Pensionskonto? Kontoerstgutschrift? Alle Fragen dazu werden hier beantwortet!

Pensionskonto

Sie haben Fragen zum Pensionskonto oder zur Kontoerstgutschrift? Wir haben die wichtigsten Antworten für folgende Fragen und noch viel mehr zusammengetragen:

  • Woher kriege ich Infos zu meinem Pensionskonto?
  • Wann und wo kann ich mich persönlich beraten lassen?
  • Wie lange kann ich Versicherungszeiten nachmelden?
  • Muss ich Schul- und Studienzeiten jetzt nachkaufen?
  • Wie kann ich meine Beitragsgrundlagen und Beitragszeiten überprüfen?
  • Meine Versicherungszeiten stimmen nicht – was tun?
  • Wann kann ich auf mein Geld auf dem Pensionskonto zugreifen?
  • Wie ist das Geld auf dem Pensionskonto veranlagt?
  • Was ist der Unterschied zwischen Pensionskonto, Mitarbeitervorsorge (Abfertigung neu) und Betriebspension?
  • Wie hoch ist das Regelpensionsalter?
  • Bin ich pensionsversichert, wenn ich krank, arbeitslos oder nur geringfügig beschäftigt bin?
  • Ist meine Pension sicher?

Wer sich dafür interessiert, wird hier umfassend informiert!

Woher kriege ich Infos zu meinem Pensionskonto?

  • Bei allgemeinen Fragen können Sie sich an die Pensionskonto-Hotline wenden unter 050303-87000. Auskunftszeiten sind Mo-Do von 7.00 bis 15.30 Uhr und Fr 7.00 bis 15 Uhr.
  • Sie können dort auch anrufen, um bestimmte Unterlagen von der PVA anzufordern, zum Beispiel Ihren Versicherungsdatenauszug.
  • Melden Sie jedoch unbedingt schriftlich, falls bei Ihnen Beitragszeiten fehlen, die Beitragsgrundlagen unrichtig sind oder Sie einen Bescheid wünschen! Hier finden Sie die Kontaktübersicht…

Wann und wo kann ich mich persönlich beraten lassen?

Bitte vergessen Sie nicht, einen amtlichen Lichtbildausweis zur Beratung mitzubringen. Die PVA-MitarbeiterInnen dürfen nur Auskunft über persönliche Daten geben, wenn Sie sich ausweisen können.

Wie lange kann ich Versicherungszeiten nachmelden?
Sie können der Pensionsversicherungsanstalt bis zum 31.12.2016 fehlende Versicherungszeiten melden. Die Kontoerstgutschrift wird dann neu berechnet. Auch später ist es noch möglich, Zeiten zu melden, das könnte allerdings Nachteile für Sie bringen.

Wann muss ich Kindererziehungszeiten melden?
Ihre Kindererziehungszeiten scheinen nicht im Versicherungsdatenauszug auf? Dann sollten Sie das so rasch wie möglich bei der PVA melden! Fehlende Zeiten bedeuten nämlich: Ihre Pension fällt geringer aus.
Tipp: Stellen Sie einen „Antrag auf Datenergänzung“!

Muss ich Schul- und Studienzeiten jetzt nachkaufen?
Schul- und Studienzeiten können Sie jederzeit nachkaufen. Interessant ist ein Nachkauf dann, wenn Ihnen wenige Versicherungsmonate bis zum Pensionsantritt fehlen oder Sie Ihre Pension erhöhen möchten. Sie müssen beim Nachkauf mit Kosten in der Höhe von 1.032,84 Euro pro Monat rechnen. Einen Teil können Sie sich über die ArbeitnehmerInnenveranlagung wieder zurückholen.
Tipp: Ob sich ein Nachkauf finanziell wirklich auszahlt, sollten Sie vorab bei der PVA erfragen – die kann Ihnen eine Vergleichsberechnung machen.

Wie kann ich meine Beitragsgrundlagen überprüfen?
Sie müssen Ihre Beitragsgrundlagen zunächst bei der PVA anfordern. Das geht ganz formlos, auch per Telefon oder Mail. Sobald Ihr Pensionskonto freigeschaltet ist, können Sie Ihre Beitragsgrundlagen auch im elektronischen Pensionskonto einsehen und überprüfen. Dazu brauchen Sie allerdings eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

Die Beitragsgrundlagen müssen mit Ihrem jeweiligen Bruttoeinkommen übereinstimmen. Sollte das nicht der Fall sein, hat Sie der Arbeitgeber möglicherweise nicht oder falsch angemeldet.

Wo kann ich Bürgerkarte oder Handysignatur freischalten lassen?
In allen Dienststellen der PVA und in vielen Dienststellen der Gebietskrankenkassen.
Tipp: Bringen Sie zur Registrierung unbedingt einen Ausweis mit.

