AK OÖ.: Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen zu Corona und Urlaub!

AK OÖ.: Epidemie kann Arbeitsrecht nicht aushebeln
Seit letzter Woche gibt es nach dem Corona-Shutdown wieder Reisefreiheit. Und die Telefone bei der AK laufen heiß. Denn viele Arbeitnehmer/-innen sind aufgrund unrichtiger Informationen ihrer Chefs über Auslandsreisen verunsichert. So verlangen Firmen zum Beispiel selbst bezahlte Corona-Tests nach einem Urlaub außerhalb Österreichs oder drohen mit Konsequenzen nach Ausland­surlauben.

AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer richtet einen eindringlichen Appell an die Arbeitgeber: „Auch Corona hebelt das Arbeitsrecht nicht aus. Bitte hören Sie auf, Beschäftigte mit unwahren Informationen unter Druck zu setzen.“

Die Arbeits­rechtsexperten/-innen der Arbeiterkammer geben Antworten auf die wichtigsten und häufigsten Fragen rund um Corona und Urlaub:

Mein Chef will wissen, wo ich meinen Urlaub verbringe. Muss ich ihm das sagen?
Klare Antwort: Nein! Urlaub ist und bleibt Privatsache. Das Urlaubsziel geht den Arbeitgeber nichts an.

Mein Arbeitgeber hat angekündigt, dass ich einen negativen Corona-Test vorlegen muss, sollte ich ins Ausland fahren. Und ich muss ihn selbst bezahlen.
Eine Ver­pflichtung zur Vorlage eines negativen Corona-Tests gibt es nicht. Sollte die/der Beschäftigte dem Verlangen des Arbeitgebers freiwillig nachkommen, dann muss der Arbeitgeber die Kosten des Tests ersetzen.

Unser Chef hat mit Kündigung gedroht, falls wir im Sommer ins Ausland fahren sollten.
Ein Auslands­aufenthalt darf nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Wie gesagt: Wo man auf Urlaub hinfährt, ist und bleibt Privatsache.

Mein Arbeit­geber setzt mich unter Druck, dass ich im Fall einer Quarantäne nach der Rückkehr aus dem Ausland kein Geld bekommen werde. Ist das korrekt?
Nein. Im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne muss der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt weiterbezahlen. Und er kann sich den Verdienst laut Epidemiegesetz von der Bundesregierung refundieren lassen.

Kann ein Arbeitgeber die Entgelt­fortzahlung im Krankheitsfall verweigern, wenn ich mich im Ausland mit Corona angesteckt habe?
Nein, die Entgelt­fortzahlung entfällt nur bei grober Fahrlässigkeit. Die ist aber alleine durch den Auslandsaufenthalt nicht begründet. Es müsste schon ein auffallend sorgloses Verhalten am Urlaubsort durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden.

Darf ich ins Ausland fahren, auch wenn dort eine Reise­warnung (Stufe 5) gilt?
Ja, grundsätzlich darf man auch in Corona-Risikogebiete fahren. Allerdings kann es hier bei einer Ansteckung oder einer angeordneten Quarantäne zu Problemen kommen.
(Information der AK OÖ., 19.06.2020)

AK Österreich informiert: Keine arbeitsrechtlichen Folgen nach Urlauben!

Aufgrund der aktuell herrschenden Debatte bezüglich möglicher arbeitsrechtlicher Folgen bei Auslandsreisen macht AK-Direktor Christoph Klein deutlich: „Es kann nach einem Auslandsurlaub keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen geben.“

Selbst wenn der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aufgrund eines Corona-Verdachts oder einer Corona-Erkrankung in Quarantäne muss, ist nichts zu befürchten. Denn in diesem Fall wird die Entgeltfortzahlung laut Epidemiegesetz vom Staat übernommen.

Klein fordert daher die Bundesregierung auf: „Sorgen Sie für Klarheit und sperren sie nicht 3,5 Millionen ArbeitnehmerInnen und ihre Familien ein.“

Keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen
Viele besorgte AK Mitglieder kontaktieren derzeit ihre Interessenvertretung. Sie befürchten, nach einer Urlaubsreise Probleme mit dem Dienstgeber zu bekommen. „Es gibt keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn man auf Urlaub fährt“, betont AK Direktor Klein.

