Zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen: Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung!

Viele ArbeitnehmerInnen unterlassen es, eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen, weil sie nicht wissen, wie diese korrekt auszufüllen ist, oder der Meinung sind, sie würden sowieso nichts bekommen. Das ist schade, denn so schenken viele ArbeitnehmerInnen jedes Jahr Geld her, das ihnen eigentlich zustehen würde.

Obwohl es seit dem Veranlagungsjahr 2016 die automatische Arbeitnehmerveranlagung gibt, lohnt es sich dennoch in den meisten Fällen, selbst eine Arbeitnehmerveranlagung abzugeben. Das sollte man sinnvollerweise jedoch erst ab März tun, denn die Arbeitgeber haben bis Ende Februar Zeit, die Jahreslohnzettel des vorangegangenen Kalenderjahres an das Finanzamt zu übermitteln.

Hinweis: Die Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu 5 Jahre im Nachhinein abgegeben werden. Die Arbeitnehmerveranlagung für das Veranlagungsjahr 2020 kann man daher bis Ende 2025 einreichen.

Wann zahlt sich eine Arbeitnehmerveranlagung in der Regel aus?
Wenn man Kinder hat, alleinverdienend oder alleinerziehend ist, Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, vom Gehalt zwar Sozialversicherungsbeiträge, aber keine Lohnsteuer abgezogen wurde (kann z.B. bei Lehrlingen oder Teilzeitbeschäftigten zutreffen), oder während des Kalenderjahres schwankende Bezüge (z.B. Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit, Ferialpraktikum) bzw. eine Verdienstunterbrechung hatte (z.B. Elternkarenz), kann es zu einer Steuergutschrift kommen.

Nachfolgend eine kurze Auswahl an Möglichkeiten, die man in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen kann:

Pendlerpauschale
Unter gewissen Voraussetzungen haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale. Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist und der Arbeitsweg zumindest 20 km beträgt. Das große, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg zudem mind. 2 km lang ist. Zusätzlich zum großen oder kleinen Pendlerpauschale, die einen Freibetrag darstellen, gibt es auch den Pendlereuro (Absetzbetrag in der Höhe von 2 Euro pro km einfacher Wegstrecke). Ob Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht, erfährt man durch Eingabe des Arbeitsweges im Pendlerrechner des Finanzministeriums. Das Pendlerpauschale kann entweder vom Arbeitgeber im Zuge der Lohnverrechnung berücksichtigt oder im Nachhinein im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.


Familienbonus Plus

Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von (bis zu) 1.500 Euro pro Kind und Jahr, sofern das Kind noch nicht älter als 18 ist und Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Für Kinder ab 18 Jahren gibt es einen reduzierten Familienbonus von 500 Euro jährlich, wenn für dieses Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird. Es handelt sich um einen Absetzbetrag, d.h. die Steuerschuld reduziert sich dadurch um bis zu 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) pro Jahr.

Wenn man Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag hat und keine oder kaum eine Lohnsteuer zahlt, dann erhält man statt dem Familienbonus Plus den sog. „Kindermehrbetrag“ in der Höhe von bis zu 250 Euro pro Kind und Kalenderjahr. (Achtung: Der Kindermehrbetrag steht dann nicht zu, wenn an mind. 330 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen – insb. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung – bezogen wurden.)

Hinweis: Wer den Familienbonus bereits im vergangenen Jahr vom Arbeitgeber im Zuge der Lohnverrechnung ausbezahlt bekam (Formular E30), muss ihn trotzdem im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nochmals beantragen. Unterlässt man dies, droht eine Rückzahlungsforderung des Finanzamts. Die Beantragung ist erstmalig im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 mittels Formular „Beilage L1 k“ möglich.


AlleinverdienerInnen- und Alleinerzieherabsetzbetrag

Familien, in denen ein Elternteil wenig verdient, werden unter Umständen steuerlich mit dem Alleinverdienerabsetzbetrag entlastet. Er steigt mit der Anzahl der Kinder. Um den Alleinverdienerabsetzbetrag zu bekommen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Sie oder ihr/e PartnerIn haben für mind. ein Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Anspruch auf die Familienbeihilfe und waren mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet, in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft. Zudem bezog ihr/e PartnerIn im Kalenderjahr Einkünfte von nicht mehr als 6.000 Euro.

