Nach der Karenz wieder einsteigen

Karenz

Viele Menschen brauchen aus den unterschiedlichsten Gründen eine Auszeit vom Berufsleben. Sei es für die Betreuung der Kinder, die Pflege von Angehörigen oder zur Weiterbildung. In Österreich gibt es dafür relativ gute gesetzliche und kollektivvertragliche Regelungen. Allerdings gilt es, einiges zu beachten, damit die Karenz nicht zu unnötigen Einkommensverlusten oder in die berufliche Sackgasse führt.

Nach wie vor gehen deutlich mehr Frauen als Männer in Elternkarenz, sie sind daher besonders häufig betroffen. Die GPA-djp setzt sich seit Jahren für arbeitsrechtliche Verbesserungen im Bereich der Karenz ein und liefert in einer österreichweiten Aktionswoche von 15. bis 19. April hilfreiche Informationen zum Thema Elternkarenz. Einige Tipps haben wir auch hier aufgelistet.

Wie lange dauert die Karenz?
Karenz kann maximal bis zum zweiten Geburtstag Ihres Kindes vereinbart werden, jedoch ist es möglich, unbezahlten Urlaub anzuschließen. Aber ACHTUNG – nur während der Karenz und bis zu vier Wochen danach besteht Kündigungsschutz! Die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes kann länger sein, führt aber nicht zur Verlängerung von Karenz und Kündigungsschutz!

Kann ich an meinen alten Arbeitsplatz zurück?
Grundsätzlich sollten Beschäftigte auf ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren. Wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder sinnvoll ist, muss ein gleichwertiger Arbeitsplatz (Bezahlung und Tätigkeit) zur Verfügung gestellt werden.

TIPP: Halten Sie auch während der Karenz Kontakt zu Ihrem Unternehmen und erkundigen Sie sich über Veränderungen in Ihrem berufl ichen Umfeld!

Wann habe ich ein Recht auf Elternteilzeit?
Väter und Mütter können bis zum 7. Lebensjahr ihrer Kinder ihre Arbeitszeit verringern oder die Lage der Arbeitszeit verändern. Voraussetzung: mindestens 20 Beschäftigte im Betrieb und mindestens 3 Jahre Betriebszugehörigkeit.

Gibt es während der Karenz Gehaltserhöhungen?
Ja, auch Beschäftigte in Karenz erhalten kollektivvertragliche Gehaltserhöhungen, allfällige kollektivvertragliche Überzahlungen müssen aufrecht bleiben! Leider wird dieses Diskriminierungsverbot in vielen Unternehmen missachtet.

TIPP: Unbedingt Gehaltszettel mit dem Betriebsrat oder in der GPA-djp überprüfen!

Zählt die Karenzzeit für den Anspruch auf Gehaltsvorrückungen?
Die GPA-djp hat durchgesetzt, dass es mittlerweile in sehr vielen Branchen eine Anrechnung von Karenzzeiten für Gehaltsvorrückungen gibt. Das genaue Ausmaß ist im jeweiligen Kollektivvertrag und in manchen Betriebsvereinbarungen geregelt.

Wo spielt die Karenzzeit noch eine Rolle?
In vielen Kollektivverträgen wird die Karenzzeit für die Erhöhung des Urlaubsanspruches, die Kündigungsfristen, die Entgelfortzahlung, Jubiläumsgelder etc. angerechnet.

TIPP: Erkundigen Sie sich bei Ihrem Betriebsrat oder der GPA-djp, welcher Kollektivvertrag für Sie gilt.

GPA-djp ExpertInnen helfen weiter!
Wir checken Ihren Dienstvertrag, überprüfen Ihre Einstufung und Gehaltsabrechnung – und warnen Sie vor Fallen.
Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Betriebsrat/Ihre Betriebsrätin oder vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in einer der neun GPA-djp Regionalgeschäftsstellen.
(Information der GPA-djp, 16.04.2013)

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