Info des ÖGB: Corona – Was das Virus für die Arbeit bedeutet

Gesundheit ist eine grundlegende Voraussetzung für das gute Leben. Deshalb ist es verständlich, dass das Thema Coronavirus viele Menschen beschäftigt. Die Verbreitung des Virus in Österreich ist überschaubar, aktuell gibt es keinen Grund zur allgemeinen Besorgnis.
Dennoch wirkt sich das Virus zumindest punktuell auf den Arbeitsmarkt aus und wirft auch für ArbeitnehmerInnen einige Fragen auf.

Auf oegb.at/corona findet Ihr die wichtigsten Antworten und Berichte über aktuelle Entwicklungen!

Niemetz-Schwedenbombenverkauf mit Ostern-Aktion im UKH Linz!

Fa. Niemetz besucht uns wieder mit einem Wagen voller Schwedenbomben und noch viel mehr – dieses Mal mit speziellen Aktionen für Ostern:

  • März-Aktion – siehe oben
  • Zusatzaktion: tolles Osterpaket – siehe weiter unten
  • Heidi Osterware – siehe ganz unten

Das Ganze findet wie immer im Eingangsbereich zwischen AUVA-Landesstelle und Unfallkrankenhaus Linz statt!

Und hier geht’s weiter zum Osterpaket und zur Heidi-Osterware: Read more

Der AUVA-Schitag in Tirol wird aufgrund des Coronavirus abgesagt!

Liebe Kollegin, lieber Kollege!
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und entsprechend der kürzlich erlassenen rechtlichen Vorgaben sind in Österreich Indoor-Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmer/innen und Outdoor-Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmer/innen abzusagen. 

Im Namen des Zentralbetriebsrates sage ich hiermit die ZBR-AUVA-Schimeisterschaften in Häring von 20.3.-22.3.2020 ab. 

Ich bedanke mich bei allen Personen, die unzählige Arbeitsstunden nun leider umsonst in die Vorbereitung dieser Veranstaltung gesteckt haben, ganz besonders bei Sepp Lintner und seinem Team in Häring.

Wir haben uns zu der Absage entschlossen, da uns Ihre Gesundheit sehr wichtig ist und wir uns natürlich an die geltenden Rechtsvorgaben halten. Als Beschäftigte der Sozialversicherung zeigen wir mit diesem Schritt auch Verantwortungsbewusstsein für die Kund/innen und Patient/innen in unseren Einrichtungen und Verwaltungsdienststellen. Auch andere Organisationen greifen zu drastischen Maßnahmen, wie dem Link zu entnehmen ist.

Wenn man an der derzeitigen Situation etwas Gutes finden will, dann sicher, dass ein Wert wie die Solidarität mit anderen Bevölkerungsgruppen (zum Beispiel mit Älteren und Schwachen) immer noch zeitgemäß ist und gelebt werden muss.

Verschoben = nicht aufgehoben!

Die 45. Schimeisterschaften werden nun im März 2021 nachgeholt und ich freue mich darauf, Sie bei dieser Veranstaltung wieder zu treffen. Ein genauer Termin steht noch nicht fest.
Bleiben Sie gesund!

Erik Lenz, ZBR-Vorsitzender

PS:
Die einbezahlten Eigenbeiträge werden natürlich vom Angestellten-BR des UKH Linz rückerstattet, diesbezüglich bitte melden!

Ergänzung:
Da wir schon gefragt wurden:
Falls wer von Euch privat an diesem Wochenende im Hotel „Das Sieben“ in Bad Häring Urlaub machen möchte: Ihr erhält dort die gleichen vergünstigten Konditionen, wie wir sie als AUVA-Gruppe erhalten hätten: Gesamtpreis pro Person/Nacht mit Frühstück € 89,– exklusive Ortstaxe (diese beträgt € 2,– pro Person/Nacht). Bei Buchung dort mitteilen, dass Ihr AUVA-Beschäftigte im UKH Linz seid!

Zettl GmbH: Mitarbeiter-Angebot für Ostern 2020!

Fa. Zettl hat wieder eine Auswahl an hochwertigen Delikatessen zusammengestellt und so kommen die Gourmets auf ihre Kosten.

Bei diesem Angebot hat man die Qual der Wahl, ob nun das Bio-Lamm aus Österreich oder den frischen Forellenkaviar – oder vielleicht doch lieber das Milchkalb von den grünen Wiesen des Mühlviertels?

Aber warum denn entscheiden? Man könnte es sich doch nach der Fastenzeit einmal so richtig gut gehen lassen und von überall ein bisschen schlemmen.

Hier geht’s weiter zum kompletten Oster-Angebot inklusive Bestell-Zettl: Zettl Angebot Ostern 2020

Frühlings-Aktion 2020: 100 % steirisches Kürbiskernöl!

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Über Vermittlung unserer Kollegin Perner Daniela können wir auch heuer wieder anbieten:

100 % steirisches Kürbiskernöl aus der Posch Mühle, Hartberg

Preise wie folgt:

  • 1 Liter = € 20,–
  • 750 ml = € 16,–
  • 500 ml = € 10,–
  • 250 ml = € 7,–

Die Bestellung (mit gleichzeitiger Bezahlung) ist ab sofort bei uns möglich, sollte jedoch bis spätestens Freitag, den 10. April 2020, erfolgen. Die Lieferung erfolgt dann Ende April.

