Viele ArbeitnehmerInnen unterlassen es, eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen, weil sie nicht wissen, wie diese korrekt auszufüllen ist, oder der Meinung sind, sie würden sowieso nichts bekommen. Das ist schade, denn so schenken viele ArbeitnehmerInnen jedes Jahr Geld her, das ihnen eigentlich zustehen würde.
Obwohl es seit dem Veranlagungsjahr 2016 die automatische Arbeitnehmerveranlagung gibt, lohnt es sich dennoch in den meisten Fällen, selbst eine Arbeitnehmerveranlagung abzugeben. Das sollte man sinnvollerweise jedoch erst ab März tun, denn die Arbeitgeber haben bis Ende Februar Zeit, die Jahreslohnzettel des vorangegangenen Kalenderjahres an das Finanzamt zu übermitteln.
Hinweis: Die Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu 5 Jahre im Nachhinein abgegeben werden. Die Arbeitnehmerveranlagung für das Veranlagungsjahr 2020 kann man daher bis Ende 2025 einreichen.
Wann zahlt sich eine Arbeitnehmerveranlagung in der Regel aus?
Wenn man Kinder hat, alleinverdienend oder alleinerziehend ist, Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, vom Gehalt zwar Sozialversicherungsbeiträge, aber keine Lohnsteuer abgezogen wurde (kann z.B. bei Lehrlingen oder Teilzeitbeschäftigten zutreffen), oder während des Kalenderjahres schwankende Bezüge (z.B. Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit, Ferialpraktikum) bzw. eine Verdienstunterbrechung hatte (z.B. Elternkarenz), kann es zu einer Steuergutschrift kommen.
Nachfolgend eine kurze Auswahl an Möglichkeiten, die man in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen kann: Read more
Personalmangel und chronische Überarbeitung gibt es in der Pflege nicht erst seit Corona. Ein Blick in die Geschichte zeigt, dass es eigentlich schon immer so war.
Die Geschichte beginnt im 18. Jahrhundert, im „Dunklen Zeitalter der Krankenpflege“. Damals erkannten Beamte, dass Frauen reinlicher seien, größeres Mitleid mit Kranken empfänden und mit „mäßiger Belohnung“ zufriedener wären als Männer. Absurde Gedanken. Aber genau damit wurde ein entscheidender Grundstein für die Pflege als Frauenberuf gelegt.
Im dunklen Zeitalter zogen ungeschulte Frauen in Verschläge in Krankensälen, um jederzeit verfügbar zu sein. Die Ärzte – Frauen dürfen erst seit 1900 Medizin studieren – sahen die Krankenwärterinnen nur als Hilfspersonal und erwarteten, dass sie sich im „idealen Frauenberuf“ aufopferten und unverheiratet blieben.
In keinem anderen Land gibt es ein unterdrückteres und mehr mit Füßen getretenes Pflegepersonal als in Österreich.
Lohn oder gratis Dienst aus Nächstenliebe?
Erst im Jahr 1864 wurden pro Krankenzimmer zwei ungeschulte Wärterinnen aufgenommen. Sie arbeiteten in 24-Stunden-Schichten, waren – wie selbstverständlich – schlecht bezahlt und hatten nur befristete Verträge: Schließlich wollte der Arbeitgeber sichergehen, dass sich der Zustand der PatientInnen tatsächlich verbesserte.
Kurz darauf folgten aber bereits erste Sparmaßnahmen. Die Spitalsbetreiber wollten die bezahlten Wärterinnen durch ungeschulte Nonnen ersetzen. Der Grund: Nonnen tun den Dienst aus Nächstenliebe und nicht wegen des Geldes. Die Antwort der Wärterinnen folgte auf dem Fuß: Sie forderten höhere Gehälter. Read more
Vor langer Zeit, genauer gesagt im Jahr 2012, wurde die Berufskrankheitenliste das letzte Mal geringfügig angepasst. Zwar wurde die „Modernisierung der Berufskrankheitenliste” im türkis-grünen Regierungs-programm vereinbart – passiert ist aber bis heute nichts.Dabei würde es insgesamt einen großen Aktualisierungsbedarf geben. Das betrifft zum Beispiel Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparats durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder arbeitsbedingte Krebserkrankungen wie den Weißen Hautkrebs. Dies sind Erkrankungen, die in der Liste nicht vorkommen.
