Schulartikel: Preise vergleichen rechnet sich!

Schulartikel

76 Schulartikel haben die AK-Konsumentenschützer zum Schulbeginn unter die Lupe genommen. Bei mehr als zwei Drittel der Artikel gibt es Preisunterschiede von mindestens 100 Prozent, 587 Prozent Preisunterschied sind es sogar bei Farbstiften. Und: Hefte, Collegeblöcke, Zeichenblöcke, Pinsel, Farbstifte und Zeichendreiecke sind heuer insgesamt teurer als noch im letzten Jahr.

Im Vergleich zum Vorjahr sind mehr als die Hälfte der billigsten Angebote im Preis gleich geblieben. Teurer wurden  Hefte, Collegeblöcke, Zeichenblöcke, Pinsel, Farbstifte, Zeichendreiecke (35 Prozent),  billiger elf Prozent der erhobenen Artikel.

Geld sparen bei Stiften
Große Preisunterschiede gibt es bei Farbstiften (587 Prozent). Auch Bleistifte variieren stark beim Preis. Der Bleistift Nr. 2 kostet im günstigsten Fall 20 Cent im teuersten 1,05 Euro, ein Preisunterschied von 425 Prozent. Haar- und Borstenpinsel verschiedener Stärken, Dosenspitzer, Radiergummi, Lineal und Zeichendreieck zeigen Preisunterschiede von 0,70 bis 1,60 Euro. Bei 29 der erhobenen Artikel gibt es eine Preisdifferenz von über 100 Prozent, bei neun Artikeln macht die Differenz sogar 200 Prozent aus.

Die Erhebung
Die AK-Konsumentenschützer haben in 13 Fachgeschäften und Supermärkten in Linz und Umgebung die Preise von Markenartikeln sowie den jeweils günstigsten Angeboten diverser Schulartikel erhoben. Auch Aktionen wurden berücksichtigt. Ein Blick auf unsere Preiserhebung (siehe Download) zeigt, ob diese auch wirklich die günstigsten Angebote der Branche sind.

Service für Eltern
Bei Büroland Wiesmayr, Skribo/Jokerland, Kukral, Paper Store, Papier Tiger, Schreibwaren Auhof, Pagro, Thalia, Müller können Eltern die Liste der benötigten Schulartikel abgeben und ohne Zeitaufwand die Schulsachen zu einem vereinbarten Zeitpunkt im Geschäft abholen.

Tipp
Beratung für Ihren Schuleinkauf bekommen Sie im Papierfachhandel.
Mit dem Kauf von länger haltbaren Produkten leisten Sie nicht nur einen Beitrag zur Umwelt sondern sparen auch Geld.

Hier ist der Preisvergleich im Detail:
PV_2013_Schulartikel

Krankheit unterbricht Zeitausgleich nicht!

Krank im Urlaub

Krankheit unterbricht Zeitausgleich nicht!
Wer sich Zeitausgleich genommen hat und krank wird, kann den Zeitausgleich – anders als beim Urlaub – nicht in Krankenstandstage umwandeln. Das besagt ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH), das von der steirischen Arbeiterkammer scharf kritisiert wird.

Bei einem längeren Krankheitsfall im Urlaub wird dieser für die Dauer des Krankenstandes unterbrochen, die entsprechenden Urlaubstage werden also nicht verbraucht. Wer hingegen während eines Zeitausgleichs krank wird, bekomme zwar das Krankentgelt weiterbezahlt, der beanspruchte Zeitausgleich verfalle aber ersatzlos, kritisierte Wolfgang Nagelschmied – er leitet die Abteilung Arbeitsrecht der Arbeiterkammer Steiermark:

Wenn man jetzt als Arbeitnehmer zum Beispiel eine Woche Zeitausgleich vereinbart hat, und man wird in dieser Woche krank, hat man Pech, und es ist damit die Honorierung von geleisteten Überstunden weg – Überstunden, für die der Zeitausgleich letztlich gewährt wurde.

