Nachzahlung für Salzburger Spitalsbedienstete

Finanzspezialist

Es ist ein Paukenschlag, der das Land Salzburg 32 Millionen Euro auf einmal kosten wird. Und die Bediensteten des Landes um dieselbe Summe reicher macht. Wobei die Folgen für Stadt, Gemeinden und Bund noch gar nicht absehbar sind.

Was ist passiert?
Das Landesgericht Salzburg hat im Streit um die Vordienstzeiten entschieden: Die Salzburger Landeskliniken (SALK) müssen die Vordienstzeiten ihrer Mitarbeiter voll anrechnen. Der SALK-Betriebsrat hatte geklagt – und recht behalten.

Bisher hatte das Land den Mitarbeitern nur 60 Prozent der Zeiten angerechnet, wenn diese von einem anderen Arbeitgeber kamen. Das sparte Kosten im Budget – doch leider stellt sich jetzt heraus, dass es nicht rechtens war.

Nach ersten Berechnungen muss das Land 16 Mio. Euro an die Mitarbeiter zahlen – rückwirkend für drei Jahre. Dazu kommt die Valorisierung der Überstunden und Nachtdienste, die zusätzlich mit acht Millionen Euro zu Buche schlagen dürfte. Natürlich steigen auch die laufenden Gehälter an – Experten schätzen die Kosten auf 2,4 Mio. Euro pro Jahr.
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OGH-Urteil: Angestellte müssen fallweise auch im Krankenstand für Auskünfte zur Verfügung stehen

Paragraphen-Zeichen

Wer krank ist, ist krank, heißt es eigentlich im Arbeitsleben – nicht aber, wenn der Vorgesetzte wichtige Infos braucht. Dann darf er Mitarbeiter auch für ein Meeting hereinzitieren oder anrufen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat festgehalten, dass Arbeitnehmer ihrer Firma in bestimmten Fällen selbst während des Krankenstands für Auskünfte zur Verfügung stehen müssen.

Die Genesung darf freilich nicht beeinträchtigt werden.

Chef wollte Frau zu Gespräch ins Büro beordern
Anlassfall war eine Anwaltssekretärin, die während ihres Krankenstands von ihrem Arbeitgeber entlassen wurde. Die Frau hatte längere Zeit Probleme mit ihrem Chef gehabt. Depressive Episoden waren die Folge, schließlich fiel sie wegen Burn-outs mehrere Monate aus.

Während des Krankenstands forderte der Chef die Frau auf, für ein 20-minütiges Gespräch am Arbeitsplatz zu erscheinen, da dringende Angelegenheiten besprochen werden müssten. Die Arbeitnehmerin ließ ihn wissen, dass sie momentan nicht in der Lage sei, einen gemeinsamen Termin wahrzunehmen. Der Arbeitgeber sah eine Verletzung der Treuepflicht und entließ sie.

Erstgericht sah Schikane, Berufungsgericht nicht
Die Sekretärin zog dagegen vor Gericht. Vor dem Erstgericht obsiegte sie, es erachtete die Forderungen des Anwalts als schikanös. Das Berufungsgericht jedoch gab dem Beklagten recht, bejahte seinen Anspruch auf Kontaktaufnahme im Krankenstand.

OGH: Zumindest telefonisch zur Verfügung stehen
Der OGH schließlich bestätigte diesen Anspruch, sah aber die Entlassung in dem Fall als ungerechtfertigt an. Die Höchstrichter stellten fest, dass Arbeitnehmer ihrer Firma fallweise selbst während des Krankenstands für Auskünfte zur Verfügung stehen müssen.

Es geht dabei um „unbedingt erforderliche Informationen, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde, in einem Ausmaß – etwa telefonisch -, das ihren Genesungsprozess nicht beeinträchtigt“, wie der OGH ausführt. An Arbeitnehmer in „gehobener Position“ seien dabei strengere Anforderungen zu stellen.

Entlassung nicht gerechtfertigt
Der Arbeitgeber wiederum muss laut OGH schon konkretisieren, was er will und sagen, welche Informationen er genau braucht, warum er diese nicht anderweitig beschaffen kann und inwieweit ihm ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte.