Ist eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, stehen ArbeitnehmerInnen bei deren Diagnose oft mehr medizinische Leistungen zu bzw. ergeben sich verschiedene Vorteile, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorgesehen sind. Dabei handelt es sich beispielsweise um Rehabilitationsmaßnahmen oder ein Übergangsgeld für den Fall, dass eine berufliche Umschulung notwendig ist. Des Weiteren können Selbstbehalte wegfallen und ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent kann eine Versehrtenrente geltend gemacht werden. Wenn eine Erkrankung nicht als Berufskrankheit anerkannt ist, dann besteht kein Anspruch auf diese umfassenderen Leistungen.
Deutschland als Vorbild
Wie es anders gehen kann, zeigt das Beispiel unseres Nachbarn Deutschland. Dort finden sich mittlerweile 16 Krankheiten zusätzlich auf der Liste, die auch für Österreich wichtig wären. Der Weiße Hautkrebs etwa wurde in Deutschland bereits 2015 anerkannt und im Jahr 2019 gab es 3.766 anerkannte Fälle – in Österreich hingegen aufgrund des Fehlens in der Liste keinen einzigen. Nach Lärmschwerhörigkeit ist der Weiße Hautkrebs, der durch UV-Strahlung ausgelöst wird, in Deutschland mittlerweile die zweithäufigste Berufskrankheit.
Besonders gefährdet sind ArbeitnehmerInnen, die viel im Freien arbeiten müssen, wie Bauarbeiter, HandwerkerInnen, KellnerInnen auf Hütten, GärtnerInnen, FahrradbotInnen oder BademeisterInnen. Sie werden oft unter dem Begriff „Outdoor-WorkerInnen“ zusammengefasst. Nach Schätzungen der AUVA handelt es sich dabei in Österreich um ca. 400.000 ArbeitnehmerInnen, die potentiell betroffen sind.
Im Zweifelsfall immer melden: Grundsätzlich ist jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit laut Gesetz zu melden – und zwar vom Arbeitgeber bzw. von den behandelnden Ärzten. Dies gilt auch für Covid-19. Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt dem Unfallversicherungsträger. Somit gilt: Auch im Zweifelsfall ist eine Berufskrankheiten-Meldung zu erstatten.
Was in Österreich fehlt
Viele arbeitsbedingte Krebserkrankungen fehlen überhaupt in der Liste, wie die AUVA festgehalten hat. Genauso ist es bei anderen Erkrankungen, etwa dem so genannten Carpaltunnelsyndrom –es entsteht durch eine Druckschädigung der Nerven, ausgelöst durch monotone, immer wiederkehrende Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke. Genauso wenig kommen Erkrankungen der Wirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten auf der Liste vor und auch Abnützungen der sogenannten Rotatorenmanschette scheinen auf der Liste nicht auf, obwohl sie bis zum Funktionsverlust des Schultergelenkes führen können – vor allem bei Frauen, die jahrelang an der Scannerkasse arbeiten.
ExpertInnen mahnen
Die Gesellschaft für Arbeitsmedizin hat bereits zweimal im Februar 2019 und im Dezember 2020 eingemahnt, dass die Berufskrankheitenliste aktualisiert werden muss. Diese wurde zuletzt 2012 nur minimal angepasst. 53 Erkrankungen stehen auf der Liste, nicht alle davon haben für die Arbeitswelt des 21. Jahrhunderts noch Relevanz; auf der anderen Seite fehlen gewichtige arbeitsbedingte Erkrankungen. Hier gibt es also dringenden Handlungsbedarf – dafür setzt sich der ÖGB ein!
(Information des ÖGB, 23.02.2021)
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