Laut OGH fehlt Erholungszweck
Der OGH führt hier allerdings andere Argumente ins Treffen: So sei Zeitausgleich eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht, also Freizeit – im Unterschied zum Urlaub stehe beim Zeitausgleich daher nicht der Erholungszweck im Vordergrund. Nagelschmied kann das nicht nachvollziehen: Er sieht sehr wohl einen Erholungszweck, denn zuvor habe der Beschäftigte auch mehr und länger gearbeitet.

Die AK drängt daher auf eine gesetzliche Änderung, „so wie es auch eine klare Regelung zum Thema Urlaubsrecht gibt: Wenn ich im Urlaub erkranke, unterbricht der Krankenstand bei mehr als drei Kalendertagen den Urlaub. So eine Regelung wird man fordern müssen als Arbeiterkammer und Gewerkschaft.“

Überstunden auszahlen lassen
Rechtliche Möglichkeiten, gegen die Entscheidung des OGH vorzugehen, haben Arbeitnehmer nicht, sagte der AK-Experte: „Was man empfehlen könnte, ist, dass ich mit dem Arbeitgeber keine Vereinbarung mehr treffe und Überstunden in Form von Zeitausgleich konsumiere – das muss ich nicht, setzt aber eine Vereinbarung voraus.“ Der Arbeitnehmer könnte stattdessen etwa auf Auszahlung der Überstunden drängen, so Nagelschmied.

Allerdings: Kündigungen im Krankenstand sind rein rechtlich gesehen legitim, und gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten kommen sie häufiger vor. Die Arbeiterkammer fordert eine gesetzliche Änderung, mit der die Bestimmungen bei Krankenstand im Zeitausgleich jenen angepasst werden, die bei Urlaub gelten.
(Information gesehen auf orf.at, 31.07.2013)

AK-Bildungsbonus wird erhöht!

AK

Mit dem Kursjahr 2013/14 wird der AK-Bildungsbonus auf 110 Euro erhöht. Gemeinsam mit ihrer Leistungskarte können AK-Mitglieder bis zu 185 Euro bei der Weiterbildung sparen. Schwerpunkt bei den Kursangeboten ist auch heuer wieder die Ausbildung von Fachkräften.

Den AK-Bildungsbonus haben seit dem Jahr 2001 mehr als 100.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genutzt. Dafür hat die Arbeiterkammer über 7 Millionen Euro ausgegeben. Unterstützt werden über 8000 Sprach-, EDV- und Persönlichkeitsbildungskurse sowie Buchhaltung/Kostenrechnung und berufliche Grundqualifikationen am BFI, WIFI und an den Volkshochschulen.

Neue Kurse im Angebot
Mit dem neuen Kursjahr wird der Bildungsbonus auf 110 Euro erhöht. Zusammen mit dem AK-Leistungskartenrabatt können AK-Mitglieder somit bis zu 185 Euro bei ihrer Weiterbildung sparen. Neu sind auch Kursangebote zur Erhaltung der Work-Life-Balance. Wie schon im Vorjahr wird es wieder spezielle Angebote zur Qualifizierung von Facharbeitern/-innen geben.

Nachholen des Lehrabschlusses
„Während andere über den angeblichen Fachkräftemangel jammern, tun wir etwas dagegen“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer. Dabei werden an- und ungelernte Arbeitnehmer/-innen mit bisher ungenutzten Potentialen speziell gefördert: AK-Mitglieder erhalten am BFI mit ihrer AK-Leistungskarte einen 25-prozentigen Rabatt für Vorbereitungslehrgänge zum Nachholen eines Lehrabschlusses. Zusammen mit der 70-prozentigen Förderung durch das oberösterreichische Bildungskonto kann somit ein Berufsabschluss fast zum Nulltarif nachgeholt werden.

