Weihnachtsgeld: Alle rechtlichen Fragen werden hier beantwortet!

Das Weihnachtsgeld ist vor wenigen Tagen auf das Gehaltskonto überwiesen worden. Hier finden Sie eine Sammlung von Fragen, die im Zusammenhang mit dem Weihnachtsgeld häufig gestellt werden.

Bekommt jede/r Urlaubs- und Weihnachtsgeld (Sonderzahlungen)?
Nein, Urlaubs- und Weihnachtsgeld – oder 13. und 14. Gehalt – gibt es nur dort, wo es der anzuwendende Kollektivvertrag vorsieht.

Woher weiß ich, ob ich Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld habe?
Die Höhe und den Zeitpunkt der Auszahlung regelt Ihr Kollektivvertrag. Welcher Kollektivvertrag für Sie gilt, erfahren Sie bei der GPA-djp. Wir beraten Sie gerne in allen Fragen, die Ihr Arbeitsverhältnis betreffen.

Wie ist das Urlaubs- und Weihnachtsgeld abgesichert?
Auf Sonderzahlungen besteht kein gesetzlicher Anspruch. Urlaubs- und Weihnachtsgeld wurden von den Gewerkschaften erkämpft und in den Kollektivverträgen verankert. Kollektivverträge werden von den Gewerkschaften mit den Arbeitgeberverbänden verhandelt, die Gehaltstabellen gelten meistens für ein Jahr.

Wann muss das Weihnachtsgeld ausbezahlt werden?
Wann das Urlaubs- und Weihnachtsgeld fällig ist, d.h. auszuzahlen ist, regelt der jeweilige Kollektivvertrag. Häufig werden das Urlaubsgeld mit dem Juni-Gehalt und das Weihnachtsgeld mit dem November-Gehalt ausbezahlt. In einigen Kollektivverträgen ist festgelegt, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in vier Teilbeträgen ausbezahlt wird.
Kollektivvertrag Sozialversicherung: Auszahlung mit dem November-Gehalt.

Wie wird das Weihnachtsgeld besteuert?
Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden beide mit einem begünstigten Steuersatz von 6 Prozent besteuert (sogenannte Sechstelbegünstigung).

Wird das gesamte Weihnachtsgeld besteuert?
Nein, es gibt zusätzlich zum stark reduzierten Steuersatz auch einen Freibetrag von EUR 620,-, der den Nettobezug weiter erhöht.

Bekomme ich als Teilzeitbeschäftigte/r auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld?
Ja, auch als Teilzeitbeschäftigte/r haben Sie Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sofern Ihr Arbeitsverhältnis einem Kollektivvertrag unterliegt. 

Habe ich als geringfügig Beschäftigte/r Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld?
Ja, auch als geringfügig Beschäftigte/r bekommen Sie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sofern Ihr Arbeitsverhältnis einem Kollektivvertrag unterliegt.

Ich bin freie/r Dienstnehmer/in. Habe auch ich Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld?
Nein, leider nicht. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind im Kollektivvertrag geregelt. Daher haben Sie als freie/r Dienstnehmer/in keinen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ich arbeite im Sommer als Ferialpraktikant/in. Bekomme ich da auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld?
Ja, wenn Sie für die Zeit des Praktikums angestellt sind, steht Ihnen ein aliquoter Anteil an Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu.

In welchem Ausmaß bekomme ich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn ich während des Jahres in ein Arbeitsverhältnis eintrete bzw. aus meinem Arbeitsverhältnis ausscheide?
Üblicherweise haben Sie zumindest Anspruch auf aliquotierte Sonderzahlungen (für die Dauer Ihrer Beschäftigung in diesem Jahr). Der Kollektivvertrag kann aber andere Regelungen treffen.

Warum bekomme ich netto weniger Weihnachtsgeld als Urlaubsgeld?
Die steuerliche Ungleichbehandlung kann darauf zurückzuführen sein, dass Sie zusätzlich zu Gehalt und Sonderzahlungen ein „15. Gehalt“ (Bilanzgeld, o. ä.) erhalten und damit die begünstigte Bemessungsgrundlage ausgeschöpft haben.Kommen Sie in die GPA-djp – wir überprüfen gerne Ihren Gehaltszettel.

Ich bin Provisionsvertreter/in mit niedrigem Fixum. Wie hoch ist mein Weihnachtsgeld?
Am Ende des Jahres müssen Sie mit Fixum und Provisionen zumindest jenes Entgelt erhalten haben, das Ihrem Jahresbezug aufgrund Ihrer kollektivvertraglichen Einstufung entspricht (d.h. Gehalt und Sonderzahlungen). Haben Sie im Lauf des Jahres weniger verdient, muss die Differenz nachbezahlt werden. Günstigere Regelungen in Ihrem Vertrag sind selbstverständlich möglich.

Haben Sie noch eine Frage zum Weihnachtsgeld?
Stellen Sie Ihre Frage an service@gpa-djp.at

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