Punkto Verhalten gilt, was auch in Österreich gilt, nämlich sich dem jeweiligen Risiko angemessen zu verhalten: „Die für die Situation üblichen Regeln müssen eingehalten werden. Ich darf also nicht auf Mallorca Schulter an Schulter mit einem gemeinsamen Strohhalm aus dem Sangria-Kübel trinken, so wie ich natürlich auch nicht alkoholisiert Auto fahren darf“, sagt Klein. Und selbst wenn die vorgeschriebenen Regeln nicht eingehalten werden, müsste das der Dienstgeber beweisen.

Beschäftigte müssen nicht bekannt geben, wohin sie auf Urlaub fahren
Zudem müssen die Beschäftigten dem Unternehmen auch nicht bekannt geben, wohin sie auf Urlaub fahren. Klein: „Beschäftigte sind nur verpflichtet, auf Anfrage nach der Reise mitzuteilen, ob sie in einem Gebiet waren, für das eine Reisewarnung gilt.“ In diesem Fall könnte der Arbeitgeber gewisse Verhaltenswünsche wie etwa Homeoffice äußern. Aber auch hier gilt: „Es darf keine negativen arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben“, stellt Klein fest und fordert die Bundesregierung auf, rasch für Klarheit zu sorgen.
(Info der AK Österreich, 18.06.2020)

Sommer, Sonne und Urlaubsgeld!

Das Wichtigste zum Urlaubsgeld
Der Sommer steht vor der Tür und das bedeutet nicht nur Reisezeit, sondern auch Extra-Geld! Auf den Konten der ArbeitnehmerInnen landet das Urlaubsgeld – ein zusätzliches Gehalt oder ein zusätzlicher Lohn! Mit dem Urlaubsgeld gönnen sich viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine wohlverdiente Auszeit und verreisen, viele sparen es aber auch oder investieren es in kleinere oder größere Anschaffungen.

Urlaubsgeld ist kein Geschenk vom Chef
Dass es im Sommer Urlaubsgeld (und Ende des Jahres Weihnachtsgeld) gibt, ist für viele Beschäftigte in Österreich selbstverständlich. Doch so selbstverständlich ist es leider nicht. Urlaubs- und Weihnachtsgeld gibt es nur wegen des Einsatzes der Gewerkschaften! Wir haben es in langen Verhandlungen erkämpft und stellen sicher, dass es Jahr für Jahr bei den Beschäftigten ankommt und Extra-Geld in ihre Kassen spült.

Also, wenn dich jemand als Telefonjoker in der Millionenshow fragt: „Wer hat das Urlaubsgeld erfunden?“, gibt es nur eine richtige Antwort: „Die Gewerkschaften!“ Wichtig zu wissen ist auch, dass Teilzeitbeschäftigte und Lehrlinge auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld bekommen – zumindest anteilsmäßig. Freie DienstnehmerInnen, Werkvertrag-nehmerInnen und Selbstständige bekommen kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein weit verbreitetes Märchen ist, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld gesetzlich verankert sind. Das ist falsch. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Sonderzahlungen.

Seit wann gibt es Urlaubsgeld?
Ein Blick in die Geschichtsbücher zeigt: Urlaubsgeld – wie wir es kennen – gibt es seit den 1950er-Jahren. Die Gewerkschaften setzen sich seit damals für zusätzliche Löhne und Gehälter ein. Damit sollte der Lebensstandard der Angestellten und ArbeiterInnen weiter verbessert werden. ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian hat es bereits vor einigen Jahren treffend formuliert: „Das 13. und 14. Gehalt sind nicht vom Himmel gefallen.“
(Information gesehen auf oegb.at, 03.06.2020)

Das könnte Dich auch interessieren:
Einseitiges Anordnen von Urlaub/Zeitausgleich ist auch weiterhin nicht zulässig

Einseitiges Anordnen von Urlaub/Zeitausgleich ist auch weiterhin nicht zulässig!

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!
Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass eine einseitige Anordnung des Urlaubs oder Zeitausgleichs aufgrund fehlender Rechtsgrundlage nicht zulässig ist!

Weder Arbeitgeber/Arbeitgeberin noch Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerin können somit ohne Vereinbarung Urlaub einseitig anordnen bzw. konsumieren.

§ 4 Abs.1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren.
Die Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.

