Aktuelle Mitarbeiter-Information des Angestellten-Betriebsrates UKH Linz!

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!
Auch wenn der Virus Covid-19 Einiges lahmgelegt hat, waren wir vom Zentralbetriebsrat und Betriebsrat nicht untätig.

So konnten wir in den letzten Monaten Vieles für Euch verhandeln und erreichen!

1) Die Klage Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr wurde gewonnen. Viele von Euch haben dazu schon die Benachrichtigung der AUVA und vor allem die Nachzahlung erhalten

2) Auch die zweite Klage, Anrechnung der einschlägigen Vordienstzeiten, wurde gewonnen und wird derzeit von der AUVA bearbeitet. Die Auszahlungen werden voraussichtlich im Herbst erfolgen. Bei beiden Klagen handelt es sich um Auszahlungen in Millionenhöhe. Nur gemeinsam mit der GPA-djp, die uns Rechtsbeistand gewährt hat, konnten wir diese Summen erstreiten. Es zahlt sich also aus, bei der Gewerkschaft zu sein. Wer bis jetzt noch nicht dabei ist, sollte dies schleunigst tun. Anmeldungen werden im Betriebsratsbüro jederzeit angenommen.

3) Rückwirkende Anrechnung der Umkleidezeit: Nach Verhandlungen mit der AUVA-Generaldirektion ist es uns gelungen, für all jene Dienste, die keine Umziehzeit beinhalten (alle Dienste ohne Rüstzeit) eine rückwirkende Anrechnung von 14 Minuten pro Dienst als Zeitguthaben zu erhalten. Für jeden Dienst von 6 Stunden und weniger bzw. Dienst, der keine Rüstzeit enthält, wird von Jänner 2017 bis Februar 2020 je 14 Minuten in das Zeitguthabenkonto verrechnet.

4) Derzeit laufen Gespräche und Verhandlungen im Dachverband der Österreichischen Sozialversicherung zu diversen Themen rund um unsere Dienstordnung. Dabei haben wir auch eine Prämie für die Beschäftigten während der Coronakrise gefordert. Die derzeit in den Medien zugesagte Prämie von € 500.- für alle Pflegeberufe in Oberösterreich betrifft leider nicht die AUVA Beschäftigten. Diese Prämie wird nur den Landesbedienstete und jenen Spitälern ausbezahlt, die vom Land finanziert werden, das UKH Linz fällt nicht darunter.

Wir hoffen aber, dass es uns gemeinsam mit der Gewerkschaft gelingt, auch da eine angemessene Wertschätzung der Leistungen aller AUVA-MitarbeiterInnen zu erreichen.

Nun ist die Gesundheits- und Wirtschaftskrise noch lange nicht ausgestanden und auch die AUVA hat mit enormen finanziellen Verlusten zu kämpfen. Dennoch konnten wir gemeinsam mit der Generaldirektion, Landesstellendirektion und Kollegialen Führung im UKH Linz immer wieder für sozial verträgliche Lösungen bei Problemlagen sorgen. Dies soll auch weiterhin so geschehen und dafür werden wir uns vom Angestelltenbetriebsrat auch weiterhin einsetzen.

Wir möchten uns bei Euch allen für die unglaublich tolle Arbeit während der Krisenmonate, Eure Flexibilität und Euren Einsatz herzlich bedanken!

BRV Martina Kronsteiner & ihr Betriebsratsteam

Mitarbeiter-Information des AUVA-Zentralbetriebsrats Juni 2020

Liebe Kollegin, lieber Kollege!
Schön langsam kehrt Ruhe ein und wir bewegen uns Schritt für Schritt auf eine Normalität hin, die wir uns auch vor wenigen Monaten nicht vorstellen konnten, die uns jetzt aber nicht mehr so fremd ist. Wirtschaftlich, sozial und politisch werden wir alle noch eine Weile an Corona zu knabbern haben. Und wir werden hoffen müssen, dass uns ähnliche Bedrohungen künftig erspart bleiben. Anderseits – es hätte alles viel schlimmer kommen können. Da reicht ein Blick nach Italien.

