ÖGB: Gier frisst Hirn – auch im Spital!

Gier frisst Hirn – auch im Spital
In Deutschland macht ein Beispiel Schule, das auch in Österreich bald möglich sein könnte: Die größte private Krankenhauskette baut Stellen für medizinisches Personal ab und streift gleichzeitig hohe Gewinne ein.

Mitten in der Pandemie erwirtschafteten die privaten Helios-Kliniken in Deutschland im Jahr 2020 mehr als 600 Millionen Euro Gewinn vor Steuern. Stephan Sturm, der Vorstandschef der Privatkliniken, sagt, man habe 2020 gut gemeistert. Somit wird den Anteilseignern der Privatklinikgruppe eine höhere Dividende in Aussicht gestellt. Trotzdem wird dort, wo es wichtig ist, gespart: nämlich beim Personal. Krankenhäuser werden mehr und mehr zu gewinnorientierten Unternehmen, in denen manche Leistungen öfter durchgeführt werden als andere.

Teure Operationen steigen, Qualität sinkt
Die ZDF-Rechercheplattform „Zoom“ etwa hat Zahlen aus Deutschland, die diese Ökonomisierung im Gesundheitssystem darstellen. Laut dem dortigen Fallpauschalen-Katalog werden bestimmte Leistungen mit wesentlich mehr Geld vergütet als andere: Beispielsweise wird ein Herzschrittmacher mit 16.000 Euro vergütet und eine Operation an der Wirbelsäule mit 10.000 Euro. Derartige Operationen haben von 2007 auf 2015 um ganze 71 Prozent zugenommen.

Gleichzeitig findet sich im Katalog keine Vergütung für ausführliche Gespräche mit PatientInnen oder alternative Behandlungsmöglichkeiten. Anders formuliert: Gewinn wird lediglich mit Operationen und anderen Leistungen am Menschen gemacht; Gespräche und Betreuung hängen dann nur mehr von den Ressourcen des Krankenhauses ab.

Schwere Folgen für PatientInnen und Personal
Daraus ergeben sich schwerwiegende Folgen: Krankenhäuser sparen an den falschen Stellen, das Personal wird weniger, wie im Fall der privaten Helios-Krankenanstalten, Pflegekräfte wechseln ihren Job früher und wollen sich nicht mehr damit auseinandersetzen, und schließlich leidet die Qualität der Betreuung und Behandlung darunter. Letzten Endes spüren dies auch die PatientInnen. Sie fühlen sich mit ihren Krankheiten und Beschwerden allein gelassen – es bleibt kaum Zeit, um wirklich auf sie einzugehen.

ÖGB warnt schon seit Jahren vor einem Ausverkauf
Vor dieser Entwicklung warnt der ÖGB schon seit Jahren. Nicht aus „Angstmache” heraus, wie von Seiten der Wirtschaft gebetsmühlenartig propagiert wird, sondern aus erlebter Evidenz. Aus Geschichten, die die Menschen in Beiträgen und Kommentaren dem ÖGB fast wöchentlich mitteilen. Denn, was wir gerade erleben, ist tatsächlich nichts anderes als der schleichende Umbruch im Gesundheitssystem. Dazu gehört auch die Privatisierung und der Personalabbau im Gesundheitswesen.

Sollte es so weitergehen, dann wird dieser Umbruch in einigen Jahren Auswüchse erreicht haben, wie wir sie aus Großbritannien kennen: Die Rede ist von verzweifelten Spendenaufrufen der britischen Regierung, um Geld für das öffentliche Gesundheitssystem bereitzustellen. Und dieses System ist wiederum nicht so weit entfernt vom amerikanischen Modell. Dort haben eine kleine Gruppe Superreicher und Privatunternehmer die Oberhand. Wer Geld hat, wird behandelt – wer nicht, nicht.

Zwei-Klassen-Medizin in Österreich angekommen
Eine Parallele ist hierzulande mittlerweile Realität: Durch den türkis-blauen Kassenumbau haben nun die Arbeitgeber die Kontrolle über die Krankenkassen. Und das hat einen guten Grund: Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat ein Milliarden-Budget zur Verfügung, und ohne die Arbeitgeber kann das entscheidende Gremium, der Verwaltungsrat, keine Entscheidung treffen. Hinzu kommt, dass es im neuen Dachgremium sechs Arbeitgeber-VertreterInnen gibt, aber nur vier der ArbeitnehmerInnen. Dieses Gremium ist es, das zum Beispiel entscheiden könnte, dass alle Versicherten Selbstbehalte zahlen müssen.