Wie kann ich meine Beitragszeiten überprüfen?
Um Ihre Beitragszeiten zu überprüfen, brauchen Sie eine detaillierte Aufstellung der Versicherungszeiten (= Versicherungsdatenauszug). Einen Versicherungsdatenauszug können Sie beim zuständigen Pensionsversicherungsträger schriftlich (= auch per E-Mail), telefonisch oder persönlich anfordern.

Wo kann ich einen Versicherungsdatenauszug anfordern?
Bitte wenden Sie sich an die PVA, und zwar

  • persönlich
  • telefonisch
  • per Fax oder
  • per Mail

Wo und wie kann ich unrichtige Beitragsgrundlagen melden?
Für unrichtige Beitragsgrundlagen ist die GKK zuständig. Bitte geben Sie den Sachverhalt schriftlich (Mail, Brief) oder persönlich zu Protokoll. Ideal wäre, wenn Sie entsprechende Nachweise liefern können (Lohnzettel, Kontoauszüge etc.).

Meine Versicherungszeiten stimmen nicht, was tun?
Sollten bei Ihnen Zeiten fehlen oder falsch gemeldet sein, wenden Sie sich bitte an Ihre Gebietskrankenkasse, und zwar

  • schriftlich oder
  • im Zuge einer persönlichen Beratung – Ihr Anliegen muss zu Protokoll gegeben werden

Wie kann ich meine Kontoerstgutschrift überprüfen?
Wenn Sie Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen überprüft haben und diese in Ordnung sind, können Sie davon ausgehen, dass die Kontoerstgutschrift auch richtig berechnet ist. Die Pensionsversicherungsträger setzen für die Berechnung ein geprüftes Programm ein.

Wenn Sie genauere Informationen über die Berechnung der Kontoerstgutschrift wünschen, können Sie die Berechnungsgrundlagen von der PVA anfordern. Sollten Sie nach deren Prüfung noch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kontoerstgutschrift haben, können Sie bis Ende 2016 einen Bescheid anfordern und die Höhe der Kontoerstgutschrift in einem Rechtsverfahren überprüfen lassen.

Wo und wie kann ich einen Bescheid verlangen?
Bitte wenden Sie sich schriftlich oder persönlich an die PVA.

Wie kann ich ein Widerspruchsverfahren einleiten?
Bitte wenden Sie sich schriftlich oder persönlich an die PVA.

Funktioniert das Pensionskonto wie ein Girokonto?
Nein, auf das Pensionskonto werden keine realen Geldbeträge eingezahlt und es zeigt keinen Saldo an. Es weist aus, welchen Pensionswert die bereits geleisteten Pensionsbeiträge nach aktuellem Stand haben.

Wann kann ich auf mein Geld am Pensionskonto zugreifen?
Auf dem Pensionskonto liegt kein angespartes Guthaben. Es zeigt nur die Leistung aus der Pensionsversicherung, die Sie bekommen würden, wenn Sie bereits eine reguläre Alterspension  beantragen könnten. Eine Pension bekommen Sie erst, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben ausreichend Versicherungszeiten.
  • Sie haben das gesetzliche Pensionsalter erreicht.

Falls Sie zu krank zum Arbeiten sind, gelten andere Regelungen.

Wie ist das Geld am Pensionskonto veranlagt?
Die Beiträge, die Sie in die Pensionsversicherung einzahlen, werden im Umlageverfahren für die Finanzierung von laufenden Pensionsleistungen verwendet. Derzeit Aktive zahlen also für Menschen, die derzeit im Ruhestand sind. Da kein Kapitalstock aufgebaut wird, wird auch kein Geld auf den Kapitalmärkten veranlagt.

Das Umlagesystem der gesetzlichen Sozialversicherung hat sich als wesentlich robuster und krisensicherer erwiesen als kapitalmarktgedeckte Versicherungssysteme, die seit der Finanzkrise 2008 nur geringe Erträge und damit niedrige Leistungen erwirtschaftet haben.

Gibt es eine Kapitalgarantie für die eingebuchten Beträge?
Das Pensionskonto enthält kein Sparguthaben. Es gibt lediglich Auskunft über die garantierte Pensionsleistung. Da Sie Beiträge einzahlen, haben Sie Anspruch auf eine Pension in gesetzlichem Ausmaß – vorausgesetzt Sie haben die nötigen Versicherungszeiten und sind bereits im Pensionsalter.

Was ist der Unterschied zwischen Pensionskonto, Abfertigung neu (Mitarbeitervorsorgekassen) und Betriebspension?

