Unwetter, Überflutungen: Darf ich von der Arbeit fernbleiben?

Unwetter, Überflutungen oder Schneemassen im Winter: Darf ich von der Arbeit fernbleiben? Wir beantworten die wichtigsten Fragen, wenn Wetterkapriolen am Arbeiten hindern

Wenn es ohne Ende schüttet, stürmt oder schneit, dann kann der Weg in die Arbeit sehr mühsam aber oft auch unmöglich sein.

Viele ArbeitnehmerInnen wissen nicht, wie sie ihren Arbeitsplatz erreichen sollen – etwa wenn Straßen wegen Schneemassen, Hochwasser oder Muren nicht befahrbar sind oder öffentliche Verkehrsmittel ausfallen.

1. Was habe ich zu befürchten, wenn ich aufgrund von Wetterkapriolen nicht in die Arbeit komme?
Wer aufgrund von Naturereignissen wie heftigen Schneefällen, schweren Unwettern, Überflutungen oder Murenabgängen gar nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten.„Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt“, so ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko.Allerdings: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss aber alles ihm bzw. ihr Zumutbare unternehmen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen.Einfach daheim bleiben, geht nicht. Außerdem muss der Arbeitgeber vom Zuspätkommen oder der Verhinderung informiert werden.

2. Was heißt „alles Zumutbare“ unternehmen?
Das kommt natürlich immer auf die Situation drauf an, aber wenn der Wetterbericht am Vorabend starken Schneefall oder Regenfälle vorhersagt, musst du früher als sonst von zuhause losfahren.Ist ein Wetterchaos abzusehen, dann musst du versuchen, auf ein anderes Verkehrsmittel umzusteigen – z. B. auf den Zug.

3. Kindergärten und Schulen sind geschlossen – was mache ich?
Wenn Kindergarten oder Schule geschlossen bleiben und ich keine andere Möglichkeit für die Kinderbetreuung habe, kann ich von der Arbeit fernbleiben.Auch in diesem Fall brauche ich keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten.

4. Kann ich meinen Job verlieren, wenn ich wegen des Wetters zu spät in die Arbeit komme?
Nein. Wenn ich alles Zumutbare unternommen habe, um rechtzeitig zu meinem Arbeitsplatz zu kommen, es aber nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben auch nicht zum Anlass für eine Entlassung nehmen.Wichtig: Einfach daheim bleiben, geht nicht. Ich muss dem Arbeitgeber auch Bescheid geben, dass ich zu spät oder gar nicht kommen kann.

5. Kann mich mein Arbeitgeber zwingen, einen Urlaubstag zu nehmen, wenn ich wegen des Wetters nicht in die Arbeit kommen kann?
Nein. Wenn man alles Zumutbare unternommen hat, um in die Arbeit zu kommen, es aber nicht möglich ist, muss ich keinen Urlaubstag nehmen.

6. Bekomme ich trotzdem mein Geld, wenn ich nicht in die Arbeit kommen kann?
Ja, in den genannten Fällen gibt es die gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung – du bekommst also weiter deinen Lohn oder dein Gehalt.
(Information des ÖGB, Juli 2023)

Meine Gewerkschaft: Sieben Tipps, wie man richtig Urlaub nimmt

Kann mein Arbeitgeber bestimmen, wann ich auf Urlaub fahre? Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde? Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Urlaubsrecht:

1. Wie viel Urlaubsanspruch habe ich?
Es steht für jedes Arbeitsjahr bzw. Kalenderjahr ein bezahlter Urlaub von 5 Wochen zu. Ab dem 25. Dienstjahr beim selben Arbeitgeber steht grundsätzlich eine weitere Woche zu – der Weg zur 6. Urlaubswoche kann aber auch kürzer sein.

Auch für Teilzeitbeschäftigte jeder Art gilt der gesetzliche Mindestanspruch von fünf Wochen Urlaub. Wie viele Tage Urlaub sie tatsächlich haben, hängt von der Anzahl der Arbeitstage und dem jeweiligen Arbeitszeitmodell ab.
Wer also 20 Stunden pro Woche arbeitet, hat 20 Tage Urlaub pro Jahr. Wer fixe Arbeitstage in seiner Teilzeit hat, zum Beispiel immer Montags, Mittwochs und Freitags, hat insgesamt 15 Urlaubstage.