Trotz schwerer Situation bleibt ÖGB standhaft
Durch diesen türkis-blauen Umbau haben es die Arbeitnehmer-VertreterInnen schwer, die hart erkämpften Rechte von ArbeitnehmerInnen zu schützen. Das fängt beim Widerstand gegen zusätzliche Selbstbehalte an, geht über den anhaltenden Einsatz für telefonische Krankmeldung und Risikogruppenregelung bis hin zur Beseitigung von Leistungsunterschieden im Gesundheitssystem.

Aber wie schon in den vielen Jahrzehnten zuvor wird der ÖGB auch in Zukunft dafür sorgen, dass es in Österreich nicht zu englischen oder US-amerikanischen Zuständen kommt. Die Gewerkschaftsbewegung wird weiterhin Missstände aufzeigen und sich mit voller Kraft dafür einsetzen, dass sie behoben werden. Dafür braucht es so viel Unterstützung wie möglich – jetzt mehr denn je.
(Information des ÖGB, 02. Juni 2021)

Long-Covid und Arbeitsrecht: Was muss ich tun?

Manche Menschen leiden noch lange nach der eigentlichen Erkrankung an Long-Covid.
Das wirkt sich auch auf den Arbeitsalltag aus. Wir klären, was arbeitsrechtlich gilt.
Viel zu viele Covid-Patienten kennen dieses Gefühl: Die akute Corona-Infektion ist zwar überstanden, aber einzelne Symptome halten sich hartnäckig. Der Geruchssinn funktioniert kaum, man fühlt sich schon nach wenigen Schritten müde, ist seelisch aufgewühlt oder kann nicht mehr klar denken, das Herz rast oder das Atmen fällt immer noch schwer. Diese Symptome sind typisch für Long-Covid. In Österreich sind zurzeit etwa 60.000 Personen davon betroffen.

Mittlerweile gibt es erste Anlaufstellen für Betroffene in fast allen Bundesländern und auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) plant, vier eigene Häuser zu eröffnen. Im Rahmen der Long-Covid Initiative der ÖGK wird auch die Erstellung eines wissenschaftlichen Registers geplant – die Vorbereitungen und Gespräche mit geeigneten Instituten laufen.

Aus Gewerkschaftssicht geht es bei Long-Covid aktuell vor allem um arbeitsrechtliche und sozialversicherungsthematische Fragen:

Was muss ein/e erkrankte/r ArbeitnehmerIn tun?

Was bei anderen Erkrankungen gilt, gilt auch für Long-Covid: Der/die Arbeitnehmerln ist verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, eine Arbeitsverhinderung – also den Krankenstand – mitzuteilen. Das geschieht in den meisten Fällen durch einen Anruf im Betrieb, am besten bei Arbeitsbeginn oder noch davor.
Die Mitteilung ist an keine besondere Form gebunden, kann daher auch per SMS oder E-Mail erfolgen. Grundsätzlich ist der die Meldung an den Arbeitgeber zu richten; es reicht aber, wenn die Mitteilung an die dafür vorgesehene Stelle wie das Personalbüro gesendet wird. Es ist durchaus üblich, dass es in Betrieben eine Regelung gibt, wer im Falle einer Arbeitsunfähigkeit zu informieren ist – natürlich ist in diesem Fall diese Person zu verständigen. Es muss dem Arbeitgeber aber keinesfalls die medizinische Diagnose mitgeteilt werden, sondern nur, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt. Außerdem darf der Arbeitgeber nicht vorschreiben, welche/n Arzt oder Ärztin man besuchen muss.

Ab wann muss ich eine Krankenstandsbestätigung bringen?
Grundsätzlich muss auch für einen eintägigen Krankenstand eine Krankenstandsbestätigung gebracht werden, wenn der Arbeitgeber diese verlangt. In einigen Betrieben ist aber für die ersten drei Tage keine Bestätigung erforderlich. Weiß ein/eine Arbeitnehmerln nicht, was in seinem/ihrem Betrieb gebräuchlich ist, sollte er/sie sich auch für einen kurzen Krankenstand ärztlich krankschreiben lassen.