Wie rasch plötzlich eingefahrene Geleise verlassen werden können, haben wohl nur Wenige erwartet und noch Weniger konnten sich vorstellen, was auf sie zukommt. Unterricht zu Hause? Wie kann ich denn meinem Kind, das sich auf die Mathematik-Matura vorbereitet helfen, wenn ich selbst mich nicht mehr erinnern kann, wie Integrale aufzulösen sind? Wie soll ich mit einer Siebenjährigen lernen, wenn daneben ein Dreijähriger meine Aufmerksamkeit fordert, was mache ich mit den Kindern am Nachmittag? Wie stelle ich die Pflege für meine Eltern sicher?

Hunderttausende Menschen wurden binnen weniger Tage arbeitslos oder in Kurzarbeit geschickt. Nur findet sich nun so rasch kein Job, in den diese Menschen zurückkehren können. Unternehmen sind teils vorsichtig, teils schlecht ausgelastet. Noch immer sind mehr als 500.000 Menschen in Österreich arbeitslos und 1,3 Millionen Menschen in Kurzarbeit. Die wirtschaftliche Situation in Österreich hat natürlich auch Auswirkungen auf die Beiträge, die an die AUVA überwiesen werden. Das führt zu einem riesigen Loch in den Kassen der AUVA. Die AUVA wird sich an die Politik wenden müssen, wird sich Geld leihen müssen. Und es würde mich wundern, wenn dafür die Politik keine Gegenleistung einfordern würde.

Innerhalb der AUVA konnten wir – dank der Unterstützung und Zusagen der Generaldirektion – die Ängste der Beschäftigten rasch reduzieren. Kein Personalabbau, sogar Rücktritte von vereinbarten Urlauben waren möglich und es gab großzügige Regelungen, wenn jemand bereit war, Zeitausgleich oder Urlaub abzubauen. In diesem Zusammenhang möchte ich mich ausdrücklich bei der Generaldirektion bedanken, bei mehreren Alternativen zumeist jener Möglichkeit nachzugehen, die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hilfreich war. Danke aber auch an jene unmittelbaren Führungskräfte, die diese Anordnungen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern umsetzten. Read more

Betriebsausflug Burgenland im September 2020 – aktuelle Information!

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Wir übermitteln Euch für den zweiten Termin unseres Betriebsausfluges den aktuellen Stand bzw. das geplante Programm.
Nach heutigem Stand kann der Ausflug wie folgt stattfinden:

St. Martins Therme & Lodge
inklusive Shopping-Möglichkeit, Seewinkel-Safari & Musicalbesuch in Wien

Termin:
Freitag, 25. September 2020, bis Sonntag, 27. September 2020

Geplantes Programm (Änderungen vorbehalten):

Freitag:
Die Abfahrt erfolgt um 14 Uhr vor dem UKH Linz. Busfahrt nach Frauenkirchen und Zimmerbezug in der schönen St. Martins Therme & Lodge. Für alle Teilnehmer (maximal 50 Personen) haben wir Doppelzimmer zur Einzelbenutzung reservieren können! Das Abendessen erfolgt im Hotel.

Samstag:
Am Vormittag Fahrt ins Designer Outlet Parndorf oder Möglichkeit zum Aufenthalt in der Therme. Am Nachmittag nehmen alle an der Seewinkel-Safari teil. Kompetente Ranger führen uns in die vielfältige Welt des Nationalparks Neusiedler See – Seewinkel ein.
Am Abend kurze Fahrt nach Illmitz, dort gemeinsames Abendessen in einem gemütlichen Stadl.

Sonntag:
Nach dem Frühstück Weiterfahrt nach Wien. Mittagessen gibt’s um 12 Uhr im Bettelstudent. Im Anschluss daran gemeinsamer Musical-Besuch: Im Ronacher wird wieder „Cats“ gespielt, Beginn der Vorstellung ist um 14 Uhr.
Nach dem Musical direkte Heimreise nach Linz.

Anmeldung/Eigenbeitrag:
Die Anmeldung war ja jetzt schon möglich, ein paar Restplätze sind aber noch vorhanden. Der Eigenbeitrag beträgt auch heuer wieder € 100,–, ist direkt bei Anmeldung zu begleichen.

