Streik im Kindergarten: AK-Tipps für berufstätige Eltern

AK

Wenn ab Mittwoch die Gemeindebediensteten streiken, werden auch zahlreiche Kinderbetreuungseinrichtungen, die von Gemeinden geführt werden, geschlossen bleiben.

Doch was bedeutet das für die berufstätigen Eltern? Müssen die sich Urlaub nehmen, wenn es keine Betreuungsmöglichkeit für das Kind gibt?

In den meisten Fällen nicht, informiert die AK: Oft gilt das als bezahlte Dienstfreistellung.

Bei Angestellten, so die Expertinnen und Experten der AK, ist die Sache klar: Bleibt der Kindergarten wegen eines Streiks zu, ist das für die betroffenen Elternteile ein unverschuldeter Dienstverhinderungsgrund, die Abwesenheit am Arbeitsplatz ist bezahlte Dienstfreistellung.

Unterschiedliche Regelungen
Ein wenig anders sieht die Sache bei Arbeiterinnen und Arbeitern aus. Hier ist in den einzelnen Kollektivverträgen geregelt, ob in einem solchen Fall der Lohn während der Dienstfreistellung weiter zu bezahlen ist. Die AK rät, sich beim Betriebsrat, bei der zuständigen Gewerkschaft oder bei der Arbeiterkammer unter der Telefonnummer 050/6906-1 zu erkundigen.

Um Alternativen bemühen
Eltern sollten sich außerdem im Kindergarten informieren, ob es einen Betreuungsdienst gibt. Sonst müssen sie sich um eine alternative Betreuungsmöglichkeit bemühen (z.B. Großeltern). Wenn es diese andere Betreuungsmöglichkeit nicht gibt, ist die Abwesenheit von Eltern unverschuldet und sie gilt als Dienstfreistellung.
(Information gesehen auf www.arbeiterkammer.com, 26.03.2012)

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