Nein, wir sind nicht zu oft krank!

ArbeitnehmerInnen würden zu lange krank sein, wiederholt die Wirtschaft gebetsmühlenartig. Warum diese Argumentation vollkommen falsch ist, zeigt eine oegb.at-Analyse.

Es ist fast schon ein Ritual. Eine seriöse Studie belegt, dass die Krankenstände der ArbeitnehmerInnen zurückgehen und nur wenige Minuten später wird per Aussendung geklagt: „13,3 Krankenstandstage sind zu viel”.

Diesmal sagt das Peter Lehner, Obmann der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Diese Haltung grenzt an Realitätsverweigerung: Denn Österreich liegt mit 13 Tagen laut OECD im europäischen Durchschnitt und nur minimal vor dem Nachbarland Deutschland, was die Krankenstandsquote angeht.

Wenn man von den besagten 13 Tagen die Langzeitkrankenstände wegen psychischer oder Krebserkrankungen oder anderer schwerer Erkrankungen abzieht sind wir gar nur 5 Tage im Jahr krank. Gerade bei den psychischen Erkrankungen könnte man mit mehr Prävention viel mehr erreichen.

Präsentismus – das unsichtbare Phänomen
Zudem sind die Krankenstände im Mai im Vergleich zum Vorjahr um ganze 55 Prozent zurückgegangen. Damit wird das Problem des Präsentismus, also krank in die Arbeit zu gehen, deutlich. Laut aktuellem Fehlzeitenreport erreichten die krankheitsbedingten Fehlzeiten mit 17,4 jährlichen Krankenstandstagen 1980 ihren Höchstwert. Von da an ging es sukzessive nach unten. 1990 waren es durchschnittlich 15,2 Tage, zehn Jahre später waren die Beschäftigten nur mehr rund 14,4 Tage krank, schließlich sank der Wert im Jahr 2019 auf 13,3 Kalendertage.

Das ist der Wirtschaft immer noch „zu viel”. Gleichzeitig belegen Umfragen der vergangenen Jahre, dass immer mehr Menschen krank zur Arbeit gehen – ein Phänomen, das in der Fachsprache als Präsentismus bekannt ist. Laut einer ÖGB-Umfrage sind 92 Prozent der Befragten schon einmal krank zur Arbeit gegangen.

Faktor Arbeitsbedingungen
Wenn Wirtschaftsvertreter sich darüber aufregen, dass 13 Tage zu viel seien, dann sollten sie sich auch anschauen, wie es eigentlich dazu kommt: Da wären die Arbeitsbedingungen, die krank machen –körperlich und psychisch. Die Folgen sind Leid für Betroffene, aber auch hohe Kosten für die Wirtschaft und das Gesundheits- und Sozialsystem.

Zu lange Arbeitszeiten
Aus arbeitsmedizinischer und arbeitswissenschaftlicher Sicht ist zudem auch der 12-Stunden-Arbeitstag schlecht für die Gesundheit, weil durch die lange Arbeitsdauer körperliche, psychische und gesundheitliche Belastungen entstehen. Bei Arbeitszeiten von täglich neun, zehn oder sogar zwölf Stunden steigt das Arbeitsunfallrisiko deutlich und auch die Krankenstände nehmen folglich zu.

Österreich arbeitet am drittlängsten in Europa
Gleichzeitig liegt Österreich bei den geleisteten Wochenstunden im europäischen Spitzenfeld: Mit durchschnittlich 41,1 Arbeitsstunden pro Woche belegt Österreich Platz drei. Nur die ArbeitnehmerInnen auf Zypern und Malta arbeiten noch länger. Das ergibt eine Erhebung von Eurostat bezogen auf das Jahr 2019. Selbst in Schweden, Dänemark und Deutschland – alle sehr wettbewerbsfähige Volkswirtschaften – wird über das Jahr kürzer gearbeitet als in Österreich.

Homeoffice – entgrenztes Arbeiten
Nicht zuletzt seit der Corona-Pandemie hat sich auch die Art und Weise, wie wir arbeiten verändert. Laut einer aktuellen Studie, die von der Arbeiterkammer und dem Institut für empirische Sozialforschung (IFES) durchgeführt wurde, gaben 39 Prozent der ArbeitnehmerInnen an, im Homeoffice auch dann zu arbeiten, wenn sie krank sind.

All diese Argumente und Zahlen belegen angesichts der Aussage „13,3 Tage sind zu viel” eine gemeingefährliche Realitätsverweigerung einiger Wirtschaftsvertreter. Der ÖGB wird jedenfalls weiterhin auf die Ungleichheiten im Arbeitsleben hinweisen und dort sachlich mit Zahlen entgegnen, wo es notwendig ist. Um die Gesundheit der ArbeitnehmerInnen möglichst zu erhalten, fordert der ÖGB zudem eine Arbeitszeitverkürzung.
(Information des ÖGB, 14.12.2020)

Schwedenbomben-Frischdienstverkauf AUVA/UKH Linz Dezember 2020!

Es gibt kurz vor Weihnachten wieder die Chance auf besondere Genuss-Momente! Fa. Niemetz freut sich, auch in Zeiten wie diesen für uns unterwegs zu sein und uns mit besonderen Genussmomenten verwöhnen zu können.

Die Abwicklung des Verkaufs erfolgt wie immer draußen in der frischen Luft im Bereich zwischen der AUVA-Landesstelle und dem UKH Linz, wird Covid-konform von geschulten Mitarbeitern durchgeführt, inklusive Bankomat-Terminal zur kontaktlosen Bezahlung.