Weitere Informationen im Internet:
St. Martins Therme & Lodge
Designer Outlet Parndorf
Seewinkel-Safari
Musical Cats

Manfred Ahorner, UKH Linz: „Das perfekte Steak in fünf Schritten!“

Manfred Ahorner ist Grillstaatsmeister und Koch. Beim Fleisch weiß er genau, worauf es ankommt – beim Gemüse natürlich auch.
Ein Steak in seiner ursprünglichen Form benötigt keinen Firlefanz. Hitze, Salz und Pfeffer sind ausreichend und heben das Fleisch gebührend auf den aromatischen Thron. Aber Vorsicht! Mit ein paar falschen Schritten begehen Sie Majestätsbeleidigung.

Die OÖ. Nachrichten besuchten Manfred Ahorner zu Hause und schauten dem Grillstaatsmeister und Küchenchef vom UKH Linz über die Schulter.

Ahorner gilt als Grilltausendsassa, besitzt sechs verschiedene Griller und bewirtet stressbefreit bis zu 100 Gäste. Zudem bildet er im UKH Lehrlinge aus: Johanna Hackl wurde eben als eine der besten Österreichs geehrt.

Für die OÖN gibt der Grillkönner fünf Tipps, damit beim Genuss nichts anbrennt.
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Weiterzahlung Gehalt: Mehr Klarheit bei Auslandsreisen!

Mehr Klarheit bei Auslandsreisen
Die Frage, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Auslandsreisen ein Risiko eingehen, ist zuletzt von Fachleuten rege diskutiert worden. Im Zuge eines Treffens von Arbeitsministerium und Sozialpartnern wurde die Rechtslage nun konkretisiert. So muss der Lohn trotz einer Covid-19-Erkrankung nach einem Auslandsurlaub weiterbezahlt werden. Einiges gilt es dennoch zu beachten.

„Sowohl beim Urlaub in Österreich als auch im Ausland gilt:
Hält man sich an die landesüblichen Covid-Vorsichtsbestimmungen, wird man in der Regel keine Probleme mit der Entgeltfortzahlung bekommen“, heißt es in einer Aussendung des Ministeriums.

Wer sich an Bestimmungen hält, hat kein Problem
Bei grob fahrlässigem Verhalten könne es jedoch Probleme in Sachen Entgeltfortzahlung geben, so Arbeitsministerin Christine Aschbacher (ÖVP) am Donnerstag gegenüber dem Ö1-Morgenjournal, etwa dann, wenn man „gemeinsam aus einem Gefäß“ trinke, „bei einer Party am Strand“, so die Ministerin.

Bei höherer Reisewarnstufe sieht es anders aus
Keine Sicherung der Entgeltfortzahlung gebe es jedoch, wenn der Arbeitnehmer in einem Land mit Reisewarnstufe fünf oder sechs urlaubt und erkrankt beziehungsweise unter Quarantäne gestellt wird, so Aschbacher. Ein Entlassungsgrund liege im Falle einer Erkrankung aber nicht vor, heißt es vom Ministerium. Generell könne der Arbeitgeber „eine Reise ins Ausland nicht verbieten oder als Entlassungsgrund heranziehen“, so das Ministerium.

Bei einem Urlaub in Österreich sei die Entgeltfortzahlung durch das Epidemiegesetz gesichert. Es soll auch auf der Ministeriumswebsite ein Handbuch mit den konkretisierten Regeln geben. Ein anschließendes Gesetz brauche es nicht mehr, da das Handbuch nur eine Klarstellung sei, sagte ein Ministeriumssprecher zur APA. „Wir haben die bestehenden Regeln so ausgelegt, dass alle klar wissen: Was sind die Spielregeln?“, sagte der Sprecher.

Arbeitsrechtler zuvor uneins
In der Vorwoche hatten Expertinnen und Experten für Arbeitsrecht noch vor dienstrechtlichen Folgen gewarnt. Die Arbeiterkammer (AK) vertrat die Rechtsmeinung, dass es nach einem Auslandsurlaub keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen geben kann, selbst dann nicht, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen in einem Gebiet waren, für das eine Reisewarnung gilt. Andere Arbeitsrechtler hatten diesbezüglich zur Vorsicht geraten.

