Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Wir laden Euch zu einer Fahrt zur Jubiläumsvorstellung ins Kabarett Simpl nach Wien herzlichst ein – inklusive vorherigem Abendessen!
Freitag, 21. April 2023
Abfahrt ist um 15 Uhr vor dem UKH Linz. Fahrt mit dem Bus nach Wien ins Lokal „Bettelstudent“ zu einem gemeinsamen Abendessen. Die Jubiläumsvorstellung im Kabarett Simpl beginnt dann im Anschluss um 20 Uhr.
Programm-Inhalt:
Seit 110 Jahren bellt der Bulli, das Wahrzeichen des Kabarett Simpl, in der Wollzeile. Von der österreichischen Monarchie bis zu Werner Kogler, von der Erfindung des Telefons bis zum letzten TikTok-Filter, von der Einführung des Wahlrechts für Frauen bis zur ersten Bundeskanzlerin, der Bulli bellt die Mächtigen an und wedelt vor Freude mit dem Schwanz, wenn das Publikum lacht. Was der rote Hund schon alles erlebt hat!
Wir wollen zurückblicken auf diese 110 Jahre, um daraus auch für die Zukunft die Gewissheit zu gewinnen: Ob zwei Pandemien, zwei Weltkriege oder ein McDonald´s Happy Meal, den Bulli kann keiner derschlag’n.
Was aber ist des Bullis Kern? Wie hat er das geschafft, 110 Jahre lang? Ganz einfach: Er war immer frech, einfallsreich und hat sich nichts gefallen lassen. Und vor allem: das Stöckchen, das der Bulli seit 110 Jahren apportiert, ist der Ast, den sich das Publikum im Simpl über all die Jahre immer wieder abgelacht hat.
Bullis Highlights aus den Letzten 110 Jahren und einige seiner neuesten Frechheiten erwarten Sie seit Herbst 2022 im Kabarett Simpl.
Auf Ihren Besuch freuen sich:
Katharina Dorian, Jennifer Frankl, Ariana Schirasi-Fard, Joachim Brandl, Julian Loidl, Matthias Mamedof und Bernhard Murg. Conference: Joachim Brandl. Regie & Buch: Michael Niavarani.
Anmeldung/Eigenbeitrag:
Die Anmeldung mit gleichzeitiger Bezahlung des sehr geringen Eigenbeitrags von € 20,– ist ab sofort möglich.
PS:
Der Schreiber dieser Zeilen hat dieses Programm schon gesehen und kann es nur empfehlen. Wirklich sehr lustig!
Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2022
Viele ArbeitnehmerInnen unterlassen es, eine ArbeitnehmerInnenveranlagung einzureichen, weil sie nicht wissen, wie diese korrekt auszufüllen ist oder der Meinung sind, sie würden sowieso nichts bekommen. Das ist schade, denn so schenken viele ArbeitnehmerInnen jedes Jahr Geld her, das ihnen eigentlich zustehen würde.
Obwohl es seit dem Veranlagungsjahr 2016 die automatische ArbeitnehmerInnenveranlagung gibt, lohnt es sich dennoch in den meisten Fällen, selbst eine ArbeitnehmerInnenveranlagung abzugeben. Das kann man in den meisten Fällen jedoch frühestens ab März tun, denn die Arbeitgeber haben bis Ende Februar Zeit, die Jahreslohnzettel des vorangegangenen Kalenderjahres an das Finanzamt zu übermitteln.
Die ArbeitnehmerInnenveranlagung kann bis zu 5 Jahre im Nachhinein abgegeben werden. Die ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Veranlagungsjahr 2022 kann man daher bis Ende 2027 einreichen. Sollte keine Pflicht zur ArbeitnehmerInnenveranlagung bestehen (siehe weiter unten), kann im Falle einer möglichen Steuernachzahlung der Antrag auch wieder zurückgezogen werden.
Für wen zahlt sich eine ArbeitnehmerInnenveranlagung in der Regel aus?
Wenn man Kinder hat, alleinverdienend oder alleinerziehend ist, Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, vom Gehalt zwar Sozialversicherungsbeiträge, aber keine Lohnsteuer abgezogen wurde (kann z.B. bei Lehrlingen oder Teilzeitbeschäftigten zutreffen), oder während des Kalenderjahres schwankende Bezüge (z.B. Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit, Ferialpraktikum) bzw. eine Verdienstunterbrechung hatte (z.B. Elternkarenz), kann es zu einer Steuergutschrift kommen.
Wer muss eine ArbeitnehmerInnenveranlagung abgeben (sogenannte Pflichtveranlagung)?Hat man im Jahr 2022 von zwei oder mehreren Stellen lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder neben der unselbstständigen Beschäftigung andere Einkünfte (z.B. aus einem Werkvertrag) von über 730 € erhalten ist eine ArbeitnehmerInnenveranlagung verpflichtend. Weitere Gründe für eine Pflichtveranlagung sind die laufende Berücksichtigung des Familienbonus in der Lohnverrechnung oder wenn diverse Absetzbeträge oder das Pendlerpauschale in falscher Höhe oder ohne Anspruch bezogen wurden.
Für das Jahr 2022 neue Pflichtveranlagungsgründe umfassen die Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets bzw. die Kostenrückerstattung vom Arbeitgeber in falscher Höhe bzw. ohne Anspruch sowie der Erhalt einer MitarbeiterInnen-Gewinnbeteiligung von über 3.000 € im Kalenderjahr.