Erfolgsprojekt „Du kannst was!“
Auch mit dem oberösterreichischen Projekt „Du kannst was!“ werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, aber mit mehrjähriger Berufserfahrung in ausgewählten Berufen (Metallbearbeitung, Einzelhandel, Produktionstechniker etc.) angesprochen. Sie erhalten für ihre maßgeschneiderte Aufqualifizierung zur Fachkraft den AK-Bildungsbonus im Wert von 110 Euro und auch 70 Prozent durch das Bildungskonto des Landes.

Im Vorjahr konnten durch die Fachkräfteoffensive mehr als 400 an- und ungelernte Arbeitnehmer/-innen zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter aufqualifiziert werden. „Du kannst was!“ ist mittlerweile ein österreich- und europaweit anerkanntes Verfahren und findet immer mehr Nachahmer, aktuell im Burgenland, in Salzburg und Niederösterreich.
(Information der AK OÖ., gesehen auf der neu gestalteten Web-Site ooe.arbeiterkammer.at)

Dienstverhinderung bei Hochwasser – das müssen Sie beachten!

Hochwasser

Hochwasser und andere Naturkatastrophen stellen die Arbeitnehmer vor arbeitsrechtliche Fragen. Hier eine Zusammenfassung der AK OÖ.

Kann mich mein Arbeitgeber entlassen, wenn ich aufgrund von Naturkatastrophen nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann?
Nein, dies ist kein Entlassungsgrund. Ist es Ihnen aufgrund einer Naturkatastrophe (z. B. Hochwasser) nicht oder nicht rechtzeitig möglich, am Arbeitsplatz zu erscheinen, ist dies ein sog. Dienstverhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt.

Sie sind aber verpflichtet, alle Ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um trotz der Naturkatastrophe zur Arbeit zu erscheinen! Sie sind verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend zu melden (z. B. telefonisch), dass Sie nicht/nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen können!

Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich aufgrund der Naturkatastrophe nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann?
Hier ist die Rechtslage für Angestellte und Arbeiter unterschiedlich.

Für kurze Zeit haben Angestellte bei Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes gem. § 8 Absatz 3 Angestelltengesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch das Fernbleiben von Arbeitern ist in diesem Fall gerechtfertigt. Jedoch haben Arbeiter in diesem Fall nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn dieser im anzuwendenden Kollektivvertrag nicht ausgeschlossen ist.

Ich komme pünktlich zur Arbeit, kann die Arbeit aber nicht antreten, weil der Betrieb meines Arbeitgebers selbst von einer Naturkatastrophe betroffen ist?
Trifft die Katastrophe nicht nur den Betrieb, sondern die Allgemeinheit (z. B. Überschwemmung einer ganzen Region), ist der Arbeitgeber von der Entgeltfortzahlungspflicht enthoben, da dieses Ereignis nicht der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist und daher keine Entgeltfortzahlungspflicht gem § 1155 ABGB besteht.

Darf ich der Arbeit fernbleiben, um mein Eigentum zu schützen?
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen, soweit dies möglich ist (z. B. Straßen, Zugsverbindung ist möglich). Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob jene Zeit, die Sie zur Sicherung Ihres Eigentums oder des Eigentums Ihrer engsten Familienangehörigen benötigen, einen Dienstverhinderungsgrund darstellt.

Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Wien entschieden, dass ein Dienstverhinderungsgrund gem. § 8 Abs 3 Angestelltengesetz und damit gerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst vorliegt, wenn die Hochwasserhilfe für Geschwister keinerlei Aufschub duldete.

Wie ist die Rechtslage, wenn ich selbst nicht von einer Katastrophe betroffen bin, mich jedoch freiwillig zu Hilfsdiensten melde (z. B. Aufräumarbeiten im Zusammenhang mit Hochwasserschäden) oder freiwilliger Mitarbeiter bei Hifsorganisationen bin?
Melden Sie sich freiwillig zu Hilfsdiensten, müssen Sie diese Dienstabwesenheit vorab mit Ihrem Dienstgeber vereinbaren (z. B. Urlaub, Zeitausgleich).

