Mindestsicherung – wer bekommt wieviel?

Mindestsicherung

Nach langem Tauziehen wird in Österreich die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) eingeführt und damit die Sozialhilfe ersetzt.
Ab 01. September 2010 ist sie in Wien, Niederösterreich und Salzburg gültig – die anderen Bundesländer und auch OÖ. folgen.

Wer Anspruch auf die Mindestsicherung hat
Bevor man die Mindestsicherung bekommt, muss das eigene Vermögen aufgebraucht werden, bis nur mehr 3.720 € übrig sind.

Ausnahmen sind die als Hauptwohnsitz genutzte Eigentumswohnung und die Wohnungseinrichtung. Wer ein Auto besitzt, muss dieses verkaufen – außer das Gefährt ist berufs- bzw. behinderungsbedingt notwendig.

Anspruch haben Personen, die

  • hilfsbedürftig sind und ihren Hauptwohnsitz bzw. ihren dauernden Aufenthalt in Österreich haben
  • deren jeweiliger Bedarf nicht durch eigene Mittel gedeckt werden kann
  • und bei denen Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht

Ausnahmen:
Folgende Personen müssen nicht arbeitsbereit sein: Personen, die
a) das Regelpensionsalter erreicht haben
b) Betreuungspflichten für Kinder haben, welche ihr 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern keine geeignete Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist
c) Betreuungsleistung gegenüber Angehörigen haben, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen
d) die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerstkranken Kindern leisten
e) die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen (ein Studium zählt hier nicht dazu).

So viel Geld bekommen Sie
Die Mindestsicherung besteht aus zwei Teilen: 558 € Grundbetrag und 186 € Wohnkostenanteil pro Monat. Zusammen sind das 744 €. Paare bekommen den 1,5 fachen Betrag: 1.116 € – für Kinder gibt es jeweils 134 €, ab dem 4. Kind 112 €. Einkommen, Arbeitslosengeld, Unterhaltszahlungen u. ä. werden jeweils angerechnet und reduzieren den Anspruch.

Wo Sie die Mindestsicherung beantragen
Die Mindestsicherung kann – je nach Bundesland – bei Bezirkshauptmannschaften, Gemeindeämtern oder Magistraten beantragt werden. Zusätzlich können Anträge auch bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (AMS) abgeben werden.

Für grundlegende Fragen zur Mindestsicherung können Sie kostenlos das Sozialtelefon des Sozialministerium unter 0800/ 20 16 11 werktags zwischen 9 und 16 Uhr kontaktieren.

Beispiele

Beispiel 1: Alleinerzieherin, Teilzeitjob, 2 Kinder
Frau K. ist alleinerziehende Mutter von 2 Kindern und erhält für sie vom Vater 250 € Unterhalt im Monat. Da sie sich allein um die Kinder kümmern muss, kann sie nur eine schlecht bezahlte 20-Stunden- Stelle annehmen und verdient 550 € im Monat.

Sie hat Anspruch auf die Mindestsicherung samt Wohnkostenanteil (744 €+ 134 €+ 134 € = 1.012 €), abzüglich Unterhaltszahlungen und Gehalt (250 € + 550 € = 800 €). Sie bekommt daher 212 € BMS (1.012 € – 800 €) pro Monat.

Beispiel 2: Familie mit 3 Kindern, Alleinverdiener
Herr F. ist Vater von 3 Kindern und arbeitet Vollzeit für 1.300 € pro Monat. Seine Frau ist zu Hause bei den Kindern und bezieht kein Einkommen.

Familie F hat Anspruch auf die Mindestsicherung samt Wohnkostenanteil (1.116 € + 3 mal 134 € = 1.518 €), abzüglich 1.300 € Einkommen des Mannes. Die Familie bekommt daher 218 € Mindestsicherung pro Monat.

Beispiel 3: Familie, 2 Kinder, 1 geringfügiges Einkommen
Frau G. war lange Jahre beschäftigt und hat monatlich 1.250 € brutto verdient. Da ihre Firma aufgrund der Wirtschaftskrise zugesperrt hat ist sie arbeitslos geworden. Herr G. ist bei den beiden Kindern zu Hause, kümmert sich seit Jahren um den gemeinsamen Haushalt und arbeitet einen Tag in der Woche geringfügig für 330 € netto. Die Familie wohnt in einer vor Jahren von den Eltern geerbten 65 m² Eigentumswohnung. Inklusive Familienzuschläge erhält Frau G. 783,90 € Arbeitslosengeld.

Familie G. hat Anspruch auf Mindestsicherung ohne Wohnkostenanteil (da nur Betriebskosten gezahlt werden müssen) in der Höhe von 1.171,80 € (558 * 2,1), abzüglich 783,90 € Arbeitslosengeld und 330 € Einkommen. Familie G. hat daher Anspruch auf 57,90 € Mindestsicherung. Zusätzlich kann ein Betriebskostenanteil gewährt werden.

Beispiel 4: Der Erbe
Herr H. hat vor einigen Jahren eine beträchtliche Summe Geld geerbt und daraufhin beschlossen, sich aus dem Arbeitsleben zurückzuziehen.

Herr H. hat keinen Anspruch auf Mindestsicherung, da er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und keine Arbeit aufzunehmen bereit ist.
(Informationen der AK, 01.09.2010)

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