Mehr Modelle und Neuigkeiten Sommer 2017 sind hier zu sehen: Read more
Das ganze wie immer im Eingangsbereich zwischen UKH und AUVA-Landesstelle Linz.
Als spezielle Zusatzaktion wird italienisches Fruchtgelee, speziell glutenfrei und für alle Veganer, angeboten. Beim Kauf von 3 Packungen Fruchtgelee gibt’s eine Packung Meinl Kaffee (250g) gratis dazu! – Info dazu siehe hier: Read more
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Wir können ab sofort ein neues Mitarbeiter-Angebot anbieten, und zwar von der Firma Zettl GmbH aus Oftering – ein Versandhaus, spezialisiert auf Delikatessen und feine Geschenke!
Jeder Mitarbeiter kann dort selbst bestellen, wir erhalten 20 % Rabatt im Shop-Einkauf – Online-Shop siehe hier: Zettl GmbH. Für den Rabatt unbedingt bei Anmeldung den Aktionscode zettl20 eingeben! Wer feine Geschenke sucht, ist dort richtig!
Bis Ende Juli gibt es noch spezielle Angebote zum Thema Grillen: „Yes, we grill! – Eine Grillreise um die Welt“. Alle Informationen zu den Grillspezialitäten, Bestelldetails, etc. siehe hier: Zettl – Yes we grill – eine Grillreise
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Die aktuelle Mitarbeiter-Information des AUVA-Zentralbetriebsrates liegt wieder vor.
Dieses Mal geht es vor allem um folgende Themen:
• KV Abschluss auf informeller Ebene
• Vorstellung des neuen ZBR bei Obleuten und GD
• Kurzbericht Vorstandssitzung
Zum Weiterlesen bitte hier klicken:
ZBR-Mitarbeiterinformation Juli 2017
Damit ArbeitnehmerInnen den Sommer sorgenfrei genießen können, ist es wichtig, dass sie über ihre Rechte Bescheid wissen.
Zwangsurlaub ist nicht möglich
Das österreichische Urlaubsrecht sieht generell keinen Zwangsurlaub vor.
Eine Zwangsbeurlaubung gegen den Willen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ist grundsätzlich nicht möglich.
Krankheit unterbricht Urlaub
Ärgerlich ist es, wenn man ausgerechnet im Urlaub krank wird. Dann gilt die Regel: Zum Arzt gehen und krankschreiben lassen. Und in der Firma sofort Bescheid geben, dass man krank ist, am besten schriftlich. Wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert, werden für diese Zeit keine Urlaubstage abgezogen. Wenn Sie im Ausland erkranken, müssen Sie neben dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Diese Bestätigung brauchen Sie nicht, wenn Sie nachweisen können, dass Sie in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt wurden.
Achtung: Der Urlaub verlängert sich nicht um die Krankenstandstage, das ursprünglich vereinbarte Urlaubsende bleibt unverändert aufrecht.
Urlaub absagen? Nur einvernehmlich!
Einen bereits vereinbarten Urlaub darf der Dienstgeber nicht absagen. Ein Großauftrag für das Unternehmen ist kein Grund, ArbeitnehmerInnen ihre Erholungsphase zu streichen oder zu verkürzen. Das ist nur aus besonders schwerwiegenden Gründen möglich, die zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen unumgänglich sind wie zum Beispiel ein Hochwasser. Dann muss allerdings der Arbeitgeber anfallende Stornokosten übernehmen. Umgekehrt darf aber auch der/die ArbeitnehmerIn seinen Urlaub nicht einfach absagen, weil das Wetter schlecht ist.
Ohne Handy und Laptop an den Strand
Im Urlaub dürfen ArbeitnehmerInnen ihr Diensthandy getrost ausschalten. Sie müssen weder persönlich noch per E-Mail oder Telefon erreichbar sein. Auch der Urlaubsort muss dem Arbeitgeber nicht bekannt gegeben werden. Schließlich sollte man den Urlaub nutzen, um so richtig abzuschalten. Auch das Handy.
Pünktlich vom Urlaub zurückkommen
Streikende Fluglotsen, ausgefallener Flug? Sollten Sie es aus einem guten Grund nicht pünktlich zurück zur Arbeit schaffen, geben Sie Ihrem Arbeitgeber umgehend Bescheid – am besten schriftlich! Damit Sie nachweisen können, dass Sie nicht unentschuldigt gefehlt haben.
Bei Fragen rund um den Urlaub oder das Urlaubsgeld beraten die Betriebsräte und Gewerkschaften.
(Information des ÖGB, Juli 2017)
In Österreich ist es üblich, dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld enthält. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht, sondern die Regelungen darüber finden sich in den ca. 450 Kollektivverträgen, die die Gewerkschaften jährlich abschließen.
Urlaubsgeld vom Arbeitgeber für die „schönste Zeit des Jahres“ bleibt in Deutschland ein geteiltes Glück: Nicht einmal jeder zweite Beschäftigte erhält die Sonderleistung. Die Mehrheit geht dagegen leer aus.
