Olympia: Fernsehen bei der Arbeit? Bier mit KollegInnen?

Vor wenigen Tagen haben die Olympischen Winterspiele in Peking begonnen. Einige Wettkämpfe und Medaillenentscheidungen fallen aufgrund der Zeitverschiebung in die Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen in Österreich. Da stellt sich die Frage: Darf man eigentlich während der Arbeitszeit Olympia schauen?

ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko hat Antworten auf diese und weitere wichtige Fragen, die sich Sportfans aktuell stellen – damit aus der Freude am Passivsport kein Problem mit dem Arbeitgeber wird.

1. Darf ich während der Arbeit eine sportliche Entscheidung im Fernsehen anschauen?
Prinzipiell: Nein. In den meisten Jobs ist Fernsehen am Arbeitsplatz weder üblich noch erlaubt. Aber selbstverständlich kann in Absprache mit dem Arbeitgeber eine Ausnahme gemacht werden.

Wer aber an einem Arbeitsplatz tätig ist, wo ohnehin TV-Übertragungen laufen, wie in Wettbüros, der darf natürlich auch hinschauen. Die Arbeitsleistung darf darunter aber nicht leiden.

2. Wie ist das mit dem Internet – darf ich ein olympisches Skirennen am Handy streamen?
Ist Privatnutzung prinzipiell erlaubt, so wird man auch zwischendurch einen Blick auf den Ergebnis-Ticker werfen dürfen. Anders verhält es sich aber, wenn man eine ganze Entscheidung streamen will – das ist nicht erlaubt.

3. Kann mir mein Lohn bzw. Gehalt gekürzt werden, wenn ich einen ganzen Vormittag Olympia streame?
Wenn trotz Verbot geschaut bzw. gestreamt wurde, darf der Arbeitgeber das Einkommen kürzen.

Fernsehen am Arbeitsplatz ist weder üblich noch erlaubt. Aber selbstverständlich kann in Absprache mit dem Arbeitgeber eine Ausnahme gemacht werden.
Michael Trinko, ÖGB-Arbeitsrechtsexperte

4. Darf ich während der Arbeit Radio hören, um nichts zu verpassen?
Hier gilt Ähnliches wie beim Fernsehen: Wenn Radiohören immer erlaubt ist, dann natürlich auch während der Olympischen Spiele. Aber auch hier gilt: nicht ablenken lassen und niemanden stören.

5. Darf ich mit einem Bier auf einen Medaillenerfolg meiner LieblingssportlerInnen anstoßen?
Herrscht in einem Betrieb Alkoholverbot, dann gilt das auch während der Olympischen Spiele bzw. anderer sportlicher Veranstaltungen.

Doch auch wenn kein generelles Alkoholverbot herrscht, ist immer zu bedenken, dass man unter Einfluss von Alkohol und anderen Drogen keine Fahrzeuge lenken, keine Maschinen bedienen und auch keine anderen Tätigkeiten verrichten soll, bei denen man selbst oder andere gefährdet werden könnte.

6. Und wenn ich einfach zuhause bleibe zum Fernsehen?
Auch wenn die Zeit der Olympischen Spiele für viele eine Art Ausnahmezustand darstellt: Das Arbeitsrecht gilt natürlich weiterhin. Das heißt: Urlaub ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren und darf nicht einseitig angetreten werden.
Und vorzugeben, krank zu sein, obwohl man gesund ist, ist ein Entlassungstatbestand.
(Information des ÖGB, 09.02.2022)

Meine Gewerkschaft GPA informiert: 24.000 Schritte im Nachtdienst!

Bist Du schon mal 24.000 Schritte👣 in einer Nacht gegangen? Für Beschäftigte in der Pflege ist das normal! Die körperliche und emotionale Belastung ist riesig, das Pflegepersonal am Limit.

Die Corona-Krise macht alles noch schwieriger. Wir erzählen Dir mehr über die Berufsgruppe, die wahrscheinlich jeder mal im Leben braucht.
Beit Interesse hier weiterlesen: Pflege – AlltagsheldInnen in der Warteschleife

Schnee – zu spät oder gar nicht in der Arbeit?

Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung aus wichtigem Grund
Kann ein/e Arbeitnehmer/in seinen/ihren Betrieb wegen der herrschenden Wetterlage – im konkreten Fall starker Schneefall – verspätet oder gar nicht erreichen oder droht seinem/ihrem Haus Gefahr (z. B. Schneemassen könnten Dach eindrücken, Keller steht unter Wasser), stellt sich die Frage der Arbeitspflicht einerseits und – für den Fall, dass keine besteht – der Entgeltfortzahlung andererseits. Dasselbe Problem stellt sich, wenn im Betrieb des Arbeitgebers wegen der herrschenden Wetterlage nicht gearbeitet werden kann.

Eine generelle Antwort auf Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, gibt es nicht, aber einige grundsätzliche Dinge lassen sich sagen:

§ 8 Absatz 3 Angestelltengesetz
regelt den Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung aus wichtigem Grund.

Angestellte behalten ihren Entgeltanspruch, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind.

Sind Angestellte wegen Unwetterschäden bzw. Wetterkapriolen von ihrem Arbeitsplatz abgeschnitten, wird im Regelfall trotzdem Entgelt zustehen. Dasselbe gilt, wenn Angestellte zu spät an ihren Arbeitsplatz gelangen, weil es unwetterbedingt z.B. zu Verspätungen im öffentlichen Verkehr kommt. Die Angestellten müssen aber jede zumutbare Möglichkeit ausschöpfen, um (pünktlich) an ihren Arbeitsplatz zu gelangen. Was zumutbar ist, muss nach den Begleitumständen des Einzelfalls beurteilt werden.

Könnten Angestellte zwar ihren Arbeitsplatz erreichen, steht aber z.B. der Keller des eigenen Hauses unter Wasser oder droht dem Haus infolge starken Schneefalls (weiterer) Schaden, der durch Schutzmaßnahmen abgewehrt werden kann, so sind sie nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Der Schutz des Eigentums vor akuter Bedrohung bzw. Schadensbegrenzung gilt gegenüber der Arbeitsverpflichtung im Regelfall als „höherrangiges Gut“ und somit als Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlung.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Angestellten auch tatsächlich persönlich tätig werden müssen und nicht etwa andere z.B. im Haus lebende Personen die notwendigen Maßnahmen treffen können.

In Katastrophengebieten, in denen die Allgemeinheit betroffen ist, kann unter Umständen anderes gelten.

Aufgrund ihrer Treuepflicht können Angestellte für Bergungs- und Aufräumarbeiten herangezogen werden. Nicht zumutbar wären Bergungs- und Aufräumarbeiten allerdings dann, wenn sie für die Angestellten mit Gefahren verbunden wären oder wenn gesundheitliche Gründe dagegensprächen.

Für Arbeiter/innen gilt das Gesagte sinngemäß (§ 1154 b Absatz 5 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).
(Information Deiner Gewerkschaft GPA, 02.02.2022)

Sicher ist sicher: Meine Gewerkschaft GPA!

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Auch 2022 gilt: Wer will schon Krapfen ohne Marmelade?

Krapfen ohne Marmelade

Gut, dass die GPA jedes Jahr rund 170 Kollektivverträge verhandelt. Damit haben Sie Ihre nachhaltige Gehaltserhöhung, aber auch Ihr Urlaubs- und Weihnachtsgeld und noch zahlreiche andere Rechte im Job gesichert.

Es gibt auch Krapfen ohne Marmelade.
Aber wer will das schon?

Tun Sie was für Ihre Marmelade im Krapfen und werden Sie Mitglied!
Gleich jetzt!

Alle Infos hat Ihr Betriebsrat. Infos zu unserer Gewerkschaft, der GPA, sind in diesem Blog hier nachzulesen oder auch im Internet.
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Ergänzung zum Gehaltsabschluss: Alle Gehaltstabellen für 2022!

Wie bereits bekannt, wurden die Lohn- und Gehaltsverhandlungen für das Jahr 2022 abgeschlossen.

Falls noch nicht bekannt, hier geht’s nochmals zum Ergebnis:
Gehaltsabschluss Sozialversicherung für 2022

Inzwischen sind auch die neuen Gehaltstabellen ausgerechnet. Diese sind im BR-Ordner im j-Laufwerk unter den Infos der GPA-djp abgespeichert oder auch hier nachzulesen:
Gehaltstabelle Gesundheitsberufe 2022
Gehaltstabelle Verwaltung 2022
Gehaltstabelle Ärzte 2022 

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