Sommer, Sonne und Urlaubsgeld!

Das Wichtigste zum Urlaubsgeld
Der Sommer steht vor der Tür und das bedeutet nicht nur Reisezeit, sondern auch Extra-Geld! Auf den Konten der ArbeitnehmerInnen landet das Urlaubsgeld – ein zusätzliches Gehalt oder ein zusätzlicher Lohn! Mit dem Urlaubsgeld gönnen sich viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine wohlverdiente Auszeit und verreisen, viele sparen es aber auch oder investieren es in kleinere oder größere Anschaffungen.

Urlaubsgeld ist kein Geschenk vom Chef
Dass es im Sommer Urlaubsgeld (und Ende des Jahres Weihnachtsgeld) gibt, ist für viele Beschäftigte in Österreich selbstverständlich. Doch so selbstverständlich ist es leider nicht. Urlaubs- und Weihnachtsgeld gibt es nur wegen des Einsatzes der Gewerkschaften! Wir haben es in langen Verhandlungen erkämpft und stellen sicher, dass es Jahr für Jahr bei den Beschäftigten ankommt und Extra-Geld in ihre Kassen spült.

Also, wenn dich jemand als Telefonjoker in der Millionenshow fragt: „Wer hat das Urlaubsgeld erfunden?“, gibt es nur eine richtige Antwort: „Die Gewerkschaften!“ Wichtig zu wissen ist auch, dass Teilzeitbeschäftigte und Lehrlinge auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld bekommen – zumindest anteilsmäßig. Freie DienstnehmerInnen, Werkvertrag-nehmerInnen und Selbstständige bekommen kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein weit verbreitetes Märchen ist, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld gesetzlich verankert sind. Das ist falsch. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Sonderzahlungen.

Seit wann gibt es Urlaubsgeld?
Ein Blick in die Geschichtsbücher zeigt: Urlaubsgeld – wie wir es kennen – gibt es seit den 1950er-Jahren. Die Gewerkschaften setzen sich seit damals für zusätzliche Löhne und Gehälter ein. Damit sollte der Lebensstandard der Angestellten und ArbeiterInnen weiter verbessert werden. ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian hat es bereits vor einigen Jahren treffend formuliert: „Das 13. und 14. Gehalt sind nicht vom Himmel gefallen.“
(Information gesehen auf oegb.at, 03.06.2020)

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Einseitiges Anordnen von Urlaub/Zeitausgleich ist auch weiterhin nicht zulässig

Die AK OÖ. öffnet ihre Häuser wieder für die Mitglieder!

Nach Corona-Shutdown: AK Ober­österreich öffnet ihre Häuser wieder für die Mit­glieder
Ab kommenden Montag, 8. Juni 2020, sind sowohl die AK-Zentrale in Linz als auch alle AK-Bezirksstellen in ganz Oberösterreich wieder für die Mitglieder geöffnet.
Die persönliche Beratung erfolgt aus Sicherheitsgründen weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Auch die Arbeiterkammer Oberösterreich hatte ja im Zuge der Corona-Maßnahmen all ihre Gebäude geschlossen. Beratungen erfolgten ausschließlich online und telefonisch und nur in ganz dringenden Ausnahmefällen auch persönlich.

Beratungszahlen explodiert
Die vergangenen Wochen und Monate waren auch für die Arbeiterkammer Oberösterreich eine große Herausforderung. Die Sorgen und Nöte der Menschen haben die Beratungszahlen in der AK geradezu explodieren lassen. Für die Monate März und April verzeichnete die AK-Rechtsberatung Rekordwerte. Seit dem Shutdown am 16. März hat die Arbeiterkammer Oberösterreich die Fragen von zehntausenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern telefonisch und per Mail beantwortet.

AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer: „Wir konnten all das sehr gut bewältigen. Nun kehren auch wir Schritt für Schritt in den gewohnten Alltag zurück.“

AK öffnet alle Standorte in Oberösterreich
Das bedeutet, dass ab Montag, 8. Juni, alle Häuser der AK Oberösterreich wieder für die Mitglieder öffnen. Die AK-Zentrale in Linz ist für Besucher/-innen wie gewohnt über den Haupteingang zu betreten. Auch in den 14 Bezirksstellen in ganz Oberösterreich sind die Türen wieder geöffnet. Allerdings gelten auch hier die aktuell üblichen Sicherheitsmaßnahmen: Abstand von mindestens 1 Meter untereinander einhalten, Nutzung der Hände-Desinfektion sowie Mund- und Nasenschutz tragen.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin!
Die AK-Expertinnen und Experten stehen natürlich weiterhin für Rat und Hilfe am Telefon und per Mail zur Verfügung unter der Telefonnummer 050/6906-0.
Alle Infos und Kontaktdaten finden Sie unter ooe.arbeiterkammer.at. Für persönliche Beratung gilt nach wie vor: Bitte unbedingt vorher einen Termin vereinbaren! 

