Teilzeitarbeit und Dienstverhinderung – kein Widerspruch!

GPA-DJP

Immer wieder taucht in der täglichen Rechtsberatung der GPA-djp die Frage auf, ob man als teilzeitbeschäftigte Person auch das Recht hat, Dienstverhinderungen in Anspruch zu nehmen. Von Seiten der Arbeitgeber kommt immer wieder das Argument, man könnte es sich ja einteilen, den Termin in der Freizeit zu erledigen.

Grundsätzlich ist diese Aussage korrekt – für JEDEN Beschäftigten (auch Vollzeit) gilt: Dienstverhinderungen sind – wenn möglich – in die Freizeit zu verlagern.
Leider geht das nicht immer!

Es kommen immer wieder Dienstverhinderungs-Tatbestände vor, die an einen fixen Termin gebunden sind und sich nicht verschieben lassen. Zum Beispiel ein Arzt, der nur zu „meinen“ fixen Dienstzeiten geöffnet hat, oder die Sponsionsfeier der Kinder, wo der Termin fremdbestimmt ist und Ähnliches.

Nach einem aktuellen Urteil, bei dem eine Teilzeitbeschäftigte mit Hilfe der GPA-djp OÖ. einen Dienstverhinderungsgrund einklagte, nachdem der Arbeitgeber ihr Zeitausgleich abgezogen hatte, besagt nun die eindeutige Rechtssprechung:

Auch eine teilzeitbeschäftigte Person hat Anspruch auf Dienstverhinderungen. Es ist ArbeitnehmerInnen nicht zumutbar, extra Zeitausgleich zu nehmen oder Dienste zu verschieben oder zu tauschen. Der an dem besagten Tag eingetragene oder vereinbarte Dienst ist als Basis heranzuziehen und in diese Zeit fallende Dienstverhinderungen sind zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, das volle Risiko einer Dienstverhinderung an den Arbeitnehmer abzuwälzen.

Wir sind uns sicher, dass wir mit diesem in zwei Instanzen erkämpften Urteil zur Besserung der Lage für teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen beigetragen haben.
(Information aus GPA-djp OÖ. aktuell, 25.10.2011)

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