Dezember-Aktion:
– diverse Weihnachtsprodukte
– exklusive Tafel-Aktion: 10 Heidi-Tafeln um nur € 9,99!
– Niemetz Adventkalender 1 + 1 gratis

Ergänzende Information zur verpflichtenden Covid-Mitarbeiter-Testung!

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Wir möchten Euch eine ergänzende Information zur gestrigen Covid-Mitarbeiterinformation zum Thema der verpflichtenden Covid-Mitarbeiter-Testungen geben.

Die verpflichtende Mitarbeiter-Testung in Krankenanstalten ist keine Erfindung hier im Haus, sondern in der Covid-Verordnung vorgeschrieben (siehe Verordnungstext weiter unten). Einzige Ausnahme davon wäre, wenn Tests nicht in ausreichender Anzahl verfügbar wären – dies ist aber dzt. nicht der Fall. Die bisher stets betonte Freiwilligkeit war somit von Anfang an nicht rechtskonform.

BRV Martina hat zu erreichen versucht, dass eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Tests angeboten wird. Dies wurde jedoch von der Medizinischen Direktion der AUVA mit dem Hinweis abgelehnt, dass die nasopharyngeale Abnahme die validere Methode ist.

Wir möchten auf jeden Fall auch darauf hinweisen, dass lt. Info Sozialministerium das Nichteinhalten dieser Verpflichtung dienstrechtliche Konsequenzen haben kann. Wie diese im Haus aussehen könnten, können wir jedoch nicht sagen.

Fazit:
Wir empfehlen dringend die Teilnahme an den Testungen, um mögliche dienstrechtliche Konsequenzen zu vermeiden!

Verordnungstext:
Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§11. (1) Beim Betreten von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Besucher und für Mitarbeiter bei Besucherkontakt § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß. Darüber hinaus hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

(2) Der Betreiber einer Krankenanstalt und Kuranstalt darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Anti-Gen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Stehen diese Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen. Einem negativen Testergebnis ist es gleichzuhalten, wenn das Testergebnis zwar positiv war, aber ein ärztliches Sachverständigengutachten darüber vorliegt, dass gegen das Einlassen im Hinblick auf die Übertragung von SARS-CoV-2 keine Bedenken bestehen.

Sehr sehenswertes Video „Sag ja zur AUVA“ des AUVA-Zentralbetriebsrats!

Wir Betriebsrätinnen und Betriebsräte der AUVA sehen die derzeitige Entwicklung unserer Anstalt sehr kritisch.

Viele Bereiche erfahren Veränderungen, die oft weder für die Beschäftigten noch für die Versicherten und für uns Betriebsräte nachvollziehbar sind.

Mit diesem Video (einfach in eines der Bilder klicken) wollen wir zum Ausdruck bringen, dass wir voll und ganz und mit ganzem Herzen hinter unserer AUVA und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stehen!

Für den Erhalt der AUVA in all ihren vier Säulen, zum Wohle unserer Versicherten und Beschäftigten: Dafür kämpfen wir und werden uns auch in Zukunft dafür einsetzen, dass Reformen nur zu Verbesserungen aller Beteiligten führen können!

Frage: Wer bringt das Weihnachtsgeld???

Zweimal im Jahr gibt’s mehr Geld am Lohn- und Gehaltszettel: das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld. Doch ist das selbstverständlich?
Für viele Beschäftigte sind die Sonderzahlungen so selbstverständlich wie die jährliche Gehaltserhöhung. Manche glauben sogar, dass es darauf einen gesetzlichen Anspruch gibt. Das ist ein Irrtum.

Die Steuerbegünstigung der Sonderzahlungen ist im Gesetz geregelt. Auf das Weihnachts- und Urlaubsgeld selbst gibt es aber keinen gesetzlichen Rechtsanspruch. Sie werden jedes Jahr in den Kollektivvertragsverhandlungen von der Gewerkschaft erkämpft.

Wann das Weihnachtsgeld am Konto landen muss, regelt der jeweilige Kollektivvertrag. Häufig wird das Weihnachtsgeld mit dem November-Gehalt ausbezahlt. In einigen Kollektivverträgen ist festgelegt, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in vier Teilbeträgen ausbezahlt wird.

„Aber es ist doch völlig unwahrscheinlich, dass das Weihnachtsgeld gestrichen wird“. Das hört man oft, wenn man darauf hinweist, dass nur der Kollektivvertrag die Sonderzahlungen sichert. Ein Blick über die Grenze zeigt, dass es schneller gehen kann, als man glaubt. In Deutschland gibt es für viele Branchen keine Kollektivverträge mehr. In diesen Branchen erhalten nur noch 45 Prozent der Beschäftigten ein Weihnachtsgeld. Im Zuge der Wirtschaftskrise haben es viele Unternehmer ersatzlos gestrichen oder deutlich gekürzt.

In Österreich forderten am Höhepunkt der Finanzkrise 2009 Vertreter der Industrie eine Absenkung der Einkommen über „Krisenkollektivverträge“. Sie diskutierten auch eine Kürzung der Sonderzahlungen. Erst der Widerstand der Gewerkschaften in Form von Betriebsversammlungen und einer Großdemo mit über 30.000 Beschäftigten konnte die Arbeitgeber in die Schranken weisen.

Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und faire Gehaltserhöhungen gibt es nur mit starken Gewerkschaften.
Treten Sie daher gleich bei! Nur gemeinsam sind wir stark!

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