Coronavirus: Das Wichtigste zum Arbeitsrecht!

Darf ich aus Angst vor dem Coronavirus eigenmächtig zu Hause bleiben?
Nein. Grundsätzlich sollten sämtliche Verfügungen bezüglich der Anwesenheitspflicht im Betrieb zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in vereinbart werden.

Ein eigenmächtiges, einseitiges Fernbleiben von der Arbeit wäre insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies wäre beispielsweise dann gegeben, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre. Das gilt nicht für jene, die berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.

Wohne ich in einer deklarierten Sperrzone und müsste diese zum Antritt meiner Arbeit (unberechtigt) verlassen, ist ein Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt. Dies gilt auch im umgekehrten Fall, wenn sich die Arbeitsstelle selbst in einem Gebiet befindet, das zur Sperrzone erklärt wurde. Wichtig ist in diesem Zusammenhang eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin.

Darf der Arbeit­geber die Beleg­schaft einseitig nach Hause schicken?
Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin frei, auf die Anwesenheit der Belegschaft kurzerhand zu verzichten, wobei es sich hierbei üblicherweise um einen Fall der Dienstfreistellung handelt, nicht jedoch um einen Krankenstand. Gesunde Arbeitnehmer/-innen können sich nicht krankmelden.

Bekomme ich trotz Ent­falls meiner Arbeits­leistung weiter­hin be­zahlt?
Bei berechtigtem Entfall der Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin verpflichtet, das Entgelt (bemessen nach dem sogenannten „Ausfallsprinzip“) weiter zu bezahlen. Dies gilt für Arbeiter/-innen und Angestellte (nicht jedoch für freie Dienstnehmer/innen) gleichermaßen.

Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz
Unter Umständen können Arbeitgeber/-innen hierfür einen Kostenersatz beantragen, der vom Bund getragen wird: Unterbleibt die Arbeitsleistung nämlich auf Grund einer Epidemie-Erkrankung im Sinne des Epidemiegesetzes (das Coronavirus „2019-nCoV“ wurde durch Verordnung des Gesundheitsministers vom 26.01.2020 in die Liste der anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten aufgenommen) und ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin seiner/ihrer Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung bereits nachgekommen, erhält er/sie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Kostenersatz.

Darf der Arbeit­geber ein­seitig Home­office an­ordnen?
Eine Verpflichtung zur Telearbeit besteht nur dann, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann. In allen anderen Fällen muss die Verlegung des Arbeitsortes zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in ausdrücklich vereinbart werden.

Welche inner­betrieblichen Schutz­maß­nahmen sind vom Arbeit­geber zu er­warten?
Aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht heraus trifft den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die grundsätzliche Verpflichtung, zweckmäßige Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Ansteckung von Arbeitnehmer/-innen bestmöglich hintanzuhalten. Neben einer leicht zugänglichen Möglichkeit zur Desinfektion zählen hierzu zielführende Hygieneempfehlungen für Mitarbeiter/-innen und eine vorausschauende, allfällige Gefahren mitbedenkende Planung von Dienstreisen.

Die Verpflichtung, Schutzmasken bereitzustellen, trifft den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hingegen nur in Sonderfällen, beispielsweise bei der Arbeit in Krankenhäusern oder bei Dienstreisen in Risikogebiete.

Die ABC-Abwehrschule des österreichischen Bundesheers berät betroffene Betriebe über zielführende Maßnahmen zur Risikobekämpfung.

Darf ich als Arbeitnehmer während der Arbeit eigen­mächtig eine Schutz­maske auf­setzen?
Liegt im Betrieb und im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit keine überdurchschnittlich hohe Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung vor, ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin berechtigt, das Tragen von Schutzmasken im Betrieb zu untersagen.

Darf ich als Arbeitnehmer den Antritt einer Dienst­reise in Gebiete, die bereits Krankheits­fälle auf­weisen, ab­lehnen?
Ein Ablehnungsrecht wäre grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn durch eine Reise nach zum Beispiel China, Iran oder Italien die Gesundheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin in einem erhöhten Ausmaß gefährdet ist. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn eine Dienstreise in ein Gebiet erfolgen soll, für das eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht. Eine solche besteht derzeit zum Beispiel für die chinesische Provinz Hubei mit deren Hauptstadt Wuhan, das als Epizentrum des Virus gilt.

In diesem Zusammenhang empfehlen wir eine regelmäßige Überprüfung aktueller Reisewarnungen auf den Internetseiten des Außenministeriums.

… und eine Dienst­reise zu anderen Orten?
Eine Dienstreise zu anderen Orten können Arbeitnehmer/-innen nur dann ablehnen, wenn aufgrund aktueller Umstände zu befürchten ist, dass am Reiseort eine hohe Ansteckungsgefahr besteht.

Niemand braucht seine Gesundheit zu gefährden. Eine Rücksprache mit einem Arzt ist im Vorfeld unbedingt notwendig.
(Information der AK OÖ., 25.02.2020)

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