2. Ab wann habe ich Anspruch auf Urlaub?
Nach sechs Monaten im Betrieb entsteht der volle Urlaubsanspruch. In den ersten sechs Monaten hat man einen aliquoten Urlaubsanspruch. Das bedeutet, dass man ungefähr zwei Tage pro Monat in den ersten sechs Monaten frei nehmen kann.

3. Kann ich auf Urlaub gehen, wann ich will?
Nein, der Urlaub muss zwischen ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber vereinbart werden. Auch wenn ein Betriebsurlaub vereinbart ist, muss dem Urlaub zugestimmt werden.

4. Kann mich mein Arbeitgeber auf Urlaub schicken?
Nein. Es gibt keinen Zwangsurlaub. Allerdings ist Urlaub zur Erholung gedacht und daher sinnvoll, ihn auch zu konsumieren.
Auch in der Corona-Kurzarbeit kann der Chef oder die Chefin nicht einfach Urlaub anordnen. Sollte es Probleme geben, wende dich an deinen Betriebsrat oder melde dich bei Deiner Gewerkschaft.

5. Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?
Zum Arzt gehen und krankschreiben lassen. Und in der Firma sofort Bescheid geben, dass man krank ist, am besten schriftlich. Wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert, werden für diese Zeit keine Urlaubstage abgezogen.
Achtung: Der Urlaub verlängert sich nicht um die Krankenstandstage, das ursprünglich vereinbarte Urlaubsende bleibt unverändert aufrecht.

6. Kann ich auf Urlaubstage verzichten und dafür Geld bekommen?
Nein, das ist verboten. Eine solche Vereinbarung wäre unwirksam. Urlaub ist zum Erholen da, denn pausenlos arbeiten macht krank.
Nur bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses muss der noch offene Urlaub in Geld ausbezahlt werden (Urlaubsersatzleistung).

7. Kann mein Urlaub verjähren?
Der Anspruch auf Urlaub verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er ent­stand­en ist. Das heißt: Man hat 3 Jahre Zeit, um Urlaub zu verbrauchen.

Wichtig: Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten sogar ausdrücklich sagen, dass der Urlaub verjähren könnte. Tun sie das nicht, bleibt der Anspruch auf Urlaub in bestimmten Fällen bestehen. Auch hier hilft Dir Dein Betriebsrat bzw. Deine Gewerkschaft weiter!
Wenn man in Elternkarenz geht, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer der Karenz.
(Information des ÖGB, 15.06.2023)

80.449 neue Mitglieder: Der ÖGB wird jünger, weiblicher und stärker!

Neue Mitgliederzahlen bestätigen, dass immer mehr Menschen die Gewerkschaftsbewegung als einen verlässlichen Partner sehen
Unser Einsatz lohnt sich, der ÖGB wächst! Das zeigen die neuesten Mitgliederzahlen: Mehr als 80.000 Arbeitnehmer und Lehrlinge sind 2022 dem ÖGB beigetreten. Für ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian ist das ein sehr wichtiges Zeichen, vor allem, auch weil in den vergangenen Jahren coronabedingt nur wenige persönliche Kontakte zu den Beschäftigten möglich waren. „Der Mitgliederzuwachs signalisiert, dass diese Zeiten hinter uns liegen“, zeigt sich Katzian über das gestiegene Vertrauen in die Gewerkschaftsbewegung erfreut. Gerade in Zeiten wie diesen, wo eine Herausforderung die nächste jagt, brauche es starke Gewerkschaften, die sich für eine faire Arbeitswelt und gute Einkommen einsetzen.