Jenen, die sich in einem Land infizieren, für das eine Reisewarnung besteht, drohten dienstrechtliche Konsequenzen bis zu einer Kündigung, hatte etwa Elias Felten, Vorstand des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Linz, gemeint. Reisen in Gebiete, für die es eine Reisewarnung gebe, würden als grob fahrlässig eingestuft, und es seien dann sogar Schadenersatzansprüche seitens des Arbeitgebers denkbar, warnte Birgit Vogt-Majarek, Partnerin bei SMS Rechtsanwälte.
(Information gesehen auf orf.at, 25.06.2020)

AK OÖ.: Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen zu Corona und Urlaub!

AK OÖ.: Epidemie kann Arbeitsrecht nicht aushebeln
Seit letzter Woche gibt es nach dem Corona-Shutdown wieder Reisefreiheit. Und die Telefone bei der AK laufen heiß. Denn viele Arbeitnehmer/-innen sind aufgrund unrichtiger Informationen ihrer Chefs über Auslandsreisen verunsichert. So verlangen Firmen zum Beispiel selbst bezahlte Corona-Tests nach einem Urlaub außerhalb Österreichs oder drohen mit Konsequenzen nach Ausland­surlauben.

AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer richtet einen eindringlichen Appell an die Arbeitgeber: „Auch Corona hebelt das Arbeitsrecht nicht aus. Bitte hören Sie auf, Beschäftigte mit unwahren Informationen unter Druck zu setzen.“

Die Arbeits­rechtsexperten/-innen der Arbeiterkammer geben Antworten auf die wichtigsten und häufigsten Fragen rund um Corona und Urlaub:

Mein Chef will wissen, wo ich meinen Urlaub verbringe. Muss ich ihm das sagen?
Klare Antwort: Nein! Urlaub ist und bleibt Privatsache. Das Urlaubsziel geht den Arbeitgeber nichts an.

Mein Arbeitgeber hat angekündigt, dass ich einen negativen Corona-Test vorlegen muss, sollte ich ins Ausland fahren. Und ich muss ihn selbst bezahlen.
Eine Ver­pflichtung zur Vorlage eines negativen Corona-Tests gibt es nicht. Sollte die/der Beschäftigte dem Verlangen des Arbeitgebers freiwillig nachkommen, dann muss der Arbeitgeber die Kosten des Tests ersetzen.

Unser Chef hat mit Kündigung gedroht, falls wir im Sommer ins Ausland fahren sollten.
Ein Auslands­aufenthalt darf nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Wie gesagt: Wo man auf Urlaub hinfährt, ist und bleibt Privatsache.

Mein Arbeit­geber setzt mich unter Druck, dass ich im Fall einer Quarantäne nach der Rückkehr aus dem Ausland kein Geld bekommen werde. Ist das korrekt?
Nein. Im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne muss der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt weiterbezahlen. Und er kann sich den Verdienst laut Epidemiegesetz von der Bundesregierung refundieren lassen.

Kann ein Arbeitgeber die Entgelt­fortzahlung im Krankheitsfall verweigern, wenn ich mich im Ausland mit Corona angesteckt habe?
Nein, die Entgelt­fortzahlung entfällt nur bei grober Fahrlässigkeit. Die ist aber alleine durch den Auslandsaufenthalt nicht begründet. Es müsste schon ein auffallend sorgloses Verhalten am Urlaubsort durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden.

Darf ich ins Ausland fahren, auch wenn dort eine Reise­warnung (Stufe 5) gilt?
Ja, grundsätzlich darf man auch in Corona-Risikogebiete fahren. Allerdings kann es hier bei einer Ansteckung oder einer angeordneten Quarantäne zu Problemen kommen.
(Information der AK OÖ., 19.06.2020)

GPA-djp: Ohne Sie wäre es nicht gegangen!

Liebe KollegInnen und Kollegen!
Die Corona-Krise hat alle Bereiche unseres Lebens vor beispiellose Herausforderungen gestellt. Bei allen Unwägbarkeiten konnten sich die Österreicherinnen und Österreicher aber immer auf unser gutes Gesundheitssystem verlassen.