Wie bekomme ich eine Krankenstandsbestätigung?
Die Krankenstandsbestätigung wird von einem Arzt ausgestellt und bestätigt dem Arbeitgeber, dass der oder die Arbeitnehmerln aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist. Arbeitsunfähig ist ein/e Arbeitnehmerln, wenn er oder sie aufgrund des Gesundheitszustands die aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Leistungen nicht vollständig erfüllen kann. So wird eine Opernsängerin, die heiser ist und am Abend singen soll, als arbeitsunfähig gelten. Hingegen wird ein LKW-Fahrer durch die Heiserkeit nicht arbeitsunfähig sein.

W
as muss in der Bestätigung des Arztes/der Ärztin angeführt werden?
Der Beginn des Krankenstands, die voraussichtliche Dauer und die Ursache der Arbeitsverhinderung müssen angegeben werden. Als Ursache muss der/die Arbeitnehmerln jedoch nicht die Diagnose bekanntgeben, sondern lediglich, ob sie an einer Krankheit leidet oder einen Unfall erlitten hat. Da es sein kann, dass die voraussichtliche Dauer nicht abzuschätzen ist, ist es auch möglich, die voraussichtliche Dauer nicht anzugeben. Meist wird hier der/die Arbeitnehmerln wiederbestellt, was auf der Krankenstandsbestätigung vermerkt wird.


Was passiert, wenn der/die Arbeitnehmerln den Krankenstand nicht meldet bzw. nicht bestätigt?
Für die Dauer des Versäumnisses muss der Arbeitgeber den Lohn bzw. das Entgelt nicht bezahlen. Die verspätete Meldung oder selbst die Nicht-Meldung stellen für sich jedoch keinen Entlassungsgrund dar.

Was passiert, wenn der Chef sagt, ich muss trotz Krankenstand arbeiten?
Das ist schlichtweg verboten. Der/die Arbeitnehmerln muss auch nicht für den Arbeitgeber erreichbar sein. Wenn es die Krankheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerln zulässt und der Firma unverhältnismäßige Nachteile drohen, so sind einzelne Nachfragen beim/bei der Arbeitnehmerln über gewisse Informationen erlaubt. Arbeiten im Krankenstand ist aber weder von zuhause noch im Büro erlaubt.

Dürfen Arbeitnehmerlnnen krank außer Haus gehen?
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmerlnnen nichts tun, was die Genesung beeinträchtigt. Was erlaubt ist und was nicht, hangt jedoch von der Erkrankung ab: Ist jemand wegen Depressionen krankgeschrieben, kann ein Spaziergang mit Freunden durchaus hilfreich sein, andererseits ist bei einer Grippe und hohem Fieber ,,Bett hüten” angesagt. Um auf Nummer sicher zu gehen, können fixe Ausgehzeiten auf der Krankenstandsbestätigung angegeben sein.

Darf ich während der Arbeitszeit zum Arzt gehen?
Grundsätzlich sind Arztbesuche außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. Ist ein Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder zumutbar, so kann der Arzt auch während der Arbeitszeit aufgesucht werden. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn akute Schmerzen auftreten oder der behandelnde Arzt eben nur während der Arbeitszeit Sprechstunden hat.

Was gilt bei einer Kündigung?
Bei einer Kündigung im Krankenstand sind die Kündigungsfristen und -termine einzuhalten. Um Unstimmigkeiten mit dem Chef zu vermeiden, müssen ArbeitnehmerInnen den Arbeitgeber unverzüglich von der Arbeitsverhinderung informieren und ihm die voraussichtliche Dauer der Erkrankung mitteilen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung geht bei laufendem Krankenstand unter Umständen auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Wann muss Covid-19 als Berufskrankheit gemeldet werden?
Grundsätzlich ist jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit laut Gesetz zu melden – und zwar vom Arbeitgeber bzw. von den behandelnden ÄrztInnen. Betroffene können diese Meldung aber auch selbst machen – dies gilt auch für Covid-19. Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt dem Unfallversicherungsträger. Somit gilt: Auch im Zweifelsfall ist eine Berufskrankheiten-Meldung zu erstatten.

Du hast noch weitere Fragen zu Long-Covid?
Der Medizinische Dienst der ÖGK hat die wichtigsten Informationen zum Thema Long-Covid für Versicherte auf einer eigenen Website. 
(Information des ÖGB, 27.05.2021)

Arbeitsrecht: Impfung – Was jetzt am Arbeitsplatz gilt!

