Aktuelle Mitarbeiter-Information des AUVA-Zentralbetriebsrats Nov. 2018

Zentralbetriebsrat übergibt Resolution an Obmann DDr. Ofner
In der Zentralbetriebsratssitzung vom 14.11.2018 wurde eine Resolution beschlossen, die in weiterer Folge von allen Interessensvertreterinnen und Interessensvertretern, die bei der Konferenz in Wagrain dabei waren, unterschrieben wurde.

121 Menschen aus dem Kreis der Betriebsrätinnen und Betriebsräte, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Behindertenvertrauenspersonen bringen damit zum Ausdruck, dass sie sich dafür einsetzen werden, dass die kommenden Veränderungen nicht zu Lasten der Beschäftigten der AUVA gehen. Um dieses Ziel zu erreichen, sind sie bereit, alle rechtlichen Mittel zum Einsatz zu bringen und sich gegen Versuche zu wehren, diese Möglichkeiten zu beschränken.

Die Resolution wurde im Rahmen der Vorstandssitzung an Obmann Ofner übergeben.

Vorstand beschließt Personalreduktionen für 2019
Dem Vorstandsbeschluss vom August folgend wurde der Voranschlag von 2019 mit einer Reduktion des erwarteten Personalaufwandes in der Verwaltung von -3.700.000 € angesetzt. Das entspricht einer Reduktion von mehr als 70 Personen. Nachbesetzungen sind nur erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass die Unterschreitung im Personalaufwand gelingt. Neue Dienstposten werden kategorisch ausgeschlossen.

REFA – Das Programm zur Reform der AUVA im Vorstand vorgestellt
Im Vorstand vorgestellt wurde auch die geplante Struktur des Programms REFA. REFA ist der organisatorische Überbau zur Umsetzung der Regierungsvorgaben und des Vorstandsbeschlusses vom August. Als Programmauftraggeber wurde der Verwaltungsausschuss des Vorstandes definiert, die Programmlenkung erfolgt in einem Gremium bestehend aus den Vorstandsmitgliedern, einzelnen weiteren Selbstverwaltungsmitgliedern und zwei Vertretern des Zentralbetriebsrates. In diesen Gremien sollen die zentralen Entscheidungen fallen.

Die Programmleitung, die die Entscheidungen vorbereiten und zwischen den Gruppen koordinieren soll, liegt bei Generaldirektor Dr. Köberl. Die Themen des Vorstandsbeschlusses sind in drei Gruppen („Cluster“) unterteilt, die von GD-Stv. Mag. Kaippel, ÄDir. Dr. Frank und GD-Stv. Dr. Mück geleitet werden. In diesen drei Gruppen werden die Themen für die Entscheidungen aufbereitet und nach der Entscheidung umgesetzt.

Die Einbindung der Belegschaftsvertretungen wurde eingefordert und vom Vorstand zugesagt. Der ZBR wird sich im Rahmen der Sitzung im Jänner mit der Festlegung der Details befassen. Read more

Neu ab Jänner 2019: Familienbonus+

Der Familienbonus ist ein Steuerabsetzbetrag, der die zu bezahlende Lohnsteuer/Einkommensteuer reduziert und den Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2019 ersetzt.

Er kann pro Kind bis zu 1.500 € bzw. für volljährige Kinder bis zu 500 € im Kalenderjahr betragen und kann entweder mit der laufenden Gehaltsabrechnung oder über den Steuerausgleich berücksichtigt werden.

Formular E 30 – So wird’s gemacht:
Um Ihren Familienbonus Plus geltend zu machen, brauchen Sie das Formular E 30.
Ist hier beim Finanzministerium zu finden: Formular E 30 
Oder auch direkt im Anhang: Formular E 30

 

 


Füllen Sie dieses bitte rechtzeitig aus und
geben es bei Ihrem Arbeitgeber ab!

Beispiele
Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 2.000 € beträgt die laufende Lohnsteuer rund 155 €. Wenn ein Elternteil den Familienbonus in Höhe von 125 € (1.500 € durch 12) bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigen lässt, dann beträgt die laufende Lohnsteuer nur mehr rund 30 €.

Dasselbe gilt auch beim Steuerausgleich. Der Unterschied zur laufenden Gehaltsabrechnung liegt darin, dass der Familienbonus erst mit dem Einreichen der ANV bzw. ESt-Erklärung im Nachhinein berücksichtigt werden kann.

Wie kann der Familienbonus unter den Eltern aufgeteilt werden?
Der Familienbonus kann zwischen den Eltern 50:50 geteilt werden. In diesem Fall beträgt der Familienbonus monatlich bis zu 62,50 € oder jährlich bis zu 750 € pro Elternteil.

