Auch bei Quarantäne: Arbeitgeber muss Lohn bezahlen

Was oft unklar scheint, ist gesetzlich eindeutig: Wer sich in behördlich an­geordneter Quarantäne befindet, hat Anspruch auf Lohn/Gehalt.

Immer mehr Anfragen zu Quarantäne von Be­schäftigten – AK ortet viele Missstände
Bei der AK Oberösterreich melden sich immer mehr Arbeitnehmer/-innen, die während der Quarantäne kein Entgelt vom Arbeitgeber erhalten. Zudem verlangen vermehrt Firmen von ihren Beschäftigten, Urlaub oder Zeitausgleich zu verbrauchen. Für AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer ist dies inakzeptabel, denn die rechtliche Lage ist völlig klar. Bei behördlich verordneter Qu­arantäne muss der Arbeitgeber weiterzahlen.

Aufpassen sollten Beschäftigte aber bei Quarantäne-„Anordnungen“ durch Arzt oder 1450-Hotline. Die entsprechen nämlich nicht behördlichen Bescheiden. Hier verlangt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer „eine bessere Zusammenarbeit von Arzt/Ärztin, Gesundheitshotline und Gesundheitsbehörden. Und wenn Arbeit­geber ihre Beschäftigten wegen Krankheits- oder Ansteckungsverdacht selbst freistellen, sollte es einen Ersatz des fortgezahlten Entgelts durch den Bund geben.“

Entgeltfortzahlung bei behördlicher Quarantäne
Rechtlich eindeutig ist die Situation, wenn die Gesundheitsbehörde Arbeitnehmer/-innen mit einem schriftlichen Bescheid absondert. Schickt sie diese in Quarantäne, haben sie laut Epidemiegesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Arbeitgeber können den Ersatz der geleisteten Entgeltfortzahlung beim Bund rückfordern. Derartige Bescheide kann die Gesundheits­behörde auch telefonisch erlassen. Inhalt und Verkündung eines telefonischen Bescheides müssen allerdings beurkundet und der in Quarantäne befindlichen Person zugestellt werden. Die schriftliche Bestätigung muss innerhalb von 48 Stunden eintreffen, ansonsten endet die Absonderung.

Arzt und Hotline 1450 sind keine Be­hörden
Oft wird Beschäftigten von ihrem Hausarzt oder von der Gesundheitshotline 1450 empfohlen, sich abzusondern, also jeglichen Kontakt mit der Außenwelt zu unterbinden.

Falls der Arzt/die Ärztin meint, dass die Betroffenen nicht arbeitsfähig seien, ist eine entsprechende Krankmeldung erforderlich, um der Arbeit fern zu bleiben. Die Arbeitsunfähigkeit begründet einen Krankenstand mit entsprechender Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Als Callcenter und mangels Behördeneigenschaft kann auch die Hotline 1450 keine rechtswirksamen Empfehlungen erteilen. Stellen die Hotline-Mitarbeiter/-innen einen Verdacht auf eine CoVid-19-Infektion fest, sollten Betroffene verlangen, an die Gesundheits­behörde weitergeleitet zu werden. Diese kann dann einen Quarantänebescheid erlassen.

Dienstfreistellung: Kein Urlaub oder Zeit­ausgleich notwendig
Wer keine Krankmeldung hat und auch nicht von der Gesundheitsbehörde per Bescheid in Quarantäne abgesondert wurde, sollte „Empfehlungen“ von Arzt oder Hotline dem Arbeitgeber mitteilen und sich nachweislich arbeitsbereit erklären. „Falls der Arbeitgeber eine kurzzeitige Dienstfreistellung ausspricht, kann man zu Hause bleiben und behält für diese Zeit auch den Entgeltanspruch. Urlaubstage zu verbrauchen oder Zeitausgleich zu konsumieren, ist in diesem Fall nicht notwendig“, sagt Kalliauer. Auch jene Beschäftigten, die nach einem telefonischen Bescheid durch die Gesundheitsbehörde innerhalb von 48 Stunden keine schriftliche Bestätigung erhalten, sollten sich gegenüber dem Arbeitgeber arbeitsbereit erklären und mit ihm die weitere Vorgangsweise abklären.
(Information der AK OÖ., 22.11.2020)

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