Der beklagte Anwalt hat das nicht getan, der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit war daher nicht gegeben. Zumal der Sekretärin jeglicher persönlicher Kontakt mit dem männlichen Rechtsanwaltspartner, von dem sie sich schikaniert fühlte, aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen sei, wie der OGH ausführt.
(Information gesehen auf orf.at, 18.02.2014)

ÖGB fordert Recht auf Wechsel der Arbeitszeit

Teilzeit - Vollzeit

Bedürfnisse von Eltern in der Arbeitswelt besser berücksichtigen
Eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist der Schlüssel zu einer höheren Frauenerwerbsquote und geringeren Einkommensunterschieden zwischen den Geschlechtern. Arbeitszeiten, die sich an den Bedürfnissen von Eltern orientieren, sind auch für Väter wichtig. Zu Schulbeginn fordert ÖGB-Landesvorsitzender Johann Kalliauer deshalb mehr Flexibilität – allerdings von den Unternehmen. „Wir fordern ein Recht auf Wechsel der Arbeitszeit. Wenn Eltern auf Teilzeit reduzieren, sollen sie auch einen Rechtsanspruch auf Rückkehr zur Vollzeit haben“, sagt Kalliauer. Arbeiten Teilzeitbeschäftigte regelmäßig mehr, sollen sie ebenfalls ein Recht auf Anhebung der Arbeitszeit haben.

Die Mitgestaltungsrechte der ArbeitnehmerInnen müssten ausgebaut werden. „Die Beschäftigten wissen selbst am besten, welche Regelungen ihnen das Leben erleichtern würden“, betont Kalliauer. „Ein Zwölf-Stunden-Normalarbeitstag, der noch dazu die MitarbeiterInnen um Überstundenzuschläge bringt, trägt bestimmt nicht zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei.“

Reduzieren ArbeitnehmerInnen ihre Arbeitszeit, sei zudem sicherzustellen, dass sie eine zumindest gleichwertig qualifizierte Tätigkeit verrichten. „Wenn in einem Betrieb Vollzeit-Jobs offen sind, sind Teilzeitbeschäftigte, die wieder Vollzeit arbeiten möchten, zu bevorzugen“, schlägt Kalliauer vor. „Schließlich hat der oft beklagte Karriereknick wegen Familiengründung oft damit zu tun, dass Frauen keine Chance bekommen, nach einigen Jahren Teilzeit wieder Vollzeit zu arbeiten und viele Betriebe nicht bereit sind, Führungspositionen mit Teilzeitbeschäftigten zu besetzen.“ Ein Rechtsanspruch auf Wechsel der Arbeitszeit ohne Karriererückschritt könnte zudem mehr Männer dazu motivieren, beruflich eine Zeit kürzer zu treten und mehr Aufgaben in der Familie zu übernehmen.
(Information vom ÖGB OÖ., 10.09.2013)

Rechtsprechung: Berechnung des Feiertagsentgelts

Paragraphen-Zeichen

Im vorliegenden Verfahren hatte die Dienstgeberin für Ihre Dienstnehmer/innen, die regelmäßig am Feiertag Nachtdienst geleistet haben, zwar Nachtdienstzulagen zusätzlich zum laufenden Bezug (Feiertagsarbeitsentgelt), nicht jedoch Nachtdienstzulagen im Ausfallsentgelt (Feiertagsentgelt) abgegolten und abgerechnet.

Die Dienstgeberin brachte vor, das ärztliche Personal sowie das Pflegepersonal einer Krankenanstalt leiste in einer Arbeitswoche von sieben Tagen ihre Normalarbeitszeit von 40 Stunden, unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum ein Feiertag liegen würde. Ob ein Dienst an einem Feiertag zu versehen sei, würde anhand der „freien Diensteinteilung“ festgelegt. Den Dienstnehmer/innen komme dabei ein Mitbestimmungsrecht zu. Es werde ein für den jeweiligen Kalendermonat geltender Dienstplan erstellt. Da von einem grundsätzlich normal verteilten Anfall der Feiertags- und Nachtdienste auszugehen sei, sei bei den Dienstnehmer/innen von keinem Ausfall auf Grund des Feiertages auszugehen.

Demgegenüber vertrat die Kasse die Ansicht, es sei nicht maßgeblich, ob der Dienst anhand von freier Diensteinteilung erfolge, oder wie bei einer Dienstplanerstellung vorzugehen sei. Einer/Einem Dienstnehmer/in, die/der nach einem Dienstplan in einem Nachtdienst gearbeitet habe, gebührten sowohl im Rahmen des Feiertagsentgelts (§ 9 Abs. 1 und 2 Arbeitsruhegesetz – ARG) als auch im Rahmen des Feiertagsarbeitsentgelts (§ 9 Abs. 5 ARG) jeweils die Nachtdienstzulagen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH):
Der VwGH bestätigte in seinem Erkenntnis, dass die von der/vom jeweiligen Dienstnehmer/in geleisteten Nachtdienste gebührenden Zulagen Teil des Entgelts sind, die in ihrem/seinen Feiertagsentgelt zur berücksichtigen sind.
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Krankheit unterbricht Zeitausgleich nicht!