Als freiwilliger Mitarbeiter einer Hilfsorganisation (z. B. Rotes Kreuz) dürfen Sie dem Dienst fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um Gefahr von Leib und Leben abzuwenden. Sie müssen einen derartigen Einsatz jedoch dem Arbeitgeber melden. Der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang nicht gesichert.

Im Fall der Nothilfe (z. B. Rettung der 80-jährigen Nachbarin, Abwendung von Gefahr für Hab und Gut) können Sie auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vom Arbeitsplatz fernbleiben. Eine Mitteilung an den Dienstgeber muss jedoch erfolgen; dies kann auch nachträglich sein.
(Information der AK OÖ.)

"Krank – und raus bist Du!"

Krankenstand

Immer mehr Arbeitgeber spielen dieses ungustiöse Spiel
Eine auffällige Häufung stellen die AK-Rechtsexperten/-innen bei ihren Beratungen fest: Arbeitgeber/-innen werfen Mitarbeiter/-innen im Krankenstand einfach raus. Oft wollen sich Firmen damit die Entgeltfortzahlung oder die sogenannten Beendigungsansprüche sparen. „Eine Kündigung ist im Krankenstand zwar rechtlich möglich, aber trotzdem moralisch unanständig“, so AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer. Er fordert einen Kündigungsschutz im Krankenstand analog dem Schweizer Modell.

Zwei Fälle der jüngsten Zeit sind exemplarisch für das Vorgehen mancher Arbeitgeber/-innen
Ein Fahrverkäufer aus dem Bezirk Grieskirchen war etwas länger als ein Jahr bei einer großen Konditorei beschäftigt. An einem Sonntag meldete er sich beim Betriebsleiter krank. Bass erstaunt war der Arbeitnehmer vier Tage später – da kam die Kündigung der Firma ins Haus geflattert. Rückdatiert mit Freitag der Vorwoche – zwei Tage vor seiner Krankmeldung!
Auch die Abrechnung stimmte dann nicht. Erst nach einer Intervention der AK bezahlte die Firma den Schadenersatz wegen fristwidriger Kündigung und einen offenen Urlaubsanspruch – insgesamt über € 3.800,–.

Ein Schleifer aus Wels wurde an einem Montag vom Arzt für voraussichtlich vier Wochen krank geschrieben. Das meldete er umgehend dem Dienstgeber. Eine Woche später wurde er fristlos entlassen – er sei unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben(?!). Als Endtermin des Dienstverhältnisses wurde wiederum der Freitag vor Krankenstandsbeginn angegeben – eine Rückdatierung ist aber rechtlich nicht möglich.
Der Arbeitgeber wollte sich offenbar die Entgeltfortzahlung für den Krankenstand ersparen. Mit Unterstützung der AK bekam aber der Beschäftigte dies nachbezahlt – samt Sonderzahlungen, Ersatzleistung für Resturlaub und Entschädigungsansprüchen. Insgesamt machte das fast € 4.000,– aus.

Das Schweizer Modell des Krankenstandes
„Die Wirtschaft fordert immer wieder das Schweizer Modell des Krankenstandes“, sagt AK-Präsident Kalliauer. „Wenn es um den Kündigungsschutz geht, der dort enthalten ist, können wir gerne darüber reden.“ In der Schweiz ist ein Kündigungsschutz bis zu 180 Tagen rechtlich verankert.
(Information der Arbeiterkammer OÖ., 10.05.2013)

Konsumenten-Quiz zum Thema "Lebensmittel"

Konsumenten-Quiz

Eine sehr interessante und aufschlussreiche Information über unsere Lebensmittel – gerade in Zeiten, wo über Lebensmittel und deren Inhaltsstoffen viel diskutiert wird – bietet die AK OÖ. im Internet an – als Konsumentenquiz!

