Sehr sehenswertes Video „Sag ja zur AUVA“ des AUVA-Zentralbetriebsrats!

Wir Betriebsrätinnen und Betriebsräte der AUVA sehen die derzeitige Entwicklung unserer Anstalt sehr kritisch.

Viele Bereiche erfahren Veränderungen, die oft weder für die Beschäftigten noch für die Versicherten und für uns Betriebsräte nachvollziehbar sind.

Mit diesem Video (einfach in eines der Bilder klicken) wollen wir zum Ausdruck bringen, dass wir voll und ganz und mit ganzem Herzen hinter unserer AUVA und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stehen!

Für den Erhalt der AUVA in all ihren vier Säulen, zum Wohle unserer Versicherten und Beschäftigten: Dafür kämpfen wir und werden uns auch in Zukunft dafür einsetzen, dass Reformen nur zu Verbesserungen aller Beteiligten führen können!

Frage: Wer bringt das Weihnachtsgeld???

Zweimal im Jahr gibt’s mehr Geld am Lohn- und Gehaltszettel: das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld. Doch ist das selbstverständlich?
Für viele Beschäftigte sind die Sonderzahlungen so selbstverständlich wie die jährliche Gehaltserhöhung. Manche glauben sogar, dass es darauf einen gesetzlichen Anspruch gibt. Das ist ein Irrtum.

Die Steuerbegünstigung der Sonderzahlungen ist im Gesetz geregelt. Auf das Weihnachts- und Urlaubsgeld selbst gibt es aber keinen gesetzlichen Rechtsanspruch. Sie werden jedes Jahr in den Kollektivvertragsverhandlungen von der Gewerkschaft erkämpft.

Wann das Weihnachtsgeld am Konto landen muss, regelt der jeweilige Kollektivvertrag. Häufig wird das Weihnachtsgeld mit dem November-Gehalt ausbezahlt. In einigen Kollektivverträgen ist festgelegt, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in vier Teilbeträgen ausbezahlt wird.

„Aber es ist doch völlig unwahrscheinlich, dass das Weihnachtsgeld gestrichen wird“. Das hört man oft, wenn man darauf hinweist, dass nur der Kollektivvertrag die Sonderzahlungen sichert. Ein Blick über die Grenze zeigt, dass es schneller gehen kann, als man glaubt. In Deutschland gibt es für viele Branchen keine Kollektivverträge mehr. In diesen Branchen erhalten nur noch 45 Prozent der Beschäftigten ein Weihnachtsgeld. Im Zuge der Wirtschaftskrise haben es viele Unternehmer ersatzlos gestrichen oder deutlich gekürzt.

In Österreich forderten am Höhepunkt der Finanzkrise 2009 Vertreter der Industrie eine Absenkung der Einkommen über „Krisenkollektivverträge“. Sie diskutierten auch eine Kürzung der Sonderzahlungen. Erst der Widerstand der Gewerkschaften in Form von Betriebsversammlungen und einer Großdemo mit über 30.000 Beschäftigten konnte die Arbeitgeber in die Schranken weisen.

Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und faire Gehaltserhöhungen gibt es nur mit starken Gewerkschaften.
Treten Sie daher gleich bei! Nur gemeinsam sind wir stark!

Auch bei Quarantäne: Arbeitgeber muss Lohn bezahlen

Was oft unklar scheint, ist gesetzlich eindeutig: Wer sich in behördlich an­geordneter Quarantäne befindet, hat Anspruch auf Lohn/Gehalt.

Immer mehr Anfragen zu Quarantäne von Be­schäftigten – AK ortet viele Missstände
Bei der AK Oberösterreich melden sich immer mehr Arbeitnehmer/-innen, die während der Quarantäne kein Entgelt vom Arbeitgeber erhalten. Zudem verlangen vermehrt Firmen von ihren Beschäftigten, Urlaub oder Zeitausgleich zu verbrauchen. Für AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer ist dies inakzeptabel, denn die rechtliche Lage ist völlig klar. Bei behördlich verordneter Qu­arantäne muss der Arbeitgeber weiterzahlen.

Aufpassen sollten Beschäftigte aber bei Quarantäne-„Anordnungen“ durch Arzt oder 1450-Hotline. Die entsprechen nämlich nicht behördlichen Bescheiden. Hier verlangt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer „eine bessere Zusammenarbeit von Arzt/Ärztin, Gesundheitshotline und Gesundheitsbehörden. Und wenn Arbeit­geber ihre Beschäftigten wegen Krankheits- oder Ansteckungsverdacht selbst freistellen, sollte es einen Ersatz des fortgezahlten Entgelts durch den Bund geben.“

Entgeltfortzahlung bei behördlicher Quarantäne
Rechtlich eindeutig ist die Situation, wenn die Gesundheitsbehörde Arbeitnehmer/-innen mit einem schriftlichen Bescheid absondert. Schickt sie diese in Quarantäne, haben sie laut Epidemiegesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Arbeitgeber können den Ersatz der geleisteten Entgeltfortzahlung beim Bund rückfordern. Derartige Bescheide kann die Gesundheits­behörde auch telefonisch erlassen. Inhalt und Verkündung eines telefonischen Bescheides müssen allerdings beurkundet und der in Quarantäne befindlichen Person zugestellt werden. Die schriftliche Bestätigung muss innerhalb von 48 Stunden eintreffen, ansonsten endet die Absonderung.

Arzt und Hotline 1450 sind keine Be­hörden
Oft wird Beschäftigten von ihrem Hausarzt oder von der Gesundheitshotline 1450 empfohlen, sich abzusondern, also jeglichen Kontakt mit der Außenwelt zu unterbinden.

Falls der Arzt/die Ärztin meint, dass die Betroffenen nicht arbeitsfähig seien, ist eine entsprechende Krankmeldung erforderlich, um der Arbeit fern zu bleiben. Die Arbeitsunfähigkeit begründet einen Krankenstand mit entsprechender Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Als Callcenter und mangels Behördeneigenschaft kann auch die Hotline 1450 keine rechtswirksamen Empfehlungen erteilen. Stellen die Hotline-Mitarbeiter/-innen einen Verdacht auf eine CoVid-19-Infektion fest, sollten Betroffene verlangen, an die Gesundheits­behörde weitergeleitet zu werden. Diese kann dann einen Quarantänebescheid erlassen.

Dienstfreistellung: Kein Urlaub oder Zeit­ausgleich notwendig
Wer keine Krankmeldung hat und auch nicht von der Gesundheitsbehörde per Bescheid in Quarantäne abgesondert wurde, sollte „Empfehlungen“ von Arzt oder Hotline dem Arbeitgeber mitteilen und sich nachweislich arbeitsbereit erklären. „Falls der Arbeitgeber eine kurzzeitige Dienstfreistellung ausspricht, kann man zu Hause bleiben und behält für diese Zeit auch den Entgeltanspruch. Urlaubstage zu verbrauchen oder Zeitausgleich zu konsumieren, ist in diesem Fall nicht notwendig“, sagt Kalliauer. Auch jene Beschäftigten, die nach einem telefonischen Bescheid durch die Gesundheitsbehörde innerhalb von 48 Stunden keine schriftliche Bestätigung erhalten, sollten sich gegenüber dem Arbeitgeber arbeitsbereit erklären und mit ihm die weitere Vorgangsweise abklären.
(Information der AK OÖ., 22.11.2020)

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