Wenn man mit seinem/n Kind/ern alleine lebt, kann unter Umständen steuerlich der Alleinerzieherabsetzbetrag zustehen. Er ist gleich hoch wie der Alleinverdienerabsetzbetrag und steigt ebenso mit der Anzahl der Kinder. Um den Alleinerzieherabsetzbetrag zu bekommen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Sie haben für mind. ein Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Anspruch auf Familienbeihilfe und sie waren mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer aufrechten Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt für ein Kind 494 Euro pro Jahr, bei zwei Kindern 669 Euro und steigt dann für jedes weitere Kind um jeweils 220 Euro. Diese Absetzbeträge können wiederum entweder vom Arbeitgeber bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt werden (hierfür benötigt man das Formular E 30) oder man macht diese im Nachhinein bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend.

Hinweis: Wird der Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag schon bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt, dann muss er bei der Arbeitnehmerveranlagung noch einmal beantragt werden. Ansonsten nimmt das Finanzamt an, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag im betreffenden Kalenderjahr nicht zugestanden hat. Der berücksichtigte Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag würde dann wieder zurückgefordert werden.

Negativsteuer (Sozialversicherungs-Bonus)
Ist das Einkommen so gering, dass für laufende Bezüge keine Lohnsteuer bezahlt wird (unter ca. 1.300 Euro brutto/Monat), kann man sich vom Finanzamt die Negativsteuer (sog. „Sozialversicherungs-Bonus“) zurückholen. Voraussetzung ist, dass Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Rückerstattet werden ab 2020 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, max. 800 Euro. Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale erhöht sich der Betrag auf max. 900 Euro. Wenn sie AlleinverdienerIn oder AlleinerzieherIn sind und wenig verdienen, erhalten sie (zusätzlich) den Alleinverdienerabsetzbetrag / Alleinerzieherabsetzbetrag und den Kindermehrbetrag als Negativsteuer vom Finanzamt ausbezahlt.

Ab der Veranlagung 2020 wird die Negativsteuer ausgeweitet. Bis zu einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von 15.500 Euro wird ein Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro als Negativsteuer ausbezahlt. Bei höheren Einkommen bis zu 21.500 Euro wird dieser Zuschlag gleichmäßig auf Null eingeschliffen. Bei steuerpflichtigen Einkommen darüber steht dann keine Negativsteuer mehr zu.

Hinweis: Um die Negativsteuer und den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erstattet zu bekommen, reicht es aus, die Arbeitnehmerveranlagung bloß mit den Grundangaben auszufüllen.

Aus- und Fortbildungskosten
Beruflich veranlasste Aus- und Fortbildungskosten können bei der Steuer als Werbungskosten berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind z.B. Kursgebühren, Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber auch die Fahrtkosten zum Kursort – also alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Kurs bzw. der Ausbildung anfallen. Zudem können auch Kosten für Fachliteratur abgesetzt werden.

Computer und andere Arbeitsmittel
Im Rahmen des stark zunehmenden Home-Office wegen der Corona-Pandemie haben sich 2020 viele ArbeitnehmerInnen einen (besseren) Laptop angeschafft. Hier kann der berufliche Anteil (in der Regel 60 %) über die gewöhnliche Nutzungsdauer hinweg als Werbungskosten abgeschrieben werden. Bei einem Computer geht man davon aus, dass dieser drei Jahre genutzt wird, die Kosten – d.h. der berufliche Anteil – müssen also auf drei Jahre verteilt werden (Ausnahme: Der Computer kostet nicht mehr als 800 Euro, in diesem Fall können alternativ im Jahr der Anschaffung die Kosten auch in voller Höhe abgesetzt werden.)

