AK OÖ.: Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen zu Corona und Urlaub!

AK OÖ.: Epidemie kann Arbeitsrecht nicht aushebeln
Seit letzter Woche gibt es nach dem Corona-Shutdown wieder Reisefreiheit. Und die Telefone bei der AK laufen heiß. Denn viele Arbeitnehmer/-innen sind aufgrund unrichtiger Informationen ihrer Chefs über Auslandsreisen verunsichert. So verlangen Firmen zum Beispiel selbst bezahlte Corona-Tests nach einem Urlaub außerhalb Österreichs oder drohen mit Konsequenzen nach Ausland­surlauben.

AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer richtet einen eindringlichen Appell an die Arbeitgeber: „Auch Corona hebelt das Arbeitsrecht nicht aus. Bitte hören Sie auf, Beschäftigte mit unwahren Informationen unter Druck zu setzen.“

Die Arbeits­rechtsexperten/-innen der Arbeiterkammer geben Antworten auf die wichtigsten und häufigsten Fragen rund um Corona und Urlaub:

Mein Chef will wissen, wo ich meinen Urlaub verbringe. Muss ich ihm das sagen?
Klare Antwort: Nein! Urlaub ist und bleibt Privatsache. Das Urlaubsziel geht den Arbeitgeber nichts an.

Mein Arbeitgeber hat angekündigt, dass ich einen negativen Corona-Test vorlegen muss, sollte ich ins Ausland fahren. Und ich muss ihn selbst bezahlen.
Eine Ver­pflichtung zur Vorlage eines negativen Corona-Tests gibt es nicht. Sollte die/der Beschäftigte dem Verlangen des Arbeitgebers freiwillig nachkommen, dann muss der Arbeitgeber die Kosten des Tests ersetzen.

Unser Chef hat mit Kündigung gedroht, falls wir im Sommer ins Ausland fahren sollten.
Ein Auslands­aufenthalt darf nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Wie gesagt: Wo man auf Urlaub hinfährt, ist und bleibt Privatsache.

Mein Arbeit­geber setzt mich unter Druck, dass ich im Fall einer Quarantäne nach der Rückkehr aus dem Ausland kein Geld bekommen werde. Ist das korrekt?
Nein. Im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne muss der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt weiterbezahlen. Und er kann sich den Verdienst laut Epidemiegesetz von der Bundesregierung refundieren lassen.

Kann ein Arbeitgeber die Entgelt­fortzahlung im Krankheitsfall verweigern, wenn ich mich im Ausland mit Corona angesteckt habe?
Nein, die Entgelt­fortzahlung entfällt nur bei grober Fahrlässigkeit. Die ist aber alleine durch den Auslandsaufenthalt nicht begründet. Es müsste schon ein auffallend sorgloses Verhalten am Urlaubsort durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden.

Darf ich ins Ausland fahren, auch wenn dort eine Reise­warnung (Stufe 5) gilt?
Ja, grundsätzlich darf man auch in Corona-Risikogebiete fahren. Allerdings kann es hier bei einer Ansteckung oder einer angeordneten Quarantäne zu Problemen kommen.
(Information der AK OÖ., 19.06.2020)

GPA-djp: Ohne Sie wäre es nicht gegangen!

Liebe KollegInnen und Kollegen!
Die Corona-Krise hat alle Bereiche unseres Lebens vor beispiellose Herausforderungen gestellt. Bei allen Unwägbarkeiten konnten sich die Österreicherinnen und Österreicher aber immer auf unser gutes Gesundheitssystem verlassen.

Das ist auch Ihr Verdienst. Ohne die Beschäftigten in der österreichischen Sozialversicherung wäre es nicht gegangen.

Durch Ihre Leistung und Ihr Engagement war es auch in dieser Ausnahmesituation allen Versicherten möglich ohne Blick ins Geldbörsel notwendige Untersuchungen und Behandlungen vornehmen zu lassen.

Dafür möchten wir Ihnen von ganzem Herzen danken!

Sie waren für die Österreicherinnen und Österreicher da, als es schwierig wurde. Wir wollen für Sie da sein, wenn es schwierig wird.

Als Gewerkschaft GPA-djp vertreten wir bereits über 280.000 Mitglieder in allen arbeitsrechtlichen Fragen sowie politisch gegenüber der Regierung. Wir haben es geschafft, dass in der Sozialversicherung keine Kündigungen und auch keine Kurzarbeit notwendig waren.