Einmalig kommt dies Jahr aufgrund der Antiteuerungsmaßnahmen hinzu: Personen mit einem Einkommen von mehr als 90.000 €, die einen Anti-Teuerungsbonus erhalten haben, müssen diesen ebenfalls im Zuge einer Pflichtveranlagung geltend machen, da in diesem Fall Steuerpflicht besteht. Die Frist für die Pflichtveranlagung ist bei physischer Einreichung der 30.04.23 und über FinanzOnline der 30.06.23.
Eine kurze Auswahl an Möglichkeiten, die man in der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen kann: Read more
Rechtzeitig vor den Semesterferien gibt es die Chance auf besondere Genuss-Momente!
Fa. Niemetz freut sich, auch heuer für uns unterwegs zu sein und uns mit besonderen Genussmomenten verwöhnen zu können – dieses Mal mit Februar-Aktion sowie feinstem Likör!
Die Abwicklung des Verkaufs erfolgt wie immer draußen in der frischen Luft im Bereich zwischen der AUVA-Landesstelle und dem UKH Linz, inklusive Bankomat-Terminal zur kontaktlosen Bezahlung.
Barbara Lavaud von der GPA-Kompetenz hat mit Clara Fritsch von Arbeit & Technik ein Interview geführt
Darf ein Unternehmen seine Mitarbeiter*innen überwachen? Was fällt an meinem Arbeitsplatz unter die Privatsphäre? Kann ich mich wehren, wenn mein Chef eine Videokamera installiert? Die Kompetenz möchte gerne wissen, was zulässig ist und was nicht und hat für Arbeit & Technik ein paar Fragen von Beschäftigten gesammelt.
- Mein Chef wollte neulich mein Diensthandy kontrollieren, um zu sehen, ob ich es privat nutze – darf er das?
- Darf ich an meinem Arbeitsplatz überhaupt privat telefonieren, mailen oder im Internet surfen?
- Wie weit darf Kontrolle im Betrieb gehen? Wo liegen die Grenzen?
- Meine Kollegin aus der EDV-Abteilung hat mir erzählt, dass sie die privaten E-Mails eines Kollegen gelesen hat. Ist das in Ordnung?
- Dürfen dienstliche Telefongespräche abgehört werden?
- Darf mein Vorgesetzter meinen Aufenthaltsort bei Dienstfahrten überwachen?
- Stichwort Privatsphäre: Was muss ich meiner Arbeitgeberin über mich sagen?
- Darf mein Arbeitgeber am Arbeitsplatz Videokameras installieren?
- Wie weit darf mich meine Chefin im Krankenstand kontrollieren?
- Habe ich das Recht zu erfahren, was kontrolliert wird?
- Wie kann ich mich gegen rechtswidrige Überwachung wehren?
Zu allen Antworten und zum ganzen Artikel geht’s hier entlang: Überwachung am Arbeitsplatz
Wenn es in diesen Tagen stürmt und schneit, dann kann der Weg in die Arbeit sehr mühsam aber oft auch unmöglich sein. Viele ArbeitnehmerInnen wissen nicht, wie sie ihren Arbeitsplatz erreichen sollen – etwa wenn Straßen wegen Schneemassen, Hochwasser oder Muren nicht befahrbar sind oder öffentliche Verkehrsmittel ausfallen.
1. Was habe ich zu befürchten, wenn ich aufgrund von Wetterkapriolen nicht in die Arbeit komme?
Wer aufgrund von Naturereignissen wie heftigen Schneefällen, schweren Unwettern, Überflutungen oder Murenabgängen gar nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten.
„Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt“, so ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko.
Allerdings: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss aber alles ihm bzw. ihr Zumutbare unternehmen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. Einfach daheim bleiben, geht nicht. Außerdem muss der Arbeitgeber vom Zuspätkommen oder der Verhinderung informiert werden.
2. Was heißt „alles Zumutbare“ unternehmen?
Das kommt natürlich immer auf die Situation drauf an, aber wenn der Wetterbericht am Vorabend starken Schneefall oder Regenfälle vorhersagt, musst du früher als sonst von zuhause losfahren.
Ist ein Wetterchaos abzusehen, dann musst du versuchen, auf ein anderes Verkehrsmittel umzusteigen – z. B. auf den Zug.
3. Kindergärten und Schulen sind geschlossen – was mache ich?
Wenn Kindergarten oder Schule geschlossen bleiben und ich keine andere Möglichkeit für die Kinderbetreuung habe, kann ich von der Arbeit fernbleiben.
Auch in diesem Fall brauche ich keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten.
4. Kann ich meinen Job verlieren, wenn ich wegen des Wetters zu spät in die Arbeit komme? Nein. Wenn ich alles Zumutbare unternommen habe, um rechtzeitig zu meinem Arbeitsplatz zu kommen, es aber nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben auch nicht zum Anlass für eine Entlassung nehmen.
Wichtig: Einfach daheim bleiben, geht nicht. Ich muss dem Arbeitgeber auch Bescheid geben, dass ich zu spät oder gar nicht kommen kann.
5. Kann mich mein Arbeitgeber zwingen, einen Urlaubstag zu nehmen, wenn ich wegen des Wetters nicht in die Arbeit kommen kann?
Nein. Wenn man alles Zumutbare unternommen hat, um in die Arbeit zu kommen, es aber nicht möglich ist, muss ich keinen Urlaubstag nehmen.
6. Bekomme ich trotzdem mein Geld, wenn ich nicht in die Arbeit kommen kann?
Ja, in den genannten Fällen gibt es die gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung – du bekommst also weiter deinen Lohn oder dein Gehalt.
(Information des ÖGB)