Zusätzlich können ebenso die Aufwendungen für weitere Arbeitsmittel (z.B. Internetverbindung, Drucker, Scanner, Monitor, Bürobedarf etc.) abgesetzt werden. Auch hier ist jedoch wiederum nur der berufliche Anteil absetzbar.

Hinweis: Ab dem Veranlagungsjahr 2021 werden im Zusammenhang mit Home-Office bessere steuerrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen. Damit allerdings die Kosten für 2020 angeschafftes ergonomisch geeignetes Mobiliar (insb. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) nicht verfallen, können bereits in der Arbeitnehmerveranlagung für 2020 hierfür bis zu 150 Euro an Werbungskosten (die nicht auf das allgemeine Werbungskostenpauschale anzurechnen sind) geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass der/die ArbeitnehmerIn an zumindest 26 Tagen im Jahr 2020 ausschließlich zu Hause (im Home-Office) gearbeitet hat.

Betriebsratsumlage
Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung gleich vom Arbeitgeber einbehalten. Sie wirkt sich da aber – im Unterschied zum Gewerkschaftsbeitrag – noch nicht steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich die gesamte (d.h. jährliche) Betriebsratsumlage bei der Arbeitnehmerveranlagung unter dem Punkt „Sonstige Werbungskosten“ einzutragen.

Gewerkschaftsbeitrag
Gewerkschaftsbeiträge dürfen dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn diese noch nicht vom Arbeitgeber einbehalten und damit bei der Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt wurden.

Sonderausgaben
Bei den Sonderausgaben handelt es sich um Aufwendungen, die dem privaten Bereich zuzuschreiben sind. Darunter fallen insb. Spenden oder Kirchenbeiträge. Diese müssen jedoch seit 2017 nicht mehr vom/von der AntragstellerIn selbst in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden, sondern werden automatisch berücksichtigt. Das Finanzministerium führt eine Liste der „begünstigten Organisationen“, für die es Spenden steuerlich akzeptiert. Diese müssen die Spenden melden, sodass Spenden automatisch bei der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt werden können.

Außergewöhnliche Belastungen
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen insb. Krankheitskosten. Absetzbar sind allerdings nur Kosten, die durch eine Erkrankung entstehen, nicht jedoch vorbeugende Maßnahmen (z.B. Impfung, Mundhygiene). Krankheitskosten, die nicht mit einer Behinderung zusammenhängen, wirken sich zudem nur dann steuerlich aus, wenn sie einen bestimmten Selbstbehalt – der vom Einkommen und Familienstand abhängt und max. 12 % des Einkommens beträgt – übersteigen.

Ab einer 25-prozentigen Behinderung entfällt der Selbstbehalt, und es gibt gestaffelt, je nach Grad der Behinderung, pauschale Freibeträge. Zusätzlich zu den Freibeträgen können Ausgaben für Medikamente oder Kosten für Heilbehandlung, Kuren sowie Hilfsmittel (z.B. Rollstühle) geltend gemacht werden.

Müssen Rechnungen bei der Arbeitnehmerveranlagung mitgeschickt werden?
Nein. Rechnungen und Quittungen sollten aber sieben Jahre lang aufbewahrt werden, falls das Finanzamt – im Zuge einer Stichprobenüberprüfung – deren Vorlage verlangt.


Wo und wie kann ich die Arbeitnehmerveranlagung einreichen?

Das Formular sowie etwaige Beilagen müssen entweder beim Finanzamt Österreich abgegeben bzw. an dieses versandt werden (am besten an die zuständige Wohnsitzdienststelle) oder man macht die Veranlagung über FinanzOnline.

Weitergehende Informationen
Umfassende Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung erhält man aus der jährlich neu erscheinenden Broschüre der AK Wien „Steuer Sparen 2021“. In dieser Publikation wird genau erklärt was alles im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung abgesetzt werden kann – sie eignet sich ideal als Nachschlagewerk.

Damit sich Deine Gewerkschaft GPA für die ArbeitnehmerInnen stark machen kann, braucht sie die Kraft vieler Mitglieder im Rücken!
(Information der GPA, 01.03.2021)

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