Pensionskonto Mitarbeitervorsorge „Abfertigung Neu“ Betriebspension
Beiträge – wer zahlt wie viel ein? Gesetzliche %-Sätze von Arbeitgeber (12,55%) & Arbeitnehmer (10,25%) nur Arbeitgeber, 1,53 % des Bruttogehalts Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf Grundlage einer Vereinbarung
Zweck soziale Absicherung im Alter ergänzendes Guthaben Ergänzung der gesetzlichen Pension
Veranlagung keine Kapitalmarkt Kapitalmarkt
Leistungen gesetzlich fixiert abhängig von Veranlagungsergebnissen abhängig von Veranlagungsergebnissen

Was bedeutet Mindestversicherungszeit?
Das ist die Anzahl an Versicherungsmonaten, die Sie brauchen, um in Pension gehen zu können. Wenn Sie ab 1955 geborenen sind, können Sie in Alterspension gehen, wenn Sie am Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) erworben haben. Davon müssen Sie mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben.

Wie hoch ist das Regelpensionsalter?
Das Regelpensionsalter ist für Männer 65 Jahre, für Frauen 60 Jahre. Für Frauen wird das Antrittsalter stufenweise angehoben. Alle Frauen, die ab Juni 1968 auf die Welt gekommen sind, müssen bereits bis 65 arbeiten.

Anhebung des Regelpensionsalters von Frauen bis 2033:

Geburtsdatum Pensionsalter Pensionsantritt
bis 1.12.1963 60,0 bis 1.12.2023
2.12.1963 bis 1.6.1964 60,5 1.6.2024 bis 1.12.2024
2.6.1964 bis 1.12.1964 61,0 1.7.2025 bis 1.12.2025
2.12.1964 bis 1.6.1965 61,5 1.6.2026 bis 1.12.2026
2.6.1965 bis 1.12.1965 62,0 1.7.2027 bis 1.12.2027
2.12.1965 bis 1.6.1966 62,5 1.6.2028 bis 1.12.2028
2.6.1966 bis 1.12.1966 63,0 1.7.2029 bis 1.12.2029
2.12.1966 bis 1.6.1967 63,5 1.6.2030 bis 1.12.2030
2.6.1967 bis 1.12.1967 64,0 1.7.2031 bis 1.12.2031
2.12.1967 bis 1.6.1968 64,5 1.6.2032 bis 1.12.2032
ab 2.6.1968 65,0 ab 1.7.2033

Ich habe zwei Jobs – zahle ich doppelt ins Pensionskonto ein?
Ja, wenn beide Dienstverhältnisse (einzeln oder gemeinsam) die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 395,31 Euro übersteigen, werden von beiden Einkommen 1,78% Ihrem Pensionskonto gutgeschrieben.

Sind auch geringfügig Beschäftigte pensionsversichert?
Nein. Wenn Sie monatlich weniger als € 395,31 (Wert für 2014) verdienen, erwerben Sie keine Zeiten in der Pensionsversicherung und auch keine Gutschriften für das Pensionskonto. Sie können sich jedoch freiwillig selbstversichern. Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer GKK, die auch die Beiträge zur Pensionsversicherung einhebt.

Ich bin angestellt und selbstständig – wie wirkt sich das aus?
Wenn bei der Anstellung die Geringfügigkeitsgrenze von € 395,31 monatlich überschritten wird, werden Gutschriften für das Pensionskonto gutgeschrieben.
Wenn das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit jährlich € 4.743,72 (Wert für 2014, Gewinn nach Abzug von Ausgaben, aber vor Steuer) übersteigt, zahlen Sie Pensionsversicherungsbeiträge bei der SVA und bekommen dadurch ebenfalls Gutschriften für das Pensionskonto.

Ich bin in Bildungskarenz – bin ich trotzdem pensionsversichert?
Auch wenn Sie Weiterbildungsgeld bekommen, erwerben Sie Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung und Gutschriften für das Pensionskonto. Gutgeschrieben bekommen Sie 1,78% von 70% der Bemessungsgrundlage des täglichen Arbeitslosengeldes.

Werden Zeiten der Kindererziehung angerechnet?
Ab der Geburt eines Kindes erwerben Sie für bis zu 48 Monate Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung. Für jedes dieser Monate werden Ihnen 1,78 % von 1.414 Euro (12 x 1.649,84) Euro (Wert für 2014) am Pensionskonto gutgeschrieben. Dadurch erwerben Sie pro Jahr Kindererziehung einen Pensionsanspruch von monatlich ca. 25 Euro.

Werden meine Zeiten als Präsenz- oder Zivildiener angerechnet?
Wenn Sie Ihren Präsenz- oder Zivildienst absolvieren, erwerben Sie Zeiten in der Pensionsversicherung. Für jedes dieser Monate werden Ihnen 1,78 % von 1.414 Euro (Wert für 2014) auf Ihr Pensionskonto gutgeschrieben.