Wir stehen immer als verlässlicher Partner an Ihrer Seite.

Wenn Sie bereits Mitglied sind zögern Sie bitte nicht, sich bei Fragen oder Anliegen unter 050301/301 oder service@gpa-djp.at bei uns zu melden.

Sollten Sie Interesse an einer Mitgliedschaft haben, finden Sie alle Informationen unter https://mitgliedwerden.gpa-djp.at/

Alles Gute und bleiben Sie gesund!
Barbara Teiber MA, Bundesvorsitzende der GPA-djp
Mag. Michael Aichinger, Vors. Bereich Sozialversicherung in der GPA-djp

AK Österreich informiert: Keine arbeitsrechtlichen Folgen nach Urlauben!

Aufgrund der aktuell herrschenden Debatte bezüglich möglicher arbeitsrechtlicher Folgen bei Auslandsreisen macht AK-Direktor Christoph Klein deutlich: „Es kann nach einem Auslandsurlaub keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen geben.“

Selbst wenn der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aufgrund eines Corona-Verdachts oder einer Corona-Erkrankung in Quarantäne muss, ist nichts zu befürchten. Denn in diesem Fall wird die Entgeltfortzahlung laut Epidemiegesetz vom Staat übernommen.

Klein fordert daher die Bundesregierung auf: „Sorgen Sie für Klarheit und sperren sie nicht 3,5 Millionen ArbeitnehmerInnen und ihre Familien ein.“

Keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen
Viele besorgte AK Mitglieder kontaktieren derzeit ihre Interessenvertretung. Sie befürchten, nach einer Urlaubsreise Probleme mit dem Dienstgeber zu bekommen. „Es gibt keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn man auf Urlaub fährt“, betont AK Direktor Klein.

Punkto Verhalten gilt, was auch in Österreich gilt, nämlich sich dem jeweiligen Risiko angemessen zu verhalten: „Die für die Situation üblichen Regeln müssen eingehalten werden. Ich darf also nicht auf Mallorca Schulter an Schulter mit einem gemeinsamen Strohhalm aus dem Sangria-Kübel trinken, so wie ich natürlich auch nicht alkoholisiert Auto fahren darf“, sagt Klein. Und selbst wenn die vorgeschriebenen Regeln nicht eingehalten werden, müsste das der Dienstgeber beweisen.

Beschäftigte müssen nicht bekannt geben, wohin sie auf Urlaub fahren
Zudem müssen die Beschäftigten dem Unternehmen auch nicht bekannt geben, wohin sie auf Urlaub fahren. Klein: „Beschäftigte sind nur verpflichtet, auf Anfrage nach der Reise mitzuteilen, ob sie in einem Gebiet waren, für das eine Reisewarnung gilt.“ In diesem Fall könnte der Arbeitgeber gewisse Verhaltenswünsche wie etwa Homeoffice äußern. Aber auch hier gilt: „Es darf keine negativen arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben“, stellt Klein fest und fordert die Bundesregierung auf, rasch für Klarheit zu sorgen.
(Info der AK Österreich, 18.06.2020)

AK OÖ. kritisiert die AUVA – Versehrtenrente erst nach Hürdenlauf?

Zermürbender Hürden­lauf vom Arbeits­unfall bis zur Versehrten­rente: AK kritisiert Umgang der AUVA mit Versicherten 
Wer wegen eines Arbeitsunfalls in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, hat unter Umständen Anspruch auf eine Versehrtenrente. Diese wird von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zuerkannt. In letzter Zeit werden allerdings Arbeitsunfälle trotz klarer Sachlage oft nicht anerkannt und Verfahren unnötig in die Länge gezogen.

„Für viele Versicherte wird der Antrag auf die zustehende Leistung zu einem zermürbenden Hürdenlauf“, beklagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

Er fordert die Entscheidungsträger/-innen in der AUVA auf, diese fragwürdigen Praktiken zu unterbinden.

Versehrten­rente für schwere Fälle
Bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) sind rund 3,2 Millionen Arbeitnehmer/-innen versichert. Die AUVA ist verpflichtet, den Versicherten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die ihnen rechtlich zustehenden Leistungen zu gewähren. Je nach Schwere der körperlichen Schädigung kommen verschiedene Leistungen in Betracht: Unfallheilbehandlung, berufliche oder soziale Maßnahmen, Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädische Behelfe. In besonders schweren Fällen sowie im Todesfall werden auch Geldleistungen, wie etwa die Versehrtenrente, gewährt.

