Auch bei 35 Grad gibt’s kein „hitzefrei“

Auch bei 35 Grad im Schatten gibt es keine Hitzeferien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, den Arbeitsplatz zu verlassen, wenn die sommerliche Temperatur zu hoch ist.

An heißen Tagen nimmt die Leistungsfähigkeit und die Konzentration aber deutlich ab. Das hat die Arbeitswissenschaft sowohl bei körperlichen Tätigkeiten als auch bei geistigen Tätigkeiten herausgefunden.

An „Hundstagen“ sinkt die Arbeitsleistung um 30 bis 70 Prozent gegenüber Tagen mit „normalen“ Temperaturen. Gleichzeitig leidet die Arbeitsqualität, die Fehlerhäufigkeit und das Unfallrisiko steigen.

Folgende Regelungen gibt es fürs Arbeiten in der Hitze
In Arbeitsräumen müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind. Direkte Sonneneinstrahlung durch Fensterflächen muss beispielsweise mit Jalousien vermieden werden. Auch alle wärmestrahlenden Flächen, beispielsweise verursacht durch Maschinen oder Lichtspots, sind abzuschirmen.

Raumtemperatur zwischen 19° und 25° bei Büro mit Klimaanlage
Wenn eine Klimaanlage vorhanden ist, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Arbeitsräumen in denen Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung wie Büroarbeiten verrichtet werden, zwischen 19° und 25° liegt. Bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung wie bei häufigem Stehen, hat die Raumtemperatur zwischen 18° und 24° zu betragen.

Bei der Verwendung von Klimaanlagen muss eine relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 % und 70 % gewährleistet sein. Sind solche Anlagen nicht vorhanden, sind von Arbeitgeberseite sämtliche Maßnahmen auszuschöpfen, die dazu geeignet sind die Temperatur zu senken (z.B. nächtliches Lüften, Beschatten der Fenster, Bereitstellung von Ventilatoren und alkoholfreien Getränken,…). Eine verpflichtenden Installation von Klimaanlagen sieht das Gesetz nicht vor.

Wird versucht, das Raumklima durch Belüftung zu beeinflussen, muss auf etwaige Belastungen durch Zugluft Rücksicht genommen werden. Die Luftgeschwindigkeit darf bei geringen körperlichen Belastungen 0,10m/s (Meter pro Sekunde), bei normaler körperlicher Belastung 0,20 m/s und bei schwerer körperlicher Belastung 0,35 m/s nicht überschreiten.

Von den Regelungen zu Raumklima und Zugluft darf abgewichen werden, wenn dies die Nutzungsart des Raumes erfordert und andere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/-innen vor ungünstigen raumklimatischen Bedingungen getroffen wurden.

Gesetzliche Grundlage: § 28 Arbeitsstättenverordnung (AStV)

Regelung für Arbeiter
Seit 01.01.2013 gilt für Bauarbeiter (und auch für Zimmerer, Gipser, Dachdecker, Pflasterer und Gerüster) auch Hitze als Schlechtwetter im Sinne des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes. Die Kriterien der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) dazu sind:

  • Stunden, in denen 35 Grad C (gemessen im Schatten) überschritten werden.
  • Folgen drei Stunden mit mehr als 35 Grad C (Schattenmessung) aufeinander, so bewirken diese Schlechtwetter für den Rest des Tages.
  • Für durch diese Hitze entfallene Arbeitsstunden gebührt eine Schlechtwetterentschädigung (sog. „Sechziger“).
  • Die Entscheidung darüber, ob bei Schlechtwetter gearbeitet wird oder nicht, obliegt dem Arbeitgeber.
Grundsätzlich besteht zwar die Verpflichtung, eine Wartezeit von 3 Stunden auf der Baustelle einzuhalten (um abzuwarten, ob sich die Witterungsbedingungen ändern), dies ist aber bei Hitze nicht zielführend, da die Temperatur bis ca. 21 Uhr eher ansteigt bzw. gleich bleibt, als absinkt.

Gesetzliche Grundlage: Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG)

Das hilft bei hohen Temperaturen:

  • Genug trinken – Bereitstellung geeigneter alkoholfreier Getränke durch die/den Arbeitgeber/-in
  • Abschattung vor direkter Sonneneinstrahlung
  • Nachtabkühlung nutzen: für eine intensive Durchlüftung der Räume sorgen und zwar in der Nacht – oder in den frühen Morgenstunden
  • Lockerung eventuell vorhandener Bekleidungsvorschriften
  • Bereitstellung von Tisch- oder Stehventilatoren (Zugluft vermeiden!)
  • Zurverfügungstellung von Duschgelegenheiten
  • organisatorische Maßnahmen, wie den Arbeitsbeginn vorverlegen, die Mittagshitze meiden und zusätzliche Arbeitspausen

Wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, sind bei hohen Temperaturen gesundheitliche Probleme zu befürchten.

Daher sollte jedenfalls:

  • bei der Arbeitsplatzevaluierung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz auch auf die klimatischen Verhältnisse und ihre Einflüsse auf die Gesundheit der Beschäftigten Rücksicht genommen werden.
  • auf besondere Personengruppen wie werdende und stillende Mütter, Frauen an Steharbeitsplätzen, ältere und gesundheitlich gefährdete Arbeitnehmer/-innen Bedacht genommen werden.
  • Arbeitsmediziner/-in und Sicherheitsfachkraft zu Rate gezogen werden.
  • auf die Einbeziehung der Betriebsräte/-innen (haben Mitbestimmungs- und Initiativrechte) nicht vergessen werden.
  • Unterweisung in Erste-Hilfe-Leistung speziell bei Hitzekollaps, Hitzschlag, Sonnenstich durchgeführt werden.

Bei längerem Arbeiten im Freien unter direkter Sonneneinstrahlung und hohen Temperaturen sind zusätzlich folgende Maßnahmen zu treffen:

  • Beschattung der Arbeitsplätze
  • Information über Gesundheitsgefahren
  • Tragen von luftdurchlässiger UV-sicherer Kleidung
  • Tragen einer Kopfbedeckung, wobei eine Durchlüftung gewährleistet sein muss
  • Bereitstellung von Sonnenschutzbrillen, idealerweise mit Seitenschutz
  • Bereitstellung geeigneter Sonnenschutzmittel
  • Zurverfügungstellung von Schutzhandschuhen beim Hantieren mit erhitzten Oberflächen

(Information der AK OÖ., 22.06.2017)

 

Tagged with:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert