Anrechnung von Vordienstzeiten – Zusatzinformation des Betriebsrats

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!
Viele von Euch haben in den letzten Tagen einen Brief von der AUVA erhalten mit der Aufforderung, bis Ende März einen Versicherungsdatenauszug, Lebenslauf und Dienstzettel ehemaliger Arbeitgeber an die HRM zu schicken.

Ich möchte Euch zum besseren Verständnis den Grund dafür kurz erläutern:
Der Zentralbetriebsrat hat die AUVA wegen unzureichender Berechnung von Vordienstzeiten geklagt und diese Klage auch gewonnen.

Die AUVA muss daher nun bei allen Angestellten, die der Dienstordnung A unterliegen (Verwaltung, Pflege, MTD, ROE, MAB,…) und vor dem 01.06.2017 in die AUVA eingetreten sind, die Vordienstzeiten neu berechnen.

Dabei müssen alle einschlägigen Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern mitgerechnet werden. Bisher hat die AUVA nur Vordienstzeiten bis zu einem Gesamtausmaß von 5 Jahren berechnet.

Da bei vielen von Euch, die schon sehr lange in der AUVA sind, die Daten nicht elektronisch zur Verfügung stehen, bittet die AUVA nun alle, die zur Berechnung nötigen Informationen nochmals zu schicken.
Ich kann nur jedem raten, dies auch zu tun, auch jenen, die glauben, dass bei ihnen zum Zeitpunkt des Eintrittes schon alles angerechnet wurde!

Alle Ärztinnen und Ärzte sowie die Arbeiterinnen und Arbeiter haben diesen Brief mit der Aufforderung noch nicht erhalten. Dies liegt daran, dass die Klagen der verschiedenen Dienstordnungen aufgrund der laufenden Klage ruhend gestellt wurden. Aber auch hier wird es bald zu dieser Aufforderung kommen, also bitte um etwas Geduld.

Den Versicherungsdatenauszug kann man sich ganz leicht über www.sozialversicherung.at  herunterladen, wenn man über eine Handysignatur oder Bürgerkarte verfügt. Man kann aber auch anrufen und den Auszug anfordern, wird dann per Post zugeschickt.

Die Auszahlung der fehlenden Vordienstzeiten erfolgen dann ab dem Jahr 2013 (Zeitpunkt der Klage war 2016, davon ausgehend rückwirkend 3 Jahre). Die Berechnung wird zwar bis Ende des Jahres Zeit in Anspruch nehmen, dafür wird es dann sicher für viele von Euch ein zusätzliches Weihnachtsgeschenk geben.
BRV Martina Kronsteiner

Ergänzung 29.03.2021 – Antworten auf häufige Fragen:
Wenn von Kollegen keine Unterlagen eingereicht werden – wird die Anrechnung auch anhand der im Personalakt vorliegenden Unterlagen überprüft?
Für eine Bearbeitung hat eine Geltendmachung mit der Vorlage von Unterlagen zu erfolgen.

Da der Zeitraum für die Einreichung sehr knapp bemessen ist – wie ist mit Unterlagen umzugehen, wenn diese später eingereicht werden?
Auch nach dem 31.03.2021 einlangende Unterlagen werden bearbeitet werden.

Wenn kein Dienstgeber bei anzurechnenden Zeiten gegeben ist (Selbständigkeit) – wird dies auch angerechnet?
Die Anrechnung von selbständigen Zeiten erfolgt gemäß § 13 Abs.1 Z 2 lit. b DO.A – das heißt, wenn die Zeiten als Versicherungszeiten im Sinne der angegebenen Bestimmungen gelten und mindestens 6 Monateununterbrochen gedauert haben.

Wurde ich tatsächlich auch gefragt: Was ist mit pensionierten Kolleg*innen – wird denen auch etwas „nachbezahlt“?
Die Erstreckung des Urteils auch auf ausgeschiedene Mitarbeiter muss noch mit der Generaldirektion und dem Rechtsvertreter der AUVA geklärt werden.
(Info von Frau Mag. Ulrike Schmid, stv. Abt. Ltg Human Resource Management)

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