Das geht aus der alljährlichen Auswertung von Tarifverträgen aus 22 Branchen und einer ergänzenden Online-Umfrage hervor, die das Tarifarchiv des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung am Dienstag veröffentlichte. Gut 6600 Beschäftigte hatten sich im Laufe des Jahr 2016 an der nicht repräsentativen Umfrage beteiligt.
Die Höhe des Urlaubsgeldes schwankt stark nach Branchen zwischen 156 Euro im Steinkohlenbergbau und mehr als 2300 Euro in der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie im Westen. Ausgezahlt wurde das Geld oft mit dem Mai-Gehalt, es gibt aber keinen allgemeingültigen Zeitpunkt.
Industriebeschäftigte haben im Schnitt bessere Chancen auf die Sonderleistung als Mitarbeiter in Dienstleistungsberufen. So erhalten nach der WSI-Auswertung im Gesundheits- und Sozialwesen gerade einmal rund ein Viertel der Beschäftigten das Extra-Geld, in der öffentlichen Verwaltung weniger als ein Drittel, im Gastgewerbe gut 36 Prozent der Beschäftigten.
(Information von: Berliner Zeitung, 06.06.2017)
Seit dem 15.06.2017 wurden die Roaming-Gebühren innerhalb der EU abgeschafft und Sie können im Urlaub im Rahmen einer angemessenen und fairen Nutzung zum selben Tarif wie zuhause telefonieren, SMS schreiben und Internetsurfen. Tarife mit inkludierten Freiminuten und SMS können dann genau wie im Inland genutzt werden. Hinsichtlich des verfügbaren Datenvolumens gibt es aber bei einigen Tarifen verordnete Limits.
Roaming und Auslandsgespräche
Als Roaming bezeichnet man vereinfacht gesagt die Handynutzung mit inländischer SIM-Karte im Ausland. Telefonate vom Inland ins Ausland werden hingegen als Auslandsgespräche bezeichnet und können somit auch weiterhin hohe Kosten verursachen.
Wo können weiterhin Roaming-Gebühren anfallen?
- Die Roaming-Verordnung gilt nicht auf Flugzeugen und Schiffen! Hier werden jedoch oft eigene Roaming-Tarife angeboten.
- In der Schweiz wird die Roaming-Regelung nicht umgesetzt
- In Island, Liechtenstein und Norwegen (keine Mitgliedstaaten der EU) gilt die Roaming-Regelung.
Wann ist „faire und angemessene Nutzung“ erfüllt?
Um Missbrauch zu verhindern, können die Anbieter von ihren Kunden/-innen den Nachweis verlangen, dass diese ihre Dienste weiterhin hauptsächlich im Inland nutzen. Dieser Nachweis kann etwa eine Meldebestätigung oder der Nachweis über ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis im Inland sein.
Für Personen die sich innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von 4 Monaten mehr als 2 Monate im EU-Ausland aufhalten und dort intensiv Roamingdienste nutzen, können weiterhin Aufschläge verrechnet werden.
Gibt es Limits für das nutzbare Datenvolumen?
Von dieser Ausnahme sind vor allem günstige Tarife mit unlimitiertem Datenvolumen betroffen, für die die Freigrenze der Datennutzung im Ausland nach einer eigenen Formel berechnet wird.
Große eigene Rechenkunst ist jedoch nicht nötig: Ihr Anbieter muss Sie vorab genau informieren wie viel Sie von Ihrem inkludierten Datenvolumen im Ausland aufschlagsfrei nützen dürfen und wie hoch die Aufschläge danach sind. Es gibt auch eine SMS-Info, wenn das Volumen ausgeschöpft ist.
Informieren Sie sich vor Antritt einer Reise, welcher Roaming-Tarif beziehungsweise welches Roaming-Paket für Ihren Vertrag gilt.
Gibt es weiterhin Tarife mit höheren Roaming-Gebühren?
Mobilfunkanbieter dürfen auch weiterhin Tarife mit höheren Roaming-Gebühren anbieten, die dafür andere Vorteile gewähren. Über die Nachteile hinsichtlich des Roamings im Vergleich zur EU-Regelung muss der Anbieter dabei genau aufklären. Ein Wechsel zur Roaming-Regelung der EU ist jederzeit möglich.
Bestehen günstige Alternativen ohne Daten-Roaming?
Anbieter sind auf der anderen Seite nicht verpflichtet, Tarife mit Roaming anzubieten. Seit Veröffentlichung der EU-Regelung sind schon viele neue Tarife ohne Roaming auf den Markt gekommen.
Beachten Sie dabei, dass zu solchen Tarifen im Nachhinein oft keine Roaming-Pakete mehr hinzugebucht werden können.
Darauf sollten Sie achten:
Achten Sie bei Vertragsabschluss darauf, dass Ihr Tarif alle von Ihnen benötigten Leistungen enthält und Ihrem persönlichen Nutzungsverhalten entspricht.
(Information der AK OÖ., 14.06.2017)