Info zum Themenbereich Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KAAZG)

Arbeitsrecht

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Aus aktuellem Anlass möchten wir zum Themenbereich Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KAAZG) aufgrund vielfacher Diskussionen zu einigen Punkten informieren:

Regelung der Ruhepausen
Generell möchten wir festhalten, dass eine Mittagspausenregelung definitiv nicht mit Zustimmung des Betriebsrats festgelegt wurde! Vom BR wurde festgestellt, dass es keine Arbeitsanweisung bezüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepause gibt und somit eine große Unsicherheit in der Belegschaft besteht, wie sie sich zu verhalten hat.  

Von der Führung wurde nur bekräftigt, dass sie nicht bereit ist, für bestimmte Bereiche und Dienste den Marker regelmäßig zu setzen. Wir sind der Meinung, dass die Kollegen auch weiterhin melden sollen, wenn ihre Ruhepause nicht eingehalten werden konnten. Ob die Führung dann einen entsprechenden Marker setzt oder nicht, liegt vorerst in ihrer Verantwortung, wird aber von uns über das Arbeitsinspektorat und/oder juridischen Weg abgeklärt werden.

Ausnahmefall
Auch eine Definition – in Übereinstimmung mit dem BR – , was ein „begründeter Ausnahmefall“ sein soll, wurde mit uns nicht gefunden.

Dect
Der Punkt „Abschalten des Handys“ erscheint etwas „festgefahren“ und wird wohl eine Abklärung über das Arbeitsinspektorat und/oder auf juridischem Weg erfahren.

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KAAZG – Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz
Wir möchten nun noch auf einige grundsätzliche Bestimmungen des KAAZG eingehen, die immer wieder kontrovers im Haus diskutiert werden, auch teilweise mit Zitaten aus Kommentaren renommierter Arbeitsrechtsexperten.

Vom Gesetz betroffen sind unter anderem:
Ärzte/Ärztinnen, Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, des medizinisch-technischen Fachdienstes.

Ruhepausen
§ 6. (1) Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.

Ruhepause – Qualifikation
Grundsätzlich  ist zu sagen, dass eine Zeit rechtlich dann als Ruhepause anerkannt wird, wenn diese für den Dienstnehmer vorhersehbar ist und im Vorhinein zeitlich definiert wird. 

Die Ruhepause muss grundsätzlich echte Freizeit sein, d. h., der Dienstnehmer muss über diese Zeit nach seinem Belieben verfügen können.

Eine Anweisung, der Dienstnehmer habe die Krankenanstalt während der Ruhepausen nicht zu verlassen und müsse sich  für plötzliche Arbeitseinsätze auch während der Ruhepause bereit halten, beseitigt daher die Qualifikation einer Zeit als Ruhepause im Sinn des Gesetzes (vgl. KA-AZG Klein, Seite 80).

Aus dem Gesetzeszweck wird man darüber hinaus ableiten können, dass die Pause auch nicht all zu dicht am Beginn oder am Ende des jeweiligen Dienstes liegen sollte. Die Arbeitszeit soll durch die Ruhepause ja unterbrochen werden, um dem  durch die bisherige Arbeit bereits erfolgten Arbeitskräfteverschleiß durch einen Erholungsintervall zu begegnen, was den Dienstnehmer mit „aufgeladenen Batterien“ den zweiten Teil seines Dienstes beginnen  lässt.
(AK Kärnten, März 2011)

  • Im KAAZG kann die 30-minütige Ruhepause nicht geteilt werden (z. B. 3 mal 10 Minuten), dies ist nur im AZG möglich!
  • Die Ruhepause ist an sich aufzeichnungspflichtig, außer wenn der Zeitrahmen wie bei uns durch eine Betriebsvereinbarung geregelt ist.
  • Die Ruhepause ist nicht nach 6 Stunden zu nehmen, sondern muss einen Dienst, der länger als 6 Stunden dauert, unterbrechen. Das heißt auch, dass es nicht legal ist, die Ruhepause an das Dienstende zu verlagern.
  • Das KAAZG hat keinen Einfluss auf die Besoldung. Ob die Ruhepause lt. Dienstordnung teilweise oder komplett bezahlt wird, ändert nichts an der 30- minütigen Freizeit.

Der Zeitrahmen, wann die Ruhepause gehalten werden kann, wurde in der Betriebsvereinbarung festgehalten (tagsüber zwischen 11:30 und 14:30 Uhr, im Nachtdienst zwischen 23:00 und 2:00 Uhr).

Kann sie wegen dienstlichen Tätigkeiten – Patientenversorgung, OP, Schockraum, etc. nicht gehalten werden, ist dies zu melden.

§ 6. (3) Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.

Das Thema „aus organisatorischen Gründen nicht möglich“ wird relativ übereinstimmend von der Rechtssprechung gesehen und im § 8 KAAZG behandelt.

Außergewöhnliche und unvorhersehbare  Fälle ( § 8 Abs 12)

Normative Grundlagen

§ 8 Abs legt fest, dass die Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 7 in  „außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen“ nicht anzuwenden sind, wenn  die Betreuung von PatientInnen nicht unterbrochen werden kann oder  eine  sofortige Betreuung von PatientInnen unbedingt erforderlich wird und durch andere organisatorische  Maßnahmen nicht Abhilfe geschaffen werden kann.

Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 8 Abs 1 müssen folgende vier Voraussetzungen vorliegen:

  1. ein außergewöhnlicher Fall,  der
  2. zusätzlich unvorhersehbar war und
  3. muss es unmöglich sein, die Betreuung von Patienten zu unterbrechen oder eine  sofortige Patientenbetreuung muss unbedingt erforderlich sein und
  4. muss es unmöglich sein, im konkreten Fall durch andere organisatorische Maßnahmen Abhilfe zu schaffen.

Diese vier Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen,  d. h., allesamt gegeben  sein, wobei  bei Voraussetzung Nr. 3 lediglich  einer  der  beiden Alternativ-Tatbestände erfüllt sein muss.

Liegen hingegen nicht alle vier Voraussetzungen vor und wird eine der Regelungen der §§ 3,  4, 6 oder 7 übertreten, dann handelt es sich um keinen  außergewöhnlichen  Fall,  sondern  um  eine  gesetzwidrige Übertretung des KA-AZG.
(Lukas Stärker ‚“ Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz: Außergewöhnliche oder bloß gewöhnliche Fälle?  RdM  [2006] 02)

Ein „normaler“ Krankenstand, ein Schockraum, Besprechung, Intensivdienst etc. ist damit nicht gemeint und müsste organisatorisch geregelt werden.

 

Es ist auch festzuhalten, dass es gesetzliche Bestimmungen gibt und weder der Betriebsrat, die Kollegenschaft oder die Direktion berechtigt sind, diese zu umgehen.

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