Diesen Artikel haben wir auf dem BR-Blog der GKK Steiermark gefunden, ist auch für uns interessant.
Es geht um das Thema „Urlaub“ – und zwar genauer um das Thema „Resturlaub“. Da es auch bei uns schon mal vorgekommen ist, dass ein alter, nicht verbrauchter Urlaub verfallen ist, nutzen wir hier mal die Gelegenheit, die Situation aus rechtlicher Sicht zu erläutern.
Die rechtliche Grundlage für den Verbrauch des Urlaubes ist im Urlaubsgesetz §4 Abs1 bzw. DO A und DO B §19 Abs.5.geregelt:
„(5) Der Urlaub ist bis Ende März eines jeden Jahres unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Dienstes und die Erholungsmöglichkeiten des Angestellten zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.“
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