Was gilt für getrennt lebende Eltern?
Auch für Kinder von getrennt lebenden Eltern steht ein Familienbonus zu. Er kann von dem/der Familienbeihilfenberechtigten oder dem/der Unterhaltsleistenden in Anspruch genommen werden. Es ist aber auch eine 50:50 Aufteilung möglich. Wenn der Familienbonus in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wird, kommt es zu einer verpflichtenden 50:50 Aufteilung.

Was gilt für Kinder unter 10?
Hat Ihr Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet und tragen Sie überwiegend im Kalenderjahr die Kinderbetreuungskosten und diese betragen mindestens 1.000 €, dann erhalten Sie 90% vom Familienbonus (90% von 1.500 € = 1.350 €). Der andere Elternteil hat dann nur mehr Anspruch auf 150 €.

Diese Regelung ist eine Übergangsfrist und gilt bis 2021. Wenn beide Elternteile den Familienbonus in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht haben, dann kommt es zu einer verpflichtenden Aufteilung von 50/50. Die Maximalgrenze von 1.500 € bzw. 500 € pro Kind kann dadurch nicht überschritten werden.

Unterschiedliche Höhe
Der Familienbonus bis zu 1.500 € bzw. bis zu 500 € steht in dieser Höhe nur für Kinder die im Inland leben zu. Für Kinder, die im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz leben, wird der Familienbonus an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Die entsprechenden Werte werden vom Finanzministerium per Verordnung kundgemacht. Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen Familien­bonus.
Hier gibt’s die entsprechende Gesetzeslage zum Nachlesen.

Kindermehrbetrag
Verdienen Sie so wenig, dass Sie kaum bzw. gar keine Lohn-/bzw. Einkommensteuer zahlen, haben aber Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag, dann erhalten Sie statt dem Familienbonus einen Kindermehrbetrag bis zu 250 €. Haben Sie mehrere Kinder, dann wird der Betrag von 250 € mit der Anzahl der Kinder multipliziert. Demnach beträgt der Kindermehrbetrag für z.B. zwei Kinder bis zu 500 €.

In folgenden Fällen besteht kein Anspruch:

  • Haben Sie keinen Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und verdienen im Kalenderjahr unter der Einkommensteuergrenze, dann haben Sie keinen Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
  • Keinen Anspruch haben Sie auch, wenn Sie 330 Tage oder mehr im Kalenderjahr steuerfreie Bezüge wie z.B. Leistungen aus der Grundversorgung, Mindestsicherung, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, usw. erhalten.

Weitere Informationen:
Zur ausführlichen Broschüre des Finanzministeriums geht’s hier weiter: Familienbonus ab 2019
(Information gesehen bei der Arbeiterkammer, 23.11.2018)

Resolution aller AUVA-Betriebsräte vom 14. November 2018, Wagrain

Resolution
Die Betriebsrätinnen und Betriebsräte der AUVA haben durch ihren Einsatz einen maßgeblichen Beitrag dazu geleistet, dass der Fortbestand dieses für Österreich und seine Menschen unverzichtbaren Trägers gesichert erscheint.

Gleichzeitig stellen die im Vorstand vom 21. August 2018 beschlossenen Punkte sowie die in der Regierungsvorlage zum Sozialversicherungs-Organisationsgesetz vom Oktober 2018 vorgesehenen Maßnahmen die AUVA und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor erhebliche Herausforderungen.

Beispielhaft seien hier die Gründung einer BetriebsgmbH für die Einrichtungen, der Entzug von Beitragseinnahmen im Ausmaß von über 100 Millionen Euro ab dem Jahr 2019 sowie der Verlust einer großen Versichertengruppe, der Selbständig Erwerbtätigen, genannt.

Die Freude über den Fortbestand der AUVA ist also keineswegs ungetrübt. Umso mehr wird es auch in Zukunft der starken Stimme der Belegschaftsvertretung bedürfen.

Wir werden mit aller Kraft dafür eintreten, dass die kommenden Veränderungen nicht zu Lasten unserer Kolleginnen und Kollegen gehen, die mit ihrem tagtäglichen Einsatz für die Versicherten, für Patientinnen und Patienten und für die Betriebe das Erfolgsmodell AUVA ausmachen.

Wir werden aber auch nach außen ein starkes Signal aussenden, sollten künftig durch die Politik Schritte gesetzt oder angedacht werden, die die AUVA oder die Grundlagen ihrer Arbeit in Frage stellen oder massiv beeinträchtigen.

Wir werden dabei – sollte es notwendig sein – all jene Möglichkeiten nutzen, die uns die Rechtsordnung im Allgemeinen und das Arbeitsverfassungsgesetz im Besonderen bieten. Allen Versuchen, die uns zustehenden Möglichkeiten zu beschränken, werden wir entschieden entgegentreten – unabhängig davon, ob sie von innerhalb oder außerhalb der AUVA kommen.

