Pendlerpauschale – Neues ab 2013

Pendlerpauschale 3

Mehrmals wöchentlich zur Arbeit zu pendeln kostet Zeit, Nerven – und bei hohen Benzin-/Öffipreisen auch noch viel Geld. Zumindest hinsichtlich letzteren Faktors ist aber Linderung in Sicht: Wohl auch im Hinblick auf das anstehende Wahljahr hat die Regierung im Dezember eine Reform des Pendlerpauschales beschlossen.

Was natürlich heißt: Der Staat erlässt den Pendlern des Landes ab Jänner – die Reform wird zwar erst im Februar beschlossen, gilt aber rückwirkend – etwas mehr ihrer Lohnsteuer.
Dabei bleibt das Hauptelement der heimischen Pendlerförderung, das Pendlerpauschale, im Wesentlichen unverändert: Wie bisher können Pendler, die öffentliche Verkehrsmittel nutzen können, bei der Arbeitnehmerveranlagung das „kleine Pendlerpauschale“ – ein Pauschbetrag von der Lohnsteuergrundlage – abziehen, wenn sie mindestens eine einfache Wegstrecke von 20 Kilometern zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsplatz zurücklegen.

Ebenso steht das „große Pendlerpauschale“ Arbeitnehmern zu, denen unzumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen und die mindestens zwei Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt wohnen. Zur Zumutbarkeit gibt es breite Judikatur – jedenfalls unzumutbar sind Öffis, wenn ein Weg mehr als zweieinhalb Stunden dauern würde. Je nach Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsplatz kann der Arbeitnehmer einen pauschalen Absetzbetrag geltend machen, maximal € 3672,– im Jahr.

Was ist nun neu im Jahr 2013 – hier geht’s weiter…

Neu ist nun,
dass auch Teilzeitkräfte Anspruch auf das Pendlerpauschale haben: Wer einmal die Woche pendelt, dem steht ab 1. Jänner ein Drittel, für zweimal zwei Drittel der Pauschale zu und wer mindestens dreimal die Woche pendelt, bekommt bereits das volle Pauschale. Bisher hatten nur Menschen, die mindestens elfmal im Monat pendelten, Anspruch.

Einmal jährlich Nettozahlung
Als besonderes „Zuckerl“ bekommen Arbeitnehmer, denen das Finanzamt ein Pauschale zuerkannt hat, künftig einmal im Jahr netto zwei Euro pro Kilometer des einfachen Arbeitsweges, den „Pendler-Euro“, überwiesen.

Wer also beispielsweise an zwei Tagen die Woche von Baden in die Wiener Innenstadt pendelt (Distanz ca. 30 Kilometer), hatte bisher gar keinen Anspruch auf den Absetzbetrag. In Zukunft kann er sich zwei Drittel des kleinen Pendlerpauschales der Kategorie 20-40 Kilometer, im Jahr € 464,–, von der Steuergrundlage abziehen. Einmal im Jahr bekommt er vom Staat noch €60,– ausgezahlt. Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer zahlen, bekommen ab Jänner bis € 290,– an „Negativsteuer“ ausbezahlt – bisher maximal € 191,–.

Repariert wird auch das „Jobticket“
Damit sollten Arbeitgeber motiviert werden, Dienstnehmern Jahreskarten für den öffentlichen Verkehr zu schenken. Normalerweise würde so etwas als „Sachleistung“ wie ein Lohnbestandteil gewertet. Für den Wert des Tickets wären Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben fällig. Beim „Jobticket“ fiele das weg, aber nur, wenn dem Arbeitnehmer mindestens das kleine Pauschale zusteht.

Diese Einschränkung fällt mit Jänner weg; künftig sind Öffi-Zeitkarten, die Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn zahlen, Lohnsteuer- und Abgabenfrei. Aber eine kleine Falle bleibt: Jener Teil der Strecke, der von einem „Jobticket“ erfasst wird, wird bei der Berechnung des Pendlerpauschales ignoriert. Würde z. B. der Arbeitgeber des Badners beschließen, seinen Mitarbeitern eine Jahreskarte der Wiener Linien zu bezahlen, fiele dieser unter die für das Pauschale nötige Mindestdistanz von 20 Kilometern Arbeitsweg – und würde so nicht nur den Steuerabzug verlieren, sondern auch seinen einmaligen „Pendler-Euro“.
(Information von: „Die Presse“-Printausgabe vom 19.12.2012)

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