Krank im Urlaub

Krankheit unterbricht Zeitausgleich nicht!
Wer sich Zeitausgleich genommen hat und krank wird, kann den Zeitausgleich – anders als beim Urlaub – nicht in Krankenstandstage umwandeln. Das besagt ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH), das von der steirischen Arbeiterkammer scharf kritisiert wird.

Bei einem längeren Krankheitsfall im Urlaub wird dieser für die Dauer des Krankenstandes unterbrochen, die entsprechenden Urlaubstage werden also nicht verbraucht. Wer hingegen während eines Zeitausgleichs krank wird, bekomme zwar das Krankentgelt weiterbezahlt, der beanspruchte Zeitausgleich verfalle aber ersatzlos, kritisierte Wolfgang Nagelschmied – er leitet die Abteilung Arbeitsrecht der Arbeiterkammer Steiermark:

Wenn man jetzt als Arbeitnehmer zum Beispiel eine Woche Zeitausgleich vereinbart hat, und man wird in dieser Woche krank, hat man Pech, und es ist damit die Honorierung von geleisteten Überstunden weg – Überstunden, für die der Zeitausgleich letztlich gewährt wurde.

Laut OGH fehlt Erholungszweck
Der OGH führt hier allerdings andere Argumente ins Treffen: So sei Zeitausgleich eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht, also Freizeit – im Unterschied zum Urlaub stehe beim Zeitausgleich daher nicht der Erholungszweck im Vordergrund. Nagelschmied kann das nicht nachvollziehen: Er sieht sehr wohl einen Erholungszweck, denn zuvor habe der Beschäftigte auch mehr und länger gearbeitet.

Die AK drängt daher auf eine gesetzliche Änderung, „so wie es auch eine klare Regelung zum Thema Urlaubsrecht gibt: Wenn ich im Urlaub erkranke, unterbricht der Krankenstand bei mehr als drei Kalendertagen den Urlaub. So eine Regelung wird man fordern müssen als Arbeiterkammer und Gewerkschaft.“

Überstunden auszahlen lassen
Rechtliche Möglichkeiten, gegen die Entscheidung des OGH vorzugehen, haben Arbeitnehmer nicht, sagte der AK-Experte: „Was man empfehlen könnte, ist, dass ich mit dem Arbeitgeber keine Vereinbarung mehr treffe und Überstunden in Form von Zeitausgleich konsumiere – das muss ich nicht, setzt aber eine Vereinbarung voraus.“ Der Arbeitnehmer könnte stattdessen etwa auf Auszahlung der Überstunden drängen, so Nagelschmied.

Allerdings: Kündigungen im Krankenstand sind rein rechtlich gesehen legitim, und gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten kommen sie häufiger vor. Die Arbeiterkammer fordert eine gesetzliche Änderung, mit der die Bestimmungen bei Krankenstand im Zeitausgleich jenen angepasst werden, die bei Urlaub gelten.
(Information gesehen auf orf.at, 31.07.2013)

"Krank – und raus bist Du!"

Krankenstand

Immer mehr Arbeitgeber spielen dieses ungustiöse Spiel
Eine auffällige Häufung stellen die AK-Rechtsexperten/-innen bei ihren Beratungen fest: Arbeitgeber/-innen werfen Mitarbeiter/-innen im Krankenstand einfach raus. Oft wollen sich Firmen damit die Entgeltfortzahlung oder die sogenannten Beendigungsansprüche sparen. „Eine Kündigung ist im Krankenstand zwar rechtlich möglich, aber trotzdem moralisch unanständig“, so AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer. Er fordert einen Kündigungsschutz im Krankenstand analog dem Schweizer Modell.

Zwei Fälle der jüngsten Zeit sind exemplarisch für das Vorgehen mancher Arbeitgeber/-innen
Ein Fahrverkäufer aus dem Bezirk Grieskirchen war etwas länger als ein Jahr bei einer großen Konditorei beschäftigt. An einem Sonntag meldete er sich beim Betriebsleiter krank. Bass erstaunt war der Arbeitnehmer vier Tage später – da kam die Kündigung der Firma ins Haus geflattert. Rückdatiert mit Freitag der Vorwoche – zwei Tage vor seiner Krankmeldung!
Auch die Abrechnung stimmte dann nicht. Erst nach einer Intervention der AK bezahlte die Firma den Schadenersatz wegen fristwidriger Kündigung und einen offenen Urlaubsanspruch – insgesamt über € 3.800,–.

Ein Schleifer aus Wels wurde an einem Montag vom Arzt für voraussichtlich vier Wochen krank geschrieben. Das meldete er umgehend dem Dienstgeber. Eine Woche später wurde er fristlos entlassen – er sei unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben(?!). Als Endtermin des Dienstverhältnisses wurde wiederum der Freitag vor Krankenstandsbeginn angegeben – eine Rückdatierung ist aber rechtlich nicht möglich.
Der Arbeitgeber wollte sich offenbar die Entgeltfortzahlung für den Krankenstand ersparen. Mit Unterstützung der AK bekam aber der Beschäftigte dies nachbezahlt – samt Sonderzahlungen, Ersatzleistung für Resturlaub und Entschädigungsansprüchen. Insgesamt machte das fast € 4.000,– aus.

Das Schweizer Modell des Krankenstandes
„Die Wirtschaft fordert immer wieder das Schweizer Modell des Krankenstandes“, sagt AK-Präsident Kalliauer. „Wenn es um den Kündigungsschutz geht, der dort enthalten ist, können wir gerne darüber reden.“ In der Schweiz ist ein Kündigungsschutz bis zu 180 Tagen rechtlich verankert.
(Information der Arbeiterkammer OÖ., 10.05.2013)

Verdoppelung bei Arbeitszeitverstößen!

Arbeitszeit

Die Gewerkschaft spricht sich für strengere Regeln aus, die Wirtschaft kritisiert den bürokratischen Aufwand
Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind in Österreich keine Seltenheit. Mehr als 6.700 Übertretungen wurden im Jahr 2011 bei rund 12.000 Kontrollen vom Arbeitsinspektorat festgestellt. Im Vergleich zu den Jahren davor bedeutet das eine Verdoppelung, geht aus einer Anfragebeantwortung durch Sozialminister Rudolf Hundstorfer (SPÖ) hervor. Für 2012 liegen noch keine Daten vor.

Die Zahlen kommen zu einem brisanten Zeitpunkt. Am Wochenende kündigte Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner (ÖVP) an, er wolle mit Hundstorfer über Erleichterungen für die Unternehmer im Bereich Aufzeichnungspflichten und Ruhepausen reden.

Vor allem in Oberösterreich, Mitterlehners Heimat, gab es zuletzt Beschwerden. Seine Geschäftsführer seien zu Strafzahlungen von jeweils 100.000 Euro verdonnert worden, erklärte der Geschäftsführer und Eigentümer der Welser Backwarenerzeuger Resch & Frisch in den Oberösterreichischen Nachrichten.
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Bilanz der AK-Konsumentenschützer 2012

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Mehr als zwei Millionen Mal nutzten die Konsumenten/-innen 2012 die Angebote der Arbeiterkammer OÖ.
Insgesamt 101.233 Beschwerden und Anfragen bearbeiteten die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer OÖ. im vergangenen Jahr und holten mit ihrem Einsatz mehr als 13,9 Millionen Euro für die AK-Mitglieder heraus.

Die wichtigste Kommunikationsschiene für die Konsumenten/-innen war 2012 einmal mehr das Internet: Rund 1,9 Millionen Mal nutzten sie die Online-Services. Spitzenreiter bei den Zugriffen waren 2012 mit 372.000 Klicks die Preisvergleiche. Die Musterbriefe, die die AK zu häufigen Anfragen in der Telefonberatung rasch ins Netz stellt, wurden von den Konsumenten/-innen fast 30.000 Mal angeklickt.

Beratung auch per Mail
Die Konsumentenschützer/-innen bearbeiteten im vergangenen Jahr 79.888 Telefon-Anfragen und 10.808 E-Mails, führten 9.650 persönliche Beratungen durch und beantworteten 887 Anfragen per Post. Sie vertraten 2.099 Konsumenten/-innen in Rechtsangelegenheiten, für die sie rund 3,275.000 Euro durchsetzten. Darüber hinaus schlossen sie zwei Wettbewerbsverfahren, 15 Einzelverfahren und neun Abmahnverfahren positiv ab.
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Arbeitszeitüberschreitung – kein Kavaliersdelikt

Arbeitszeit

AK-Präsident Kalliauer: „Angriffe von Unternehmern auf das Arbeitsinspektorat sind ungeheuerlich!“
Zum Großangriff auf die Arbeitsinspektorate blasen Unternehmer und deren Vertreter. Bei Kontrollen sind massive Arbeitszeitüberschreitungen aufgeflogen, die zu Strafanträgen von mehreren Hunderttausenden Euro geführt haben. Anstatt die systematischen Gesetzesübertretungen im eigenen Bereich endlich abzustellen, gehen die Wirtschaftsvertreter auf die Behörden los. „Diese Angriffe auf das Arbeitsinspektorat sind eine Sauerei“, so AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

Es sei nur um Überschreitungen von wenigen Minuten gegangen und die Unternehmer könnten ja nichts dafür, wenn Arbeitnehmer zu spät ausstempeln, verniedlicht die Wirtschaft die eklatanten Gesetzesbrüche.

Bei diesen Strafanträgen ging es nicht um Bagatelldelikte, sondern um wiederholte, systematische Gesetzesüberschreitungen. Das waren nicht Minuten, sondern da ging es um Arbeitszeiten von bis zu 15 Stunden täglich. Und nicht nur in Einzelfällen oder an einzelnen Tagen, sondern in Permanenz.

Alle einschlägigen Studien zeigen:

  • lange Arbeitszeiten, flexible Arbeitszeitgestaltung oder Arbeiten unter massivem Zeitdruck können sich negativ auf die körperliche und seelische Gesundheit auswirken;
  • das Risiko eines Arbeitsunfalles steigt mit der Dauer der täglichen Arbeitszeit;
  • auch Schlafstörungen und Rückenschmerzen steigen mit zunehmender Arbeitszeit.

Auch Unternehmer müssen sich an Gesetze halten
„Diese Untergriffe auf ordentlich arbeitende Behörden sind unerträglich“, ist der AK-Präsident empört. „Die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeiten gehört explizit zu den Aufgaben der Arbeitsinspektorate – und zwar aus gutem Grunde.“ Auch die Wirtschaft hat sich an die Gesetze in Österreich zu halten.
(Information der AK OÖ., 16.01.2013)

Altersteilzeit: Neues ab 01. Jänner 2013

Altersteilzeit

Ab 1. Jänner 2013 gibt es Änderungen bei der Altersteilzeit.

Die Laufzeit wird auf maximal fünf Jahre verkürzt.

Bei Blockmodellen muss wieder eine Ersatzarbeitskraft eingestellt werden.

Arbeitszeit reduzieren
Die Altersteilzeit gibt älteren Beschäftigten die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit mit Zustimmung des Arbeitgebers zu reduzieren. So kann ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen werden. Die Arbeitszeit wird um 40 bis 60% verringert und das Entgelt beträgt dabei je nach Modell zwischen 70 und 80% des bisherigen Einkommens. Der Betrieb bekommt dazu eine Förderung vom AMS.

Blockmodelle
Es gibt unter bestimmten Bedingungen nach wie vor sogenannte Blockmodelle, die es ermöglichen, im ersten Durchrechnungszeitraum voll weiter zu arbeiten, um dann im zweiten Abschnitt die eingearbeiteten Zeiten zu verbrauchen und damit vom Dienst freigestellt zu sein.

Laufzeit verkürzt
Die Laufzeit der geförderten Altersteilzeit wird für neue Vereinbarungen ab 1. Jänner 2013 von derzeit noch bis zu sieben Jahren auf maximal fünf Jahre verkürzt.

Zugangsalter bleibt gleich
Das Mindestalter für Altersteilzeit bleibt gleich: Für Männer 58 Jahre und für Frauen 53 Jahre. Ob altersabhängig mit der neuen Höchstlaufzeit von dann nur mehr fünf Jahren ein nahtloser Übergang in die Pension möglich ist oder eine Altersteilzeitvereinbarung diesbezüglich erst entsprechend später abgeschlossen werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden.

Ersatzkraft
Ab Jänner 2013 sind geförderte Blockzeitvereinbarungen nur noch möglich, wenn spätestens mit Beginn der Freizeitphase entweder eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze als Ersatzarbeitskraft neu eingestellt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet wird.
(Information der AK OÖ., 27.11.2012)

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