AK OÖ.: Fußball-EM und Arbeitsrecht – es ist nicht alles erlaubt!

Euro 2016-2Die AK OÖ. warnt:
Trotz allgemeinen Fußballfiebers ist auch während der EM nicht alles erlaubt.
 

Am 10. Juni beginnt die Fußball-EM in Frankreich.

Bei aller Euphorie um das österreichische Team sollten Arbeitnehmer/-innen beachten, dass sie ihren Job riskieren, wenn sie etwa in der Arbeitszeit fernsehen oder Alkohol konsumieren.
„Am besten ist es, mit dem Arbeitgeber abzuklären, was geht und was nicht“, empfiehlt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

Darf ich fernschauen während der Arbeitszeit?
In den meisten Jobs ist Fernsehen am Arbeitsplatz nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages und somit auch nicht erlaubt. Sollten etwa Kollegen/-innen gemeinsam Fußball schauen wollen, sollten sie das vorher jedenfalls mit der/dem Vorgesetzten abklären.
Ist Fernsehen während der Arbeitszeit hingegen generell gestattet oder unausweichlich, wie etwa in Lokalen oder Wettbüros, braucht keine zusätzliche Zustimmung eingeholt werden. Probleme entstehen hier nur dann, wenn die geforderte Arbeitsleistung wegen der Ablenkung durch das Fußballspiel nicht erbracht wird.
 

Erlaubt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber das Radiohören während der Arbeitszeit, dann dürfen natürlich auch während der EM-Spiele im Radio mitverfolgt werden. Dies allerdings mit der Einschränkung, dass die Arbeitsleistung darunter nicht leidet und andere Mitarbeiter/-innen oder Kunden/-innen nicht gestört werden. 

Arbeitsleistung muss erbracht werden 
Ist die Privatnutzung des Internets während der Arbeitszeit erlaubt, dürfen Arbeitnehmer/-innen die Spielergebnisse kurzfristig auch online abrufen. Das Verfolgen eines gesamten Spiels im Livestream wird aber problematisch sein, da bei einer Match-Mindestdauer von 90 Minuten die Arbeitsleistung kaum in vollem Umfang erbracht werden kann.  

Alkoholverbote gelten weiterhin
Keine Ausnahmen gegenüber generell geltenden Vereinbarungen gibt es bezüglich des Alkoholkonsums: Gibt es ein Alkoholverbot während der Arbeit, dann gilt dieses Verbot auch für die Zeit der Europameisterschaft und für gemeinsame Fußballnachmittage und -abende im Betrieb. 

Ob der Arbeitsplatz mit Flaggen geschmückt oder die Arbeit im Fußballdress angetreten werden darf, hängt vom Arbeitsplatz und der Tätigkeit ab. In Jobs mit Kundenverkehr, wo es um ein entsprechendes Erscheinungsbild geht, steht es der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber frei, Fan-Dressen oder ähnliche Utensilien zu verbieten. Aber auch hier gilt: Am besten mit der/dem Vorgesetzten klären, was geht und was nicht.  

Spielregeln auch abseits des Platzes beachten
Wer sich Urlaub nehmen will, um die Spiele der EM zu sehen, muss das mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbaren. Ein einseitiger Urlaubsantritt ist auch in Zeiten allgemeinen Fußballfiebers nicht zulässig. 

„Auch wenn die Euphorie groß sein wird, sollten die Beschäftigten achtsam sein und mit ihren Arbeitgebern Spielregeln vereinbaren“, empfiehlt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.
(Information der AK OÖ., 09.06.2016)

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