Anrechnung von Vordienstzeiten – Zusatzinformation des Betriebsrats

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!
Viele von Euch haben in den letzten Tagen einen Brief von der AUVA erhalten mit der Aufforderung, bis Ende März einen Versicherungsdatenauszug, Lebenslauf und Dienstzettel ehemaliger Arbeitgeber an die HRM zu schicken.

Ich möchte Euch zum besseren Verständnis den Grund dafür kurz erläutern:
Der Zentralbetriebsrat hat die AUVA wegen unzureichender Berechnung von Vordienstzeiten geklagt und diese Klage auch gewonnen.

Die AUVA muss daher nun bei allen Angestellten, die der Dienstordnung A unterliegen (Verwaltung, Pflege, MTD, ROE, MAB,…) und vor dem 01.06.2017 in die AUVA eingetreten sind, die Vordienstzeiten neu berechnen.

Dabei müssen alle einschlägigen Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern mitgerechnet werden. Bisher hat die AUVA nur Vordienstzeiten bis zu einem Gesamtausmaß von 5 Jahren berechnet.

Da bei vielen von Euch, die schon sehr lange in der AUVA sind, die Daten nicht elektronisch zur Verfügung stehen, bittet die AUVA nun alle, die zur Berechnung nötigen Informationen nochmals zu schicken.
Ich kann nur jedem raten, dies auch zu tun, auch jenen, die glauben, dass bei ihnen zum Zeitpunkt des Eintrittes schon alles angerechnet wurde!

Alle Ärztinnen und Ärzte sowie die Arbeiterinnen und Arbeiter haben diesen Brief mit der Aufforderung noch nicht erhalten. Dies liegt daran, dass die Klagen der verschiedenen Dienstordnungen aufgrund der laufenden Klage ruhend gestellt wurden. Aber auch hier wird es bald zu dieser Aufforderung kommen, also bitte um etwas Geduld.

Den Versicherungsdatenauszug kann man sich ganz leicht über www.sozialversicherung.at  herunterladen, wenn man über eine Handysignatur oder Bürgerkarte verfügt. Man kann aber auch anrufen und den Auszug anfordern, wird dann per Post zugeschickt.

Die Auszahlung der fehlenden Vordienstzeiten erfolgen dann ab dem Jahr 2013 (Zeitpunkt der Klage war 2016, davon ausgehend rückwirkend 3 Jahre). Die Berechnung wird zwar bis Ende des Jahres Zeit in Anspruch nehmen, dafür wird es dann sicher für viele von Euch ein zusätzliches Weihnachtsgeschenk geben.
BRV Martina Kronsteiner

Ergänzung 29.03.2021 – Antworten auf häufige Fragen:
Wenn von Kollegen keine Unterlagen eingereicht werden – wird die Anrechnung auch anhand der im Personalakt vorliegenden Unterlagen überprüft?
Für eine Bearbeitung hat eine Geltendmachung mit der Vorlage von Unterlagen zu erfolgen.

Da der Zeitraum für die Einreichung sehr knapp bemessen ist – wie ist mit Unterlagen umzugehen, wenn diese später eingereicht werden?
Auch nach dem 31.03.2021 einlangende Unterlagen werden bearbeitet werden.

Wenn kein Dienstgeber bei anzurechnenden Zeiten gegeben ist (Selbständigkeit) – wird dies auch angerechnet?
Die Anrechnung von selbständigen Zeiten erfolgt gemäß § 13 Abs.1 Z 2 lit. b DO.A – das heißt, wenn die Zeiten als Versicherungszeiten im Sinne der angegebenen Bestimmungen gelten und mindestens 6 Monateununterbrochen gedauert haben.

Wurde ich tatsächlich auch gefragt: Was ist mit pensionierten Kolleg*innen – wird denen auch etwas „nachbezahlt“?
Die Erstreckung des Urteils auch auf ausgeschiedene Mitarbeiter muss noch mit der Generaldirektion und dem Rechtsvertreter der AUVA geklärt werden.
(Info von Frau Mag. Ulrike Schmid, stv. Abt. Ltg Human Resource Management)

Schwedenbomben-Frischdienstverkauf AUVA/UKH Linz März 2021

Es gibt wieder die Chance auf besondere Genuss-Momente! Fa. Niemetz freut sich, auch in Zeiten wie diesen für uns unterwegs zu sein und uns mit besonderen Genussmomenten verwöhnen zu können.