Unsere Arbeit trägt Früchte

Zusätzlich zu dem Mitgliederplus gibt es aber auch einen weiteren Grund zur Freude: Immer mehr Frauen und junge Arbeitnehmer entscheiden sich für eine Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft. Im vergangenen Jahr schlossen sich insgesamt 8.280 Personen unter 19 Jahren dem ÖGB an. Darüber hinaus konnte der ÖGB mit 37,1 Prozent den höchsten Frauenanteil in seiner Geschichte erreichen.

„Das belegt, dass unser Einsatz für faire Arbeitsbedingungen und gerechte Löhne und Gehälter gerade auch für Frauen und jungen Menschen wichtig ist und Früchte trägt“, sagt der ÖGB-Präsident. Der Anstieg der Mitglieder sei auch ein ganz klares Signal an all jene, die vermuten, die Gewerkschaftsbewegung verliere an Bedeutung. „Ganz im Gegenteil“, betont Katzian: „Wir werden stärker und beweisen, dass wir auch in Krisenzeiten ein verlässlicher Partner für ArbeitnehmerInnen sind.”

Starke Gemeinschaft
Das wurde bei den Kollektivvertragsverhandlungen quer durch alle Branchen mit deutlichen Lohn- und Gehaltssteigerungen von teilweise über 10 Prozent sowie stark gestiegenen Lehrlingsentschädigungen und Mindestlöhnen deutlich. Aber auch die klaren Konzepte, die zur Bekämpfung der Teuerung immer wieder von den Gewerkschaften vorgelegt wurden, sind mit ein Grund für das gestiegene Vertrauen. Für Katzian ist klar: Je mehr Menschen Mitglied werden, umso stärker werden wir weiterhin.

Zieht man von den Neubeitritten ausgetretene Mitglieder – etwa aufgrund von Pensionierungen – und verstorbene Mitglieder ab, ergibt das ein Netto-Zuwachs von 3.153 Mitgliedern. Damit legen ÖGB und Gewerkschaften kräftig zu und zählen aktuell insgesamt 1.199.856 Mitglieder.
(Information meiner Gewerkschaft, 02.03.2023)

Tipp meiner Gewerkschaft GPA: Zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen!

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2022
Viele ArbeitnehmerInnen unterlassen es, eine ArbeitnehmerInnenveranlagung einzureichen, weil sie nicht wissen, wie diese korrekt auszufüllen ist oder der Meinung sind, sie würden sowieso nichts bekommen. Das ist schade, denn so schenken viele ArbeitnehmerInnen jedes Jahr Geld her, das ihnen eigentlich zustehen würde.

Obwohl es seit dem Veranlagungsjahr 2016 die automatische ArbeitnehmerInnenveranlagung gibt, lohnt es sich dennoch in den meisten Fällen, selbst eine ArbeitnehmerInnenveranlagung abzugeben. Das kann man in den meisten Fällen jedoch frühestens ab März tun, denn die Arbeitgeber haben bis Ende Februar Zeit, die Jahreslohnzettel des vorangegangenen Kalenderjahres an das Finanzamt zu übermitteln.

Die ArbeitnehmerInnenveranlagung kann bis zu 5 Jahre im Nachhinein abgegeben werden. Die ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Veranlagungsjahr 2022 kann man daher bis Ende 2027 einreichen. Sollte keine Pflicht zur ArbeitnehmerInnenveranlagung bestehen (siehe weiter unten), kann im Falle einer möglichen Steuernachzahlung der Antrag auch wieder zurückgezogen werden.

Für wen zahlt sich eine ArbeitnehmerInnenveranlagung in der Regel aus?
Wenn man Kinder hat, alleinverdienend oder alleinerziehend ist, Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, vom Gehalt zwar Sozialversicherungsbeiträge, aber keine Lohnsteuer abgezogen wurde (kann z.B. bei Lehrlingen oder Teilzeitbeschäftigten zutreffen), oder während des Kalenderjahres schwankende Bezüge (z.B. Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit, Ferialpraktikum) bzw. eine Verdienstunterbrechung hatte (z.B. Elternkarenz), kann es zu einer Steuergutschrift kommen.