Mitarbeiter-Angebot: Hotel Villa Rainer am Wörthersee und Almressort Nassfeld!

Sehr geehrte Damen und Herren!
Willkommen am Wörthersee und am Nassfeld, Kärntens Erlebnisberg Nr 1!
Willkommen in der Villa Rainer in Pörtschach am Wörthersee und willkommen im Almresort Nassfeld auf 1500m Seehöhe!

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sofern Sie naturbelassene Bergkulissen und actionreiche Unterhaltung lieben.
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Tel.: +43 (0) 4285 23144, Mail: info@almresort-nassfeld.com

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Tel.: +43 (0) 4272 2300, Mail: info@villa-rainer.at

Bitte bei der Anfrage „Firmenangebot AUVA“ angeben!

Einseitiges Anordnen von Urlaub/Zeitausgleich ist auch weiterhin nicht zulässig!

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!
Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass eine einseitige Anordnung des Urlaubs oder Zeitausgleichs aufgrund fehlender Rechtsgrundlage nicht zulässig ist!

Weder Arbeitgeber/Arbeitgeberin noch Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerin können somit ohne Vereinbarung Urlaub einseitig anordnen bzw. konsumieren.

§ 4 Abs.1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren.
Die Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.

Die von der Bundesregierung erlassene Änderung im §1155 Abs.3 ABGB dazu hat nur jene Bereiche betroffen, die wegen behördlichem Betretungsverbot eingeschränkt waren:

„Gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB kann ein Arbeitgeber nur unter gewissen Voraussetzungen Urlaub und Zeitausgleich einseitig anordnen. Eine einseitige Anordnung ist gemäß dieser Bestimmung nur für Dienstleistungen möglich, die aufgrund von Maßnahmen des COVID-19-Maßnahmengesetzes nicht zustande gekommen sind.
Weiters kann die einseitige Anordnung gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB nur für Zeiten erfolgen, in denen der Betrieb aufgrund dieser Maßnahmen verboten bzw. eingeschränkt ist.“

Diese Änderung betrifft jedoch nicht das UKH Linz, denn innerhalb der AUVA bestand lediglich für die Rehabilitationseinrichtungen ein Betretungsverbot – und das auch nur bis zum 30. April 2020.
Ein Rechtsgutachten der Ärztekammer und eine Rechtsmeinung der GPA zu diesem Thema liegen im Betriebsratsbüro auf.

ZBR-Information: Anlegen einer Dienstkleidung in einer Krankenanstalt!

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!
„Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist das Anlegen einer Dienstkleidung in einer Krankenanstalt für Ärzte und Pflegepersonal eine Tätigkeit, die im Auftrag und Interesse des Arbeitgebers erfolgt.
Sowohl aus hygienischen wie auch aus organisatorischen Gründen besteht die Verpflichtung zu einer fachgemäßen Reinigung und einer entsprechenden Lagerung der Dienstkleidung, die den üblichen hygienischen Ansprüchen genügen.

Das Umkleiden vor Ort umfasst auch die damit verbundenen Wegstrecken zwischen den Umkleidestellen, Wäscheautomaten und der eigentlichen Arbeitsstelle, nicht jedoch Zeiten der Körperpflege wie duschen etc.
Sind diese Zeiten primär im Interesse der Dienstgeberin/des Dienstgebers gelegene arbeitsspezifische Tätigkeiten, so sind sie als Arbeitszeit im Sinne der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen anzusehen und somit Zeiten, die in den jeweils eingeteilten Diensten enthalten sind.“

Dem Zentralbetriebsrat der AUVA (Erik Lenz und Martina Kronsteiner) ist es jetzt gelungen, sich außergerichtlich mit der AUVA darüber zu einigen, dass auch jenen Diensten, die aufgrund ihrer Dauer (unter 6 Stunden) keine Mittagspause und somit auch keine Rüstzeit im elektronischen Dienstplan aufweisen, eine Umkleidezeit von 14 Minuten pro Dienst zugerechnet wird. Dies gilt für alle Berufsgruppen, die das elektronische Dienstplansystem Graphdi verwenden und nicht in der flexiblen Arbeitszeit/Gleitzeit sind.

Diese Regelung betrifft nur jene Dienste, die im Dienstplan keine Rüstzeit haben, die für das Umkleiden verwendet werden kann. Für diese Dienste wird ab Februar 2020, rückwirkend für 3 Jahre pro angefallenem Dienst ohne Rüstzeit, 14 Minuten Zeitausgleich gutgeschrieben!