Die von der Bundesregierung erlassene Änderung im §1155 Abs.3 ABGB dazu hat nur jene Bereiche betroffen, die wegen behördlichem Betretungsverbot eingeschränkt waren:

„Gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB kann ein Arbeitgeber nur unter gewissen Voraussetzungen Urlaub und Zeitausgleich einseitig anordnen. Eine einseitige Anordnung ist gemäß dieser Bestimmung nur für Dienstleistungen möglich, die aufgrund von Maßnahmen des COVID-19-Maßnahmengesetzes nicht zustande gekommen sind.
Weiters kann die einseitige Anordnung gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB nur für Zeiten erfolgen, in denen der Betrieb aufgrund dieser Maßnahmen verboten bzw. eingeschränkt ist.“

Diese Änderung betrifft jedoch nicht das UKH Linz, denn innerhalb der AUVA bestand lediglich für die Rehabilitationseinrichtungen ein Betretungsverbot – und das auch nur bis zum 30. April 2020.
Ein Rechtsgutachten der Ärztekammer und eine Rechtsmeinung der GPA zu diesem Thema liegen im Betriebsratsbüro auf.

Informationen zum Karfreitag von unserer Gewerkschaft, der GPA-djp!

Welche Konsequenzen hat der Regierungsbeschluss für die Arbeitnehmer?
Vor wenigen Wochen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil festgestellt, dass die österreichische Regelung zum Karfreitag, wonach dieser Tag nur für die Angehörigen bestimmter Religionsgruppen (z.B. Evangelischer Kirchen) ein bezahlter Feiertag ist, diskriminierend sei. Es wäre die Folge dieses Urteils gewesen, dass der Karfreitag für alle ArbeitnehmerInnen ein Feiertag wird.

Um dies zu verhindern, hat die Bundesregierung nun per gesetzlichem Eingriff den Karfreitag als Feiertag gestrichen, nachdem zunächst noch eine ausgewogene und diskriminierungsfreie Lösung angekündigt wurde.

Nicht einmal die Idee eines „halben Feiertages“, der um 14.00 Uhr beginnen sollte, wurde umgesetzt. Mit den Interessenvertretungen der ArbeitnehmerInnen wurde nie das Gespräch gesucht. Stattdessen wird die für die Wirtschaft günstigste Lösung gewählt, indem in die Rechte der ArbeitnehmerInnen eingegriffen wird.

Urlaubstag verbrauchen statt Feiertag 
Der Karfreitag ist nun für sämtliche Beschäftigte, unabhängig vom Religionsbekenntnis, kein Feiertag mehr. Stattdessen kann an einem Tag freier Wahl (z. B. Karfreitag) individuell ein Urlaubstag verbraucht werden. Dieser ist aus dem bestehenden Urlaubsanspruch zu bestreiten.

Die Lage dieses Urlaubstages soll von den ArbeitnehmerInnen frei gewählt werden können, allerdings mit einer langen Vorankündigungsfrist von drei Monaten. Die Ankündigung hat schriftlich zu erfolgen.
In Hinblick auf den nahenden Karfreitag (19. April 2019) gilt diese Frist in den ersten drei Monaten ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht; in diesem Zeitraum ist die Wahl frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor dem Wunschtermin bekannt zu geben. Die Regelung der Bundesregierung bedeutet also nichts anderes, als dass Menschen, die künftig am Karfreitag frei haben wollen, „auf eigene Kosten“ einen Urlaubstag nehmen müssen.

Wenn der Arbeitnehmer auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht antritt, hat er neben dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, ohne dass ein Urlaubstag verbraucht wird.

Gesetzlicher Eingriff in Kollektivvertrag
Nachdem es einen Generalkollektivvertrag zwischen ÖGB und Wirtschaftskammer gibt, der einen freien Karfreitag bestimmter Religionsgruppen vorsieht, plant die Regierung nun auch in den bestehenden Generalkollektivvertrag einzugreifen. Dieser verliert bezüglich des Karfreitags seine Wirkung. Das ist ein bedenklicher und rechtlich fragwürdiger Eingriff in die Tarifautonomie der Gewerkschaften und bildet einen beispiellosen Tabubruch auf Kosten der arbeitenden Menschen. Es wurde den Sozialpartnern die Möglichkeit genommen, selbstständig eine faire Lösung zu vereinbaren. Dieser Eingriff ist ein Bruch der Europäischen Menschenrechtskonvention und kann so nicht akzeptiert werden.

Unsicherheiten
Diese geplante Regelung bringt eine Reihe von weiteren juristischen Unsicherheiten mit sich, weil Feiertags- und Urlaubsregelungen vermischt werden. Sobald die Gesetzesänderung beschlossen und wirksam ist, wird die GPA-djp in Abstimmung mit den anderen Gewerkschaften die neue Regelung im Detail juristisch analysieren und die weitere Vorgangsweise klären. Wir werden dazu wieder informieren.