Arbeitsrecht: Impfung – Was jetzt am Arbeitsplatz gilt!
Kommt die Impflicht am Arbeitsplatz? Werde ich entlassen, wenn ich mich nicht impfen lasse? Was passiert mit meinen Daten? Der ÖGB hat sich die wichtigsten Fragen angesehen.

Der Impffortschritt steigt erfreulicherweise, immer mehr Menschen kommen zu ihren Impfterminen. Der ÖGB hat schon am Anfang des Jahres empfohlen, Impfangebote wahrzunehmen – nur so ist eine rasche Rückkehr in die Normalität mit gesicherten Arbeitsplätzen und guter Gesundheitsversorgung für alle möglich.
Gleichzeitig ergeben sich mit dem Impffortschritt und dem Start der Impfung in Betrieben arbeitsrechtliche Fragen: Muss ich mich impfen lassen? Was darf mein Arbeitgeber und wie sieht es mit meinen Daten aus? ÖGB-Rechtsexperte Martin Müller beantwortet im oegb.at-Interview die wichtigsten Fragen.

oegb.at: Kann mich mein Arbeitgeber kündigen bzw. entlassen, wenn ich mich nicht impfen lasse?
Martin Müller: Man muss ganz streng zwischen Kündigungen und Entlassungen unterscheiden. Wir haben in Österreich ein sehr liberales Kündigungsrecht, zum Kündigen brauche ich grundsätzlich keinen Grund. Bei der Entlassung ist das anders: Zum Entlassen brauche ich einen Grund und bei der Entlassung kann man in der Regel sagen, da ist etwas ganz grob falsch gelaufen: Ich habe in die Kassa gegriffen oder war tätlich gegenüber KollegInnen beispielsweise – das wären Entlassungsgründe.
Eine Entlassung ist sofort wirksam, bei der Kündigung gibt es Fristen. Eine Impfverweigerung als Entlassungsgrund sehe ich wirklich nicht. Ob es als Grund für die Anfechtung einer Kündigung ausreicht, wenn ein Arbeitnehmer sagt, er sei nur gekündigt worden, weil er sich nicht impfen hat lassen, ist nicht klar – da kommt es sehr auf den Einzelfall an.

Kommt es hier auch auf die Berufsgruppe an?
Sicher geht es auch um die spezifische Tätigkeit. Ein Arbeitgeber könnte argumentieren, dass es in dem betreffenden Bereich notwendig ist, dass jemand geimpft ist. Da muss man sich anschauen, inwiefern tatsächlich ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an einer Impfung besteht.

Kannst Du den Begriff „berechtigtes Interesse” bitte erklären?
Von einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers kann man dann ausgehen, wenn ich in meiner beruflichen Tätigkeit sehr viel mit anderen Menschen zu tun habe, speziell mit gefährdeten Gruppen, wo für mich selbst oder für andere Menschen die Ansteckungsgefahr relativ hoch ist. Speziell im Gesundheitsbereich kann man da vielleicht davon ausgehen, dass in einigen Bereichen ein berechtigtes Interesse da ist – dazu muss aber eine konkrete Gefahrenlage da sein.

Es ist immer wieder von einer Impfpflicht die Rede – wie sieht es damit aus?
Es wäre theoretisch möglich, eine Impfpflicht zu erlassen – das Epidemiegesetz bietet die entsprechende Möglichkeit. Aber: Es ist bislang keine Impfpflicht erlassen worden. Wenn es eine Impfpflicht gäbe und der Arbeitgeber sagen würde, ich kann dich nicht beschäftigen, weil du nicht geimpft bist, dann wäre das eine Grundlage für weitere Konsequenzen. Wie gesagt, gibt es die aber nicht.

Darf der Arbeitgeber eigentlich fragen, welchen Impfstatus ich habe?
Grundsätzlich sind Gesundheitsdaten sehr sensible und besonders geschützte Daten. Der Arbeitgeber darf keine Daten sammeln, die ihn nichts angehen und an denen er eben kein berechtigtes Interesse hat, wie wir vorher geklärt haben. Ansonsten kann mich der Arbeitgeber fragen, aber wenn ich’s ihm nicht sage, habe ich keine Konsequenzen zu befürchten.