Da lohnt sich das Hineinschauen auf jeden Fall und man erfährt viele konkrete Details darüber, was in unseren Lebensmitteln steckt, wo sie herkommen, etc.

Hier geht’s zum Konsumenten-Quiz: Konsumenten-Quiz der AK OÖ.

Her mit der Kohle: Sicher durch den Steuerdschungel

Steuern sparen

Arbeitnehmerveranlagung
Das klingt sperrig, kann Ihnen aber eine ganze Menge Geld vom Finanzamt bringen. Zum Beispiel wenn Sie einen beschwerlichen Weg zur Arbeit oder einen Wohnungskredit laufen haben. Wenn Sie Alleinerzieherin sind oder erst während des Jahres (wieder) in den Beruf eingestiegen sind. Aber auch wenn Sie etwa als Teilzeitbeschäftigte gar keine Lohnsteuer zahlen.

Nehmen Sie sich die Zeit und beantragen Sie einen Steuerausgleich
Falls Sie Hilfe brauchen, ist die Arbeiterkammer für Sie da: mit einer aktuellen Broschüre,  mit Detail-Infos und Tipps auf http://www.arbeiterkammer.com und mit der persönlichen Lohnsteuerberatung.

Haben Sie etwas zu verschenken? Ja? Auch an das Finanzamt?
Na also: Wer zahlt schon wirklich gerne zu viel Steuer?
Aber andererseits: Wer kennt sich schon im Steuerdschungel wirklich aus?

Die aktuelle Broschüre, betreffend das Steuerjahr 2012, ist hier zu finden:
Steuer sparen 2013 – Regelungen für das Jahr 2012

Pendlerpauschale NEU ab 2013 – Detailinformation

Pendlerpauschale 3

Über die Neuerungen zum Thema Pendlerpauschale haben wir auf dieser Seite vor kurzem schon berichtet. Die jetzige Information der AK geht aber noch mehr ins Detail, bringt auch einige Beispiele, daher möchten wir sie Euch nicht vorenthalten.

Grundsätzlich sind die Fahrtkosten für den Arbeitsweg mit dem Verkehrsabsetzbetrag von 291 € abgegolten, der mit der Lohnabrechnung berücksichtigt wird. Zusätzlich können ArbeitnehmerInnen unter bestimmten Voraussetzungen aber auch die kleine oder die große Pendlerpauschale und ab 2013 voraussichtlich auch einen „Pendlereuro“ geltend machen. Dabei kommt es unter anderem auf die Entfernung des Wohnorts zur Arbeit und die verfügbaren Verkehrsmittel an.

Was für PendlerInnen voraussichtlich ab 2013 gilt (muss im Parlament noch beschlossen werden)
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In drei Monaten fast 17 Millionen unbezahlte Überstunden!

Überstunden

In drei Monaten fast 17 Millionen unbezahlte Überstunden! – AK-Kalliauer fordert Überstundenabbau und korrekte Entlohnung
Allein im dritten Quartal 2012 haben Österreichs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer laut Statistik Austria fast 17 Millionen Über- und Mehrstunden ohne Abgeltung erbracht. Das ist ein Anstieg um 16 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. „Unbezahlte Überstunden sind gesetzeswidrig. Pro Quartal werden den Betroffenen dadurch 300 bis 400 Millionen Euro vorenthalten“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer. Mehr Kontrollen sollen die Einhaltung der Regeln garantieren. Und die Überstunden sollen für die Unternehmen teurer werden.

Für Überstunden und Mehrarbeitsstunden muss ein Zuschlag bezahlt werden. Rund ein Fünftel aller Über- und Mehrstunden wird aber weder in Geld noch in Zeitausgleich entlohnt!

Brauchen ausgewogene Verteilung der Arbeit …
Statt überlanger Arbeitszeit für die Beschäftigten und erzwungener „Freizeit“ für die Arbeitsuchenden braucht es eine ausgewogene Verteilung der Arbeit. Nötig ist eine kürzere Vollzeit, damit Teilzeitbeschäftigte auf Wunsch eine Chance auf Aufstockung oder Vollzeit bekommen – und Arbeitsuchende die Chance auf einen Job.