AUVA-Bescheide: jeder zehnte an­ge­fochten
Im Jahr 2018 erließ die AUVA knapp 4.400 Bescheide. Gegen 492 davon wurde Klage erhoben. Rund 120 dieser Klagen wurden von der Arbeiterkammer Oberösterreich eingebracht – zumeist ging es dabei um die Anerkennung von Arbeitsunfällen oder die Zuerkennung einer Versehrtenrente. Wie viele Versicherte sich nicht gegen ablehnende Bescheide gewehrt haben, lässt sich kaum abschätzen.

Arbeits­unfall – was fällt darunter?
Oftmals scheitern Klagen bereits an der Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall. Die AUVA vertritt hier die Meinung, dass es sich um sogenannte „Anlageschäden“ handle. Das heißt konkret, dass nicht der Arbeitsunfall als Ursache für nachhaltige körperliche Beeinträchtigungen anerkannt wird, weil angebliche „Vorerkrankungen“ die Schäden oder das Leiden „begünstigt“ haben. In der gerichtlichen Praxis wird ein Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt, wenn das Gutachten zu der Erkenntnis kommt, dass der Schaden auch ohne den Arbeitsunfall innerhalb eines Jahres eingetreten wäre.

Dazu kommt, dass die AUVA trotz eindeutiger Gutachten zugunsten der Versicherten immer wieder Anträge auf Gutachtensergänzungen oder Gutachtenserörterungen stellt. Dadurch werden die Verfahren teils empfindlich in die Länge gezogen. „Für die Betroffenen ist das oftmals äußerst zermürbend. Kein Wunder, dass viele das Handtuch werfen und aufgeben“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

AUVA ver­zögert Ver­fahren
Einen besonders ärgerlichen Verfahrensverlauf erlebte eine diplomierte Krankenpflegerin einer OP-Station, die von einem Frischoperierten schwer verletzt worden war. Die AUVA gewährte ihr keine Versehrtenrente und bestritt im Laufe des Klagsverfahrens sogar, dass die Verletzung vom Arbeitsunfall stammte. Auf Basis eines unfallchirurgischen Gutachtens sprach das Gericht der Klägerin eine Versehrtenrente zu. Damit war das Verfahren aber noch immer nicht beendet, denn die AUVA ging gegen das Urteil in Berufung. Letztlich bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Linz nach 2-jähriger Verfahrensdauer das Urteil vollinhaltlich. Sogar das OLG empfand die Vorgehensweise der AUVA als „verfahrensverzögernd“.

Warum nicht seriös und korrekt?
„Die AUVA ist gesetzlich dazu verpflichtet, korrekt und seriös zu beurteilen, ob Rechtsansprüche vorliegen, und die zustehenden Leistungen auszuzahlen. Sie ist aber nicht dazu angehalten, eindeutige Verfahrensergebnisse zu ignorieren und dadurch Verfahren zulasten der Versicherten in die Länge zu ziehen“, sagt der AK-Präsident. Er fordert die Entscheidungsträger/-innen in der AUVA auf, derartige Praktiken zu unterbinden, Arbeitsunfälle als solche anzuerkennen sowie eindeutige Gutachten und unzweifelhafte Gerichtsurteile zu akzeptieren.

Da diese Praktiken eng mit den Budgetkürzungen durch die türkis-blaue Bundesregierung zusammenhängen, fordert die AK den Gesetzgeber auf, der AUVA wieder ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, den Beitragssatz zur Unfallversicherung wieder auf mindestens 1,4 Prozent der Beitragsgrundlage zu erhöhen, die Einsparungen bei der AUVA wieder zurückzunehmen und den Personalstand der AUVA nicht weiter zu senken.
(Information der AK OÖ., 18.06.2020)

Sommer, Sonne und Urlaubsgeld!

Das Wichtigste zum Urlaubsgeld
Der Sommer steht vor der Tür und das bedeutet nicht nur Reisezeit, sondern auch Extra-Geld! Auf den Konten der ArbeitnehmerInnen landet das Urlaubsgeld – ein zusätzliches Gehalt oder ein zusätzlicher Lohn! Mit dem Urlaubsgeld gönnen sich viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine wohlverdiente Auszeit und verreisen, viele sparen es aber auch oder investieren es in kleinere oder größere Anschaffungen.