Künftig sollen diese Dienste so organisiert werden, dass entweder die Umkleidezeit in den Dienst integriert wird oder aber die 14 Minuten Umkleidezeit zur Dienstzeit mitgerechnet werden.
Mit Inkrafttreten der neuen Arbeitszeitbetriebsvereinbarung wird das Thema Umkleidezeit durch eine Minigleitzeit endgültig für alle Dienste bereinigt.

Derzeit ist die AUVA noch dabei, die betroffenen Dienste ab Jänner 2017 aufzurollen und die Zeitausgleichsstunden zu berechnen.
Ihr solltet die Stunden dann bald (= ab Juni) auf Eurem ZA-Konto finden!

Für den Zentralbetriebsrat
Erik Lenz / Martina Kronsteiner

Rekordverluste bei Betriebspensionen von 2,5 Milliarden Euro!

Rekordverluste bei Be­triebs­pensionen von 2,5 Milliarden Euro – AK fordert für Be­troffene ver­besserten gesetz­lichen Schutz
Im ersten Quartal 2020 belief sich der Verlust der österreichischen Pensionskassen, den die Versicherten zu berappen haben, auf unglaubliche 2,5 Milliarden Euro! Dieser von der Arbeiterkammer Oberösterreich berechnete Verlust ist trauriger Rekord in der Geschichte der Pensionskassen – und ein Schock für die rund eine Million Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.

„Dieses gewaltige Minus zeigt erneut, dass ein kapitalgedecktes Verfahren nicht zur stabilen Absicherung der Altersvorsorge taugt. Spekulative Finanzanlagen, auch solche der Pensionskassen, können niemals sicher sein“, kritisiert AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

 

Er fordert gesetzliche Verbesserungen zum Schutz der aktuellen und künftigen Bezieher/-innen von Betriebspensionen.

Private Pensions­kassen versagen
Das Modell privatwirtschaftlich organisierter Pensionskassen hat im ersten Quartal 2020 leider erneut gezeigt, dass es auf sehr tönernen Füßen steht: Die 8 Pensionskassen bauten in den erstes 3 Monaten dieses Jahres Veranlagungsverluste von durchschnittlich 10,1 Prozent, was auch für die Gesamtperformance des Jahres 2020 nichts Gutes erwarten lässt. „Die letzten Wochen haben wieder deutlich vor Augen geführt, dass nur das staatliche Pensionssystem einen wirksamen Schutz gegen Altersarmut bieten kann.“, so Kalliauer.

Weitere Ver­luste drohen
Der bisherige Rekordverlust stammt aus dem Jahr 2008 mit circa 1,5 Milliarden Euro – bei einem damals nur rund halb so hohem Veranlagungsvolumen. Und das Jahr 2020 ist noch lange nicht vorbei. Die Arbeiterkammer Oberösterreich geht davon aus, dass es an den Finanzmärkten heuer noch weitere erhebliche Rückschläge geben wird. Wer in Pensionskassen einzahlt, muss sich darüber klar sein, dass diese Gelder an den Finanzmärkten veranlagt werden und damit einem enormen Verlustrisiko ausgesetzt sind. Der Staat darf daher auch nicht zur Kasse gebeten werden, wenn private Spekulationen nicht aufgehen.

Risiko müssen Ver­sicherte tragen
Die AK weist erneut auf das Grundproblem der Betriebspensionen hin, das ebenso für individuelle Privatpensionen gilt: Das Veranlagungsrisiko tragen ausschließlich und alleine die Versicherten! Es gibt keine gesetzliche Mindestertragsgarantie und die Veranlagungsverluste begleichen die Pensionskassenbetreiber nicht aus dem eigenen Vermögen, sondern aus dem Geld der Beitragszahler/-innen. So ist es etwa möglich, dass die Pensionskassen selbst in Jahren mit sehr hohen Veranlagungsverlusten hohe Gewinne erzielen und Dividenden an die Eigentümer auszahlen. Bezahlt wird beides – die Verluste und die Dividenden – von den Versicherten.

Dividende trotz Ver­lust?
AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer fordert als Sofortmaßnahme ein gesetzliches Verbot von Dividendenzahlungen für Jahre mit Veranlagungsverlusten. Und die Versicherten, die aus diesem risikobehafteten System aussteigen wollen und ihr eingezahltes Kapital zurückhaben wollen, sollen eine faire Gelegenheit dazu bekommen.

Trans­parenz bei Spesen und Ge­bühren
Schon seit Jahren fordert die Arbeiterkammer die Wiedereinführung einer gesetzlichen Mindestertragsgarantie für die geleisteten Einzahlungen: „Auch die Betreiber der Pensionskassen müssen einen fairen Anteil des Risikos übernehmen“, so Kalliauer. Auch bei den Kosten braucht es mehr Transparenz: Alle der Veranlagungsgemeinschaft verrechneten Spesen und Gebühren sind offenzulegen.
(Information gesehen bei AK OÖ., 22.04.2020)

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