Die faire Lösung wäre der Karfreitag für alle
In Österreich sind die Arbeitszeiten viel länger als in den meisten EU-Staaten. Auf das Jahr bezogen arbeiten wir eine Woche länger als unsere KollegInnen in der Eurozone. Die Normalarbeitszeit liegt in Österreich pro Jahr 39 Stunden über dem Schnitt der Euroländer. Und da sind alle Feiertage und Urlaubstage schon mitgerechnet. Viel kürzer arbeiten die KollegInnen in Dänemark, Schweden und Finnland. Ein freier Karfreitag für alle ArbeitnehmerInnen wäre daher die fairste und sinnvollste Lösung.

Wir werden uns weiter dafür einsetzen!
(Information der GPA-djp, 04.03.2019)

Feiertag am Karfreitag gestrichen – wir können uns Urlaub nehmen?!

Feiertag am Karfreitag gestrichen – ArbeitnehmerInnen können sich Urlaub nehmen – das ist Verhöhnung der ArbeitnehmerInnen!
Die Regierung hat sich auf eine Regelung bezüglich des Karfreitags geeinigt. Der Feiertag, an dem laut aktuellem EuGH-Urteil alle ArbeitnehmerInnen frei gehabt hätten, wird gestrichen.
Stattdessen gibt es jetzt einen
Rechtsanspruch auf einen „persönlichen Feiertag, der aber aus dem bestehenden Urlaubsanspruch bestritten werden muss. Einen zusätzlichen Urlaubstag gibt es dafür nicht.

Durch Generalkollektivvertrag weiterhin frei am Karfreitag
„Das ist eine Verhöhnung der ArbeitnehmerInnen“, sagt Bernhard Achitz, Leitender Sekretär des ÖGB. „Zuerst wird evangelischen und altkatholischen Beschäftigten ein halber Feiertag gestrichen und jetzt sogar der ganze.“ Bisher war der freie Karfreitag für diese Religionsgruppen auch durch den Generalkollektivvertrag geschützt. Die Regierung wird aber laut Gesetzesvorschlag in den Generalkollektivvertrag eingreifen. Damit wird der zusätzliche Feiertag für Protestanten (Karfreitag) endgültig gestrichen. Damit wird massiv in die Kollektivvertragshoheit der Sozialpartner eingegriffen.

Urlaubstag muss drei Monate vorher angekündigt werden
Der persönliche Urlaubstag muss hingegen bereits drei Monate zuvor angemeldet werden, für das Jahr 2019 wird eine Frist von zwei Wochen definiert. Sollten ArbeitnehmerInnen vom Arbeitgeber trotzdem gebeten werden, am selbst gewählten „persönlichen Feiertag“ zu arbeiten, können diese „freiwillig“ darauf verzichten. Ist das der Fall erhalten sie für diesen Tag sämtliche Vergütungen wie an jedem anderen Feiertag und der Urlaubstag bleibt bestehen. Von einem frei wählbaren Feiertag kann also nicht gesprochen werden.

Feiertag aus eigenem Urlaubskontingent ist lächerlich
„Von einem persönlichen Feiertag innerhalb des eigenen Urlaubskontingents zu sprechen, auf den bei rechtzeitiger Anmeldung ein Rechtsanspruch bestehen soll, ist lächerlich“, so Achitz. Denn es sei schon jetzt so, dass der Arbeitgeber vor Gericht gehen müsste, wenn er einen lange beantragten Urlaubstag verhindern will.
Wichtig war der Regierung offensichtlich, dass der Wirtschaft alle Wünsche erfüllt werden“, kritisiert Achitz. „Die ArbeitnehmerInnen bekommen dafür nichts.“ Mit dem ÖGB hat aber ohnehin niemand von der Regierung gesprochen.

Wieder ein Gesetz mehr, das ArbeitnehmerInnen betrifft, aber ohne Einbeziehung deren Interessenvertretung umgesetzt wird.
(Information des ÖGB, 26.02.2019)

Arbeitsrechtliches Know-how für einen sorgenfreien Sommer!

Damit ArbeitnehmerInnen den Sommer sorgenfrei genießen können, ist es wichtig, dass sie über ihre Rechte Bescheid wissen.

