Arbeitsrecht: Impfung – Was jetzt am Arbeitsplatz gilt!

Arbeitsrecht: Impfung – Was jetzt am Arbeitsplatz gilt!
Kommt die Impflicht am Arbeitsplatz? Werde ich entlassen, wenn ich mich nicht impfen lasse? Was passiert mit meinen Daten? Der ÖGB hat sich die wichtigsten Fragen angesehen.

Der Impffortschritt steigt erfreulicherweise, immer mehr Menschen kommen zu ihren Impfterminen. Der ÖGB hat schon am Anfang des Jahres empfohlen, Impfangebote wahrzunehmen – nur so ist eine rasche Rückkehr in die Normalität mit gesicherten Arbeitsplätzen und guter Gesundheitsversorgung für alle möglich.
Gleichzeitig ergeben sich mit dem Impffortschritt und dem Start der Impfung in Betrieben arbeitsrechtliche Fragen: Muss ich mich impfen lassen? Was darf mein Arbeitgeber und wie sieht es mit meinen Daten aus? ÖGB-Rechtsexperte Martin Müller beantwortet im oegb.at-Interview die wichtigsten Fragen.

oegb.at: Kann mich mein Arbeitgeber kündigen bzw. entlassen, wenn ich mich nicht impfen lasse?
Martin Müller: Man muss ganz streng zwischen Kündigungen und Entlassungen unterscheiden. Wir haben in Österreich ein sehr liberales Kündigungsrecht, zum Kündigen brauche ich grundsätzlich keinen Grund. Bei der Entlassung ist das anders: Zum Entlassen brauche ich einen Grund und bei der Entlassung kann man in der Regel sagen, da ist etwas ganz grob falsch gelaufen: Ich habe in die Kassa gegriffen oder war tätlich gegenüber KollegInnen beispielsweise – das wären Entlassungsgründe.
Eine Entlassung ist sofort wirksam, bei der Kündigung gibt es Fristen. Eine Impfverweigerung als Entlassungsgrund sehe ich wirklich nicht. Ob es als Grund für die Anfechtung einer Kündigung ausreicht, wenn ein Arbeitnehmer sagt, er sei nur gekündigt worden, weil er sich nicht impfen hat lassen, ist nicht klar – da kommt es sehr auf den Einzelfall an.

Kommt es hier auch auf die Berufsgruppe an?
Sicher geht es auch um die spezifische Tätigkeit. Ein Arbeitgeber könnte argumentieren, dass es in dem betreffenden Bereich notwendig ist, dass jemand geimpft ist. Da muss man sich anschauen, inwiefern tatsächlich ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an einer Impfung besteht.

Kannst Du den Begriff „berechtigtes Interesse” bitte erklären?
Von einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers kann man dann ausgehen, wenn ich in meiner beruflichen Tätigkeit sehr viel mit anderen Menschen zu tun habe, speziell mit gefährdeten Gruppen, wo für mich selbst oder für andere Menschen die Ansteckungsgefahr relativ hoch ist. Speziell im Gesundheitsbereich kann man da vielleicht davon ausgehen, dass in einigen Bereichen ein berechtigtes Interesse da ist – dazu muss aber eine konkrete Gefahrenlage da sein.

Es ist immer wieder von einer Impfpflicht die Rede – wie sieht es damit aus?
Es wäre theoretisch möglich, eine Impfpflicht zu erlassen – das Epidemiegesetz bietet die entsprechende Möglichkeit. Aber: Es ist bislang keine Impfpflicht erlassen worden. Wenn es eine Impfpflicht gäbe und der Arbeitgeber sagen würde, ich kann dich nicht beschäftigen, weil du nicht geimpft bist, dann wäre das eine Grundlage für weitere Konsequenzen. Wie gesagt, gibt es die aber nicht.

Darf der Arbeitgeber eigentlich fragen, welchen Impfstatus ich habe?
Grundsätzlich sind Gesundheitsdaten sehr sensible und besonders geschützte Daten. Der Arbeitgeber darf keine Daten sammeln, die ihn nichts angehen und an denen er eben kein berechtigtes Interesse hat, wie wir vorher geklärt haben. Ansonsten kann mich der Arbeitgeber fragen, aber wenn ich’s ihm nicht sage, habe ich keine Konsequenzen zu befürchten.

Und wenn man die Unwahrheit sagt, was hätte das für Konsequenzen?
Auch da kommt es wieder darauf an, ob die Impfung tatsächlich notwendig ist für meine berufliche Tätigkeit. Wenn ich zum Beispiel Pilot bin und ich in dem Land, in das ich fliegen soll, nur mit einem Impfschutz landen kann, und ich sage meinem Arbeitgeber gegenüber, ich sei geimpft, bin es aber gar nicht: Ja, dann habe ich ein Problem.
(Information des ÖGB, 18.05.2021)

Umziehzeit im Spital: AK Tirol unterstützt Betriebsrat

Die Arbeiterkammer (AK) Tirol unterstützt den Betriebsrat der tirol kliniken im Streit um die Umkleidezeiten. Die werden seit gut einem Jahr nicht mehr als Arbeitszeit gewertet, was Betriebsrat und AK mittels Feststellungsklage ändern wollen.

Seit gut einem Jahr fällt das Anziehen der Arbeitskleidung in den tirol kliniken in der Früh nicht mehr in die Arbeitszeit. Dem vorangegangen war ein Urteil des OGH. Demnach zählte das An- und Ausziehen der Dienstkleidung von medizinischem und Pflegepersonal in Spitälern als Arbeitszeit. Der Belegschaft wurde darauf rückwirkend Zeit gutgeschrieben. Dann gab es aber eine Dienstanweisung der tirol kliniken, wonach frische Arbeitskleidung zuhause angezogen werden kann.

Die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende, Birgit Seidl, vermisst Gesprächsbereitschaft seitens der tirol kliniken, was die Umkleidezeiten betrifft: „Warum das so ist wird seitens der Klinikführung weder ausreichend begründet, noch gibt es eine Bereitschaft für Gespräche – so kann man nicht mit Beschäftigten umgehen“, empörte sich Seidl.

Wunsch nach Klarheit
Da man Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlaubt habe, den Weg nach Hause und in die Arbeit nach eigenem Wunsch entweder in getragener oder auch in gereinigter Dienstkleidung vorzunehmen, seien die Umkleidezeiten nicht mehr bezahlt worden.

„Dass man sich aber – auch verschärft durch die Corona-Pandemie – nicht mehr so sicher fühlt, zeigt die Tatsache, dass ab 1. Juli dieses Jahres die Dienstkleiderordnung geändert wurde. Jetzt darf man nicht mehr mit getragener Dienstkleidung das Haus verlassen. Ein klareres Eingeständnis, dass hier falsch gehandelt wurde, gibt es eigentlich nicht“, so AK Präsident Zangerl.

Die Arbeiterkammer und der Betriebsrat wollen nun mittels einer Feststellungklage Klarheit. Von Seiten der tirol kliniken heißt es, dass die wenigen Minuten für das Umziehen bei 5.000 Mitarbeitern jährlich rund vier Millionen Euro kosten.
(Informationen gesehen auf ORF Tirol, 04.11.2020)

Weiterzahlung Gehalt: Mehr Klarheit bei Auslandsreisen!

Mehr Klarheit bei Auslandsreisen
Die Frage, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Auslandsreisen ein Risiko eingehen, ist zuletzt von Fachleuten rege diskutiert worden. Im Zuge eines Treffens von Arbeitsministerium und Sozialpartnern wurde die Rechtslage nun konkretisiert. So muss der Lohn trotz einer Covid-19-Erkrankung nach einem Auslandsurlaub weiterbezahlt werden. Einiges gilt es dennoch zu beachten.

„Sowohl beim Urlaub in Österreich als auch im Ausland gilt:
Hält man sich an die landesüblichen Covid-Vorsichtsbestimmungen, wird man in der Regel keine Probleme mit der Entgeltfortzahlung bekommen“, heißt es in einer Aussendung des Ministeriums.

Wer sich an Bestimmungen hält, hat kein Problem
Bei grob fahrlässigem Verhalten könne es jedoch Probleme in Sachen Entgeltfortzahlung geben, so Arbeitsministerin Christine Aschbacher (ÖVP) am Donnerstag gegenüber dem Ö1-Morgenjournal, etwa dann, wenn man „gemeinsam aus einem Gefäß“ trinke, „bei einer Party am Strand“, so die Ministerin.

Bei höherer Reisewarnstufe sieht es anders aus
Keine Sicherung der Entgeltfortzahlung gebe es jedoch, wenn der Arbeitnehmer in einem Land mit Reisewarnstufe fünf oder sechs urlaubt und erkrankt beziehungsweise unter Quarantäne gestellt wird, so Aschbacher. Ein Entlassungsgrund liege im Falle einer Erkrankung aber nicht vor, heißt es vom Ministerium. Generell könne der Arbeitgeber „eine Reise ins Ausland nicht verbieten oder als Entlassungsgrund heranziehen“, so das Ministerium.

Bei einem Urlaub in Österreich sei die Entgeltfortzahlung durch das Epidemiegesetz gesichert. Es soll auch auf der Ministeriumswebsite ein Handbuch mit den konkretisierten Regeln geben. Ein anschließendes Gesetz brauche es nicht mehr, da das Handbuch nur eine Klarstellung sei, sagte ein Ministeriumssprecher zur APA. „Wir haben die bestehenden Regeln so ausgelegt, dass alle klar wissen: Was sind die Spielregeln?“, sagte der Sprecher.

Arbeitsrechtler zuvor uneins
In der Vorwoche hatten Expertinnen und Experten für Arbeitsrecht noch vor dienstrechtlichen Folgen gewarnt. Die Arbeiterkammer (AK) vertrat die Rechtsmeinung, dass es nach einem Auslandsurlaub keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen geben kann, selbst dann nicht, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen in einem Gebiet waren, für das eine Reisewarnung gilt. Andere Arbeitsrechtler hatten diesbezüglich zur Vorsicht geraten.

Jenen, die sich in einem Land infizieren, für das eine Reisewarnung besteht, drohten dienstrechtliche Konsequenzen bis zu einer Kündigung, hatte etwa Elias Felten, Vorstand des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Linz, gemeint. Reisen in Gebiete, für die es eine Reisewarnung gebe, würden als grob fahrlässig eingestuft, und es seien dann sogar Schadenersatzansprüche seitens des Arbeitgebers denkbar, warnte Birgit Vogt-Majarek, Partnerin bei SMS Rechtsanwälte.
(Information gesehen auf orf.at, 25.06.2020)

AK OÖ.: Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen zu Corona und Urlaub!

AK OÖ.: Epidemie kann Arbeitsrecht nicht aushebeln
Seit letzter Woche gibt es nach dem Corona-Shutdown wieder Reisefreiheit. Und die Telefone bei der AK laufen heiß. Denn viele Arbeitnehmer/-innen sind aufgrund unrichtiger Informationen ihrer Chefs über Auslandsreisen verunsichert. So verlangen Firmen zum Beispiel selbst bezahlte Corona-Tests nach einem Urlaub außerhalb Österreichs oder drohen mit Konsequenzen nach Ausland­surlauben.

AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer richtet einen eindringlichen Appell an die Arbeitgeber: „Auch Corona hebelt das Arbeitsrecht nicht aus. Bitte hören Sie auf, Beschäftigte mit unwahren Informationen unter Druck zu setzen.“

Die Arbeits­rechtsexperten/-innen der Arbeiterkammer geben Antworten auf die wichtigsten und häufigsten Fragen rund um Corona und Urlaub:

Mein Chef will wissen, wo ich meinen Urlaub verbringe. Muss ich ihm das sagen?
Klare Antwort: Nein! Urlaub ist und bleibt Privatsache. Das Urlaubsziel geht den Arbeitgeber nichts an.

Mein Arbeitgeber hat angekündigt, dass ich einen negativen Corona-Test vorlegen muss, sollte ich ins Ausland fahren. Und ich muss ihn selbst bezahlen.
Eine Ver­pflichtung zur Vorlage eines negativen Corona-Tests gibt es nicht. Sollte die/der Beschäftigte dem Verlangen des Arbeitgebers freiwillig nachkommen, dann muss der Arbeitgeber die Kosten des Tests ersetzen.

Unser Chef hat mit Kündigung gedroht, falls wir im Sommer ins Ausland fahren sollten.
Ein Auslands­aufenthalt darf nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Wie gesagt: Wo man auf Urlaub hinfährt, ist und bleibt Privatsache.

Mein Arbeit­geber setzt mich unter Druck, dass ich im Fall einer Quarantäne nach der Rückkehr aus dem Ausland kein Geld bekommen werde. Ist das korrekt?
Nein. Im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne muss der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt weiterbezahlen. Und er kann sich den Verdienst laut Epidemiegesetz von der Bundesregierung refundieren lassen.

Kann ein Arbeitgeber die Entgelt­fortzahlung im Krankheitsfall verweigern, wenn ich mich im Ausland mit Corona angesteckt habe?
Nein, die Entgelt­fortzahlung entfällt nur bei grober Fahrlässigkeit. Die ist aber alleine durch den Auslandsaufenthalt nicht begründet. Es müsste schon ein auffallend sorgloses Verhalten am Urlaubsort durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden.

Darf ich ins Ausland fahren, auch wenn dort eine Reise­warnung (Stufe 5) gilt?
Ja, grundsätzlich darf man auch in Corona-Risikogebiete fahren. Allerdings kann es hier bei einer Ansteckung oder einer angeordneten Quarantäne zu Problemen kommen.
(Information der AK OÖ., 19.06.2020)

AK Österreich informiert: Keine arbeitsrechtlichen Folgen nach Urlauben!

Aufgrund der aktuell herrschenden Debatte bezüglich möglicher arbeitsrechtlicher Folgen bei Auslandsreisen macht AK-Direktor Christoph Klein deutlich: „Es kann nach einem Auslandsurlaub keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen geben.“

Selbst wenn der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aufgrund eines Corona-Verdachts oder einer Corona-Erkrankung in Quarantäne muss, ist nichts zu befürchten. Denn in diesem Fall wird die Entgeltfortzahlung laut Epidemiegesetz vom Staat übernommen.

Klein fordert daher die Bundesregierung auf: „Sorgen Sie für Klarheit und sperren sie nicht 3,5 Millionen ArbeitnehmerInnen und ihre Familien ein.“

Keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen
Viele besorgte AK Mitglieder kontaktieren derzeit ihre Interessenvertretung. Sie befürchten, nach einer Urlaubsreise Probleme mit dem Dienstgeber zu bekommen. „Es gibt keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn man auf Urlaub fährt“, betont AK Direktor Klein.

Punkto Verhalten gilt, was auch in Österreich gilt, nämlich sich dem jeweiligen Risiko angemessen zu verhalten: „Die für die Situation üblichen Regeln müssen eingehalten werden. Ich darf also nicht auf Mallorca Schulter an Schulter mit einem gemeinsamen Strohhalm aus dem Sangria-Kübel trinken, so wie ich natürlich auch nicht alkoholisiert Auto fahren darf“, sagt Klein. Und selbst wenn die vorgeschriebenen Regeln nicht eingehalten werden, müsste das der Dienstgeber beweisen.

Beschäftigte müssen nicht bekannt geben, wohin sie auf Urlaub fahren
Zudem müssen die Beschäftigten dem Unternehmen auch nicht bekannt geben, wohin sie auf Urlaub fahren. Klein: „Beschäftigte sind nur verpflichtet, auf Anfrage nach der Reise mitzuteilen, ob sie in einem Gebiet waren, für das eine Reisewarnung gilt.“ In diesem Fall könnte der Arbeitgeber gewisse Verhaltenswünsche wie etwa Homeoffice äußern. Aber auch hier gilt: „Es darf keine negativen arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben“, stellt Klein fest und fordert die Bundesregierung auf, rasch für Klarheit zu sorgen.
(Info der AK Österreich, 18.06.2020)

Einseitiges Anordnen von Urlaub/Zeitausgleich ist auch weiterhin nicht zulässig!

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!
Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass eine einseitige Anordnung des Urlaubs oder Zeitausgleichs aufgrund fehlender Rechtsgrundlage nicht zulässig ist!

Weder Arbeitgeber/Arbeitgeberin noch Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerin können somit ohne Vereinbarung Urlaub einseitig anordnen bzw. konsumieren.

§ 4 Abs.1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren.
Die Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.

Die von der Bundesregierung erlassene Änderung im §1155 Abs.3 ABGB dazu hat nur jene Bereiche betroffen, die wegen behördlichem Betretungsverbot eingeschränkt waren:

„Gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB kann ein Arbeitgeber nur unter gewissen Voraussetzungen Urlaub und Zeitausgleich einseitig anordnen. Eine einseitige Anordnung ist gemäß dieser Bestimmung nur für Dienstleistungen möglich, die aufgrund von Maßnahmen des COVID-19-Maßnahmengesetzes nicht zustande gekommen sind.
Weiters kann die einseitige Anordnung gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB nur für Zeiten erfolgen, in denen der Betrieb aufgrund dieser Maßnahmen verboten bzw. eingeschränkt ist.“

Diese Änderung betrifft jedoch nicht das UKH Linz, denn innerhalb der AUVA bestand lediglich für die Rehabilitationseinrichtungen ein Betretungsverbot – und das auch nur bis zum 30. April 2020.
Ein Rechtsgutachten der Ärztekammer und eine Rechtsmeinung der GPA zu diesem Thema liegen im Betriebsratsbüro auf.

ZBR-Information: Anlegen einer Dienstkleidung in einer Krankenanstalt!

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!
„Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist das Anlegen einer Dienstkleidung in einer Krankenanstalt für Ärzte und Pflegepersonal eine Tätigkeit, die im Auftrag und Interesse des Arbeitgebers erfolgt.
Sowohl aus hygienischen wie auch aus organisatorischen Gründen besteht die Verpflichtung zu einer fachgemäßen Reinigung und einer entsprechenden Lagerung der Dienstkleidung, die den üblichen hygienischen Ansprüchen genügen.

Das Umkleiden vor Ort umfasst auch die damit verbundenen Wegstrecken zwischen den Umkleidestellen, Wäscheautomaten und der eigentlichen Arbeitsstelle, nicht jedoch Zeiten der Körperpflege wie duschen etc.
Sind diese Zeiten primär im Interesse der Dienstgeberin/des Dienstgebers gelegene arbeitsspezifische Tätigkeiten, so sind sie als Arbeitszeit im Sinne der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen anzusehen und somit Zeiten, die in den jeweils eingeteilten Diensten enthalten sind.“

Dem Zentralbetriebsrat der AUVA (Erik Lenz und Martina Kronsteiner) ist es jetzt gelungen, sich außergerichtlich mit der AUVA darüber zu einigen, dass auch jenen Diensten, die aufgrund ihrer Dauer (unter 6 Stunden) keine Mittagspause und somit auch keine Rüstzeit im elektronischen Dienstplan aufweisen, eine Umkleidezeit von 14 Minuten pro Dienst zugerechnet wird. Dies gilt für alle Berufsgruppen, die das elektronische Dienstplansystem Graphdi verwenden und nicht in der flexiblen Arbeitszeit/Gleitzeit sind.

Diese Regelung betrifft nur jene Dienste, die im Dienstplan keine Rüstzeit haben, die für das Umkleiden verwendet werden kann. Für diese Dienste wird ab Februar 2020, rückwirkend für 3 Jahre pro angefallenem Dienst ohne Rüstzeit, 14 Minuten Zeitausgleich gutgeschrieben!

Künftig sollen diese Dienste so organisiert werden, dass entweder die Umkleidezeit in den Dienst integriert wird oder aber die 14 Minuten Umkleidezeit zur Dienstzeit mitgerechnet werden.
Mit Inkrafttreten der neuen Arbeitszeitbetriebsvereinbarung wird das Thema Umkleidezeit durch eine Minigleitzeit endgültig für alle Dienste bereinigt.

Derzeit ist die AUVA noch dabei, die betroffenen Dienste ab Jänner 2017 aufzurollen und die Zeitausgleichsstunden zu berechnen.
Ihr solltet die Stunden dann bald (= ab Juni) auf Eurem ZA-Konto finden!

Für den Zentralbetriebsrat
Erik Lenz / Martina Kronsteiner

Informationen zum Karfreitag von unserer Gewerkschaft, der GPA-djp!

Welche Konsequenzen hat der Regierungsbeschluss für die Arbeitnehmer?
Vor wenigen Wochen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil festgestellt, dass die österreichische Regelung zum Karfreitag, wonach dieser Tag nur für die Angehörigen bestimmter Religionsgruppen (z.B. Evangelischer Kirchen) ein bezahlter Feiertag ist, diskriminierend sei. Es wäre die Folge dieses Urteils gewesen, dass der Karfreitag für alle ArbeitnehmerInnen ein Feiertag wird.

Um dies zu verhindern, hat die Bundesregierung nun per gesetzlichem Eingriff den Karfreitag als Feiertag gestrichen, nachdem zunächst noch eine ausgewogene und diskriminierungsfreie Lösung angekündigt wurde.

Nicht einmal die Idee eines „halben Feiertages“, der um 14.00 Uhr beginnen sollte, wurde umgesetzt. Mit den Interessenvertretungen der ArbeitnehmerInnen wurde nie das Gespräch gesucht. Stattdessen wird die für die Wirtschaft günstigste Lösung gewählt, indem in die Rechte der ArbeitnehmerInnen eingegriffen wird.

Urlaubstag verbrauchen statt Feiertag 
Der Karfreitag ist nun für sämtliche Beschäftigte, unabhängig vom Religionsbekenntnis, kein Feiertag mehr. Stattdessen kann an einem Tag freier Wahl (z. B. Karfreitag) individuell ein Urlaubstag verbraucht werden. Dieser ist aus dem bestehenden Urlaubsanspruch zu bestreiten.

Die Lage dieses Urlaubstages soll von den ArbeitnehmerInnen frei gewählt werden können, allerdings mit einer langen Vorankündigungsfrist von drei Monaten. Die Ankündigung hat schriftlich zu erfolgen.
In Hinblick auf den nahenden Karfreitag (19. April 2019) gilt diese Frist in den ersten drei Monaten ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht; in diesem Zeitraum ist die Wahl frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor dem Wunschtermin bekannt zu geben. Die Regelung der Bundesregierung bedeutet also nichts anderes, als dass Menschen, die künftig am Karfreitag frei haben wollen, „auf eigene Kosten“ einen Urlaubstag nehmen müssen.

Wenn der Arbeitnehmer auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht antritt, hat er neben dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, ohne dass ein Urlaubstag verbraucht wird.

Gesetzlicher Eingriff in Kollektivvertrag
Nachdem es einen Generalkollektivvertrag zwischen ÖGB und Wirtschaftskammer gibt, der einen freien Karfreitag bestimmter Religionsgruppen vorsieht, plant die Regierung nun auch in den bestehenden Generalkollektivvertrag einzugreifen. Dieser verliert bezüglich des Karfreitags seine Wirkung. Das ist ein bedenklicher und rechtlich fragwürdiger Eingriff in die Tarifautonomie der Gewerkschaften und bildet einen beispiellosen Tabubruch auf Kosten der arbeitenden Menschen. Es wurde den Sozialpartnern die Möglichkeit genommen, selbstständig eine faire Lösung zu vereinbaren. Dieser Eingriff ist ein Bruch der Europäischen Menschenrechtskonvention und kann so nicht akzeptiert werden.

