Zweimal im Jahr gibt’s mehr Geld am Lohn- und Gehaltszettel: das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld. Doch ist das selbstverständlich?
Für viele Beschäftigte sind die Sonderzahlungen so selbstverständlich wie die jährliche Gehaltserhöhung. Manche glauben sogar, dass es darauf einen gesetzlichen Anspruch gibt. Das ist ein Irrtum.
Die Steuerbegünstigung der Sonderzahlungen ist im Gesetz geregelt. Auf das Weihnachts- und Urlaubsgeld selbst gibt es aber keinen gesetzlichen Rechtsanspruch. Sie werden jedes Jahr in den Kollektivvertragsverhandlungen von der Gewerkschaft erkämpft.
Wann das Weihnachtsgeld am Konto landen muss, regelt der jeweilige Kollektivvertrag. Häufig wird das Weihnachtsgeld mit dem November-Gehalt ausbezahlt. In einigen Kollektivverträgen ist festgelegt, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in vier Teilbeträgen ausbezahlt wird.
„Aber es ist doch völlig unwahrscheinlich, dass das Weihnachtsgeld gestrichen wird“. Das hört man oft, wenn man darauf hinweist, dass nur der Kollektivvertrag die Sonderzahlungen sichert. Ein Blick über die Grenze zeigt, dass es schneller gehen kann, als man glaubt. In Deutschland gibt es für viele Branchen keine Kollektivverträge mehr. In diesen Branchen erhalten nur noch 45 Prozent der Beschäftigten ein Weihnachtsgeld. Im Zuge der Wirtschaftskrise haben es viele Unternehmer ersatzlos gestrichen oder deutlich gekürzt.
In Österreich forderten am Höhepunkt der Finanzkrise 2009 Vertreter der Industrie eine Absenkung der Einkommen über „Krisenkollektivverträge“. Sie diskutierten auch eine Kürzung der Sonderzahlungen. Erst der Widerstand der Gewerkschaften in Form von Betriebsversammlungen und einer Großdemo mit über 30.000 Beschäftigten konnte die Arbeitgeber in die Schranken weisen.
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und faire Gehaltserhöhungen gibt es nur mit starken Gewerkschaften.
Treten Sie daher gleich bei! Nur gemeinsam sind wir stark!
Was oft unklar scheint, ist gesetzlich eindeutig: Wer sich in behördlich angeordneter Quarantäne befindet, hat Anspruch auf Lohn/Gehalt.
Immer mehr Anfragen zu Quarantäne von Beschäftigten – AK ortet viele Missstände
Bei der AK Oberösterreich melden sich immer mehr Arbeitnehmer/-innen, die während der Quarantäne kein Entgelt vom Arbeitgeber erhalten. Zudem verlangen vermehrt Firmen von ihren Beschäftigten, Urlaub oder Zeitausgleich zu verbrauchen. Für AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer ist dies inakzeptabel, denn die rechtliche Lage ist völlig klar. Bei behördlich verordneter Quarantäne muss der Arbeitgeber weiterzahlen.
Aufpassen sollten Beschäftigte aber bei Quarantäne-„Anordnungen“ durch Arzt oder 1450-Hotline. Die entsprechen nämlich nicht behördlichen Bescheiden. Hier verlangt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer „eine bessere Zusammenarbeit von Arzt/Ärztin, Gesundheitshotline und Gesundheitsbehörden. Und wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigten wegen Krankheits- oder Ansteckungsverdacht selbst freistellen, sollte es einen Ersatz des fortgezahlten Entgelts durch den Bund geben.“
Entgeltfortzahlung bei behördlicher Quarantäne
Rechtlich eindeutig ist die Situation, wenn die Gesundheitsbehörde Arbeitnehmer/-innen mit einem schriftlichen Bescheid absondert. Schickt sie diese in Quarantäne, haben sie laut Epidemiegesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Arbeitgeber können den Ersatz der geleisteten Entgeltfortzahlung beim Bund rückfordern. Derartige Bescheide kann die Gesundheitsbehörde auch telefonisch erlassen. Inhalt und Verkündung eines telefonischen Bescheides müssen allerdings beurkundet und der in Quarantäne befindlichen Person zugestellt werden. Die schriftliche Bestätigung muss innerhalb von 48 Stunden eintreffen, ansonsten endet die Absonderung.
Arzt und Hotline 1450 sind keine Behörden
Oft wird Beschäftigten von ihrem Hausarzt oder von der Gesundheitshotline 1450 empfohlen, sich abzusondern, also jeglichen Kontakt mit der Außenwelt zu unterbinden.
Falls der Arzt/die Ärztin meint, dass die Betroffenen nicht arbeitsfähig seien, ist eine entsprechende Krankmeldung erforderlich, um der Arbeit fern zu bleiben. Die Arbeitsunfähigkeit begründet einen Krankenstand mit entsprechender Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Als Callcenter und mangels Behördeneigenschaft kann auch die Hotline 1450 keine rechtswirksamen Empfehlungen erteilen. Stellen die Hotline-Mitarbeiter/-innen einen Verdacht auf eine CoVid-19-Infektion fest, sollten Betroffene verlangen, an die Gesundheitsbehörde weitergeleitet zu werden. Diese kann dann einen Quarantänebescheid erlassen.