Zwangsurlaub ist nicht möglich
Das österreichische Urlaubsrecht sieht generell keinen Zwangsurlaub vor.

Eine Zwangsbeurlaubung gegen den Willen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ist grundsätzlich nicht möglich.

Krankheit unterbricht Urlaub
Ärgerlich ist es, wenn man ausgerechnet im Urlaub krank wird. Dann gilt die Regel: Zum Arzt gehen und krankschreiben lassen. Und in der Firma sofort Bescheid geben, dass man krank ist, am besten schriftlich. Wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert, werden für diese Zeit keine Urlaubstage abgezogen. Wenn Sie im Ausland erkranken, müssen Sie neben dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Diese Bestätigung brauchen Sie nicht, wenn Sie nachweisen können, dass Sie in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt wurden.

Achtung: Der Urlaub verlängert sich nicht um die Krankenstandstage, das ursprünglich vereinbarte Urlaubsende bleibt unverändert aufrecht.

Urlaub absagen? Nur einvernehmlich!
Einen bereits vereinbarten Urlaub darf der Dienstgeber nicht absagen. Ein Großauftrag für das Unternehmen ist kein Grund, ArbeitnehmerInnen ihre Erholungsphase zu streichen oder zu verkürzen. Das ist nur aus besonders schwerwiegenden Gründen möglich, die zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen unumgänglich sind wie zum Beispiel ein Hochwasser. Dann muss allerdings der Arbeitgeber anfallende Stornokosten übernehmen. Umgekehrt darf aber auch der/die ArbeitnehmerIn seinen Urlaub nicht einfach absagen, weil das Wetter schlecht ist.

Ohne Handy und Laptop an den Strand
Im Urlaub dürfen ArbeitnehmerInnen ihr Diensthandy getrost ausschalten. Sie müssen weder persönlich noch per E-Mail oder Telefon erreichbar sein. Auch der Urlaubsort muss dem Arbeitgeber nicht bekannt gegeben werden. Schließlich sollte man den Urlaub nutzen, um so richtig abzuschalten. Auch das Handy.

Pünktlich vom Urlaub zurückkommen
Streikende Fluglotsen, ausgefallener Flug? Sollten Sie es aus einem guten Grund nicht pünktlich zurück zur Arbeit schaffen, geben Sie Ihrem Arbeitgeber umgehend Bescheid – am besten schriftlich! Damit Sie nachweisen können, dass Sie nicht unentschuldigt gefehlt haben.

Bei Fragen rund um den Urlaub oder das Urlaubsgeld beraten die Betriebsräte und Gewerkschaften.
(Information des ÖGB, Juli 2017)

Deutschland: Weniger als die Hälfte der Beschäftigten erhalten Urlaubsgeld!

In Österreich ist es üblich, dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld enthält. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht, sondern die Regelungen darüber finden sich in den ca. 450 Kollektivverträgen, die die Gewerkschaften jährlich abschließen.

Urlaubsgeld vom Arbeitgeber für die „schönste Zeit des Jahres“ bleibt in Deutschland ein geteiltes Glück: Nicht einmal jeder zweite Beschäftigte erhält die Sonderleistung. Die Mehrheit geht dagegen leer aus.

Das geht aus der alljährlichen Auswertung von Tarifverträgen aus 22 Branchen und einer ergänzenden Online-Umfrage hervor, die das Tarifarchiv des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung am Dienstag veröffentlichte. Gut 6600 Beschäftigte hatten sich im Laufe des Jahr 2016 an der nicht repräsentativen Umfrage beteiligt.

Die Höhe des Urlaubsgeldes schwankt stark nach Branchen zwischen 156 Euro im Steinkohlenbergbau und mehr als 2300 Euro in der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie im Westen. Ausgezahlt wurde das Geld oft mit dem Mai-Gehalt, es gibt aber keinen allgemeingültigen Zeitpunkt.

Industriebeschäftigte haben im Schnitt bessere Chancen auf die Sonderleistung als Mitarbeiter in Dienstleistungsberufen. So erhalten nach der WSI-Auswertung im Gesundheits- und Sozialwesen gerade einmal rund ein Viertel der Beschäftigten das Extra-Geld, in der öffentlichen Verwaltung weniger als ein Drittel, im Gastgewerbe gut 36 Prozent der Beschäftigten.
(Information von: Berliner Zeitung, 06.06.2017)

Keine Roaming-Gebühren mehr in der EU!

