dass ich mit dem Arbeitgeber keine Vereinbarung mehr treffe und Überstunden in Form von Zeitausgleich konsumiere – das muss ich nicht, setzt aber eine Vereinbarung voraus.“ Der Arbeitnehmer könnte stattdessen etwa auf Auszahlung der Überstunden drängen, so Nagelschmied.

Allerdings: Kündigungen im Krankenstand sind rein rechtlich gesehen legitim, und gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten kommen sie häufiger vor. Die Arbeiterkammer fordert eine gesetzliche Änderung, mit der die Bestimmungen bei Krankenstand im Zeitausgleich jenen angepasst werden, die bei Urlaub gelten.
(Information gesehen auf orf.at, 31.07.2013)

Info des ZBR zur Dienstanweisung Informations-Sicherheits-Richtlinie

Liebe Kollegin, lieber Kollege!
Aufgrund zahlreicher Anfragen und offensichtlich zum Teil massiver Verunsicherungen in der Belegschaft im Zusammenhang mit der jüngst ergangenen IS-Mitarbeiter-Dienstanweisung und der damit verbundenen Verpflichtungserklärung gibt der Zentralbetriebsrat die Empfehlung ab, diese Verpflichtungserklärung nicht zu unterzeichnen.

Insbesondere sollte die Erklärung dann nicht unterzeichnet werden, wenn Inhalte der Dienstanweisung den betrieblichen Alltag widersprechen, die Einhaltung der Dienstanweisung nicht möglich erscheint oder wenn einzelne Passagen nicht eindeutig verstanden werden.

Begründung dieser Empfehlung:
Eine Dienstanweisung hat – falls sie nicht geltenden rechtlichen Regelung widerspricht – jedenfalls Rechtsgültigkeit, auch wenn sie nicht von den davon betroffenen MitarbeiterInnen unterzeichnet wird. Die gerade in diesem Fall gewählte Vorgangsweise einer Verpflichtungserklärung erscheint, insbesondere wegen des Hinweises auf mögliche dienst-, zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, offenbar dazu geeignet, massive Verunsicherung auszulösen und zahlreiche Fragen aufzuwerfen. Außerdem widerspricht diese Vorgangsweise den betrieblichen Gepflogenheiten  der AUVA und ist jedenfalls klärungsbedürftig .

Zum Inhalt, aber insbesondere zur Vorgangsweise im Zusammenhang mit dieser Dienstanweisung wird es ein klärendes Gespräch mit GD DI Vavken geben. Abschließend weise ich darauf hin, dass die Nichtunterzeichnung dieser DA zu keinen dienstrechtlichen Konsequenzen führen darf und kann.

Ich bedanke mich sehr herzlich für Deine Kenntnisnahme und ersuche Dich gegebenenfalls um Information bzw. Weiterleitung an die in Deiner Einrichtung/Dienststelle betroffenen KollegInnen. 

Mit lieben kollegialen GrüßenWolfgang Gratzer

AUVA-RZ Weißer Hof
Zentralbetriebsrat
Holzgasse 350
3400 Klosterneuburg

Tel. Mobil + 43 676 591 83 54
Fax + 43 1 331 11-149

mailto: zentralbetriebsrat@auva.at
www.auva.at

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Pflege

Bessere Vereinbarkeit von pflegenden Angehörigen und Beruf
„Mit der Pflegekarenz wird künftig verhindert, dass sich pflegende Angehörige komplett vom Arbeitsmarkt zurückziehen müssen. Derzeit sind vor allem Frauen praktisch gezwungen, ihren Beruf aufzugeben, wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird“, sagt Bernhard Achitz, Leitender Sekretär des ÖGB.
Neben der Pflegekarenz wird auch die Möglichkeit der Pflegeteilzeit geschaffen. Die Regelungen treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Pflegende Angehörige können bis zu drei Monate in Pflegekarenz oder -teilzeit gehen. Während der Karenz wird ein einkommensbezogenes Karenzgeld in Höhe des Arbeitslosengelds ausbezahlt. Bei Pflegeteilzeit wird die Geldleistung anteilig vom reduzierten Einkommen errechnet. Dabei darf die Arbeitszeit auf ein Minimum von zehn Wochenstunden reduziert werden. Beantragt werden können die Modelle ab der Pflegegeldstufe 3 des Angehörigen, ab Stufe 1 bei minderjährigen Kindern oder bei Demenz.

ÖGB fordert Rechtsanspruch
Nach den drei Monaten Karenz oder Teilzeit kann ein anderer Angehöriger daran anschließen – ebenfalls maximal drei Monate. Sollte sich der Zustand des zu pflegenden Angehörigen verschlechtern, ist es erneut möglich, eine Pflegekarenz oder -teilzeit zu beantragen. Voraussetzung für all das ist allerdings die Zustimmung des Arbeitsgebers. Der ÖGB hat vorab ein Rechtsanspruch darauf gefordert. „Es darf nicht von der Gnade des Arbeitgebers abhängen, wer in Pflegekarenz gehen darf und wer nicht. Wir werden daher auf einen Rechtsanspruch auf eine befristete Pflegekarenz nicht vergessen.“

Karenzgeld auch bei Familienhospizkarenz
Der ÖGB begrüßt, dass das Pflegekarenzgeld künftig auch bei der Familienhospizkarenz bezogen werden kann, bei der es bisher nur in Härtefällen Geld gab. Nun erhalten alle, die sterbende Angehörige oder schwerstkranke Kinder pflegen, die analoge Leistung der Pflegekarenz.

Der Artikel ist der Juli-Ausgabe von ÖGB aktuell erschienen.
(Information des ÖGB, 04.07.2013)

Musical "The Wiz" im neuen Linzer Musiktheater!

The Wiz 2

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Wir bieten Euch an, eine interessante Musical-Vorstellung zu besuchen und so das neue Linzer Musiktheater zu erleben.

The Wiz 1

Wir haben für Donnerstag, den 17. Oktober 2013, 19.30 Uhr, Karten besorgt. Dazu ist die Anmeldung ab sofort möglich, jedoch bis spätestens 20. August erwünscht.
Pro Mitarbeiter gibt’s eine Karte, dafür beträgt der Eigenbeitrag € 30,–.

Und hier geht’s weiter zum Inhalt dieses Stücks.
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