Wer muss eine ArbeitnehmerInnenveranlagung abgeben (sogenannte Pflichtveranlagung)?Hat man im Jahr 2022 von zwei oder mehreren Stellen lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder neben der unselbstständigen Beschäftigung andere Einkünfte (z.B. aus einem Werkvertrag) von über 730 € erhalten ist eine ArbeitnehmerInnenveranlagung verpflichtend. Weitere Gründe für eine Pflichtveranlagung sind die laufende Berücksichtigung des Familienbonus in der Lohnverrechnung oder wenn diverse Absetzbeträge oder das Pendlerpauschale in falscher Höhe oder ohne Anspruch bezogen wurden.

Für das Jahr 2022 neue Pflichtveranlagungsgründe umfassen die Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets bzw. die Kostenrückerstattung vom Arbeitgeber in falscher Höhe bzw. ohne Anspruch sowie der Erhalt einer MitarbeiterInnen-Gewinnbeteiligung von über 3.000 € im Kalenderjahr.

Einmalig kommt dies Jahr aufgrund der Antiteuerungsmaßnahmen hinzu: Personen mit einem Einkommen von mehr als 90.000 €, die einen Anti-Teuerungsbonus erhalten haben, müssen diesen ebenfalls im Zuge einer Pflichtveranlagung geltend machen, da in diesem Fall Steuerpflicht besteht. Die Frist für die Pflichtveranlagung ist bei physischer Einreichung der 30.04.23 und über FinanzOnline der 30.06.23.

Eine kurze Auswahl an Möglichkeiten, die man in der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen kann:  Read more

Überwachung am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt und was nicht?

Barbara Lavaud von der GPA-Kompetenz hat mit Clara Fritsch von Arbeit & Technik ein Interview geführt
Darf ein Unternehmen seine Mitarbeiter*innen über­wachen? Was fällt an meinem Arbeitsplatz unter die Privatsphäre? Kann ich mich wehren, wenn mein Chef eine Videokamera installiert? Die Kompetenz möchte gerne wissen, was zulässig ist und was nicht und hat für Arbeit & Technik ein paar Fragen von Beschäftigten gesammelt.

  • Mein Chef  wollte neulich mein Diensthandy kontrollieren, um zu sehen, ob ich es privat nutze – darf er das?
  • Darf ich an meinem Arbeitsplatz überhaupt privat telefonieren, mailen oder im Internet surfen?
  • Wie weit darf Kontrolle im Betrieb gehen? Wo liegen die Grenzen?
  • Meine Kollegin aus der EDV-Abteilung hat mir erzählt, dass sie die privaten E-Mails eines Kollegen gelesen hat. Ist das in Ordnung?
  • Dürfen dienstliche Telefongespräche abgehört werden?
  • Darf mein Vorgesetzter meinen Aufenthaltsort bei Dienstfahrten überwachen?
  • Stichwort Privatsphäre: Was muss ich meiner Arbeitgeberin über mich sagen?
  • Darf mein Arbeitgeber am Arbeitsplatz Videokameras installieren?
  • Wie weit darf mich meine Chefin im Krankenstand kontrollieren?
  • Habe ich das Recht zu erfahren, was kontrolliert wird?
  • Wie kann ich mich gegen rechtswidrige Überwachung wehren?

Zu allen Antworten und zum ganzen Artikel geht’s hier entlang: Überwachung am Arbeitsplatz

Schneechaos: Arbeitsrecht – Das gilt für Beschäftigte!

Wenn es in diesen Tagen stürmt und schneit, dann kann der Weg in die Arbeit sehr mühsam aber oft auch unmöglich sein. Viele ArbeitnehmerInnen wissen nicht, wie sie ihren Arbeitsplatz erreichen sollen – etwa wenn Straßen wegen Schneemassen, Hochwasser oder Muren nicht befahrbar sind oder öffentliche Verkehrsmittel ausfallen.

1. Was habe ich zu befürchten, wenn ich aufgrund von Wetterkapriolen nicht in die Arbeit komme?
Wer aufgrund von Naturereignissen wie heftigen Schneefällen, schweren Unwettern, Überflutungen oder Murenabgängen gar nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten.

„Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt“, so ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko.
Allerdings: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss aber alles ihm bzw. ihr Zumutbare unternehmen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. Einfach daheim bleiben, geht nicht. Außerdem muss der Arbeitgeber vom Zuspätkommen oder der Verhinderung informiert werden.

2. Was heißt „alles Zumutbare“ unternehmen?
Das kommt natürlich immer auf die Situation drauf an, aber wenn der Wetterbericht am Vorabend starken Schneefall oder Regenfälle vorhersagt, musst du früher als sonst von zuhause losfahren.
Ist ein Wetterchaos abzusehen, dann musst du versuchen, auf ein anderes Verkehrsmittel umzusteigen – z. B. auf den Zug.

3. Kindergärten und Schulen sind geschlossen – was mache ich?
Wenn Kindergarten oder Schule geschlossen bleiben und ich keine andere Möglichkeit für die Kinderbetreuung habe, kann ich von der Arbeit fernbleiben.
Auch in diesem Fall brauche ich keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten.

4. Kann ich meinen Job verlieren, wenn ich wegen des Wetters zu spät in die Arbeit komme? Nein. Wenn ich alles Zumutbare unternommen habe, um rechtzeitig zu meinem Arbeitsplatz zu kommen, es aber nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben auch nicht zum Anlass für eine Entlassung nehmen.

Wichtig: Einfach daheim bleiben, geht nicht. Ich muss dem Arbeitgeber auch Bescheid geben, dass ich zu spät oder gar nicht kommen kann.

5. Kann mich mein Arbeitgeber zwingen, einen Urlaubstag zu nehmen, wenn ich wegen des Wetters nicht in die Arbeit kommen kann?
Nein. Wenn man alles Zumutbare unternommen hat, um in die Arbeit zu kommen, es aber nicht möglich ist, muss ich keinen Urlaubstag nehmen.

6. Bekomme ich trotzdem mein Geld, wenn ich nicht in die Arbeit kommen kann?
Ja, in den genannten Fällen gibt es die gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung – du bekommst also weiter deinen Lohn oder dein Gehalt.
(Information des ÖGB)

Meine Gewerkschaft GPA zur Abschaffung der geblockten Altersteilzeit

Abschaffung der geblockten Altersteilzeit löst kein Arbeitsmarktproblem
Bezugnehmend auf die Vorschläge der Bundesregierung im Rahmen ihrer heutigen Klausur erklärt Barbara Teiber, Vorsitzende der Gewerkschaft GPA: „Die Abschaffung der geblockten Altersteilzeit ist eine Verschlechterung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die kaum einen beschäftigungsfördernden Effekt hat. Viel wichtiger wäre, dass Beschäftigte gesund bis zu Pension arbeiten können.“

Die Gewerkschafterin führt aus: „In vielen Branchen wie etwa der Pflege halten schon jetzt viele Kolleginnen nicht bis zur Pension durch. Das trifft besonders Frauen. Schon jetzt tritt nur jede zweite Frau direkt aus der aktiven Beschäftigung in die Alterspension über. Dieser Anteil ist zwischen 2010 und 2019 sogar gesunken: Sind 2010 noch 53,3 Prozent direkt aus Beschäftigung in Pension gegangen, waren es 2019 nur noch 48,1 Prozent.“

„Etwa zwei Drittel der Mittel für Altersteilzeit werden von Frauen in Anspruch genommen. Sie sind es, für die gesundes Arbeiten bis zur Pension oft nicht möglich ist. Die Abschaffung der Blockvariante der Altersteilzeit wird keinen relevanten Einfluss auf den Arbeitsmarkt haben. Wir fordern die Regierung auf, ein Erreichen des Pensionsantrittsalters in Beschäftigung zu ermöglichen. Dazu gehören gute Arbeitsbedingungen, präventive Gesundheitsförderung, ausreichend Personalausstattung, altersgerechte Lösungen, flächendeckende Kinderbetreuung – Stichwort Enkel – sowie die Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit“, so Teiber.
(Information der GPA, 11.01.2023)

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