Die Abwicklung des Verkaufs erfolgt wie immer draußen in der frischen Luft im Bereich zwischen der AUVA-Landesstelle und dem UKH Linz, wird Covid-konform von geschulten Mitarbeitern durchgeführt, inklusive Bankomat-Terminal zur kontaktlosen Bezahlung.

Aktionen:
– Daueraktion: 8 Heidi-Tafeln nach Wahl nur € 9,99
– März/April-Aktion: 1x Schwedenbomben 20er, 12x Manja oder Swedy, 1x Grand’Or Almonds Pistacchio, 1x Florentine Dark, 1 x Florentine Milk, 1 x Genussriegel Noisette – statt € 18,53 nur um € 14,99!
– Heidi Osterware 2021

Tolle Fahrradhelm-Aktion für UKH-Beschäftigte und Angehörige!

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Auch in Zeiten wie diesen war und ist Radfahren immer erlaubt. Letztes Jahr konnten wir Euch Radtrikots im AUVA-Design anbieten (aktuelle Info dazu siehe ganz unten), heuer haben wir wieder eine tolle Fahrradhelm-Aktion!
Zwei Modelle in jeweils drei Farben und drei Größen stehen zur Verfügung.

Fahrradhelm Sprinter NXT:
Unser Fahrradhelm Sprinter NXT schützt Ihren Kopf perfekt. 19 Lüftungsöffnungen sorgen für ein gutes Helmklima und ein Insektennetz vorne wehrt unliebsames Ungeziefer ab. Der Helm lässt sich über ein Drehringsystem und verstellbare Kinnriemchen optimal auf Ihren Kopf anpassen. Zusätzliche Reflektoren an der Hinterseite sorgen für gute Sichtbarkeit im Dunkeln.
Bestellbar sind die Farben gelb, rot, blau sowie die Größen 48-54, 54-58 und 58-61.

Fahrradhelm vLite:
Mit dem Fahrradhelm vLite sind Sie unterwegs wie ein Profi. Ein integriertes Drehringsystem sorgt für optimalen Halt am Kopf und durch zusätzlich verstellbare Kinnriemchen sitzt der Helm perfekt. Das LED-Rücklicht mit Blink- und Leuchtfunktion kann herausgenommen werden und macht Sie von hinten für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar und sicher. Zusätzlich hat der Helm viele Lüftungsöffnungen und ein Insektennetz. Mit diesem Fahrradhelm können Sie ganz neu durchstarten. Inmold Technologie.
Bestellbar sind die Farben gelb, rot, blau sowie die Größen 48-54, 52-58, 58-62.

Preise:
Jeder Mitarbeiter-Fahrradhelm kostet € 10,–, jeder Helm für Angehörige kostet € 20,–. Diverse Muster zum Probieren sind im BR-Büro vorhanden. Die Bestellfrist endet am 31. März 2021.

PS:
Im Rahmen der AUVA-Radtrikot-Aktion, die wir im Vorjahr angeboten haben, sind uns ein paar Einzelstücke übrig geblieben. Wer Interesse hat, bitte ebenfalls bei uns melden!
Hier geht’s nochmals weiter zur Aktion: AUVA-Radtrikots im blau-weißen AUVA-Design 

Zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen: Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung!

Viele ArbeitnehmerInnen unterlassen es, eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen, weil sie nicht wissen, wie diese korrekt auszufüllen ist, oder der Meinung sind, sie würden sowieso nichts bekommen. Das ist schade, denn so schenken viele ArbeitnehmerInnen jedes Jahr Geld her, das ihnen eigentlich zustehen würde.