Wem werden Zeiten der Kindererziehung angerechnet – Mutter oder Vater?
Grundsätzlich werden der Mutter die Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung zugerechnet. Wenn allerdings der Vater des Kindes überwiegend für die Kindererziehung zuständig war, muss er das der Pensionsversicherungsanstalt melden. Nähere Informationen dazu und zum Pensionssplitting finden Sie hier…

Ich bekomme Wochengeld – gibt es für diese Zeit Gutschriften fürs Pensionskonto?
Auch wenn Sie Wochengeld bekommen, erwerben Sie Pensionsversicherungszeiten. Für jeden Monat werden Ihnen 1,78 % des 30-fachen täglichen Wochengeldes auf das Pensionskonto gutgeschrieben.

Ein Beispiel
  • tägliches Wochengeld = 33,33 Euro
  • tägliches Wochengeld x 30 Tage = 1.000 Euro
  • monatliche Gutschrift aufs Pensionskonto: 17,80 Euro

Bin ich pensionsversichert, wenn ich arbeitslos bin?
Auch wenn Sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bekommen, erwerben Sie Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung.

  • Für die Monate, in denen Sie Arbeitslosengeld bekommen, werden Ihnen 1,78% von 70 % Ihrer Bemessungsgrundlage des täglichen Arbeitslosengeldes auf das Pensionskonto gutgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage orientiert sich an Ihrem früheren Brutto-Einkommen.
  • Für die Monate, in denen Sie Notstandshilfe bekommen, gibt es 1,78 % von 64 %  Ihrer Bemessungsgrundlage des täglichen Arbeitslosengeldes. Dazu ein Beispiel, was jemandem auf dem Pensionskonto gutgeschrieben wird, wenn er erst 1.000 Euro brutto verdient, später Arbeitslosengeld und schließlich Notstandshilfe bezieht.
Ihr Einkommen Beitragsgrundlage für Pensionskonto Zum Beispiel Aufs Pensionskonto gehen pro Monat…
Lohn oder Gehalt Ihr Bruttolohn € 1.000 17,80 Euro
Arbeitslosengeld 70 % vom ehemaligen Bruttolohn (=1.000 Euro) € 700 12,46 Euro
Notstandshilfe 64 % vom ehemaligen Bruttolohn (=1.000 Euro) € 644 11,46 Euro

Bin ich pensionsversichert, wenn ich Krankengeld beziehe?
Auch wenn Sie Krankengeld bekommen, sind Sie pensionsversichert. Für die Monate, in denen Sie Krankengeld bekommen, werden Ihnen 1,78 % des Einkommens vor dem Krankengeldbezug auf dem Pensionskonto gutgeschrieben.

Beispiel
  • Einkommen vor dem Krankengeldbezug 1.000 Euro
  • Monatliche Pensionsgutschrift = 17,80 Euro

Was ist, wenn ich zu krank zum Arbeiten bin?
Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, können Sie um eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension ansuchen. In diesem Fall wird Ihre Pensionshöhe so berechnet, als hätten Sie bis zu Ihrem 60. Lebensjahr gearbeitet. Sollte Ihre Pension extrem gering ausfallen, wird sie unter bestimmten Voraussetzungen so erhöht, dass Sie 857,73 Euro pro Monat bekommen (= Ausgleichszulagenrichtsatz oder „Mindestpension“ für 2014).
Hier finden Sie nähere Informationen

Ist meine Pension sicher?
Derzeit erhalten rund 5 Millionen Menschen eine Mitteilung über ihre bisher erworbenen Pensionsansprüche. Rückwirkende Eingriffe in diese Beträge sind schwer vorstellbar, denn jede Pensionskürzung wäre in vollem Ausmaß sichtbar. Außerdem ist die Kontoerstgutschrift rechtlich verbindlich. Der Gesetzgeber kann auch aus diesem Grund nicht mehr so leicht wie bisher Pensionen durch eine Reform kürzen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt: Lassen sich die gesetzlichen Pensionen angesichts der demografischen Entwicklung langfristig und nachhaltig finanzieren? Immer wieder ziehen das „Pensionsexperten“ in Zweifel, die häufig aus dem Umfeld von Banken und Versicherungen kommen und Interesse daran haben, Geschäfte mit verunsicherten Menschen zu machen. Doch lassen Sie sich nicht kopfscheu machen: Langzeit-Rechnungen belegen, dass kein Grund zur Panik besteht. Nähere Informationen dazu finden Sie hier…
(Information der Arbeiterkammer).

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