… und angemessenen Personalstand
Damit die Verkürzung bei den Menschen ankommt, müssen auch die Überstunden weniger werden. Das gelingt am ehesten durch deren Verteuerung, etwa dadurch, dass Unternehmen auf jede Überstunde einen deutlich höheren Beitrag zur Sozialversicherung leisten müssen. Und damit bei kürzerer Arbeitszeit nicht der Arbeitsdruck steigt, brauchen Betriebsräte mehr Mitbestimmung bei der Gestaltung der Arbeitszeit und der Bemessung des Personalstandes.

Die Fakten:

  • Wurden im dritten Quartal 2011 noch insgesamt 72 Millionen Über- und Mehrstunden erbracht, waren es ein Jahr später schon 74,4 Millionen Stunden – ein Zuwachs um mehr als drei Prozent.
  • Der Überstundenzuwachs passierte überwiegend unbezahlt.
  • Im dritten Quartal 2012 wurden vom gesamten Überstundenvolumen 22,6 Prozent nicht bezahlt. Das ist mehr als vor einem Jahr, als der Anteil „nur“ 20,1 Prozent betrug.
  • Die nicht abgegoltenen Stunden entsprechen im 3. Quartal 2012 rund 340 bis 400 Millionen Euro an Löhnen und Gehältern.
  • Dadurch entgehen dem Staat und damit uns allen auch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Kontrollen sind notwendig
Gesetze, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten Bestimmungen über die zulässige Dauer und die Entlohnung der Arbeitszeit. „Dass es von Seiten der Unternehmen zunehmend Kritik an der Kontrolle der korrekten Einhaltung dieser Regelungen gibt, dürfte daran liegen, dass manche Regelverstöße verschleiert werden sollen“, mutmaßt der AK-Präsident. Zu eklatanten Regelverstößen gehört auch die Nicht-Bezahlung von geleisteten Überstunden.
(Information der AK OÖ., 31.01.2013)

NEU: der Kinderbetreuungsatlas 2.0 der AK OÖ.

Kinderbetreuung

Noch schneller und einfacher zum Angebot Ihrer Gemeinde
Neue Kriterien, neue Angebote: Der Kinderbetreuungsatlas der Arbeiterkammer Oberösterreich wächst mit seinen Aufgaben. Und weil der Atlas in seinem 13. Erscheinungsjahr sozusagen ein Teenager geworden ist, wurde jetzt auch der Internet-Auftritt modernisiert. Mit dem Kinderbetreuungsatlas 2.0 bekommen Sie noch schneller und einfacher einen Überblick über das Angebot in Ihrer Gemeinde.

Und so geht’s:
Auf der Oberösterreich-Karte einfach die Region anklicken, in der sich die gesuchte Gemeinde befindet. Jetzt erscheint die Karte des Bezirks. Sobald Sie mit der Maus eine Gemeinde berühren, öffnet sich ein Fenster mit den wichtigsten Angaben zum aktuellen Kinderbetreuungsangebot. Sie finden die Gemeinde aber auch über die Suchfunktion rechts oben.

Die Entwicklung im Schnelldurchlauf
Zusätzlich gibt’s noch die Möglichkeit, sich die Entwicklung (für eine Gemeinde, einen Bezirk oder ganz Oberösterreich) entweder jahresweise – ab 2000 – oder im Schnelldurchlauf anzusehen. Das funktioniert durch Scrollen auf der Jahresleiste unten. Dabei wird deutlich, wie sich das Kinderbetreuungsangebot in den letzten 13 Jahren verändert hat – nicht zuletzt auf Druck der Arbeiterkammer.

Hier ist der Link Zum AK-Kinderbetreuungsatlas 2.0

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