Dienstfreistellung: Kein Urlaub oder Zeitausgleich notwendig
Wer keine Krankmeldung hat und auch nicht von der Gesundheitsbehörde per Bescheid in Quarantäne abgesondert wurde, sollte „Empfehlungen“ von Arzt oder Hotline dem Arbeitgeber mitteilen und sich nachweislich arbeitsbereit erklären. „Falls der Arbeitgeber eine kurzzeitige Dienstfreistellung ausspricht, kann man zu Hause bleiben und behält für diese Zeit auch den Entgeltanspruch. Urlaubstage zu verbrauchen oder Zeitausgleich zu konsumieren, ist in diesem Fall nicht notwendig“, sagt Kalliauer. Auch jene Beschäftigten, die nach einem telefonischen Bescheid durch die Gesundheitsbehörde innerhalb von 48 Stunden keine schriftliche Bestätigung erhalten, sollten sich gegenüber dem Arbeitgeber arbeitsbereit erklären und mit ihm die weitere Vorgangsweise abklären.
(Information der AK OÖ., 22.11.2020)
Bei ihrem Online-Bundesforum hat die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp) ihren Namen mit überwältigender Mehrheit von 96,6 Prozent auf Gewerkschaft GPA geändert. Außerdem wurde Barbara Teiber mit 96,1 Prozent der Stimmen zur Vorsitzenden der Gewerkschaft GPA gewählt.
„Es erfüllt mich mit Stolz und Demut, Vorsitzende der größten Gewerkschaft Österreichs zu sein. Vor uns liegen große Herausforderungen, allen voran die Bekämpfung der Rekord-Arbeitslosigkeit“, so Teiber. Wie schon in der Vergangenheit werde sich die Gewerkschaft GPA weiter mit innovativen Ideen und Modellen in gesellschaftliche Debatten einbringen: „Wir treten weiter mit aller Kraft für Arbeitszeitverkürzung ein, denn das bringt neue Jobs. Wir kämpfen für bessere Gehälter und gute Arbeitsbedingungen. Wir setzen uns dafür ein, dass Millionäre und Online-Giganten wie Amazon einen gerechten Beitrag zu den Krisenkosten leisten. Wir stehen auf der Seite der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.“
Mit der Umbenennung in Gewerkschaft GPA geht auch eine umfangreiche Markenneuaufstellung einher. Logo, Auftritt und Design werden an aktuelle Trends angepasst. Die Gewerkschaft GPA präsentiert sich mit www.gpa.at auch auf einer neuen Homepage, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Service und Orientierung in der Arbeitswelt bietet.
Beim Online-Bundesforum fand auch die Wahl zur Frauenvorsitzenden der Gewerkschaft GPA statt. Sandra Steiner, Betriebsratsvorsitzende bei Atos IT Solutions and Services GmbH, wurde mit 97,8 Prozent gewählt. Steiner: „Die Corona-Krise zeigt, dass es Frauen sind, die unsere Gesellschaft tragen. Wir werden weiter für die Schließung der Gehaltsschere kämpfen.“
Die Gewerkschaft GPA hat über 280.000 Mitglieder, verhandelt jährlich 170 Kollektivverträge für über zwei Millionen ArbeitnehmerInnen in 26 Wirtschaftsbereichen und organisiert 14.000 Betriebsrätinnen und Betriebsräte. Im Juli 2021 findet der Präsenzteil des Bundesforums unter dem Titel „Zeit für mehr Gerechtigkeit“ statt.
(Information der Gewerkschaft GPA, 20.11.2020)
Für Kritik von der Gesundheitsberufe-Plattform „Offensive Gesundheit“ (hier auch BRV Martina Kronsteiner involviert – Anmerkung des Schreibers dieser Zeilen) sorgt eine Bestimmung in der Lockdown-Verordnung. Die Plattform sieht darin ein Schlupfloch für das Virus, in die Gesundheitsanstalten zu gelangen und Mitarbeitende und Patienten zu gefährden. Das Ministerium widerspricht und schließt dies aus.
Konkret kritisiert die Juristin Silvia Rosoli von der Wiener Arbeiterkammer: „Derzeit kann der Arbeitgeber (im Pflege- und Spitalswesen, Anm.) die Leute in die Arbeit rufen, wenn sie positiv getestet sind, einen Ct-Wert größer 30 (wenig infektiös, Anm.) haben, aber symptomlos sind“.
Der Ct-Wert gibt nach PCR-Tests den Grad der wahrscheinlichen Infektiosität des Betroffenen zum Zeitpunkt des Tests an.
In der Covid-19-Notverordnung findet sich in Paragraf 10 (Alters-, Pflege- und Behindertenheime) sowie in Paragraf 11 (Krankenanstalten) folgende Bestimmung: Prinzipiell müssen Bedienstete einmal pro Woche per Antigen- oder PCR-Test untersucht werden und ein negatives Testergebnis aufweisen.
Doch dann heißt es weiter: „Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen (in die Arbeitsstelle, Anm.) abweichend davon dennoch erfolgen, wenn (1) jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen und (2) aufgrund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des Ct-Werts größer 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.“ Read more