Das ist auch Ihr Verdienst. Ohne die Beschäftigten in der österreichischen Sozialversicherung wäre es nicht gegangen.

Durch Ihre Leistung und Ihr Engagement war es auch in dieser Ausnahmesituation allen Versicherten möglich ohne Blick ins Geldbörsel notwendige Untersuchungen und Behandlungen vornehmen zu lassen.

Dafür möchten wir Ihnen von ganzem Herzen danken!

Sie waren für die Österreicherinnen und Österreicher da, als es schwierig wurde. Wir wollen für Sie da sein, wenn es schwierig wird.

Als Gewerkschaft GPA-djp vertreten wir bereits über 280.000 Mitglieder in allen arbeitsrechtlichen Fragen sowie politisch gegenüber der Regierung. Wir haben es geschafft, dass in der Sozialversicherung keine Kündigungen und auch keine Kurzarbeit notwendig waren.

Wir stehen immer als verlässlicher Partner an Ihrer Seite.

Wenn Sie bereits Mitglied sind zögern Sie bitte nicht, sich bei Fragen oder Anliegen unter 050301/301 oder service@gpa-djp.at bei uns zu melden.

Sollten Sie Interesse an einer Mitgliedschaft haben, finden Sie alle Informationen unter https://mitgliedwerden.gpa-djp.at/

Alles Gute und bleiben Sie gesund!
Barbara Teiber MA, Bundesvorsitzende der GPA-djp
Mag. Michael Aichinger, Vors. Bereich Sozialversicherung in der GPA-djp

AK Österreich informiert: Keine arbeitsrechtlichen Folgen nach Urlauben!

Aufgrund der aktuell herrschenden Debatte bezüglich möglicher arbeitsrechtlicher Folgen bei Auslandsreisen macht AK-Direktor Christoph Klein deutlich: „Es kann nach einem Auslandsurlaub keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen geben.“

Selbst wenn der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aufgrund eines Corona-Verdachts oder einer Corona-Erkrankung in Quarantäne muss, ist nichts zu befürchten. Denn in diesem Fall wird die Entgeltfortzahlung laut Epidemiegesetz vom Staat übernommen.

Klein fordert daher die Bundesregierung auf: „Sorgen Sie für Klarheit und sperren sie nicht 3,5 Millionen ArbeitnehmerInnen und ihre Familien ein.“

Keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen
Viele besorgte AK Mitglieder kontaktieren derzeit ihre Interessenvertretung. Sie befürchten, nach einer Urlaubsreise Probleme mit dem Dienstgeber zu bekommen. „Es gibt keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn man auf Urlaub fährt“, betont AK Direktor Klein.

Punkto Verhalten gilt, was auch in Österreich gilt, nämlich sich dem jeweiligen Risiko angemessen zu verhalten: „Die für die Situation üblichen Regeln müssen eingehalten werden. Ich darf also nicht auf Mallorca Schulter an Schulter mit einem gemeinsamen Strohhalm aus dem Sangria-Kübel trinken, so wie ich natürlich auch nicht alkoholisiert Auto fahren darf“, sagt Klein. Und selbst wenn die vorgeschriebenen Regeln nicht eingehalten werden, müsste das der Dienstgeber beweisen.

Beschäftigte müssen nicht bekannt geben, wohin sie auf Urlaub fahren
Zudem müssen die Beschäftigten dem Unternehmen auch nicht bekannt geben, wohin sie auf Urlaub fahren. Klein: „Beschäftigte sind nur verpflichtet, auf Anfrage nach der Reise mitzuteilen, ob sie in einem Gebiet waren, für das eine Reisewarnung gilt.“ In diesem Fall könnte der Arbeitgeber gewisse Verhaltenswünsche wie etwa Homeoffice äußern. Aber auch hier gilt: „Es darf keine negativen arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben“, stellt Klein fest und fordert die Bundesregierung auf, rasch für Klarheit zu sorgen.
(Info der AK Österreich, 18.06.2020)

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