Steuerausgleich: Holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt zurück!

Steuerausgleich: 11 Mythen und wie es wirklich funktioniert
In wenigen Wochen ist es endlich wieder soweit: Mit Anfang März können Arbeitnehmer:innen ihren Steuerausgleich für das letzte Jahr machen und sich bares Geld zurückholen.

Doch rund um dieses Thema ranken sich zahlreiche Mythen – viele Arbeitnehmer:innen stehen deshalb vor einem Haufen offener Fragen oder haben Angst vor einem zu großen Aufwand.

Vorweg: Angst vor dem Steuerausgleich muss niemand haben! Schaut kompliziert aus, ist es aber nicht: Was die Arbeitnehmerveranlagung bringt, wie lange sie dauert und ob eine Nachzahlung droht – wir räumen mit den gängigsten Mythen auf.

Mythos 1: Es gibt einen Unterschied zwischen Steuerausgleich und Arbeitnehmerveranlagung?
Nein. Steuerausgleich ist nur ein älteres Wort dafür.

Mythos 2: Wenn ich vergessen habe, meine Arbeitnehmerveranlagung zu machen, kann ich das nicht mehr nachholen.
Das stimmt nicht. Deine Arbeitnehmerveranlagung bzw. dein Steuerausgleich kann rückwirkend für die letzten fünf Jahre nachgeholt werden.


Mythos 3: Ich habe nicht das ganze Jahr gearbeitet (z. B. wegen Praktikum, Arbeitslosigkeit, etc.), deshalb hat die Arbeitnehmerveranlagung keinen Sinn.

Das stimmt nicht. Dann macht deine Arbeitnehmerveranlagung sogar besonders viel Sinn. Die Chance, etwas zurückzubekommen, ist besonders hoch.

Mythos 4: Ich habe nicht das ganze Jahr lang gleich viel verdient, also bringt mir die Arbeitnehmerveranlagung nichts.
Falsch. Vor allem, wenn sich das Einkommen während des Jahres verändert hat, kann es zu Gutschriften kommen.

Mythos 5: Ich habe Anspruch auf eine Sozialversicherungsrückerstattung, also bekomme ich bei der Arbeitnehmerveranlagung nichts mehr.
Grundsätzlich klappt die Rückerstattung der Sozialversicherung über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung automatisch. Wenn das nicht passiert ist, du aber Anspruch hast, dann solltest du eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Vor allem für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, PraktikantInnen oder geringfügig Beschäftigte ist das interessant.

Mythos 6: Das läuft sowieso alles automatisch.
Das stimmt nur teilweise. Die Arbeitnehmerveranlagung läuft tatsächlich automatisch, es werden aber nur standardisierte Pauschalbeträge berücksichtigt. Willst du zum Beispiel Ausgaben für deine Ausbildung geltend machen, um dir Steuern zu sparen, dann solltest du auf alle Fälle deine Arbeitnehmerveranlagung machen. Auch für alle, die einen Familienbonus beziehen, ist es wichtig, diesen noch einmal geltend zu machen.

Mythos 7: Als ArbeitnehmerIn kann ich ja gar nichts absetzen.
Das stimmt nicht. Du kannst einiges als sogenannte Werbungskosten absetzen. Dazu zählen zum Beispiel Aus- und Weiterbildungen, Arbeitsmaterialien oder auch Spenden und vieles mehr. Übrigens können auch Gewerkschaftsbeiträge (die nicht direkt vom Arbeitgeber abgezogen werden) oder die Betriebsratsumlage als Werbungskosten geltend gemacht werden. Auf der Website des Finanzministeriums findest du  eine umfassende Liste.

Mythos 8: Die Arbeitnehmerveranlagung ist viel Aufwand für wenig Geld und bringt mir ja eh nichts.
Das stimmt nicht. Auf Finanzonline ist ein Teil der Daten sogar schon vorausgefüllt. Die Arbeitnehmerveranlagung ist also meistens in weniger als 30 Minuten erledigt und bringt oft mehr als erhofft.

Mythos 9: Dazu brauche ich einen Steuerberater und der kostet mehr, als ich zurückbekomme.
In der Regel kannst du das alleine und brauchst keinen Steuerberater. Deine Lohn- und Homeofficedaten scheinen auf Finanzonline spätestens Anfang März auf und du wirst dort durch die Arbeitnehmerveranlagung geführt. Das dauert in der Regel weniger als 30 Minuten.

Mythos 10: Wenn ich das jetzt anfange, muss ich es in Zukunft jedes Jahr machen.
Das ist falsch. Nur, weil du einmal deine Arbeitnehmerveranlagung gemacht hast, heißt das nicht, dass du das wieder tun musst.

Mythos 11: Bevor ich etwas nachzahlen muss, mache ich das lieber nicht.
Du kannst dir auf Finanzonline berechnen lassen, wie viel du bekommst oder ob du (was selten passiert) etwas nachzahlen musst. Erhältst du doch einen Nachforderungsbescheid, kannst du immer noch Berufung einlegen und deine Arbeitnehmerveranlagung zurückziehen. Achtung: Das geht aber nur, wenn du nicht verpflichtet bist, eine Arbeitnehmerveranlagung vorzunehmen, weil du zum Beispiel als Unternehmer auch Einkünfte hast.
(Information des ÖGB, 02.02.2024)

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