Seit dem 15.06.2017 wurden die Roaming-Gebühren innerhalb der EU abgeschafft und Sie können im Urlaub im Rahmen einer angemessenen und fairen Nutzung zum selben Tarif wie zuhause telefonieren, SMS schreiben und Internetsurfen. Tarife mit inkludierten Freiminuten und SMS können dann genau wie im Inland genutzt werden. Hinsichtlich des verfügbaren Datenvolumens gibt es aber bei einigen Tarifen verordnete Limits.

Roaming und Auslandsgespräche
Als Roaming bezeichnet man vereinfacht gesagt die Handynutzung mit inländischer SIM-Karte im Ausland. Telefonate vom Inland ins Ausland werden hingegen als Auslandsgespräche bezeichnet und können somit auch weiterhin hohe Kosten verursachen.

Wo können weiterhin Roaming-Gebühren anfallen?

  • Die Roaming-Verordnung gilt nicht auf Flugzeugen und Schiffen! Hier werden jedoch oft eigene Roaming-Tarife angeboten.
  • In der Schweiz wird die Roaming-Regelung nicht umgesetzt
  • In Island, Liechtenstein und Norwegen (keine Mitgliedstaaten der EU) gilt die Roaming-Regelung.

Wann ist „faire und angemessene Nutzung“ erfüllt?
Um Missbrauch zu verhindern, können die Anbieter von ihren Kunden/-innen den Nachweis verlangen, dass diese ihre Dienste weiterhin hauptsächlich im Inland nutzen. Dieser Nachweis kann etwa eine Meldebestätigung oder der Nachweis über ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis im Inland sein.

Für Personen die sich innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von 4 Monaten mehr als 2 Monate im EU-Ausland aufhalten und dort intensiv Roamingdienste nutzen, können weiterhin Aufschläge verrechnet werden.

Gibt es Limits für das nutzbare Datenvolumen?
Von dieser Ausnahme sind vor allem günstige Tarife mit unlimitiertem Datenvolumen betroffen, für die die Freigrenze der Datennutzung im Ausland nach einer eigenen Formel berechnet wird.

Große eigene Rechenkunst ist jedoch nicht nötig: Ihr Anbieter muss Sie vorab genau informieren wie viel Sie von Ihrem inkludierten Datenvolumen im Ausland aufschlagsfrei nützen dürfen und wie hoch die Aufschläge danach sind. Es gibt auch eine SMS-Info, wenn das Volumen ausgeschöpft ist.

Tipp:
Informieren Sie sich vor Antritt einer Reise, welcher Roaming-Tarif beziehungsweise welches Roaming-Paket für Ihren Vertrag gilt.
Weiteren Schutz im Ausland haben Konsumenten/-innen mit einer monatlichen Rechnungsobergrenze von 60 Euro für Datenroaming. Wenn die Kosten 80 Prozent beziehungsweise 100 Prozent der Obergrenze erreicht haben, bekommen Internetnutzer/-innen jeweils eine Warnmeldung per SMS oder E-Mail mit Informationen wie sie den Datenroamingdienst weiter nutzen können und welche Kosten dafür anfallen. Meldet sich der Kunde/die Kundin nicht, muss der Anbieter den Dienst bis auf weiteres sperren.

Gibt es weiterhin Tarife mit höheren Roaming-Gebühren?
Mobilfunkanbieter dürfen auch weiterhin Tarife mit höheren Roaming-Gebühren anbieten, die dafür andere Vorteile gewähren. Über die Nachteile hinsichtlich des Roamings im Vergleich zur EU-Regelung muss der Anbieter dabei genau aufklären. Ein Wechsel zur Roaming-Regelung der EU ist jederzeit möglich.

Bestehen günstige Alternativen ohne Daten-Roaming?
Anbieter sind auf der anderen Seite nicht verpflichtet, Tarife mit Roaming anzubieten. Seit Veröffentlichung der EU-Regelung sind schon viele neue Tarife ohne Roaming auf den Markt gekommen.

Tipp:
Beachten Sie dabei, dass zu solchen Tarifen im Nachhinein oft keine Roaming-Pakete mehr hinzugebucht werden können.

Darauf sollten Sie achten:
Achten Sie bei Vertragsabschluss darauf, dass Ihr Tarif alle von Ihnen benötigten Leistungen enthält und Ihrem persönlichen Nutzungsverhalten entspricht.
(Information der AK OÖ., 14.06.2017)

« Older Entries Recent Entries »