Obwohl es seit dem Veranlagungsjahr 2016 die automatische Arbeitnehmerveranlagung gibt, lohnt es sich dennoch in den meisten Fällen, selbst eine Arbeitnehmerveranlagung abzugeben. Das sollte man sinnvollerweise jedoch erst ab März tun, denn die Arbeitgeber haben bis Ende Februar Zeit, die Jahreslohnzettel des vorangegangenen Kalenderjahres an das Finanzamt zu übermitteln.

Hinweis: Die Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu 5 Jahre im Nachhinein abgegeben werden. Die Arbeitnehmerveranlagung für das Veranlagungsjahr 2020 kann man daher bis Ende 2025 einreichen.

Wann zahlt sich eine Arbeitnehmerveranlagung in der Regel aus?
Wenn man Kinder hat, alleinverdienend oder alleinerziehend ist, Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, vom Gehalt zwar Sozialversicherungsbeiträge, aber keine Lohnsteuer abgezogen wurde (kann z.B. bei Lehrlingen oder Teilzeitbeschäftigten zutreffen), oder während des Kalenderjahres schwankende Bezüge (z.B. Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit, Ferialpraktikum) bzw. eine Verdienstunterbrechung hatte (z.B. Elternkarenz), kann es zu einer Steuergutschrift kommen.

Nachfolgend eine kurze Auswahl an Möglichkeiten, die man in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen kann: Read more

Geschichte: Das dunkle Zeitalter der Krankenpflege

Personalmangel und chronische Überarbeitung gibt es in der Pflege nicht erst seit Corona. Ein Blick in die Geschichte zeigt, dass es eigentlich schon immer so war.

Die Geschichte beginnt im 18. Jahrhundert, im „Dunklen Zeitalter der Krankenpflege“. Damals erkannten Beamte, dass Frauen reinlicher seien, größeres Mitleid mit Kranken empfänden und mit „mäßiger Belohnung“ zufriedener wären als Männer. Absurde Gedanken. Aber genau damit wurde ein entscheidender Grundstein für die Pflege als Frauenberuf gelegt.

Im dunklen Zeitalter zogen ungeschulte Frauen in Verschläge in Krankensälen, um jederzeit verfügbar zu sein. Die Ärzte – Frauen dürfen erst seit 1900 Medizin studieren – sahen die Krankenwärterinnen nur als Hilfspersonal und erwarteten, dass sie sich im „idealen Frauenberuf“ aufopferten und unverheiratet blieben.

In keinem anderen Land gibt es ein unterdrückteres und mehr mit Füßen getretenes Pflegepersonal als in Österreich.

Pflegehistorikerinnen Mary Adelaide Nutting und Lavinia Dock

Lohn oder gratis Dienst aus Nächstenliebe?
Erst im Jahr 1864 wurden pro Krankenzimmer zwei ungeschulte Wärterinnen aufgenommen. Sie arbeiteten in 24-Stunden-Schichten, waren – wie selbstverständlich – schlecht bezahlt und hatten nur befristete Verträge: Schließlich wollte der Arbeitgeber sichergehen, dass sich der Zustand der PatientInnen tatsächlich verbesserte.

Kurz darauf folgten aber bereits erste Sparmaßnahmen. Die Spitalsbetreiber wollten die bezahlten Wärterinnen durch ungeschulte Nonnen ersetzen. Der Grund: Nonnen tun den Dienst aus Nächstenliebe und nicht wegen des Geldes. Die Antwort der Wärterinnen folgte auf dem Fuß: Sie forderten höhere Gehälter. Read more

Berufskrankheitenliste: Immer noch keine Aktualisierung in Sicht!

In Österreich wird die Berufskrankheitenliste trotz dringendem Handlungsbedarf nicht aktualisiert – dabei macht Deutschland vor, wie es geht.
Vor langer Zeit, genauer gesagt im Jahr 2012, wurde die Berufskrankheitenliste das letzte Mal geringfügig angepasst. Zwar wurde die Modernisierung der Berufskrankheitenliste im türkis-grünen Regierungs-programm vereinbart – passiert ist aber bis heute nichts.