Wir laden die Entscheidungsträger in der AUVA ein, gemeinsam und unter intensiver Einbindung der Belegschaftsvertretung die kommenden Veränderungsprozesse zu gestalten.

Zu einem solchen konstruktiven Miteinander gehören Offenheit, gegenseitiger Respekt und ein Dialog auf Augenhöhe.

Die Betriebsrätinnen und Betriebsräte der AUVA sind dazu bereit!
Wagrain, am 14. Nov. 2018

Übergabe der Resolution letzte Woche, Vorstand:

Gesundheitsberufe-Register: Mehr als 70 % sind bereits erfasst

Voll im Plan: Bereits mehr als 20.000 Berufsangehörige registriert
Seit dem Start des neuen Gesundheitsberufe-Registers, in das sich alle in Gesundheit und Pflege Beschäftigten ab 1. Juli 2018 aufnehmen lassen müssen, wurden von der Arbeiterkammer Oberösterreich mit derzeitigem Stand bereits mehr als 70 Prozent der oberösterreichischen Berufsangehörigen erfasst. Somit liegt das Gesundheitsberuferegister in Oberösterreich voll im Plan.

Qualität wird geschützt
Viele Jahre haben sich die Berufsverbände, der ÖGB und die Arbeiterkammer für ein Register für Gesundheitsberufe eingesetzt, wie es in 14 anderen Ländern der Europäischen Union bereits existiert. Gesundheits- und Pflegeberufe werden in sehr sensiblen Bereichen ausgeübt, deshalb bedürfen diese Berufe besonders hoher Qualitätsstandards. Die Registrierung dient also der Qualitätssicherung.

2016 wurde vom Nationalrat das Gesundheitsberuferegister-Gesetz beschlossen. Seit 1. Juli 2018 ist das neue Gesundheitsberuferegister in Kraft. Alle Beschäftigten, in Oberösterreich rund 28.000 (davon an die 80 Prozent Frauen), die bereits an diesem Tag in einem der betroffenen Gesundheits- und Pflegeberufe tätig waren, müssen sich bis spätestens 30. Juni 2019 registrieren lassen.

Achten Sie auf den Berufsausweis
Alle, die seit dem 2. Juli 2018 in den Beruf einsteigen, müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ins Gesundheitsberufe-Register eintragen lassen. Die Beschäftigung von nicht registrierten Berufsangehörigen ist rechtlich nicht zulässig. Die Erfassung im Register ist die Voraussetzung für die Ausübung des Berufes. Der neue Berufsausweis macht diese Berechtigung sichtbar.

Der Gesetzgeber bestimmte für die Durchführung der Registrierung die Bundesarbeitskammer als zuständige Behörde für die AK-Mitglieder. In den Bundesländern erfüllen die jeweiligen Länderarbeiterkammern diese Aufgabe. Berufsangehörige, die nicht AK-Mitglieder sind, werden von der Gesundheit Österreich GmbH registriert.

AK: rasch, unbürokratisch und effizient
Die AK hat die entsprechenden wohnortnahen, personellen und räumlichen Strukturen, um die Registrierung rasch, unbürokratisch und effizient durchführen zu können. So wurden bisher rund 20.000 Berufsangehörige von der AK direkt in ihren jeweiligen Betrieben, in den Pflegeschulen und in den AK-Bezirksstellen erfasst.

„Sowohl Registrierung als auch die Ausstellung des Berufsausweises ist für die AK-Mitglieder kostenlos. Das konnte die Arbeiterkammer nach langen Verhandlungen mit dem Finanzministerium erreichen,“ sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

Alle Informationen zum neuen Gesundheitsberuferegister: https://ooe.arbeiterkammer.at/gbr.
(Information der AK OÖ., 19.11.2018)

AUVA-Schitag in Tirol – wir laden herzlichst ein!

Freitag, 22. März 2019, bis Sonntag, 24. März 2019

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Auch diesen Winter möchten wir Euch herzlichst zum AUVA-Schitag nach Tirol einladen!

Das genaue Programm gibt’s zwar noch nicht, der Termin ist jedoch fixiert. Nachdem wir jetzt auch die Zimmerzusage des Hotels erhalten haben, nehmen wir ab sofort die Anmeldungen entgegen.

Termin:
Freitag, 22. März 2019, bis Sonntag, 24. März 2019. Abfahrt ist am Freitag um 14 Uhr.

Unterkunft:
Wir gönnen Euch auch dieses Mal wieder das schöne Hotel direkt neben dem RZ Bad Häring, das viele schon aus den vergangenen Jahren kennen:
Hotel “Panorama Royal” (siehe im Internet: http://www.panorama-royal.at/de/).

