Krankenstand – was tun?
Wenn Arbeitnehmer erkranken, stellen sich viele Fragen. Welche Pflichten hat ein Arbeitnehmer im Krankenstand und welche Rechte hat er gegenüber dem Dienstgeber? Hier findet Ihr die Antworten.
Krankenstand unverzüglich melden
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsverhinderung (=Krankenstand) mitzuteilen. Das ist in den meisten Fällen ein Anruf in der Firma, am besten bei Arbeitsbeginn oder noch davor. Anschließend sollte man unverzüglich einen Arzt aufsuchen und sich krankschreiben lassen.
Der Arbeitgeber hat nämlich das Recht, vom Arbeitnehmer eine Krankenstandsbestätigung zu verlangen. Dieses Verlangen kann nach angemessener Zeit auch wiederholt werden. In der Bestätigung müssen Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsverhinderung angeführt sein. Wobei unter Angabe der Ursache nicht die Diagnose gemeint ist – der Arbeitnehmer muss nicht anführen, woran er leidet. Er muss nur sagen, ob er an einer Krankheit leidet oder ob er einen Unfall erlitten hat.
Krankenstandsbestätigung bringen
Kommt der Arbeitnehmer den Melde- und Nachweispflichten nicht nach, dann treffen ihn nachteilige Folgen: Für die Dauer der Säumnis verliert er seinen Anspruch auf Entgelt. Das heißt, der Arbeitgeber muss den Lohn bzw. das Entgelt für die Dauer des Versäumnis nicht bezahlen.
Keinesfalls darf der Arbeitgeber jedoch das Arbeitsverhältnis durch fristlose Entlassung beenden, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht nachkommt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen muss auch für einen eintägigen Krankenstand eine Krankenstandsbestätigung gebracht werden. In einigen Firmen ist aber für die ersten 3 Krankenstandstage keine Bestätigung erforderlich. Weiß ein Arbeitnehmer nicht, was in seiner Firma gebräuchlich ist, sollte er sich auch für einen kurzen Krankenstand krank schreiben lassen.
Gefährden Sie nicht Ihre Gesundheit!
Wer krank ist und nicht arbeiten kann, sollte dies auch nicht tun, um seine Gesundheit nicht zu gefährden. Ob eine Arbeitsverhinderung vorliegt, entscheidet der behandelnde Arzt und es hängt auch von der Art der Tätigkeit ab.
Im Krankenstand hat der Arbeitnehmer alles zu tun, um so rasch als möglich gesund zu werden. Das bedeutet, wenn jemand aufgrund einer Grippe oder eines grippalen Infekts im Krankenstand ist, darf er sich nicht im Freien aufhalten bzw dies auf das Allernötigste beschränken (Arztebesuche, Gang zur Apotheke).
Ist jemand wegen Depressionen krankgeschrieben, kann Spazierengehen ein Teil der Behandlung sein. Was zu tun ist, entscheidet im Zweifel der Arzt bzw. sagt der gesunde Menschenverstand.
Arbeitnehmer können im Krankenstand gekündigt werden
Arbeitnehmer sind während des Krankenstandes nicht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt. Deshalb gehen viele Arbeitnehmer auch krank arbeiten. Arbeitnehmer können während des Krankenstandes vom Arbeitgeber gekündigt werden. Es sind die auch sonst geltenden Kündigungsfristen und –termine einzuhalten.
Der Arbeitgeber muss den Krankenstand bezahlen
Der Arbeitgeber erspart sich dadurch auch nichts, da er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bei Kündigung im Krankenstand den Krankenstand bezahlen muss, soweit der Arbeitnehmer noch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.
Um diese Bestimmung zu umgehen, werden in der Praxis den Arbeitnehmern sehr oft einvernehmliche Lösungen angeboten, da hier mit dem Ende des Dienstverhältnisses die Zahlungspflicht des Arbeitgebers für den Krankenstand endet. Arbeitnehmer erhalten zwar bei einvernehmlicher Lösung sofort Krankengeld von der Krankenkasse, dieses ist jedoch kein voller Lohnersatz, sondern lediglich 70 bzw 60 % des letzten Bruttoentgelts. Die AK rät daher von einvernehmlichen Lösungen im Krankenstand ab, da der Arbeitnehmer hier finanziell immer schlechter gestellt ist.
Lohn wird weiter bezahlt
Während des Krankenstandes erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ihren Lohn bzw. ihr Gehalt weiter bezahlt. Diese Zahlung wird Entgeltfortzahlung genannt. Die Dauer der Fortzahlungspflicht ist nach Dauer des Dienstverhältnisses gestaffelt.
Arbeiter
Arbeiter haben in den ersten 5 Jahren einen Anspruch auf 6 Wochen volles und 4 Wochen halbes Entgelt. Dieser Anspruch steht pro Arbeitsjahr zu. Zusätzlich haben Arbeiter für jeden Arbeitsunfall einen Anspruch auf jeweils maximal 8 Wochen.
Angestellte
Angestellte haben ebenfalls in den ersten 5 Jahren Anspruch auf 6 Wochen volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Der Anspruch ist nicht auf das Arbeitsjahr abgestellt. Erkranken Angestellte neuerlich, dann bekommen sie aber noch einmal den halben Grundanspruch dazu, d.h. weitere 6 Wochen halbe und 4 Wochen Viertel Entgeltfortzahlung.
Die Regelungen sind v.a. bei Angestellten, insbesondere bei mehreren Erkrankungen, sehr kompliziert. In solchen Fällen empfiehlt sich eine Beratung durch Betriebsrat, Gewerkschaft oder Arbeitkammer. Der Arbeitnehmer darf während des Krankenstandes finanziell nicht schlechter gestellt werden, als wenn er arbeitet. Er hat jene Bezahlung zu erhalten, die ihm gebührt hätte, wenn die Krankheit nicht eingetreten wäre (dies nennt man Ausfallsprinzip).
Wenn sich die Höhe des Ausfalls jedoch nicht feststellen lässt, da das Einkommen von Monat zu Monat unterschiedlich ist, gebührt die Entgeltfortzahlung in der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen. Es sind dabei Überstunden, Prämien, Provisionen, Akkordlöhne einzurechnen; nicht jedoch Diäten oder sonstige Aufwandersätze.
Krankengeld von der Krankenkasse
Ist die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers beendet hat man Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Erhält man halbe Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber gibt’s auch halbes Krankengeld. Bei Viertelzahlung gibt es bereits volles Krankengeld. Dieses gibt es bis zu maximal 52 Wochen. Ist ein Arbeitnehmer dann noch immer nicht arbeitsfähig, ist ein Antrag auf Berufsunfähigkeits- bzw Invaliditätspension bei der Pensionsversicherungsanstalt zu stellen, ev. auch ein Antrag auf Pensionsbevorschussung beim Arbeitsmarktservice.
Krank im Urlaub
Erkrankt ein Arbeitnehmer im Urlaub, dann werden die Tage der Erkrankung dann auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn der Krankenstand länger als drei Tage dauert.
Melde- und Nachweispflichten
Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber unverzüglich am 4. Tag meldet und nach Wiederantritt der Arbeit unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis/eine Krankenstandsbestätigung vorlegt.
Bei einer Erkrankung im Urlaub im Ausland ist überdies neben dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einer zum Arztberuf zugelassenen Person ausgestellt wurde. Diese behördliche Bestätigung erspart man sich, wenn man in einer öffentlichen Krankenanstalt behandelt wurde und deren Bestätigung vorlegt.
(Information der AK OÖ.)
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