Dabei würde es insgesamt einen großen Aktualisierungsbedarf geben. Das betrifft zum Beispiel Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparats durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder arbeitsbedingte Krebserkrankungen wie den Weißen Hautkrebs. Dies sind Erkrankungen, die in der Liste nicht vorkommen.

Welchen Vorteil haben ArbeitnehmerInnen, wenn ihre Berufskrankheit auf der Liste steht?
Ist eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, stehen ArbeitnehmerInnen bei deren Diagnose oft mehr medizinische Leistungen zu bzw. ergeben sich verschiedene Vorteile, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorgesehen sind. Dabei handelt es sich beispielsweise um Rehabilitationsmaßnahmen oder ein Übergangsgeld für den Fall, dass eine berufliche Umschulung notwendig ist. Des Weiteren können Selbstbehalte wegfallen und ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent kann eine Versehrtenrente geltend gemacht werden. Wenn eine Erkrankung nicht als Berufskrankheit anerkannt ist, dann besteht kein Anspruch auf diese umfassenderen Leistungen.


Deutschland als Vorbild

Wie es anders gehen kann, zeigt das Beispiel unseres Nachbarn Deutschland. Dort finden sich mittlerweile 16 Krankheiten zusätzlich auf der Liste, die auch für Österreich wichtig wären. Der Weiße Hautkrebs etwa wurde in Deutschland bereits 2015 anerkannt und im Jahr 2019 gab es 3.766 anerkannte Fälle – in Österreich hingegen aufgrund des Fehlens in der Liste keinen einzigen. Nach Lärmschwerhörigkeit ist der Weiße Hautkrebs, der durch UV-Strahlung ausgelöst wird, in Deutschland mittlerweile die zweithäufigste Berufskrankheit.

Besonders gefährdet sind ArbeitnehmerInnen, die viel im Freien arbeiten müssen, wie Bauarbeiter, HandwerkerInnen, KellnerInnen auf Hütten, GärtnerInnen, FahrradbotInnen oder BademeisterInnen. Sie werden oft unter dem Begriff „Outdoor-WorkerInnen“ zusammengefasst. Nach Schätzungen der AUVA handelt es sich dabei in Österreich um ca. 400.000 ArbeitnehmerInnen, die potentiell betroffen sind.

Was der ÖGB empfiehlt
Im Zweifelsfall immer melden: Grundsätzlich ist jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit laut Gesetz zu melden – und zwar vom Arbeitgeber bzw. von den behandelnden Ärzten. Dies gilt auch für Covid-19. Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt dem Unfallversicherungsträger. Somit gilt: Auch im Zweifelsfall ist eine Berufskrankheiten-Meldung zu erstatten.


Was in Österreich fehlt
Viele arbeitsbedingte Krebserkrankungen fehlen überhaupt in der Liste, wie die AUVA festgehalten hat. Genauso ist es bei anderen Erkrankungen, etwa dem so genannten Carpaltunnelsyndrom –es entsteht durch eine Druckschädigung der Nerven, ausgelöst durch monotone, immer wiederkehrende Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke. Genauso wenig kommen Erkrankungen der Wirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten auf der Liste vor und auch Abnützungen der sogenannten Rotatorenmanschette scheinen auf der Liste nicht auf, obwohl sie bis zum Funktionsverlust des Schultergelenkes führen können – vor allem bei Frauen, die jahrelang an der Scannerkasse arbeiten.

ExpertInnen mahnen
Die Gesellschaft für Arbeitsmedizin hat bereits zweimal im Februar 2019 und im Dezember 2020 eingemahnt, dass die Berufskrankheitenliste aktualisiert werden muss. Diese wurde zuletzt 2012 nur minimal angepasst. 53 Erkrankungen stehen auf der Liste, nicht alle davon haben für die Arbeitswelt des 21. Jahrhunderts noch Relevanz; auf der anderen Seite fehlen gewichtige arbeitsbedingte Erkrankungen. Hier gibt es also dringenden Handlungsbedarf – dafür setzt sich der ÖGB ein!
(Information des ÖGB, 23.02.2021)

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