Unsicherheiten
Diese geplante Regelung bringt eine Reihe von weiteren juristischen Unsicherheiten mit sich, weil Feiertags- und Urlaubsregelungen vermischt werden. Sobald die Gesetzesänderung beschlossen und wirksam ist, wird die GPA-djp in Abstimmung mit den anderen Gewerkschaften die neue Regelung im Detail juristisch analysieren und die weitere Vorgangsweise klären. Wir werden dazu wieder informieren.

Die faire Lösung wäre der Karfreitag für alle
In Österreich sind die Arbeitszeiten viel länger als in den meisten EU-Staaten. Auf das Jahr bezogen arbeiten wir eine Woche länger als unsere KollegInnen in der Eurozone. Die Normalarbeitszeit liegt in Österreich pro Jahr 39 Stunden über dem Schnitt der Euroländer. Und da sind alle Feiertage und Urlaubstage schon mitgerechnet. Viel kürzer arbeiten die KollegInnen in Dänemark, Schweden und Finnland. Ein freier Karfreitag für alle ArbeitnehmerInnen wäre daher die fairste und sinnvollste Lösung.

Wir werden uns weiter dafür einsetzen!
(Information der GPA-djp, 04.03.2019)

Ab 01. September: Neues Arbeitszeitgesetz – was ändert sich?

Am 1. September treten die neuen Regelungen für die Arbeitszeit in Kraft, die von ÖVP, FPÖ und NEOS im Parlament beschlossen worden sind.
Der ÖGB will mit diesem Artikel informieren, was sich nun konkret ändert, vor allem, was mit bestehenden Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit passiert.

Gleitzeit:
Eine besondere Form der Verteilung der Normalarbeitszeit stellt die Gleitzeit dar. Hier bringt die gesetzliche Änderung die Möglichkeit mit sich, die zuschlagsfreie Normalarbeitszeit von 10 auf bis zu 12 Stunden am Tag auszuweiten. Auf bestehende Gleitzeitvereinbarungen hat das aber keine unmittelbare Auswirkung. Wenn in der bestehenden Gleitzeit-BV die Normalarbeitszeit am Tag höchstens 10 Stunden betragen darf, dann bleibt das aufrecht. 11. und 12. Stunde sind nun aber als Überstunden möglich. Es besteht keine Notwendigkeit, an diesen bestehenden Vereinbarungen etwas zu ändern.

Sonn- und Feiertagsarbeit:
Völlig neu ist nun die Möglichkeit, Arbeit am Sonn- und Feiertag per Betriebsvereinbarung zuzulassen. Sonn- und Feiertagsarbeit war bisher auf Ausnahmen eingeschränkt und nur aufgrund einer Ausnahmeverordnung oder eines Kollektivvertrags zulässig. Diese Ausnahme wird nun geöffnet. Zwar betrifft diese Öffnung derzeit nur vier Sonn- oder Feiertage pro Jahr und Arbeitnehmer. Allerdings ist zu befürchten, dass dies der erste Schritt zu einer weiteren Öffnung ist und damit auf Dauer Sonn- und Feiertage zu ganz normalen Arbeitstagen werden. Daher sollten derartige Vereinbarungen gar nicht erst abgeschlossen werden!

Normalarbeitszeit:
Die häufigste Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeit ist jene, die grundsätzlich die Verteilung der Normalarbeitszeit regelt. Da die gesetzlichen Änderungen aber gerade im Bereich der Normalarbeitszeit nichts verändern, besteht in diesem Bereich keinerlei Handlungsbedarf. Die Normalarbeitszeit ist von den Änderungen nicht betroffen.

Überstunden:
Weil überlanges Arbeiten der Gesundheit schadet, musste bisher für Sonderüberstunden (bis zu 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden in der Woche) der Betriebsrat eingebunden und eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Da diese Überstunden nun unmittelbar durch das Gesetz zugelassen sind, sind die entsprechenden bestehenden Betriebsvereinbarungen gegenstandslos geworden. Betriebsvereinbarungen zu Sonderüberstunden sind nicht mehr nötig.

Gegenüberstellung alte und neue Rechtslage:

« Older Entries Recent Entries »