Urlaubsgeld ist kein Geschenk vom Chef
Dass es im Sommer Urlaubsgeld (und Ende des Jahres Weihnachtsgeld) gibt, ist für viele Beschäftigte in Österreich selbstverständlich. Doch so selbstverständlich ist es leider nicht. Urlaubs- und Weihnachtsgeld gibt es nur wegen des Einsatzes der Gewerkschaften! Wir haben es in langen Verhandlungen erkämpft und stellen sicher, dass es Jahr für Jahr bei den Beschäftigten ankommt und Extra-Geld in ihre Kassen spült.

Also, wenn dich jemand als Telefonjoker in der Millionenshow fragt: „Wer hat das Urlaubsgeld erfunden?“, gibt es nur eine richtige Antwort: „Die Gewerkschaften!“ Wichtig zu wissen ist auch, dass Teilzeitbeschäftigte und Lehrlinge auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld bekommen – zumindest anteilsmäßig. Freie DienstnehmerInnen, Werkvertrag-nehmerInnen und Selbstständige bekommen kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein weit verbreitetes Märchen ist, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld gesetzlich verankert sind. Das ist falsch. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Sonderzahlungen.

Seit wann gibt es Urlaubsgeld?
Ein Blick in die Geschichtsbücher zeigt: Urlaubsgeld – wie wir es kennen – gibt es seit den 1950er-Jahren. Die Gewerkschaften setzen sich seit damals für zusätzliche Löhne und Gehälter ein. Damit sollte der Lebensstandard der Angestellten und ArbeiterInnen weiter verbessert werden. ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian hat es bereits vor einigen Jahren treffend formuliert: „Das 13. und 14. Gehalt sind nicht vom Himmel gefallen.“
(Information gesehen auf oegb.at, 03.06.2020)

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Einseitiges Anordnen von Urlaub/Zeitausgleich ist auch weiterhin nicht zulässig

Die AK OÖ. öffnet ihre Häuser wieder für die Mitglieder!

Nach Corona-Shutdown: AK Ober­österreich öffnet ihre Häuser wieder für die Mit­glieder
Ab kommenden Montag, 8. Juni 2020, sind sowohl die AK-Zentrale in Linz als auch alle AK-Bezirksstellen in ganz Oberösterreich wieder für die Mitglieder geöffnet.
Die persönliche Beratung erfolgt aus Sicherheitsgründen weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Auch die Arbeiterkammer Oberösterreich hatte ja im Zuge der Corona-Maßnahmen all ihre Gebäude geschlossen. Beratungen erfolgten ausschließlich online und telefonisch und nur in ganz dringenden Ausnahmefällen auch persönlich.

Beratungszahlen explodiert
Die vergangenen Wochen und Monate waren auch für die Arbeiterkammer Oberösterreich eine große Herausforderung. Die Sorgen und Nöte der Menschen haben die Beratungszahlen in der AK geradezu explodieren lassen. Für die Monate März und April verzeichnete die AK-Rechtsberatung Rekordwerte. Seit dem Shutdown am 16. März hat die Arbeiterkammer Oberösterreich die Fragen von zehntausenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern telefonisch und per Mail beantwortet.

AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer: „Wir konnten all das sehr gut bewältigen. Nun kehren auch wir Schritt für Schritt in den gewohnten Alltag zurück.“

AK öffnet alle Standorte in Oberösterreich
Das bedeutet, dass ab Montag, 8. Juni, alle Häuser der AK Oberösterreich wieder für die Mitglieder öffnen. Die AK-Zentrale in Linz ist für Besucher/-innen wie gewohnt über den Haupteingang zu betreten. Auch in den 14 Bezirksstellen in ganz Oberösterreich sind die Türen wieder geöffnet. Allerdings gelten auch hier die aktuell üblichen Sicherheitsmaßnahmen: Abstand von mindestens 1 Meter untereinander einhalten, Nutzung der Hände-Desinfektion sowie Mund- und Nasenschutz tragen.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin!
Die AK-Expertinnen und Experten stehen natürlich weiterhin für Rat und Hilfe am Telefon und per Mail zur Verfügung unter der Telefonnummer 050/6906-0.
Alle Infos und Kontaktdaten finden Sie unter ooe.arbeiterkammer.at. Für persönliche Beratung gilt nach wie vor: Bitte unbedingt vorher einen Termin vereinbaren! 

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