Und wenn man die Unwahrheit sagt, was hätte das für Konsequenzen?
Auch da kommt es wieder darauf an, ob die Impfung tatsächlich notwendig ist für meine berufliche Tätigkeit. Wenn ich zum Beispiel Pilot bin und ich in dem Land, in das ich fliegen soll, nur mit einem Impfschutz landen kann, und ich sage meinem Arbeitgeber gegenüber, ich sei geimpft, bin es aber gar nicht: Ja, dann habe ich ein Problem.
(Information des ÖGB, 18.05.2021)

Teilerfolg für ÖGB: € 500,– Corona-Bonus für ÄrztInnen und Pflegekräfte

Teilerfolg für ÖGB: 500 Euro Corona-Bonus für ÄrztInnen und Pflegekräfte!
ÖGB fordert weiterhin Corona-Tausender für alle Beschäftigten, die sich erhöhtem Infektionsrisiko aussetzen mussten!

Mehr als einem Jahr nach Ausbruch der Pandemie ringt sich die Bundesregierung doch noch durch, einen 500 Euro Corona-Bonus für ÄrztInnen und Pflegekräfte auszuzahlen. „Der Druck des ÖGB hat sich ausgezahlt. Die 500 Euro für das Gesundheits- und Pflegepersonal kommen keine Sekunde zu früh“, sagt ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian.

Es sei zwar nicht der vom ÖGB geforderte Corona-Tausender, aber es ist ein Teilerfolg für den ÖGB. „Und vor allem ist es ein Erfolg für das Gesundheitspersonal, das seit mehr als einem Jahr enormen Belastungen und einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt ist“, bekräftigt Katzian. „Endlich sieht auch die Bundesregierung ein, dass die HeldInnen der Krise eine finanzielle Belohnung verdient haben“, so der ÖGB-Präsident.

Allerdings: Wann der Bonus genau ausbezahlt wird oder welcher konkrete Beschäftigtenkreis Geld bekommt, ist noch nicht bekannt. Außerdem können die Länder die Höhe des Bonus selbst festlegen.

Arbeitsbedingungen im Gesundheitsbereich verbessern
Klar ist aber, dass mit diesen 500 Euro für die Beschäftigten die Probleme im Gesundheitsbereich nicht gelöst sind. Unabhängig von dieser Einmalzahlung braucht es mehr Personal, bessere Arbeitszeiten und insgesamt eine höhere Bezahlung für diese Branche.

Denn die Belastung für das Personal ist auch abseits der Pandemie enorm, denn nicht nur die Anforderungen, sondern auch der Personalbedarf steigen stetig. Bis 2030 werden in Österreich zusätzlich rund 76.000 Pflegekräfte benötigt. Um diese riesige Herausforderung zu stemmen, wäre die Errichtung einer bundesweiten Pflegestiftung ein richtiger Schritt. Dafür setzt sich der ÖGB weiterhin ein.

Selbstverständlich bleibt der ÖGB auch dran, wenn es darum geht, dass alle anderen Beschäftigten, die seit Beginn der Pandemie einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt waren, ebenso eine finanzielle Anerkennung bekommen. Denn ohne diese vielen Menschen wäre unser System nicht weitergelaufen.

Am 12. Mai ist der internationale Tag der Pflegenden!

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen!
Wir brauchen Dich! Es ist 5 nach 12!

Im Gesundheitspersonal arbeiten alle über dem Limit. Viele von uns sind am Ende, die Pandemie hat diese Situation noch weiter verschärft. Die Politik muss jetzt etwas tun!

Wenn wir gemeinsam unsere Stimme erheben, kann man uns nicht ignorieren.

Am 12. Mai ist internationaler Tag der Pflegenden.
Um zu zeigen, dass es fünf nach zwölf ist, wollen wir möglichst viele Fotos sammeln, wo Gesundheitspersonal fünf Minuten nach 12 Uhr Mittag eine Minute Pause macht.

Mach am 12.5. ein Foto um 5 nach 12 von Dir, Deinen KollegInnen (wenn Du möchtest, auch gern mit dem Plakat zur Aktion) und poste Dein Bild auf www.offensivegesundheit.at/5nach12

Die Uhr für das Gesundheitspersonal schlägt bereits jetzt 5 nach 12!

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