 Anmeldung:
Die Anmeldung (inklusive Bekanntgabe des Geburtsjahres bei Teilnahme am Rennen) ist ab sofort möglich, sollte  jedoch bis spätestens Freitag, den 15. Februar 2019, erfolgen.

Die Anmeldung ist nur mit gleichzeitiger Bezahlung des Eigenbeitrages in Höhe von € 80,– (unverändert zum Vorjahr) gültig. Anmeldungen per mail oder Telefon ohne Bezahlung landen nur auf der Warteliste und gelten als noch nicht angemeldet!

Massagestuhl im Haus: Verbesserungen/neue Anmeldemodalitäten!

Massagestuhl – worum geht’s?
Wie großteils schon bekannt, wurde von der Direktion ein Massagestuhl für alle Mitarbeiter im UKH Linz angeschafft. Wir als Betriebsräte übernehmen die Betreuung und Organisation der Nutzung dieses entspannenden Gerätes.
Der Massagestuhl befindet sich im Bereich der Physiotherapie, Raum Nr. U1-286 (Gang, erste Tür links). Zutritt ist für alle mit dem eigenen Dienstschlüssel möglich! Die Benutzung der Massagestühle soll nur in der Freizeit oder in den gesetzlichen Pausen möglich sein.

Ausstattung NEU:
Der Raum wurde inzwischen liebevoll ausgestattet und adaptiert. Neu: Aromadiffuser und dazugehörige Öle. Bitte mit etwas Wasser – ist vor Ort – verwenden, Küchenrolle vor Ort. Bei Gebrauch immer ein- und ausstecken. Wenn destilliertes Wasser, Küchenrolle, etc. aufgebraucht, bitte Verständigung an uns.

Reservierung NEU:
Die Reservierung für den Massagestuhl wurde ebenfalls optimiert:
Direkt auf der Startseite des SGM-Sharepoints befindet sich rechts unten ein Hinweis und ein Link zur Anmeldung.
Oder im Laufwerk J: Pfad Info / Massagesessel. Dort bleiben auch weiterhin die Bedienungsanleitung und Massagehinweise gespeichert.
Oder direkte Anmeldung auch hier: Anmeldung Massagestuhl

Wie funktioniert die Anmeldung bzw. Reservierung?
Auf der Anmeldeliste gewünschten Termin anklicken, auf „Hinzufügen“ klicken, dann gewünschte Zeit auswählen und bei Person mit Windows-Kennung (= ul…) eintragen, dann speichern. (Anmeldung funktioniert nur mit Windows-Kennung, nicht mit Name, etc.).

Hier geht’s weiter zu den Tipps zur Bedienung und zur Hygiene und zu weiteren Fotos! Read more

„Arbeitsbedingungen in den Gesundheitsberufen“ – Umfrage der AK Wien!

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Die Online-Befragung zum Thema „Arbeitsbedingungen in den Gesundheitsberufen“ hat begonnen!

Unter www.arbeiterkammer.at/gbdialog können sich alle Berufsangehörigen in ganz Österreich bis zum 31. Dezember 2018 an der anonymen Umfrage beteiligen und mitteilen, wo der Schuh drückt.

Das Ausfüllen des Fragebogens dauert weniger als fünf Minuten. Die Ergebnisse werden voraussichtlich Anfang Februar 2019 vorliegen, darüber werden wir natürlich informieren.

Wir laden herzlichst ein: Familienschitag – Achtung, neuer Termin!

Hochkönig 2Wir laden Euch und Eure Familienangehörigen wieder zu einem gemeinsamen Familienschitag nach Mühlbach am Hochkönig ein.

Samstag, 12. Jänner 2019, Abfahrt um 7 Uhr!

Abfahrt ist pünktlich um 7 Uhr vor dem UKH!
Vor der Rückreise ist kein gemeinsames Abendessen geplant, d. h., für die Verpflegung vor Ort ist jeder selbst verantwortlich.

Die Rückfahrt ist für ca. 16 Uhr vorgesehen!

Eigenbeiträge / Anmeldungen:
Für MitarbeiterInnen kein Eigenbeitrag,
für erwachsene Angehörige € 25,–,
für Angehörige Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr € 20,–.

Die Anmeldungen sind ab sofort möglich, jedoch bis 04. Jänner 2019 erwünscht!

Wir freuen uns auf rege Teilnahme und auf viel Schnee im Jänner!

PS:
Wie bei jeder anderen Betriebsrats-Veranstaltung gilt auch hier: Anmeldungen nur gültig mit gleichzeitiger Bezahlung des Eigenbeitrags!

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